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D-1471/2018

D-1471/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 15. August 2017 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei ethnischer Turk-mene afghanischer Staatsangehörigkeit und in B._______, Provinz C._______, geboren. Als er im Alter von wenigen Monaten war, sei seine Familie nach Kabul gezogen. Im Jahr 2000 sei er mit seinem Bruder wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage während des Regimes der Taliban für zwei Jahre nach Pakistan gegangen, danach aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Bis zum Sturz der Taliban und der ersten Amtszeit habe die Familie in Kabul gelebt. Danach seien sie nach D._______ etwa dreissig Kilometer entfernt von Kabul gezogen, wo seine Mutter eine Plantage samt Haus besitze und der Vater als hochrangiger Offizier bei der Polizei gearbeitet habe. Er habe dort auch die Schule besucht, zuletzt das E._______, nach 12 Jahren die gymnasiale Abschlussprüfung aber in Kabul abgelegt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2012 zusammen mit seinem Bruder ein (...)unternehmen namens F._______ und eine (...)firma G._______ aufgebaut. Er sei für das Familienunternehmen als stellvertretender Geschäftsführer und (...) in verschiedenen Provinzen von Afghanistan tätig gewesen. Von 2011 bis Ende 2014 habe er für seine Arbeit in H._______ gelebt und alle paar Monate seine Familie besucht. Ihr Unternehmen habe verschiedene Waren importiert und an die I._______ weiterverkauft, welche wiederum die International Security Assistance Force (ISAF) und die Truppen der North Atlantic Organization (NATO) beliefert habe. Die Transporte der I._______ seien von der J._______ eskortiert worden. Das Familienunternehmen habe des Weiteren die Verpflegung der Mitarbeitenden dieser Firmen besorgt. Dabei habe er ebenfalls mit dem Chef der J._______, S.A., einem einflussreichen und mächtigen Geschäftsmann mit Kontakten zur afghanischen Regierung, zusammengearbeitet, sei in der Folge aber in einen gravierenden Konflikt mit diesem geraten. S.A. habe ihn daraufhin unter Druck gesetzt. So habe er ihn einmal aufgrund von ausstehenden Zahlungen angezeigt und Polizisten am Arbeitsort in H._______ auffahren lassen, um seine Verhaftung zu bewirken. Er habe die Schulden aber bezahlen und danach gehen können. In der Folge sei sodann der Verwandte eines Mitarbeiters mit seinem (des Beschwerdeführers) Wagen in die Luft gesprengt worden. An dem Wagen sei nach Ermittlungen der Polizei ein Sprengsatz angebracht gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Anschlag ihm gegolten habe und im Zusammenhang mit dem Streit zwischen ihm und S.A. gestanden sei, zumal er kurz davor selbst am Steuer dieses Fahrzeuges gesessen habe. Der Verwandte habe anschliessend Rache geübt und zwei Mitglieder der Familie des Geschäftsmannes getötet. Letzterer habe auf der Beerdigung geschworen, sich an ihm (dem Beschwerdeführer) zu rächen, da er ihn als Drahtzieher hinter den Tötungen vermutet habe. Er habe aufgrund dieses Konfliktes seine Geschäfte in H._______ aufgegeben und sei nach D._______ zurückgekehrt. In seiner Abwesenheit sei das Haus durchsucht worden. Anfang 2015 habe er dann seine Familie von D._______ nach Kabul gebracht. Aufgrund der Probleme mit dem Geschäftsmann sei er in Richtung Norden gezogen und habe sich eine Zeit lang in K._______, B._______ und L._______ bei Freunden versteckt halten müssen. Kurz vor seiner Ausreise sei er nach Kabul zurückgekehrt und habe sich von seiner Familie verabschiedet. Im August 2015 sei er dann von dort aus zusammen mit einem Cousin aus Afghanistan in die Schweiz gereist. Ergänzend erwähnte er, er sei vom Islam abgekehrt und wegen der unsicheren Lage in Afghanistan ausgereist. Auf seiner Reise nach Europa sei er im Iran entführt und misshandelt worden. Seine Familie - (...) - sei etwa anderthalb Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz ebenfalls ausgereist. Zusammen mit seinem zweiten Bruder lebten sie mittlerweile im M._______. Er habe noch viele Freunde und wenige Verwandte mütterlicherseits in Afghanistan; mit Letzteren pflege er allerdings keinen Kontakt. Jeweils eine Tante mit ihrer Tochter lebten in N._______ und O._______, zwei weitere Tanten in P._______. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Original seine Tazkera, einen Arbeitsausweis der F._______, einen Ausweis und eine Auszeichnung der J._______, einen Arbeitsausweis und ein Arbeitszeugnis der Q._______ sowie Unterlagen der R._______, einem Privatunternehmen für (...), ein, in Kopie einen Zulassungsschein des Handels- und Industrieministeriums für G._______ (...) und eine Businesskarte sowie diverse Fotografien. Hinsichtlich der Beweismittel ebenso wie der Vorbringen im Einzelnen wird - sofern nicht in den Erwägungen näher darauf eingegangen wird - auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 10. Februar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. März 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte er die Kopie eines iranischen Mietvertrags zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer zur aktuellen Situation in Kabul ausführen und es wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2018 sowie seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand demnach - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 3.2. und 4.2. der Beschwerde) - auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, mithin die Dispositivziffern 4 und 5. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1 bis 3) sind dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, er sei wegen Schwierigkeiten mit einem Geschäftsmann verfolgt worden. Die Vorinstanz erachtete seine diesbezüglichen Angaben dazu als inkonsistent, lückenhaft und unlogisch. Er habe die Ereignisse vorab so geschildert, dass er bezüglich einer Geschäftseröffnung bevorzugt worden sei und hierauf Schwierigkeiten mit dem Geschäftsmann bekommen habe. In der zweiten Hälfte 2014 sei er dann aufgrund von Schulden bei Letzterem von dessen Sicherheitskräften abgeführt und angezeigt worden. Nach Zahlung der Schulden habe man ihn gehen lassen und es sei zu keinen weiteren Folgen mehr gekommen. Dem mutmasslich aufgezeichneten Gespräch komme mangels Verifizierbarkeit der Umstände der Aufnahme keinerlei Beweiskraft zu. Im Weiteren seien die aus dem Vorfall angeblich folgenden Bedrohungen und Behelligungen unplausibel. Die Annahme, eine Sprengung seines Wagens, in welchem zum Zeitpunkt der Explosion ein Verwandter seines Mitarbeiters gesessen habe, sei durch den Geschäftspartner veranlasst gewesen und habe ihm gegolten, beruhe lediglich auf Hörensagen und subjektiven Befürchtungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz angeblicher Todesdrohung nach H._______ gegangen wäre, um das Inventar seines Ladens zu verkaufen und sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum ein früherer Mitarbeiter des Beschwerdeführers aus Rache einen Cousin des Geschäftsmannes getötet haben solle, an dessen Beerdigung Letzterer wiederum dem Beschwerdeführer Rache geschworen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser seinen Einfluss hätte nutzen können, um ihm und seiner Firma ernsthafte Schwierigkeiten zu bereiten. Weder er noch der frühere Mitarbeiter hätten im Übrigen unter Nachstellungen leiden müssen. Dies gelte auch für seine Familie in Kabul, wobei angesichts des behaupteten Einflussbereiches des Geschäftsmannes nicht überzeuge, dass niemand ihren konkreten Wohnort gekannt habe. In Kabul sei er auch nicht gesucht worden. Dass er sich bis August 2015 und seine Familie bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Afghanistan hätten aufhalten können, erhärteten die Zweifel. Schliesslich sei schleierhaft, weshalb er nicht seine eigenen Verbindungen und familiären Beziehungen genutzt habe, um Schutz zu finden. Ein gewisses Interesse Dritter an seiner Person könne nicht gänzlich in Abrede gestellt werden, dieses sei jedoch auf kriminelle Absichten aufgrund seines Vermögens zurückzuführen. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Heimatstaat. Der Wegweisungsvollzug sei danach als zulässig zu erachten.

E. 5.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein, die Argumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Konflikt mit dem Geschäftspartner sei verwirrend niedergeschrieben und erwecke den Eindruck unsorgfältiger Arbeit, zumal der Text aus vielen aneinandergereihten Aussagen von ihm bestehe, ohne dass ein argumentativer Kern deutlich werde. So sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von lückenhaften und unlogischen Angaben ausgehe. Sie verneine deren Glaubhaftigkeit im Weiteren mit Hinweis auf die fehlende Plausibilität, ohne auf die Substantiiertheit, Realkennzeichen oder die Schlüssigkeit der Aussagen einzugehen. Im Weiteren betonte er, der Geschäftspartner, mit welchem er Probleme bekommen habe und der ihm schliesslich nach dem Leben getrachtet habe, sei ein Freund des ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai. Zudem habe er offensichtlich eine direkte Verbindung zu den afghanischen Streitkräften. Beides könne den bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Fotos entnommen werden. Er könne daher nicht davon ausgehen, dass die afghanischen Polizeibehörden ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Schutz vor einer Bedrohung an Leib und Leben durch den Geschäftspartner gewähren könnten noch wollten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

E. 6 Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung an Leib und Leben aufgrund wirtschaftlicher Auseinandersetzungen mit einem Geschäftspartner geltend. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass sie in irgendeiner Weise auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhen, womit es bereits an einer Voraussetzung für die Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK fehlt. Dementsprechend wurde dann auch die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht angefochten.

E. 7.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist im Folgenden jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu den Unternehmenstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie seiner Zusammenarbeit mit S.A. offensichtlich nicht in Zweifel zieht. Angesichts der substantiierten, von Detailreichtum und Realkennzeichen geprägten Ausführungen zu seiner Arbeit und dem Kontakt mit dem Geschäftsmann sowie der diversen eingereichten Ausweise, Zeugnisse und Fotos erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben zu seinen Geschäftsbeziehungen als überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auch davon auszugehen, dass das Familienunternehmen verschiedene Waren importiert und an die I._______ weiterverkauft hat, welche wiederum die International Security Assistance Force (ISAF) und die Truppen der North Atlantic Organization (NATO) beliefert habe.

E. 7.2.2 Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass es das SEM unterlassen hat, in seinen Erwägungen die zahlreichen Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, genügend zu würdigen. So erweisen sich die dargestellten Ereignisse, die letztlich zur Ausreise geführt haben sollen, als überaus komplex und vielschichtig. Bei einer konstruierten Geschichte wäre gerade angesichts des oben erwähnten Profils des Beschwerdeführers zu erwarten, dass eine Bedrohungslage einfacher begründet würde, gehört er doch als Zulieferer von internationalen Organisationen einer Risikogruppe an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Schwierigkeiten mit S.A. erweisen sich jedoch als sehr umfassend und sind von diversen Details, direkter Rede und weiteren Realkennzeichen geprägt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, können seine Angaben zur Bevorzugung bei einer Geschäftseröffnung und zu den anschliessenden Schwierigkeiten mit dem Geschäftsmann sowie zu den Ereignissen infolge seiner Schulden bei Letzterem auch nicht als inkonsistent, lückenhaft und unlogisch bezeichnet werden. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sich diese in zeitlicher Hinsicht ergänzen beziehungsweise aufeinander aufbauen. Der Auslöser des Konfliktes, nämlich der unglückliche Versuch des ausländischen General Managers der I._______, den Beschwerdeführer aus dem Knebelvertrag mit S.A. zu befreien, wurde vom Beschwerdeführer überaus detailliert, nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Dies gilt ebenso für den daraus resultierenden Machtkampf zwischen dem General Manager und S.A. - ein Machtkampf den S.A. verlor - und wie der General Manager den Beschwerdeführer in der Folge zu Lasten der Geschäfte von S.A. förderte. Anschaulich wird vom Beschwerdeführer auch dargestellt, wie dieser Verlauf zu einer äusserst erniedrigenden Situation für S.A. und zu finanziellen Einbussen führte. Dies ist aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort, der verrufenen Stellung der ISAF und damit auch der I._______ durchaus plausibel. Einem bei der Anhörung abgespielten Gespräch mit S.A. kommt zwar in der Tat nur eine geringe Beweiskraft zu. Es stützt aber die Aussagen zur Auseinandersetzung zwischen den beiden und dem Druck durch die Sicherheitskräfte. Ebenso überzeugend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ist die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie das Gespräch durch seinen Bruder über das Telefon aufgezeichnet wurde. Die Schilderungen zu den weiteren Vorfällen und Behelligungen (Explosion, Racheaktion des Mitarbeiters sowie Androhung des Geschäftspartners, seinerseits Rache üben zu wollen) fallen ihrerseits detailliert und erlebnisgeprägt aus. Der Beschwerdeführer erwähnte die Umstände, wie es dazu kam, dass ein Verwandter seines Mitarbeiters mit seinem Wagen fuhr (ihn am Flughaften absetzen und Einkäufe für das Unternehmen zurückfahren), sowie wann und wie er von der Explosion und der Tötung des Verwandten erfuhr (nach der Landung in Kabul für die Hochzeitsfeierlichkeiten seines Bruders, dringender Anruf auf dem Telefon). Ebenso brachte er seine persönlichen Emotionen bei Erhalt der Nachricht und seinen ersten Gedanken, sofort zurückzufliegen, deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck, was als weitere Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Angesichts der ausgewiesenen Machtposition von S.A, der auf dem Spiel stehenden lukrativen Einnahmequellen sowie der Entwicklung des Konfliktes erscheint es sodann nicht ausgeschlossen, dass die Explosion von diesem veranlasst wurde. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen einlässlichen Angaben nicht allein auf subjektive Befürchtungen und Vermutungen stützte, sondern auch auf Polizeiermittlungen zu den Hintergründen der Explosion. Im afghanischen Kontext erweist es sich zudem weder als unplausibel, dass der Mitarbeiter seinen Verwandten rächen wollte, indem er ein Familienmitglied von S.A. tötete, noch dass Letzterer in der Folge seinerseits Rache schwor. Insgesamt lassen die kongruent aufeinander aufbauenden Schilderungen das Bild einer zunehmenden Eskalation im Konflikt mit dem Geschäftspartner entstehen, wobei die parteiergreifende Rolle des ausländischen General Managers der I._______ die Heftigkeit der Reaktion des S.A. durchaus zu erklären vermag. Dass der Beschwerdeführer nach dem Anschlag auf sein Auto das Risiko einging, nach H._______ zurückzufliegen und seine Geschäfte aufzuwickeln, mag dabei auf den ersten Blick verwundern, erscheint aber gerade angesichts des Zeitpunkts kurz nach der Explosion und den bis dahin noch offenen Fragen zu den Umständen des Unfalls, ebenso angesichts der hohen Investitionen und den bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht vollkommen abwegig. In Anbetracht aller erwähnten Umstände kann - anders als von der Vorinstanz eingewandt - überdies nicht angenommen werden, der Geschäftspartner habe seinen Einfluss nicht ausgenutzt, um dem Beschwerdeführer und dem Familienunternehmen ernsthafte Schwierigkeiten zu bereiten. Immerhin musste Letzterer seine Unternehmungen in H._______ gemäss Aktenlage mit hohen Verlusten aufgeben. Soweit aber die Vorinstanz in ihrem Entscheid anbringt, der Beschwerdeführer, seine Familie wie auch sein Mitarbeiter hätten im Weiteren keine Nachstellungen befürchten müssen, deckt sich ihre Annahme nicht vollumfänglich mit den Akten. Zwar trifft es zu, dass seine Familie in Kabul nicht weitergehend behelligt wurde. Er selber wurde aber im Haus in D._______ gesucht und hielt sich in der Folge an verschiedenen Orten in Afghanistan auf sowie in Kabul bei Freunden versteckt. Schliesslich brachte er überzeugend an, dass er zum Schicksal der Familie seines Mitarbeiters gar keine weiteren Angaben machen konnte. Mit der Vorinstanz ist aber immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer relativ lange Zeit noch im Heimatland verbleiben konnte, ohne dass ihm konkret etwas geschehen wäre, was durchaus gewisse Zweifel an der Intensität der Verfolgungsabsichten durch S.A. aufkommen lässt. Allein deshalb aber von der Unglaubhaftigkeit des Konfliktes insgesamt auszugehen, überzeugt jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich diesen Erwägungen gemäss der Einschätzung der Vorinstanz nicht anzuschliessen, die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Geschäftsmann S.A. seien unglaubhaft.

E. 7.3 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er in einen sich zuspitzenden Geschäftskonflikt mit S.A. in H._______ geriet, in welchem er zunehmend unter Druck gesetzt, im Weiteren durch Anzeige bei der Polizei wegen ausstehender Schulden und eine Hausdurchsuchung in Kabul behelligt sowie mit dem Leben bedroht und nur aufgrund eines Zufalls nicht getötet wurde. Ob schliesslich der Konflikt derart eskalierte, dass daraus eine anhaltende Blutfehde entstand, in die auch der Beschwerdeführer involviert ist, kann letztlich offenbleiben.

E. 7.4.1 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 3. Oktober 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und «Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, die grundsätzlich einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt ist. So hält dann die Vorinstanz ebenfalls - allerdings einzig unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft - fest, ein Interesse Dritter an der Person des Beschwerdeführers könne aufgrund seines Profils nicht ausgeschlossen werden, diese seien jedoch auf kriminelle Absichten aufgrund seines Vermögens zurückzuführen. Ohne weitere Begründung wird darauf unter dem Aspekt der Zulässigkeit jedoch nicht zurückgekommen.

E. 7.4.2 Der geschilderte und als glaubhaft erachtete Konflikt mit S.A. stellt in Anbetracht dessen gesellschaftspolitischer Stellung, dem erlittenen Gesichtsverlust und den weitreichenden Möglichkeiten von S.A. als einflussreicher Geschäftsmann und als Besitzer einer grossen Sicherheitsfirma mit bewaffnetem Sicherheitspersonal für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefährdungssituation für Leib und Leben dar. Aufgrund der erfolgten Eskalation des Konfliktes mit Todesfolgen für einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers, kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefährdungssituation durch den seither erfolgten Zeitablauf nicht mehr aktuell wäre. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist demnach davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell Übergriffe von Seiten S.A. zu befürchten hätte.

E. 7.4.3 Nachdem die festgestellte Gefährdung nicht vom Staat sondern von einer Drittperson ausgeht, bleibt die Frage der Schutzfähig- und -willigkeit der heimatlichen Behörden zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, S.A. sei ein enger Freund des früheren Präsidenten Hamid Karzai. Zudem habe dieser direkte Verbindungen zu den afghanischen Streitkräften. Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos zeigen S.A. mit dem ehemaligen Präsidenten und hohen Offizieren der afghanischen Armee. Den Akten ist zu entnehmen, dass er bereits den Einsatz von Sicherheitskräften in H._______ und D._______ gegen den Beschwerdeführer erwirken konnte. Bezüglich der Sicherheitskräfte, der Polizei sowie das Justizsystem in Kabul führt das Referenzurteil denn auch aus, dass diese grosse Defizite aufweisen, insbesondere aufgrund der behördeninternen Kriminalität, der Politisierung, der vorherrschenden Korruption sowie des Nepotismus (s. auch Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.4 f.). Ausserdem ist die Sicherheitslage auch in Kabul - auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen - durch die Vielzahl und die Intensität der Anschläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.2.3). Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend festgehalten werden, dass nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Selbst wenn in Kabul die Straf- und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Afghanistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer entstammt zwar einer eher wohlhabenden Familie, dem steht jedoch die wirtschaftliche und persönliche Macht des Widersachers S.A. entgegen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Kabul oder in anderen Teilen Afghanistans eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gegen die Bedrohung von Seiten S.A. zur Verfügung steht.

E. 7.5 Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, ihm drohe im Fall einer Rückschiebung eine unmenschliche Behandlung. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des völkerrechtlichen Rückschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK als erfüllt zu erachten. Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat am 23. Februar 2018 und 15. Januar 2019 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 7.17 Stunden zu je Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuer) und Auslagen von Fr. 53.85 geltend gemacht werden. Der Aufwand ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Dem Beschwerdeführer ist danach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'450.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1471/2018 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 15. August 2017 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei ethnischer Turk-mene afghanischer Staatsangehörigkeit und in B._______, Provinz C._______, geboren. Als er im Alter von wenigen Monaten war, sei seine Familie nach Kabul gezogen. Im Jahr 2000 sei er mit seinem Bruder wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage während des Regimes der Taliban für zwei Jahre nach Pakistan gegangen, danach aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Bis zum Sturz der Taliban und der ersten Amtszeit habe die Familie in Kabul gelebt. Danach seien sie nach D._______ etwa dreissig Kilometer entfernt von Kabul gezogen, wo seine Mutter eine Plantage samt Haus besitze und der Vater als hochrangiger Offizier bei der Polizei gearbeitet habe. Er habe dort auch die Schule besucht, zuletzt das E._______, nach 12 Jahren die gymnasiale Abschlussprüfung aber in Kabul abgelegt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2012 zusammen mit seinem Bruder ein (...)unternehmen namens F._______ und eine (...)firma G._______ aufgebaut. Er sei für das Familienunternehmen als stellvertretender Geschäftsführer und (...) in verschiedenen Provinzen von Afghanistan tätig gewesen. Von 2011 bis Ende 2014 habe er für seine Arbeit in H._______ gelebt und alle paar Monate seine Familie besucht. Ihr Unternehmen habe verschiedene Waren importiert und an die I._______ weiterverkauft, welche wiederum die International Security Assistance Force (ISAF) und die Truppen der North Atlantic Organization (NATO) beliefert habe. Die Transporte der I._______ seien von der J._______ eskortiert worden. Das Familienunternehmen habe des Weiteren die Verpflegung der Mitarbeitenden dieser Firmen besorgt. Dabei habe er ebenfalls mit dem Chef der J._______, S.A., einem einflussreichen und mächtigen Geschäftsmann mit Kontakten zur afghanischen Regierung, zusammengearbeitet, sei in der Folge aber in einen gravierenden Konflikt mit diesem geraten. S.A. habe ihn daraufhin unter Druck gesetzt. So habe er ihn einmal aufgrund von ausstehenden Zahlungen angezeigt und Polizisten am Arbeitsort in H._______ auffahren lassen, um seine Verhaftung zu bewirken. Er habe die Schulden aber bezahlen und danach gehen können. In der Folge sei sodann der Verwandte eines Mitarbeiters mit seinem (des Beschwerdeführers) Wagen in die Luft gesprengt worden. An dem Wagen sei nach Ermittlungen der Polizei ein Sprengsatz angebracht gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Anschlag ihm gegolten habe und im Zusammenhang mit dem Streit zwischen ihm und S.A. gestanden sei, zumal er kurz davor selbst am Steuer dieses Fahrzeuges gesessen habe. Der Verwandte habe anschliessend Rache geübt und zwei Mitglieder der Familie des Geschäftsmannes getötet. Letzterer habe auf der Beerdigung geschworen, sich an ihm (dem Beschwerdeführer) zu rächen, da er ihn als Drahtzieher hinter den Tötungen vermutet habe. Er habe aufgrund dieses Konfliktes seine Geschäfte in H._______ aufgegeben und sei nach D._______ zurückgekehrt. In seiner Abwesenheit sei das Haus durchsucht worden. Anfang 2015 habe er dann seine Familie von D._______ nach Kabul gebracht. Aufgrund der Probleme mit dem Geschäftsmann sei er in Richtung Norden gezogen und habe sich eine Zeit lang in K._______, B._______ und L._______ bei Freunden versteckt halten müssen. Kurz vor seiner Ausreise sei er nach Kabul zurückgekehrt und habe sich von seiner Familie verabschiedet. Im August 2015 sei er dann von dort aus zusammen mit einem Cousin aus Afghanistan in die Schweiz gereist. Ergänzend erwähnte er, er sei vom Islam abgekehrt und wegen der unsicheren Lage in Afghanistan ausgereist. Auf seiner Reise nach Europa sei er im Iran entführt und misshandelt worden. Seine Familie - (...) - sei etwa anderthalb Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz ebenfalls ausgereist. Zusammen mit seinem zweiten Bruder lebten sie mittlerweile im M._______. Er habe noch viele Freunde und wenige Verwandte mütterlicherseits in Afghanistan; mit Letzteren pflege er allerdings keinen Kontakt. Jeweils eine Tante mit ihrer Tochter lebten in N._______ und O._______, zwei weitere Tanten in P._______. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Original seine Tazkera, einen Arbeitsausweis der F._______, einen Ausweis und eine Auszeichnung der J._______, einen Arbeitsausweis und ein Arbeitszeugnis der Q._______ sowie Unterlagen der R._______, einem Privatunternehmen für (...), ein, in Kopie einen Zulassungsschein des Handels- und Industrieministeriums für G._______ (...) und eine Businesskarte sowie diverse Fotografien. Hinsichtlich der Beweismittel ebenso wie der Vorbringen im Einzelnen wird - sofern nicht in den Erwägungen näher darauf eingegangen wird - auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 10. Februar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. März 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte er die Kopie eines iranischen Mietvertrags zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer zur aktuellen Situation in Kabul ausführen und es wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2018 sowie seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand demnach - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 3.2. und 4.2. der Beschwerde) - auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, mithin die Dispositivziffern 4 und 5. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1 bis 3) sind dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, er sei wegen Schwierigkeiten mit einem Geschäftsmann verfolgt worden. Die Vorinstanz erachtete seine diesbezüglichen Angaben dazu als inkonsistent, lückenhaft und unlogisch. Er habe die Ereignisse vorab so geschildert, dass er bezüglich einer Geschäftseröffnung bevorzugt worden sei und hierauf Schwierigkeiten mit dem Geschäftsmann bekommen habe. In der zweiten Hälfte 2014 sei er dann aufgrund von Schulden bei Letzterem von dessen Sicherheitskräften abgeführt und angezeigt worden. Nach Zahlung der Schulden habe man ihn gehen lassen und es sei zu keinen weiteren Folgen mehr gekommen. Dem mutmasslich aufgezeichneten Gespräch komme mangels Verifizierbarkeit der Umstände der Aufnahme keinerlei Beweiskraft zu. Im Weiteren seien die aus dem Vorfall angeblich folgenden Bedrohungen und Behelligungen unplausibel. Die Annahme, eine Sprengung seines Wagens, in welchem zum Zeitpunkt der Explosion ein Verwandter seines Mitarbeiters gesessen habe, sei durch den Geschäftspartner veranlasst gewesen und habe ihm gegolten, beruhe lediglich auf Hörensagen und subjektiven Befürchtungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz angeblicher Todesdrohung nach H._______ gegangen wäre, um das Inventar seines Ladens zu verkaufen und sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum ein früherer Mitarbeiter des Beschwerdeführers aus Rache einen Cousin des Geschäftsmannes getötet haben solle, an dessen Beerdigung Letzterer wiederum dem Beschwerdeführer Rache geschworen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser seinen Einfluss hätte nutzen können, um ihm und seiner Firma ernsthafte Schwierigkeiten zu bereiten. Weder er noch der frühere Mitarbeiter hätten im Übrigen unter Nachstellungen leiden müssen. Dies gelte auch für seine Familie in Kabul, wobei angesichts des behaupteten Einflussbereiches des Geschäftsmannes nicht überzeuge, dass niemand ihren konkreten Wohnort gekannt habe. In Kabul sei er auch nicht gesucht worden. Dass er sich bis August 2015 und seine Familie bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Afghanistan hätten aufhalten können, erhärteten die Zweifel. Schliesslich sei schleierhaft, weshalb er nicht seine eigenen Verbindungen und familiären Beziehungen genutzt habe, um Schutz zu finden. Ein gewisses Interesse Dritter an seiner Person könne nicht gänzlich in Abrede gestellt werden, dieses sei jedoch auf kriminelle Absichten aufgrund seines Vermögens zurückzuführen. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Heimatstaat. Der Wegweisungsvollzug sei danach als zulässig zu erachten. 5.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein, die Argumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Konflikt mit dem Geschäftspartner sei verwirrend niedergeschrieben und erwecke den Eindruck unsorgfältiger Arbeit, zumal der Text aus vielen aneinandergereihten Aussagen von ihm bestehe, ohne dass ein argumentativer Kern deutlich werde. So sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von lückenhaften und unlogischen Angaben ausgehe. Sie verneine deren Glaubhaftigkeit im Weiteren mit Hinweis auf die fehlende Plausibilität, ohne auf die Substantiiertheit, Realkennzeichen oder die Schlüssigkeit der Aussagen einzugehen. Im Weiteren betonte er, der Geschäftspartner, mit welchem er Probleme bekommen habe und der ihm schliesslich nach dem Leben getrachtet habe, sei ein Freund des ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai. Zudem habe er offensichtlich eine direkte Verbindung zu den afghanischen Streitkräften. Beides könne den bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Fotos entnommen werden. Er könne daher nicht davon ausgehen, dass die afghanischen Polizeibehörden ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Schutz vor einer Bedrohung an Leib und Leben durch den Geschäftspartner gewähren könnten noch wollten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. 6. Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung an Leib und Leben aufgrund wirtschaftlicher Auseinandersetzungen mit einem Geschäftspartner geltend. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass sie in irgendeiner Weise auf einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhen, womit es bereits an einer Voraussetzung für die Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK fehlt. Dementsprechend wurde dann auch die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht angefochten. 7. 7.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist im Folgenden jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK zu prüfen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu den Unternehmenstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie seiner Zusammenarbeit mit S.A. offensichtlich nicht in Zweifel zieht. Angesichts der substantiierten, von Detailreichtum und Realkennzeichen geprägten Ausführungen zu seiner Arbeit und dem Kontakt mit dem Geschäftsmann sowie der diversen eingereichten Ausweise, Zeugnisse und Fotos erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben zu seinen Geschäftsbeziehungen als überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auch davon auszugehen, dass das Familienunternehmen verschiedene Waren importiert und an die I._______ weiterverkauft hat, welche wiederum die International Security Assistance Force (ISAF) und die Truppen der North Atlantic Organization (NATO) beliefert habe. 7.2.2 Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass es das SEM unterlassen hat, in seinen Erwägungen die zahlreichen Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, genügend zu würdigen. So erweisen sich die dargestellten Ereignisse, die letztlich zur Ausreise geführt haben sollen, als überaus komplex und vielschichtig. Bei einer konstruierten Geschichte wäre gerade angesichts des oben erwähnten Profils des Beschwerdeführers zu erwarten, dass eine Bedrohungslage einfacher begründet würde, gehört er doch als Zulieferer von internationalen Organisationen einer Risikogruppe an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Schwierigkeiten mit S.A. erweisen sich jedoch als sehr umfassend und sind von diversen Details, direkter Rede und weiteren Realkennzeichen geprägt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, können seine Angaben zur Bevorzugung bei einer Geschäftseröffnung und zu den anschliessenden Schwierigkeiten mit dem Geschäftsmann sowie zu den Ereignissen infolge seiner Schulden bei Letzterem auch nicht als inkonsistent, lückenhaft und unlogisch bezeichnet werden. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sich diese in zeitlicher Hinsicht ergänzen beziehungsweise aufeinander aufbauen. Der Auslöser des Konfliktes, nämlich der unglückliche Versuch des ausländischen General Managers der I._______, den Beschwerdeführer aus dem Knebelvertrag mit S.A. zu befreien, wurde vom Beschwerdeführer überaus detailliert, nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Dies gilt ebenso für den daraus resultierenden Machtkampf zwischen dem General Manager und S.A. - ein Machtkampf den S.A. verlor - und wie der General Manager den Beschwerdeführer in der Folge zu Lasten der Geschäfte von S.A. förderte. Anschaulich wird vom Beschwerdeführer auch dargestellt, wie dieser Verlauf zu einer äusserst erniedrigenden Situation für S.A. und zu finanziellen Einbussen führte. Dies ist aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort, der verrufenen Stellung der ISAF und damit auch der I._______ durchaus plausibel. Einem bei der Anhörung abgespielten Gespräch mit S.A. kommt zwar in der Tat nur eine geringe Beweiskraft zu. Es stützt aber die Aussagen zur Auseinandersetzung zwischen den beiden und dem Druck durch die Sicherheitskräfte. Ebenso überzeugend - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ist die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie das Gespräch durch seinen Bruder über das Telefon aufgezeichnet wurde. Die Schilderungen zu den weiteren Vorfällen und Behelligungen (Explosion, Racheaktion des Mitarbeiters sowie Androhung des Geschäftspartners, seinerseits Rache üben zu wollen) fallen ihrerseits detailliert und erlebnisgeprägt aus. Der Beschwerdeführer erwähnte die Umstände, wie es dazu kam, dass ein Verwandter seines Mitarbeiters mit seinem Wagen fuhr (ihn am Flughaften absetzen und Einkäufe für das Unternehmen zurückfahren), sowie wann und wie er von der Explosion und der Tötung des Verwandten erfuhr (nach der Landung in Kabul für die Hochzeitsfeierlichkeiten seines Bruders, dringender Anruf auf dem Telefon). Ebenso brachte er seine persönlichen Emotionen bei Erhalt der Nachricht und seinen ersten Gedanken, sofort zurückzufliegen, deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck, was als weitere Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Angesichts der ausgewiesenen Machtposition von S.A, der auf dem Spiel stehenden lukrativen Einnahmequellen sowie der Entwicklung des Konfliktes erscheint es sodann nicht ausgeschlossen, dass die Explosion von diesem veranlasst wurde. Hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen einlässlichen Angaben nicht allein auf subjektive Befürchtungen und Vermutungen stützte, sondern auch auf Polizeiermittlungen zu den Hintergründen der Explosion. Im afghanischen Kontext erweist es sich zudem weder als unplausibel, dass der Mitarbeiter seinen Verwandten rächen wollte, indem er ein Familienmitglied von S.A. tötete, noch dass Letzterer in der Folge seinerseits Rache schwor. Insgesamt lassen die kongruent aufeinander aufbauenden Schilderungen das Bild einer zunehmenden Eskalation im Konflikt mit dem Geschäftspartner entstehen, wobei die parteiergreifende Rolle des ausländischen General Managers der I._______ die Heftigkeit der Reaktion des S.A. durchaus zu erklären vermag. Dass der Beschwerdeführer nach dem Anschlag auf sein Auto das Risiko einging, nach H._______ zurückzufliegen und seine Geschäfte aufzuwickeln, mag dabei auf den ersten Blick verwundern, erscheint aber gerade angesichts des Zeitpunkts kurz nach der Explosion und den bis dahin noch offenen Fragen zu den Umständen des Unfalls, ebenso angesichts der hohen Investitionen und den bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht vollkommen abwegig. In Anbetracht aller erwähnten Umstände kann - anders als von der Vorinstanz eingewandt - überdies nicht angenommen werden, der Geschäftspartner habe seinen Einfluss nicht ausgenutzt, um dem Beschwerdeführer und dem Familienunternehmen ernsthafte Schwierigkeiten zu bereiten. Immerhin musste Letzterer seine Unternehmungen in H._______ gemäss Aktenlage mit hohen Verlusten aufgeben. Soweit aber die Vorinstanz in ihrem Entscheid anbringt, der Beschwerdeführer, seine Familie wie auch sein Mitarbeiter hätten im Weiteren keine Nachstellungen befürchten müssen, deckt sich ihre Annahme nicht vollumfänglich mit den Akten. Zwar trifft es zu, dass seine Familie in Kabul nicht weitergehend behelligt wurde. Er selber wurde aber im Haus in D._______ gesucht und hielt sich in der Folge an verschiedenen Orten in Afghanistan auf sowie in Kabul bei Freunden versteckt. Schliesslich brachte er überzeugend an, dass er zum Schicksal der Familie seines Mitarbeiters gar keine weiteren Angaben machen konnte. Mit der Vorinstanz ist aber immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer relativ lange Zeit noch im Heimatland verbleiben konnte, ohne dass ihm konkret etwas geschehen wäre, was durchaus gewisse Zweifel an der Intensität der Verfolgungsabsichten durch S.A. aufkommen lässt. Allein deshalb aber von der Unglaubhaftigkeit des Konfliktes insgesamt auszugehen, überzeugt jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich diesen Erwägungen gemäss der Einschätzung der Vorinstanz nicht anzuschliessen, die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Geschäftsmann S.A. seien unglaubhaft. 7.3 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er in einen sich zuspitzenden Geschäftskonflikt mit S.A. in H._______ geriet, in welchem er zunehmend unter Druck gesetzt, im Weiteren durch Anzeige bei der Polizei wegen ausstehender Schulden und eine Hausdurchsuchung in Kabul behelligt sowie mit dem Leben bedroht und nur aufgrund eines Zufalls nicht getötet wurde. Ob schliesslich der Konflikt derart eskalierte, dass daraus eine anhaltende Blutfehde entstand, in die auch der Beschwerdeführer involviert ist, kann letztlich offenbleiben. 7.4 7.4.1 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UNHCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 3. Oktober 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und «Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis» vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: «Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2). Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, die grundsätzlich einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt ist. So hält dann die Vorinstanz ebenfalls - allerdings einzig unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft - fest, ein Interesse Dritter an der Person des Beschwerdeführers könne aufgrund seines Profils nicht ausgeschlossen werden, diese seien jedoch auf kriminelle Absichten aufgrund seines Vermögens zurückzuführen. Ohne weitere Begründung wird darauf unter dem Aspekt der Zulässigkeit jedoch nicht zurückgekommen. 7.4.2 Der geschilderte und als glaubhaft erachtete Konflikt mit S.A. stellt in Anbetracht dessen gesellschaftspolitischer Stellung, dem erlittenen Gesichtsverlust und den weitreichenden Möglichkeiten von S.A. als einflussreicher Geschäftsmann und als Besitzer einer grossen Sicherheitsfirma mit bewaffnetem Sicherheitspersonal für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefährdungssituation für Leib und Leben dar. Aufgrund der erfolgten Eskalation des Konfliktes mit Todesfolgen für einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers, kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefährdungssituation durch den seither erfolgten Zeitablauf nicht mehr aktuell wäre. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist demnach davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell Übergriffe von Seiten S.A. zu befürchten hätte. 7.4.3 Nachdem die festgestellte Gefährdung nicht vom Staat sondern von einer Drittperson ausgeht, bleibt die Frage der Schutzfähig- und -willigkeit der heimatlichen Behörden zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, S.A. sei ein enger Freund des früheren Präsidenten Hamid Karzai. Zudem habe dieser direkte Verbindungen zu den afghanischen Streitkräften. Die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos zeigen S.A. mit dem ehemaligen Präsidenten und hohen Offizieren der afghanischen Armee. Den Akten ist zu entnehmen, dass er bereits den Einsatz von Sicherheitskräften in H._______ und D._______ gegen den Beschwerdeführer erwirken konnte. Bezüglich der Sicherheitskräfte, der Polizei sowie das Justizsystem in Kabul führt das Referenzurteil denn auch aus, dass diese grosse Defizite aufweisen, insbesondere aufgrund der behördeninternen Kriminalität, der Politisierung, der vorherrschenden Korruption sowie des Nepotismus (s. auch Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.4 f.). Ausserdem ist die Sicherheitslage auch in Kabul - auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen - durch die Vielzahl und die Intensität der Anschläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.2.3). Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend festgehalten werden, dass nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Selbst wenn in Kabul die Straf- und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Afghanistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab. 7.4.4 Der Beschwerdeführer entstammt zwar einer eher wohlhabenden Familie, dem steht jedoch die wirtschaftliche und persönliche Macht des Widersachers S.A. entgegen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Kabul oder in anderen Teilen Afghanistans eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gegen die Bedrohung von Seiten S.A. zur Verfügung steht. 7.5 Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, ihm drohe im Fall einer Rückschiebung eine unmenschliche Behandlung. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des völkerrechtlichen Rückschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK als erfüllt zu erachten. Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat am 23. Februar 2018 und 15. Januar 2019 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 7.17 Stunden zu je Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuer) und Auslagen von Fr. 53.85 geltend gemacht werden. Der Aufwand ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Dem Beschwerdeführer ist danach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Februar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'450.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: