Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-146/2011 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, Beamte hätten von ihm verlangt, sie mit Informationen über die kurdische Kundschaft seines Coiffeurgeschäfts zu beliefern, dass er aus Angst zur Kollaboration mit den Beamten eingewilligt habe und seither von diesen mehrere Male in ein Gefängnis gebracht worden sei, wo man ihn geschlagen, verhört und wiederholt genötigt habe, sie mit Informationen zu versorgen, dass ihn die Beamten auch mehrmals im Coiffeurgeschäft behelligt hätten, dass er in der Folge seine Kundschaft verloren habe, dass er die Situation nicht mehr ausgehalten und sich deshalb entschieden habe, sein Heimatland zu verlassen, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. August 2010 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6424/2010 vom 2. Dezember 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2011 sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 2010 D 6424/2010 vom 2. Dezember ersuchte, dass der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch mit Erklärung vom 26. Januar 2011 zurückzog, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Entscheid D 68/2011 vom 27. Januar 2011 abschrieb, dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 14. Dezember 2010 eine als Wiedererwägungsgesuch, eventualiter als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, welche vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, das BFM habe seinen Bruder mit Verfügung vom D._______ 2006 - N _______ - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt, dass die exilpolitische Tätigkeit seines Bruders mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt sein werde, dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig von seinem eigenen Verhalten entstanden sei, womit ein objektiver Nachfluchtgrund vorliege, was seine Anerkennung als Flüchtling und die daraus resultierende Asylgewährung zur Folge habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 - eröffnet am 3. Januar 2011 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 18. Oktober 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 2. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen und zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer seine anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen, wonach er aufgrund seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, weder im Rahmen seines ersten Asylgesuches noch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung jenes Gesuches je geltend gemacht habe, dass er den fraglichen Bruder nicht einmal erwähnt habe, dass angesichts des Umstandes, dass sein Bruder bereits im D._______ 2006 als Flüchtling anerkannt worden sei und der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch im Oktober 2007 eingereicht habe, erwartet werden könne, dass er den erst jetzt vorgebrachten Sachverhalt bereits früher geltend gemacht hätte, würde er tatsächlich befürchten, in Syrien wegen seines Bruders verfolgt zu werden, dass vielmehr offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen im vorliegenden Gesuch missbräuchlich nachschiebe, um erneut zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gelangen, dass wiederholt darauf hinzuweisen sei, dass im Rahmen des ersten Asylgesuches seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus vorgenommene Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und rügt, die Vorinstanz habe keine Anhörung durchgeführt, dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG nur dann durchgeführt wird, wenn der Beschwerdeführer aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, andernfalls der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer vorbringt, eine Anhörung wäre notwendig gewesen, weil er sich dabei zum Verhältnis zu seinem Bruder und den Gründen, weshalb er dessen Existenz gegenüber den Behörden verschwiegen habe, hätte äussern können, dass, wird ein Verwaltungsverfahren auf Gesuch hin eingeleitet, nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass mit der Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden Elemente aufgezeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), dass der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 14. Dezember 2010 durch einen im Asylverfahren nicht unerfahrenen Rechtsvertreter einreichen liess, dem es bekannt sein musste, die notwendigen und verfügbaren Informationen bereits mit dem Gesuch vorzubringen (vgl. - in Bezug auf das Vorbringen exilpolitischer Aktivitäten - BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771), dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er sein Gesuch einreichte, bekannt sein musste, aufgrund welcher Gründe er die Existenz seines Bruders verschwieg, weshalb die Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die nach seiner Ansicht erforderliche Anhörung zur Abklärung seiner Motivation vorliegend nicht durchgeführt wurde, widersprüchlich erscheint, dass sich aus der Eingabe vom 14. Dezember 2010 kein neuer, sondern ein vorbestehender Sachverhalt ergab, weshalb das BFM mit Blick auf die Verfahrensökonomie (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771) und den eingeschränkten Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf eine Anhörung verzichten durfte, dass nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, weshalb die Rüge nicht gehört werden kann, dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Furcht vor Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders in der Schweiz in Anbetracht des Vorgehens und Verhaltens des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren ist und deshalb weder relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch massgebend für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 und mithin seit mehr als drei Jahren in der Schweiz aufhält, indessen zu keinem Zeitpunkt seinen Bruder erwähnte und erst nach Erhalt des negativen Entscheids vorbrachte, er habe begründete Furcht, in seinem Heimatland Opfer von Reflexverfolgung zu werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich anführt, er habe seinen Bruder zu keinem Zeitpunkt erwähnt, weil er es habe vermeiden wollen, seinem Bruder Probleme zu bereiten und ihn in die Angelegenheit "hereinzuziehen", zumal er davon ausgegangen sei, seine eigenen Vorbringen würden zur Anerkennung als Flüchtling genügen, dass er auch vom Schlepper falsch beraten worden sei und während der Befragung unter der Stresssituation gelitten habe, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er es habe vermeiden wollen, seinem Bruder Probleme zu bereiten und ihn in die Angelegenheit "hereinzuziehen", als realitätsfremd und nachgeschoben zu werten ist, zumal in keiner Weise nachvollziehbar ist, inwiefern sich durch die wahrheitsgetreue und vollständige Angabe seiner Asylgründe derart massive Probleme für die besagte Drittperson ergeben könnten, welche dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit offen gelassen hätten, als sich durch gezielte Verheimlichung elementarer Angaben zum Schutz seines Bruders seine eigenen Chancen auf einen möglichen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu vergeben, dass auch die Angabe, wonach er vom Schlepper falsch beraten worden und deshalb seinen Bruder nicht erwähnt habe, als unbeholfener Erklärungsversuch zu qualifizieren ist und zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen vermag, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig mit seiner Erklärung durchzudringen vermag, er habe während der Befragung unter der Stresssituation gelitten und deshalb seinen Bruder nicht erwähnt, insbesondere da der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, dass auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin in Bezug auf den Verlauf der Anhörung keine Bemerkungen anbrachte, sondern lediglich einen materiellen Entscheid anregte, dass es der Beschwerdeführer unterliess, die Asylbehörden nach der am 27. November 2007 durchgeführten Anhörung über allfällige weitere Asylgründe zu informieren, obwohl er dazu, insbesondere in Anbetracht des negativen Asylentscheids, mehrmals Gelegenheit gehabt hätte (z.B. nach der Aufforderung des BFM vom 13. Oktober 2009 zum Nachweis seiner Identität, in der Antwort zum Schreiben des BFM vom 29. Juni 2010 betreffend Botschaftsabklärung, in der Beschwerde), und die Zeit bis zur Eingabe vom 14. Dezember 2010 ungenutzt verstreichen liess, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Gründe für das Verschweigen der politischen Tätigkeit seines Bruders seien irrelevant, da die Gefährdung vor Reflexverfolgung unabhängig von seinem Verhalten entstanden sei, vorliegend nicht durchzudringen vermag, dass nämlich die vorgebrachte Reflexverfolgung keinen Sachverhalt betrifft, der sich nach Abschluss des erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens ereignete, dass ebenso wenig der in der Rechtsmitteleingabe angeführte angeblich bevorstehende Militärdienst einen Sachverhalt darstellt, der vorliegend relevant wäre, da dieser Umstand, der nun im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer bereits während des nun abgeschlossenen Asylverfahrens bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer überdies vorbringt, wegen seines dreijährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Abklärungen des Vertrauensanwaltes müsse er befürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien am Flughafen einer intensiven Befragung unterzogen zu werden, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er dabei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden müsste, dass dieses Vorbringen keinen Umstand darstellt, der sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignete, sondern bereits während des ersten Asylverfahrens bestand und somit im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist, dass das Stellen eines weiteren Asylgesuchs nicht dazu dient, Unterlassungen aus einem früheren Asylverfahren nachzuholen, dass, falls der Beschwerdeführer wegen der exilpolitischen Tätigkeit seines Bruders, der am D._______ 2006 vom BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, in Syrien gesucht würde, dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich der im Frühjahr/Sommer 2010 vorgenommenen Botschaftsabklärung festgestellt worden wäre, auch wenn damals das erst am 14. Dezember 2010 vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis den Schweizer Behörden noch nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer die Eingabe seiner Schwägerin vom 3. Januar 2011 in seiner Rückzugserklärung betreffend das Revisionsgesuch als Unterstützungsschreiben verstanden haben wollte, dass aus diesem Unterstützungsschreiben indessen nichts hervorgeht, das vorliegend zu beachten ist, da unter anderem die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in Syrien den Militärdienst verweigert, im abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht wurde und mithin unglaubhaft ist, und der Umstand, er habe Syrien illegal verlassen, der Botschaftsabklärung und seinen eigenen Aussagen widerspricht, da er sein Heimatland über den kontrollierten Flughafen von Damaskus verliess, dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6424/2010 vom 2. Dezember 2010), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: