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D-1398/2015

D-1398/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-22 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 14. November 2014 den am 12. November 2014 vom Gesuchsteller B._______ gestellten Antrag um Ausstellung eines Schengen-Visums ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Weisungen vom 4. September 2013 kämen nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer A._______ am 11. Dezember 2014 beim BFM (heute: SEM) Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf die allgemeine Lage in Syrien und machte im Weiteren geltend, der Gesuchsteller sei untergetaucht, nachdem er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Auch sei er bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer an der rechten Hand verletzt worden und könne seither diese Hand kaum noch bewegen; er benötige Physiotherapie. Überdies habe er psychische Probleme; er habe Angst und könne nicht gut schlafen. Ein längerfristiger Aufenthalt in der Türkei sei nicht möglich, da der Gesuchsteller dort auf sich allein gestellt sei, von "Maklern und Vermittlern ausgenutzt" werde, keine umfassende medizinische Hilfe erhalte und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben; vielmehr möchte er sich "für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse ein wenig vergessen". Es werde daher um Neubeurteilung des Visumsantrags ersucht. C. Nach Instruktion des Verfahrens beziehungsweise Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die Einsprache vom 11. Dezember 2014 mit Verfügung vom 2. Februar 2015 - eröffnet am 9. Februar 2015 - ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Der Gesuchsteller stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müsste er über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass der junge, ledige und stellenlose Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchsvisums in sein Herkunftsland zurückkehre, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des BFM und die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers schliessen liessen. Es lägen auch keine andern humanitären Gründe vor (akute Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, zumal der Gesuchsteller als volljähriger Neffe des Gastgebers nicht unter den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2015, die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Gesuchsteller B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vom 11. Dezember 2014 gemachten Ausführungen wiederholt und im Weiteren ausgeführt, der Gesuchsteller habe zu wenig Geld gehabt, um über längere Zeit den Aufenthalt in Istanbul zu finanzieren. Er sei plötzlich obdachlos geworden und habe sich - da der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in der Türkei für ihn nicht in Frage gekommen sei - entweder für die Rückkehr nach Syrien oder für die Weiterreise nach Europa unter Inanspruchnahme der Dienste eines Schleppers entschliessen müssen. Er habe sich dann für die Weiterreise nach Europa entschieden; der Beschwerdeführer habe mittlerweile jedoch den Kontakt zum Gesuchsteller verloren. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee sowie zwei dem Internet entnommene Artikel betreffend die Situation syrischer Flüchtlinge in Istanbul zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 700.- bis zum 31. März 2015 auf, ansonsten auf die Beschwerde vom 3. März 2015 nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. März 2015 bezahlt. F.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies dem SEM zwecks Einreichung einer Vernehmlassung ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten und das vorinstanzliche Dossier. Dabei machte es das SEM darauf aufmerksam, dass der Gesuchsteller B._______ - entgegen der im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015 enthaltenen Feststellung - nicht der Neffe, sondern der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei. F.b Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei B._______ - wie irrtümlich erwähnt - nicht um den Neffen, sondern um den Bruder des Beschwerdeführers handle. Er falle nicht mehr unter die Ausnahmeregelung vom 4. September 2013, da seine Kontaktaufnahme mit der Schweizer Auslandvertretung über ein Jahr nach der Aufhebung der Ausnahmeregelung am 29. November 2013 erfolgt sei. F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Das SEM (zuvor: BFM) hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (vgl. S. 3) fest, der Gesuchsteller falle als volljähriger Neffe des Gastgebers beziehungsweise Beschwerdeführers nicht unter den Geltungsbereich der Weisung des BFM betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vom 4. September 2013. Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer sowohl in der Einsprache vom 11. Dezember 2014 als auch in der Beschwerde vom 3. März 2015 vom Gesuchsteller stets als von seinem Bruder.

E. 3.1 Aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen (insbesondere aus dem auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul in Kopie und mit einer englischen Übersetzung eingereichten Auszug aus dem Zivilstandsregister) ist in der Tat ersichtlich, dass es sich beim Gesuchsteller B._______ nicht um den Neffen, sondern um den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers A._______ handelt.

E. 3.2 Das SEM, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2015 unter anderem auf besagte Unstimmigkeit hingewiesen worden war, räumte in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 ein, den Gesuchsteller in seinem Entscheid vom 2. Februar 2015 irrtümlich als Neffen statt als Bruder des Beschwerdeführers bezeichnet zu haben.

E. 3.3 Die erwähnte Weisung des EJPD vom 4. September 2013 (gemäss welcher für Geschwister, nicht aber für Neffen oder Nichten von syrischen Staatsangehörigen mit B- oder C-Bewilligung Visumserleichterungen galten; vgl. Ziff. I Bst. a der besagten Weisung) wurde indessen bereits am 29. November 2013 wieder aufgehoben; nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche wurden per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) behandelt. Da die Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul jedoch erst mehr als ein Jahr nach der Aufhebung der Weisung des EJPD erfolgte, ist das - nachträglich richtiggestellte - Versehen des SEM für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).

E. 4.2 Als syrischer Staatsangehöriger kann sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national­staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim­mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Anlässlich der Vorsprache beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul beantragte er die Ausstellung eines Visums für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 20. Februar 2015. Während der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 11. Februar 2014 (vgl. S. 5) angab, der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, vielmehr möchte er sich "für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse ein wenig vergessen", machte er in der Beschwerde vom 3. März 2015 (vgl. S. 4 f.) geltend, sein Bruder werde "freiwillig in seine Heimat zurückkehren, wenn der Krieg dort zu Ende" sei. Diese Ausführungen sowie die Bürgerkriegslage in Syrien und die Vorbringen, der Gesuchsteller habe dort seine Lebensgrundlage verloren, er habe kein Geld mehr, wolle sich aber auch nicht in ein Flüchtlingslager in der Türkei begeben, sprechen gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung verweigert.

E. 6 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verweigerung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat.

E. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind.

E. 6.2.1 Der Gesuchsteller hält sich seit mindestens einem Jahr nicht mehr in Syrien auf, sondern hat Zuflucht in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat gefunden. Zwar hat der Gesuchsteller gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vermutlich die Türkei in Richtung Europa verlassen, welche Behauptung indessen durch nichts belegt wird.

E. 6.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - aber entgegen der in den Eingaben des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung - gut ausgestattet sind. Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, welche Aussage auch von dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel betreffend die Situation syrischer Flüchtlinge in Istanbul bestätigt wird.

E. 6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der angefochtenen Verfügung) - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet beziehungsweise er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran vermag weder der in der in der Beschwerde (vgl. S. 3) erstmals angebrachte und durch keine Unterlagen untermauerte Hinweis auf psychische Probleme noch der Umstand, dass der Gesuchsteller bei einer Auseinandersetzung am Arm verletzt wurde und sich deswegen am 22. Dezember 2012 in ärztliche Behandlung begeben musste, etwas zu ändern, zumal der sich in Kopie bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Notiz lediglich entnommen werden kann, dass der behandelnde Arzt die Verletzung eines Nervs oberhalb des Ellbogens diagnostiziert hatte und zur Behandlung Physiotherapie empfahl.

E. 6.2.4 Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte. Es erübrigen sich daher Erwägungen zur Rüge, das SEM habe dem Umstand, dass der Gesuchsteller in Syrien in den Militärdienst aufgeboten worden war (vgl. Beschwerde S. 2; vgl. auch Auskunft der SFH vom 30. Juli 2014), nicht genügend Rechnung getragen und dadurch dessen Gesuch nicht umfassend geprüft.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verweigerung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1398/2015 Urteil vom 22. Mai 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen, zugunsten von B._______, (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 / (...). Sachverhalt: A. Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 14. November 2014 den am 12. November 2014 vom Gesuchsteller B._______ gestellten Antrag um Ausstellung eines Schengen-Visums ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht des Gesuchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Weisungen vom 4. September 2013 kämen nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer A._______ am 11. Dezember 2014 beim BFM (heute: SEM) Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf die allgemeine Lage in Syrien und machte im Weiteren geltend, der Gesuchsteller sei untergetaucht, nachdem er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Auch sei er bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer an der rechten Hand verletzt worden und könne seither diese Hand kaum noch bewegen; er benötige Physiotherapie. Überdies habe er psychische Probleme; er habe Angst und könne nicht gut schlafen. Ein längerfristiger Aufenthalt in der Türkei sei nicht möglich, da der Gesuchsteller dort auf sich allein gestellt sei, von "Maklern und Vermittlern ausgenutzt" werde, keine umfassende medizinische Hilfe erhalte und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben; vielmehr möchte er sich "für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse ein wenig vergessen". Es werde daher um Neubeurteilung des Visumsantrags ersucht. C. Nach Instruktion des Verfahrens beziehungsweise Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die Einsprache vom 11. Dezember 2014 mit Verfügung vom 2. Februar 2015 - eröffnet am 9. Februar 2015 - ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Der Gesuchsteller stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müsste er über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass der junge, ledige und stellenlose Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchsvisums in sein Herkunftsland zurückkehre, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des BFM und die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers schliessen liessen. Es lägen auch keine andern humanitären Gründe vor (akute Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, zumal der Gesuchsteller als volljähriger Neffe des Gastgebers nicht unter den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2015, die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Gesuchsteller B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vom 11. Dezember 2014 gemachten Ausführungen wiederholt und im Weiteren ausgeführt, der Gesuchsteller habe zu wenig Geld gehabt, um über längere Zeit den Aufenthalt in Istanbul zu finanzieren. Er sei plötzlich obdachlos geworden und habe sich - da der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in der Türkei für ihn nicht in Frage gekommen sei - entweder für die Rückkehr nach Syrien oder für die Weiterreise nach Europa unter Inanspruchnahme der Dienste eines Schleppers entschliessen müssen. Er habe sich dann für die Weiterreise nach Europa entschieden; der Beschwerdeführer habe mittlerweile jedoch den Kontakt zum Gesuchsteller verloren. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee sowie zwei dem Internet entnommene Artikel betreffend die Situation syrischer Flüchtlinge in Istanbul zu den Akten gegeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 700.- bis zum 31. März 2015 auf, ansonsten auf die Beschwerde vom 3. März 2015 nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. März 2015 bezahlt. F.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies dem SEM zwecks Einreichung einer Vernehmlassung ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten und das vorinstanzliche Dossier. Dabei machte es das SEM darauf aufmerksam, dass der Gesuchsteller B._______ - entgegen der im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2015 enthaltenen Feststellung - nicht der Neffe, sondern der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei. F.b Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei B._______ - wie irrtümlich erwähnt - nicht um den Neffen, sondern um den Bruder des Beschwerdeführers handle. Er falle nicht mehr unter die Ausnahmeregelung vom 4. September 2013, da seine Kontaktaufnahme mit der Schweizer Auslandvertretung über ein Jahr nach der Aufhebung der Ausnahmeregelung am 29. November 2013 erfolgt sei. F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Das SEM (zuvor: BFM) hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (vgl. S. 3) fest, der Gesuchsteller falle als volljähriger Neffe des Gastgebers beziehungsweise Beschwerdeführers nicht unter den Geltungsbereich der Weisung des BFM betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vom 4. September 2013. Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer sowohl in der Einsprache vom 11. Dezember 2014 als auch in der Beschwerde vom 3. März 2015 vom Gesuchsteller stets als von seinem Bruder. 3.1 Aus den sich bei den Akten befindenden Unterlagen (insbesondere aus dem auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul in Kopie und mit einer englischen Übersetzung eingereichten Auszug aus dem Zivilstandsregister) ist in der Tat ersichtlich, dass es sich beim Gesuchsteller B._______ nicht um den Neffen, sondern um den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers A._______ handelt. 3.2 Das SEM, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2015 unter anderem auf besagte Unstimmigkeit hingewiesen worden war, räumte in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 ein, den Gesuchsteller in seinem Entscheid vom 2. Februar 2015 irrtümlich als Neffen statt als Bruder des Beschwerdeführers bezeichnet zu haben. 3.3 Die erwähnte Weisung des EJPD vom 4. September 2013 (gemäss welcher für Geschwister, nicht aber für Neffen oder Nichten von syrischen Staatsangehörigen mit B- oder C-Bewilligung Visumserleichterungen galten; vgl. Ziff. I Bst. a der besagten Weisung) wurde indessen bereits am 29. November 2013 wieder aufgehoben; nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche wurden per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) behandelt. Da die Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul jedoch erst mehr als ein Jahr nach der Aufhebung der Weisung des EJPD erfolgte, ist das - nachträglich richtiggestellte - Versehen des SEM für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Als syrischer Staatsangehöriger kann sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national­staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim­mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5. Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Anlässlich der Vorsprache beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul beantragte er die Ausstellung eines Visums für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 20. Februar 2015. Während der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 11. Februar 2014 (vgl. S. 5) angab, der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, vielmehr möchte er sich "für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse ein wenig vergessen", machte er in der Beschwerde vom 3. März 2015 (vgl. S. 4 f.) geltend, sein Bruder werde "freiwillig in seine Heimat zurückkehren, wenn der Krieg dort zu Ende" sei. Diese Ausführungen sowie die Bürgerkriegslage in Syrien und die Vorbringen, der Gesuchsteller habe dort seine Lebensgrundlage verloren, er habe kein Geld mehr, wolle sich aber auch nicht in ein Flüchtlingslager in der Türkei begeben, sprechen gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung verweigert.

6. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verweigerung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. 6.2.1 Der Gesuchsteller hält sich seit mindestens einem Jahr nicht mehr in Syrien auf, sondern hat Zuflucht in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat gefunden. Zwar hat der Gesuchsteller gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vermutlich die Türkei in Richtung Europa verlassen, welche Behauptung indessen durch nichts belegt wird. 6.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - aber entgegen der in den Eingaben des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung - gut ausgestattet sind. Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, welche Aussage auch von dem auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel betreffend die Situation syrischer Flüchtlinge in Istanbul bestätigt wird. 6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der angefochtenen Verfügung) - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet beziehungsweise er befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran vermag weder der in der in der Beschwerde (vgl. S. 3) erstmals angebrachte und durch keine Unterlagen untermauerte Hinweis auf psychische Probleme noch der Umstand, dass der Gesuchsteller bei einer Auseinandersetzung am Arm verletzt wurde und sich deswegen am 22. Dezember 2012 in ärztliche Behandlung begeben musste, etwas zu ändern, zumal der sich in Kopie bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Notiz lediglich entnommen werden kann, dass der behandelnde Arzt die Verletzung eines Nervs oberhalb des Ellbogens diagnostiziert hatte und zur Behandlung Physiotherapie empfahl. 6.2.4 Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte. Es erübrigen sich daher Erwägungen zur Rüge, das SEM habe dem Umstand, dass der Gesuchsteller in Syrien in den Militärdienst aufgeboten worden war (vgl. Beschwerde S. 2; vgl. auch Auskunft der SFH vom 30. Juli 2014), nicht genügend Rechnung getragen und dadurch dessen Gesuch nicht umfassend geprüft. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verweigerung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat.

7. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: