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D-1391/2011

D-1391/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1391/2011

Urteil vom 8. März 2011

Besetzung

Einzelrichter Daniele Cattaneo,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Carlo Monti.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 - von Italien kom­mend - in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie am 27. Dezem­ber 2010 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Ge­suchsgründen befragt wurde,

dass sie damals im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater sei ein Politiker ge­wesen, der während den Wahlen vom 14. April 2007 von politischen Geg­nern erschossen worden sei,

dass die Beschwerdeführerin deshalb befürchtete die politischen Gegner ih­res Vaters würden nun auch sie als Mitglied seiner Familie töten wollen,

dass sie sich deswegen zur Flucht entschlossen habe,

dass sie ein Stück weit mit dem Auto unterwegs gewesen sei und - nach der Überquerung eines Flusses - am 28. April 2007 in B._______ eingetroffen sei,

dass sie sich in der Folge in Modena aufgehalten habe, bis sie schliess­lich am 20. Dezember 2010 in die Schweiz weitergereist sei,

dass sie in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, sie habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht,

dass auch vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank fest­ge­stellt worden war, dass sie in Italien am 11. Mai 2007 in C._______ sowie am 27. Juni 2007 in D._______ einen Asylantrag gestellt hatte,

dass die Beschwerdeführerin sich indes gegen eine Rückkehr in ihr Erst­asylland aussprach und geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück­kehren, weil sie da keine Arbeit habe und auch keine Hilfe bekäme (vgl. act. A5/9 S. 6),

dass das BFM am 6. Januar 2011 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an die zuständige italienische Behörde sandte, wel­ches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 - eröffnet am 23. Feb­ruar 2011 (vgl. dazu act. A19/2) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien so­wie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an­ordnete,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent­scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi­gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,

dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe am 11. Mai 2007 in C._______ und am 27. Juni 2007 in D._______ ein Asyl­gesuch eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank hervorgehe,

dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent­wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfah­ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein­kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchfüh­rung des Asylverfahrens zuständig sei,

dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme der Be­schwerdeführerin innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet hät­ten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei­nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] auf Italien übergegangen sei,

dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens zum 21. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör am 27. Dezember 2010 ge­währt worden sei, ihre Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und ge­mäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,

dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,

dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zuläs­sig, zumutbar und möglich erklärte,

dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 (Poststempel: 1. März 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte,

dass sie dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintre­ten auf ihr Asylgesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges nach Italien, subeventualiter die Wiederherstellung des Suspensiveffekts beantragte sowie um sinngemässe Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Er­wägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2011 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sind,

dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache abgefasst ist,

dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,

dass weiter in Anbetracht der Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens aus prozessökomischen Gründen auch auf eine Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der fehlenden Unterschrift verzichtet wird, ohne dass dies jedoch eine präjudizielle Wirkung auf andere - ähnlich gelagerte Fälle - zu entfalten vermag,

dass auf die frist- und - mit Ausnahme der genannten Mängel - formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer­de­führerin - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sicht­lich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­dig­keit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensent­scheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesver­waltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als un­recht­mässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung des Asyl­gesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa­che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,

dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Ge­genstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Begeh­ren nicht einzutreten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien fest­steht und sie diesen auch nicht bestreitet,

dass somit Italien für die Prüfung ihres am 20. Dezember 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dub­lin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),

dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 6. Januar 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin unbeantwortet liessen, wo­mit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung auf­grund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),

dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschät­zung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, sie werde auch in Italien von den politischen Gegnern ih­res Vaters bedroht,

dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,

dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,

dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie werde in Italien von den ni­gerianischen Politgegnern ihres Vaters bedroht als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu erachten ist, machte sie doch im vorinstanzli­chen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend,

dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni­schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asyl­gesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits durch­laufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,

dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht­lich sind, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine exi­stenzielle Notlage geraten,

dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Veranlas­sung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet wer­den kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - ent­spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - wie oben er­wähnt - regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,

dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ei­nem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - viel­mehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Aus­übung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägun­gen),

dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbstein­trittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Be­schwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefoch­tene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach­verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf­grund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos gewor­den sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo

Carlo Monti

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