Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 1. September 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 1. Oktober 2007 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 16. Oktober 2007 statt. Am 5. November 2007 wurden Beweismittel nachgereicht. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ im C._______ - machte geltend, im Mai 2006 zusammen mit anderen Dorfbewohnern von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Selbstverteidigungskurs gezwungen worden zu sein. Im Juli 2006 sei er aufgefordert worden, den LTTE beizutreten, was er unter Hinweis auf seine familiäre Situation abgelehnt habe. Tamilische Organisationen, welche mit der Armee zusammenarbeiten würden, hätten von diesen Kontakten erfahren, worauf im Oktober 2006 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er und andere Jugendliche seien bei einem Tempel festgehalten, befragt und misshandelt worden. Er sei auch zu Belangen seines Vaters verhört worden. Er habe angegeben, dieser sei von unbekannten Personen erschossen worden. Daraufhin sei er für fünf Tage in ein Camp gebracht, weiter befragt und geschlagen worden. Nachdem seine Mutter und sein gehbehinderter Bruder vorgesprochen hätten, sei er - wenn auch unter Drohungen - wieder freigekommen. Am 11. November 2006 sei einer seiner Freunde, welcher am erwähnten LTTE-Kurs teilgenommen habe, entführt und erschossen worden; ein weiterer Freund sei im genannten Zusammenhang ebenfalls entführt worden. Er sei wiederholt durch Unbekannte zuhause gesucht worden, weshalb er sich fortan nur tagsüber zuhause aufgehalten und befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Vater, der 1989 erschossen worden sei, zu erleiden. Seiner Mutter sei es nicht gelungen, für ihn einen Passierschein nach D._______ zu beschaffen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Onkels nach D._______ und von dort ausser Landes gelangt. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Dabei habe sein Bruder Schläge erlitten. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis A 10/1). B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 10. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Kontext der damaligen Bürgerkriegssituation zu würdigen. Nach Kriegsende habe sich die Situation in verschiedener Hinsicht entspannt. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und stellten für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jetzigen Zeitpunkt zu begründen vermöchte. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Es erübrige sich demnach, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen näher einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung in den C._______ erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, er verfüge über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem könne er sich vor Ort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ferner ersuchte er um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Zur Begründung machte er geltend, es sei zu vermuten, dass man seinen Vater wegen Unterstützung der LTTE getötet habe. Er selber sei auch nach seiner Ausreise - letztmals am 28. November 2011 - zuhause gesucht worden. Gemäss Zeitungsberichten komme es in seinem Herkunftsgebiet nach wie vor zu Entführungen. Das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es habe nicht geprüft, ob es in den Jahren seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Verfolgungshandlungen gegen ihn respektive seine Familie vor Ort gekommen sei. Solche Handlungen hätten sich nach dem Gesagten indes ereignet. Ausserdem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er wegen der Erschiessung seines Vaters im Fokus der Behörden gestanden sei beziehungsweise stehe. Aufgrund seiner Teilnahme an der LTTE-Ausbildung sei er als deren Mitglied oder zumindest Sympathisant behördlich registriert worden. Vor seiner Entlassung aus dem Camp sei er mit dem Tod bedroht worden. Dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende Drohung gehandelt habe, werde durch die Entführung beziehungsweise Erschiessung zweier Männer, welche mit ihm dieselbe Ausbildung absolviert hätten, bestätigt. Das anhaltende Verfolgungsinteresse ergebe sich auch aus den erwähnten Vorsprachen in jüngerer Zeit. Gemäss übereinstimmenden Quellen sei sie Situation in seinem Herkunftsgebiet und auch landesweit nach wie vor angespannt. Laut BVGE 2011/24 sei er der Risikogruppe der LTTE-Unterstützer und - aufgrund der Erlebnisse im Camp - derjenigen der Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen zuzuordnen. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Er müsse bereits bei der Einreise mit einer unzulässigen Behandlung rechnen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei zu verneinen, da er vor Ort nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Vielmehr seien seine Mutter und der Bruder mit Gehbehinderung auf seine Hilfe aus dem Ausland angewiesen. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein notarielles Bestätigungsschreiben vom 30. November 2011, Zeitungsartikel aus der Heimatregion samt Übersetzungen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie eine Kopie der Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Akten; zudem verwies er auf verschiedene Publikationen zur Situation vor Ort. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Entscheid über das Gesuch gemäss 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Am 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer das Original des Beweismittels vom 30. November 2011 nach. Gleichzeitig wies er auf zwei im Internet abrufbare Quellen zur Situation vor Ort hin.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese - auch wenn nicht explizit beantragt - gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer macht insoweit Gehörsverletzungen geltend, als die Sachverhaltsfeststellung ungenügend sei, da das BFM nicht geprüft habe, ob es in den Jahren seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 zu Verfolgung gegen ihn respektive seine vor Ort lebenden Verwandten gekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen zu berücksichtigen, dass die Behörden in der Vergangenheit aufgrund der Erschiessung seines Vaters beziehungsweise aufgrund dessen vermuteter LTTE-Unterstützung den Beschwerdeführer gezielt befragt, misshandelt und gefoltert hätten.
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6)
E. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (A 1/12 S. 2; A 11/18 S. 2). Entsprechend war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung seines langen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht gehalten, sich bei ihm vor Entscheidfällung nach zwischenzeitlich eingetretenen individuell-konkreten Ereignissen zu erkundigen, da er diese naheliegenderweise von sich aus hätte geltend machen können beziehungsweise müssen. Ferner erachtet das BFM das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht als hinreichend exponiert für eine noch drohende Verfolgung vor Ort. Im Sachverhalt erwähnte es dabei sowohl die Erschiessung seines Vaters wie auch die geltend gemachte Verfolgung wegen erzwungener LTTE-Hilfe. Dass diese Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären, kann den Akten demnach nicht entnommen werden, weshalb keine Verletzungen der erwähnten Verfahrensgarantien vorliegen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12).
E. 5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation jüngerer Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei verschiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er Zeuge und Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Rahmen einer fünftägigen Haft im Jahre 2006 Opfer von physischer Gewalt. Dieser einmalige, wenn auch gravierende Eingriff im Anschluss an eine Razzia verleiht ihm indes noch nicht ein Profil, gemäss welchem er von den sri-lankischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Zeuge und Opfer im obenerwähnten Sinne verbunden mit der Möglichkeit, das Regime in diesem Zusammenhang unter Druck zu setzen, qualifiziert würde. Zudem soll er dank der Fürsprache seiner Mutter und dem Hinweis auf seinen gehbehinderten Bruder ohne weitere Auflagen aus der besagten Haft entlassen worden sein. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer noch monatelang in seiner Heimatregion. Zwar habe er nicht mehr regelmässig zu Hause übernachtet, habe sich jedoch tagsüber stets dort aufgehalten, um seinen gehbehinderten Bruder zu pflegen. Hätten gegen den Beschwerdeführer ernsthafte Verdachtsmomente auf Verbindungen zu den LTTE bestanden, hätte er unter den gegebenen Umständen zweifellos weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Dass in der Folge bis Kriegsende Unbekannte zwei bis drei Mal zuhause vorgesprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist zwar nicht auszuschliessen, allein daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dem Beschwerdeführer seien Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt oder er sei in diesem Sinne registriert worden, zumal auch nicht ersichtlich wird, wer aus welchem Grund nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich selber geltend, es könnten auch die LTTE gewesen sein, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asylrelevante Verfolgungsmotivation ist daher insgesamt zu verneinen. So liegt auch die geltend gemachte Ermordung des Vaters mittlerweile mehr als zwanzig Jahre zurück. Ob dieser tatsächlich wegen LTTE-Unterstützung getötet wurde, bleibt aufgrund sehr vager diesbezüglicher Vorbringen ohnehin ebenfalls unklar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinetwegen mit relevanten Verfolgungshandlungen der Behörden zu rechnen hätte. Dasselbe trifft für sein bescheidenes und erzwungenes Engagement für die LTTE zu. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ernsthaft der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen, die Vorsprachen durch Unbekannte hätten sich auch noch nach Kriegsende ereignet, sind unsubstanziiert geblieben und können aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht nachvollzogen werden. Das eingereichte Beweismittel vom 30. November 2011 bestätigt zwar solche Vorfälle; gleichzeitig ist auf dem Dokument vermerkt, dass es auf Verlangen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Entsprechend kommt ihm kein genügender Beweiswert zu. Die weiteren Beweismittel vermögen ebenfalls keine individuell-konkrete Verfolgung zu belegen. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen, zumal auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht per se auf eine entsprechende Gefährdung schliessen lässt. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asylvorbringen nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
E. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
E. 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus B._______ im C._______ und mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt. Dort leben unter anderem seine Mutter und sein Bruder. Er ist jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem bestehen weitere soziale Anknüpfungspunkte, so soll ein wohlhabender Onkel die Ausreise finanziert haben und der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. A 11/18 S. 5, 13 und 15). Auch eine Wohngelegenheit dürfte bestehen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch in Berücksichtigung des geringen Einkommens des Beschwerdeführers gutzuheissen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bedürftig im hier relevanten Sinne qualifiziert werden muss, zumal er die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu leisten vermöchte. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1382/2012/was Urteil vom 28. August 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Anaïs Arnoux, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 1. September 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 1. Oktober 2007 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 16. Oktober 2007 statt. Am 5. November 2007 wurden Beweismittel nachgereicht. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ im C._______ - machte geltend, im Mai 2006 zusammen mit anderen Dorfbewohnern von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Selbstverteidigungskurs gezwungen worden zu sein. Im Juli 2006 sei er aufgefordert worden, den LTTE beizutreten, was er unter Hinweis auf seine familiäre Situation abgelehnt habe. Tamilische Organisationen, welche mit der Armee zusammenarbeiten würden, hätten von diesen Kontakten erfahren, worauf im Oktober 2006 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er und andere Jugendliche seien bei einem Tempel festgehalten, befragt und misshandelt worden. Er sei auch zu Belangen seines Vaters verhört worden. Er habe angegeben, dieser sei von unbekannten Personen erschossen worden. Daraufhin sei er für fünf Tage in ein Camp gebracht, weiter befragt und geschlagen worden. Nachdem seine Mutter und sein gehbehinderter Bruder vorgesprochen hätten, sei er - wenn auch unter Drohungen - wieder freigekommen. Am 11. November 2006 sei einer seiner Freunde, welcher am erwähnten LTTE-Kurs teilgenommen habe, entführt und erschossen worden; ein weiterer Freund sei im genannten Zusammenhang ebenfalls entführt worden. Er sei wiederholt durch Unbekannte zuhause gesucht worden, weshalb er sich fortan nur tagsüber zuhause aufgehalten und befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Vater, der 1989 erschossen worden sei, zu erleiden. Seiner Mutter sei es nicht gelungen, für ihn einen Passierschein nach D._______ zu beschaffen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Onkels nach D._______ und von dort ausser Landes gelangt. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Dabei habe sein Bruder Schläge erlitten. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis A 10/1). B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 10. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Kontext der damaligen Bürgerkriegssituation zu würdigen. Nach Kriegsende habe sich die Situation in verschiedener Hinsicht entspannt. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und stellten für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jetzigen Zeitpunkt zu begründen vermöchte. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Es erübrige sich demnach, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen näher einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung in den C._______ erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, er verfüge über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem könne er sich vor Ort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ferner ersuchte er um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Zur Begründung machte er geltend, es sei zu vermuten, dass man seinen Vater wegen Unterstützung der LTTE getötet habe. Er selber sei auch nach seiner Ausreise - letztmals am 28. November 2011 - zuhause gesucht worden. Gemäss Zeitungsberichten komme es in seinem Herkunftsgebiet nach wie vor zu Entführungen. Das BFM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es habe nicht geprüft, ob es in den Jahren seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Verfolgungshandlungen gegen ihn respektive seine Familie vor Ort gekommen sei. Solche Handlungen hätten sich nach dem Gesagten indes ereignet. Ausserdem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er wegen der Erschiessung seines Vaters im Fokus der Behörden gestanden sei beziehungsweise stehe. Aufgrund seiner Teilnahme an der LTTE-Ausbildung sei er als deren Mitglied oder zumindest Sympathisant behördlich registriert worden. Vor seiner Entlassung aus dem Camp sei er mit dem Tod bedroht worden. Dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende Drohung gehandelt habe, werde durch die Entführung beziehungsweise Erschiessung zweier Männer, welche mit ihm dieselbe Ausbildung absolviert hätten, bestätigt. Das anhaltende Verfolgungsinteresse ergebe sich auch aus den erwähnten Vorsprachen in jüngerer Zeit. Gemäss übereinstimmenden Quellen sei sie Situation in seinem Herkunftsgebiet und auch landesweit nach wie vor angespannt. Laut BVGE 2011/24 sei er der Risikogruppe der LTTE-Unterstützer und - aufgrund der Erlebnisse im Camp - derjenigen der Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen zuzuordnen. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Er müsse bereits bei der Einreise mit einer unzulässigen Behandlung rechnen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei zu verneinen, da er vor Ort nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Vielmehr seien seine Mutter und der Bruder mit Gehbehinderung auf seine Hilfe aus dem Ausland angewiesen. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein notarielles Bestätigungsschreiben vom 30. November 2011, Zeitungsartikel aus der Heimatregion samt Übersetzungen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie eine Kopie der Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Akten; zudem verwies er auf verschiedene Publikationen zur Situation vor Ort. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Entscheid über das Gesuch gemäss 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Am 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer das Original des Beweismittels vom 30. November 2011 nach. Gleichzeitig wies er auf zwei im Internet abrufbare Quellen zur Situation vor Ort hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese - auch wenn nicht explizit beantragt - gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer macht insoweit Gehörsverletzungen geltend, als die Sachverhaltsfeststellung ungenügend sei, da das BFM nicht geprüft habe, ob es in den Jahren seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 zu Verfolgung gegen ihn respektive seine vor Ort lebenden Verwandten gekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen zu berücksichtigen, dass die Behörden in der Vergangenheit aufgrund der Erschiessung seines Vaters beziehungsweise aufgrund dessen vermuteter LTTE-Unterstützung den Beschwerdeführer gezielt befragt, misshandelt und gefoltert hätten. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6) 3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (A 1/12 S. 2; A 11/18 S. 2). Entsprechend war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung seines langen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht gehalten, sich bei ihm vor Entscheidfällung nach zwischenzeitlich eingetretenen individuell-konkreten Ereignissen zu erkundigen, da er diese naheliegenderweise von sich aus hätte geltend machen können beziehungsweise müssen. Ferner erachtet das BFM das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht als hinreichend exponiert für eine noch drohende Verfolgung vor Ort. Im Sachverhalt erwähnte es dabei sowohl die Erschiessung seines Vaters wie auch die geltend gemachte Verfolgung wegen erzwungener LTTE-Hilfe. Dass diese Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären, kann den Akten demnach nicht entnommen werden, weshalb keine Verletzungen der erwähnten Verfahrensgarantien vorliegen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12). 5. 5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation jüngerer Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei verschiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er Zeuge und Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Rahmen einer fünftägigen Haft im Jahre 2006 Opfer von physischer Gewalt. Dieser einmalige, wenn auch gravierende Eingriff im Anschluss an eine Razzia verleiht ihm indes noch nicht ein Profil, gemäss welchem er von den sri-lankischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Zeuge und Opfer im obenerwähnten Sinne verbunden mit der Möglichkeit, das Regime in diesem Zusammenhang unter Druck zu setzen, qualifiziert würde. Zudem soll er dank der Fürsprache seiner Mutter und dem Hinweis auf seinen gehbehinderten Bruder ohne weitere Auflagen aus der besagten Haft entlassen worden sein. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer noch monatelang in seiner Heimatregion. Zwar habe er nicht mehr regelmässig zu Hause übernachtet, habe sich jedoch tagsüber stets dort aufgehalten, um seinen gehbehinderten Bruder zu pflegen. Hätten gegen den Beschwerdeführer ernsthafte Verdachtsmomente auf Verbindungen zu den LTTE bestanden, hätte er unter den gegebenen Umständen zweifellos weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Dass in der Folge bis Kriegsende Unbekannte zwei bis drei Mal zuhause vorgesprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist zwar nicht auszuschliessen, allein daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dem Beschwerdeführer seien Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt oder er sei in diesem Sinne registriert worden, zumal auch nicht ersichtlich wird, wer aus welchem Grund nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich selber geltend, es könnten auch die LTTE gewesen sein, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asylrelevante Verfolgungsmotivation ist daher insgesamt zu verneinen. So liegt auch die geltend gemachte Ermordung des Vaters mittlerweile mehr als zwanzig Jahre zurück. Ob dieser tatsächlich wegen LTTE-Unterstützung getötet wurde, bleibt aufgrund sehr vager diesbezüglicher Vorbringen ohnehin ebenfalls unklar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinetwegen mit relevanten Verfolgungshandlungen der Behörden zu rechnen hätte. Dasselbe trifft für sein bescheidenes und erzwungenes Engagement für die LTTE zu. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ernsthaft der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen, die Vorsprachen durch Unbekannte hätten sich auch noch nach Kriegsende ereignet, sind unsubstanziiert geblieben und können aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht nachvollzogen werden. Das eingereichte Beweismittel vom 30. November 2011 bestätigt zwar solche Vorfälle; gleichzeitig ist auf dem Dokument vermerkt, dass es auf Verlangen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Entsprechend kommt ihm kein genügender Beweiswert zu. Die weiteren Beweismittel vermögen ebenfalls keine individuell-konkrete Verfolgung zu belegen. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen, zumal auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht per se auf eine entsprechende Gefährdung schliessen lässt. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 5.3.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. 5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asylvorbringen nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus B._______ im C._______ und mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt. Dort leben unter anderem seine Mutter und sein Bruder. Er ist jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem bestehen weitere soziale Anknüpfungspunkte, so soll ein wohlhabender Onkel die Ausreise finanziert haben und der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. A 11/18 S. 5, 13 und 15). Auch eine Wohngelegenheit dürfte bestehen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch in Berücksichtigung des geringen Einkommens des Beschwerdeführers gutzuheissen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bedürftig im hier relevanten Sinne qualifiziert werden muss, zumal er die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu leisten vermöchte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: