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D-1382/2012

D-1382/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 1. September 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 1. Oktober 2007 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 8. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 16. Oktober 2007 statt. Am 5. Novem­ber 2007 wurden Beweismittel nachgereicht. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ im C._______ - machte geltend, im Mai 2006 zusammen mit anderen Dorfbewohnern von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Selbst­verteidigungskurs gezwungen worden zu sein. Im Juli 2006 sei er aufgefor­dert worden, den LTTE beizutreten, was er unter Hinweis auf seine familiäre Situation abgelehnt habe. Tamilische Organisationen, wel­che mit der Armee zusammenarbeiten würden, hätten von diesen Kontak­ten erfahren, worauf im Oktober 2006 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er und andere Jugendliche seien bei einem Tempel festgehalten, be­fragt und misshandelt worden. Er sei auch zu Belangen seines Vaters ver­hört worden. Er habe angegeben, dieser sei von unbekannten Perso­nen erschossen worden. Daraufhin sei er für fünf Tage in ein Camp ge­bracht, weiter befragt und geschlagen worden. Nachdem seine Mutter und sein gehbehinderter Bruder vorgesprochen hätten, sei er - wenn auch unter Drohungen - wieder freigekommen. Am 11. November 2006 sei einer seiner Freunde, welcher am erwähnten LTTE-Kurs teilgenom­men habe, entführt und erschossen worden; ein weiterer Freund sei im ge­nannten Zusammenhang ebenfalls entführt worden. Er sei wiederholt durch Unbekannte zuhause gesucht worden, weshalb er sich fortan nur tagsüber zuhause aufgehalten und befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Vater, der 1989 erschossen worden sei, zu erleiden. Sei­ner Mutter sei es nicht gelungen, für ihn einen Passierschein nach D._______ zu beschaffen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Onkels nach D._______ und von dort ausser Landes gelangt. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Da­bei habe sein Bruder Schläge erlitten. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis A 10/1). B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 10. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers seien im Kontext der damaligen Bürger­kriegssituation zu würdigen. Nach Kriegsende habe sich die Situa­tion in verschiedener Hinsicht entspannt. Die LTTE seien vernichtend ge­schla­gen worden und stellten für den Beschwerdeführer keine unmittel­bare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behör­den auch nach Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstar­ken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein ausrei­chendes politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jet­zigen Zeitpunkt zu begründen vermöchte. Die eingereichten Beweismit­tel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Es erübrige sich demnach, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen näher einzugehen. Den Voll­zug der Wegweisung in den C._______ erachtete das BFM für zuläs­sig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, er verfüge über eine Schulbildung so­wie Berufserfahrung. Zudem könne er sich vor Ort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässig­keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsver­fahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht bezie­hungs­weise die Ausrich­tung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ferner ersuchte er um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Re­kurses und um Ein­räumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnah­men des BFM. Zur Be­gründung machte er geltend, es sei zu vermuten, dass man seinen Vater wegen Unterstützung der LTTE getötet habe. Er selber sei auch nach seiner Ausreise - letztmals am 28. November 2011 - zuhause ge­sucht worden. Gemäss Zeitungsberichten komme es in seinem Herkunftsgebiet nach wie vor zu Entführungen. Das BFM habe den Sachver­halt ungenügend festgestellt. Es habe nicht geprüft, ob es in den Jahren seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Verfol­gungshandlungen gegen ihn respektive seine Familie vor Ort gekommen sei. Solche Handlungen hätten sich nach dem Gesagten indes ereignet. Ausserdem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er wegen der Erschies­sung seines Vaters im Fokus der Behörden gestanden sei bezie­hungsweise stehe. Aufgrund seiner Teilnahme an der LTTE-Ausbildung sei er als deren Mitglied oder zumindest Sympathisant behördlich regist­riert worden. Vor seiner Entlassung aus dem Camp sei er mit dem Tod be­droht worden. Dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende Drohung gehandelt habe, werde durch die Entführung beziehungsweise Erschies­sung zweier Männer, welche mit ihm dieselbe Ausbildung absolviert hät­ten, bestätigt. Das anhaltende Verfolgungsinteresse ergebe sich auch aus den erwähnten Vorsprachen in jüngerer Zeit. Gemäss übereinstimmen­den Quellen sei sie Situation in seinem Herkunftsgebiet und auch landes­weit nach wie vor angespannt. Laut BVGE 2011/24 sei er der Risiko­gruppe der LTTE-Unterstützer und - aufgrund der Erlebnisse im Camp - derjenigen der Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen zuzu­ordnen. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Voll­zug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. Er müsse bereits bei der Einreise mit einer unzulässigen Be­handlung rechnen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei zu verneinen, da er vor Ort nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Vielmehr seien seine Mutter und der Bruder mit Gehbehinderung auf seine Hilfe aus dem Ausland angewiesen. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein notarielles Bestäti­gungsschreiben vom 30. November 2011, Zeitungsartikel aus der Heimatre­gion samt Übersetzungen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situa­tion sowie eine Kopie der Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Akten; zudem verwies er auf verschie­dene Publikationen zur Situa­tion vor Ort. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte das Bundesverwaltungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betref­fend Entscheid über das Gesuch gemäss 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Am 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer das Original des Beweis­mittels vom 30. November 2011 nach. Gleichzeitig wies er auf zwei im Internet abrufbare Quellen zur Situation vor Ort hin.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese - auch wenn nicht explizit beantragt - gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer macht inso­weit Gehörsverletzungen geltend, als die Sachverhaltsfeststellung unge­nügend sei, da das BFM nicht geprüft habe, ob es in den Jahren seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 zu Verfolgung gegen ihn respek­tive seine vor Ort lebenden Verwandten gekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen zu berücksichtigen, dass die Behör­den in der Vergangenheit aufgrund der Erschiessung seines Vaters bezie­hungsweise aufgrund dessen vermuteter LTTE-Unterstützung den Be­schwerdeführer gezielt befragt, misshandelt und gefoltert hätten.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un­richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfü­gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachver­halt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schind­ler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungs­pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Be­troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu­fechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungs­pflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung ei­nes Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenen­falls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent­scheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6)

E. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (A 1/12 S. 2; A 11/18 S. 2). Entsprechend war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung sei­nes langen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der Untersuchungs­maxime nicht gehalten, sich bei ihm vor Entscheidfällung nach zwischenzeit­lich eingetretenen individuell-konkreten Ereignissen zu erkundi­gen, da er diese naheliegenderweise von sich aus hätte geltend ma­chen können beziehungsweise müssen. Ferner erachtet das BFM das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht als hinreichend exponiert für eine noch drohende Verfolgung vor Ort. Im Sachverhalt erwähnte es dabei sowohl die Erschiessung seines Vaters wie auch die geltend gemachte Verfolgung wegen erzwungener LTTE-Hilfe. Dass diese Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz nicht berück­sichtigt worden wären, kann den Akten demnach nicht entnommen werden, weshalb keine Verletzungen der erwähnten Verfahrensgarantien vorliegen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylge­setzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Perso­nen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung die­ser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Be­schwerde­ver­fahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeit­punkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht an­zuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschie­den wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er­schöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre­chen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persön­lich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab­stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge­macht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der In­halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei­ner Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver­halts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­schein­lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfol­gung oder begrün­deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12).

E. 5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Si­cherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheits­lage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechts­lage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Poli­tisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs­massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde defi­nierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehö­rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup­pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bür­gerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen be­ziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg­lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, de­nen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Inner­halb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be­gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwal­tungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich re­levante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisa­tion aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die ge­samte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person vor­aus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen weiter­hin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtli­che Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Asses­sing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, Lon­don 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Lo­cked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Mino­rity Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch ent­führt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen wer­den, dass, auch nach Konsultation jüngerer Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor gelten­den Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Be­handlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid­rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi­sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja­nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene­reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel­beschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei ver­schiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdäch­tigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er Zeuge und Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Rah­men einer fünftägigen Haft im Jahre 2006 Opfer von physischer Gewalt. Dieser einmalige, wenn auch gravierende Eingriff im Anschluss an eine Razzia verleiht ihm indes noch nicht ein Profil, gemäss welchem er von den sri-lankischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Zeuge und Opfer im obenerwähnten Sinne verbunden mit der Möglichkeit, das Regime in diesem Zusammenhang unter Druck zu setzen, qualifiziert würde. Zudem soll er dank der Fürsprache seiner Mutter und dem Hinweis auf seinen gehbehinderten Bruder ohne weitere Auflagen aus der besagten Haft entlassen worden sein. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer noch monatelang in seiner Heimatregion. Zwar habe er nicht mehr regelmässig zu Hause übernachtet, habe sich jedoch tagsüber stets dort aufgehalten, um seinen gehbehinderten Bruder zu pflegen. Hätten gegen den Beschwerdeführer ernsthafte Verdachtsmomente auf Verbindungen zu den LTTE bestanden, hätte er unter den gegebenen Umständen zweifellos weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Dass in der Folge bis Kriegsende Unbekannte zwei bis drei Mal zuhause vorgesprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist zwar nicht auszuschliessen, allein daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dem Beschwerdeführer seien Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt oder er sei in diesem Sinne registriert worden, zumal auch nicht ersichtlich wird, wer aus welchem Grund nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich selber geltend, es könnten auch die LTTE gewesen sein, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asylrele­vante Verfolgungsmotivation ist daher insgesamt zu verneinen. So liegt auch die geltend gemachte Ermordung des Vaters mittlerweile mehr als zwanzig Jahre zurück. Ob dieser tatsächlich wegen LTTE-Unter­stützung getötet wurde, bleibt aufgrund sehr vager diesbezüglicher Vorbringen ohnehin ebenfalls unklar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinetwegen mit relevanten Verfolgungshandlungen der Behörden zu rechnen hätte. Dasselbe trifft für sein bescheidenes und erzwungenes Engagement für die LTTE zu. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ernsthaft der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen, die Vorsprachen durch Unbekannte hätten sich auch noch nach Kriegsende ereignet, sind unsubstanziiert geblieben und können aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht nachvollzogen werden. Das eingereichte Beweismittel vom 30. November 2011 bestätigt zwar solche Vorfälle; gleichzeitig ist auf dem Dokument vermerkt, dass es auf Verlangen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Entsprechend kommt ihm kein genügender Beweiswert zu. Die weiteren Beweismittel ver­mögen ebenfalls keine individuell-konkrete Verfolgung zu belegen. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lanki­sche Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen, zumal auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht per se auf eine entspre­chende Gefährdung schliessen lässt. Schliesslich ist nach der Zerschla­gung der LTTE auch eine diesbezüg­liche Verfolgung nicht beachtlich wahr­scheinlich.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh­rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den der­zeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.

E. 5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge­such abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak­ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwer­deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub­haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be­schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­ge­hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Fak­toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schlies­sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch­tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein In­teresse. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti­gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asyl­vorbrin­gen nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges ver­mag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismit­teln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.

E. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­wei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin­sichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Aus­nahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zu­rückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, überein­stim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Be­ginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Cent­ral, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Co­lombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dort­hin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut­bar (a.a.O. E.13.3).

E. 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus B._______ im C._______ und mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt. Dort le­ben unter anderem seine Mutter und sein Bruder. Er ist jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem bestehen weitere soziale Anknüpfungspunkte, so soll ein wohlhabender Onkel die Ausreise finanziert haben und der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. A 11/18 S. 5, 13 und 15). Auch eine Wohngelegenheit dürfte bestehen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gera­ten wird.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch in Berücksichtigung des geringen Einkommens des Beschwerdeführers gutzuheissen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bedürftig im hier relevanten Sinne qualifiziert werden muss, zumal er die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu leisten vermöchte. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1382/2012/was Urteil vom 28. August 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Anaïs Arnoux, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 1. September 2007 auf dem Seeweg und gelangte am 1. Oktober 2007 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 8. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 16. Oktober 2007 statt. Am 5. Novem­ber 2007 wurden Beweismittel nachgereicht. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ im C._______ - machte geltend, im Mai 2006 zusammen mit anderen Dorfbewohnern von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Selbst­verteidigungskurs gezwungen worden zu sein. Im Juli 2006 sei er aufgefor­dert worden, den LTTE beizutreten, was er unter Hinweis auf seine familiäre Situation abgelehnt habe. Tamilische Organisationen, wel­che mit der Armee zusammenarbeiten würden, hätten von diesen Kontak­ten erfahren, worauf im Oktober 2006 eine Razzia durchgeführt worden sei. Er und andere Jugendliche seien bei einem Tempel festgehalten, be­fragt und misshandelt worden. Er sei auch zu Belangen seines Vaters ver­hört worden. Er habe angegeben, dieser sei von unbekannten Perso­nen erschossen worden. Daraufhin sei er für fünf Tage in ein Camp ge­bracht, weiter befragt und geschlagen worden. Nachdem seine Mutter und sein gehbehinderter Bruder vorgesprochen hätten, sei er - wenn auch unter Drohungen - wieder freigekommen. Am 11. November 2006 sei einer seiner Freunde, welcher am erwähnten LTTE-Kurs teilgenom­men habe, entführt und erschossen worden; ein weiterer Freund sei im ge­nannten Zusammenhang ebenfalls entführt worden. Er sei wiederholt durch Unbekannte zuhause gesucht worden, weshalb er sich fortan nur tagsüber zuhause aufgehalten und befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Vater, der 1989 erschossen worden sei, zu erleiden. Sei­ner Mutter sei es nicht gelungen, für ihn einen Passierschein nach D._______ zu beschaffen. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Onkels nach D._______ und von dort ausser Landes gelangt. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Da­bei habe sein Bruder Schläge erlitten. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis A 10/1). B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 10. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers seien im Kontext der damaligen Bürger­kriegssituation zu würdigen. Nach Kriegsende habe sich die Situa­tion in verschiedener Hinsicht entspannt. Die LTTE seien vernichtend ge­schla­gen worden und stellten für den Beschwerdeführer keine unmittel­bare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behör­den auch nach Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstar­ken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein ausrei­chendes politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jet­zigen Zeitpunkt zu begründen vermöchte. Die eingereichten Beweismit­tel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Es erübrige sich demnach, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen näher einzugehen. Den Voll­zug der Wegweisung in den C._______ erachtete das BFM für zuläs­sig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, er verfüge über eine Schulbildung so­wie Berufserfahrung. Zudem könne er sich vor Ort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässig­keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsver­fahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht bezie­hungs­weise die Ausrich­tung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ferner ersuchte er um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Re­kurses und um Ein­räumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnah­men des BFM. Zur Be­gründung machte er geltend, es sei zu vermuten, dass man seinen Vater wegen Unterstützung der LTTE getötet habe. Er selber sei auch nach seiner Ausreise - letztmals am 28. November 2011 - zuhause ge­sucht worden. Gemäss Zeitungsberichten komme es in seinem Herkunftsgebiet nach wie vor zu Entführungen. Das BFM habe den Sachver­halt ungenügend festgestellt. Es habe nicht geprüft, ob es in den Jahren seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Verfol­gungshandlungen gegen ihn respektive seine Familie vor Ort gekommen sei. Solche Handlungen hätten sich nach dem Gesagten indes ereignet. Ausserdem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass er wegen der Erschies­sung seines Vaters im Fokus der Behörden gestanden sei bezie­hungsweise stehe. Aufgrund seiner Teilnahme an der LTTE-Ausbildung sei er als deren Mitglied oder zumindest Sympathisant behördlich regist­riert worden. Vor seiner Entlassung aus dem Camp sei er mit dem Tod be­droht worden. Dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende Drohung gehandelt habe, werde durch die Entführung beziehungsweise Erschies­sung zweier Männer, welche mit ihm dieselbe Ausbildung absolviert hät­ten, bestätigt. Das anhaltende Verfolgungsinteresse ergebe sich auch aus den erwähnten Vorsprachen in jüngerer Zeit. Gemäss übereinstimmen­den Quellen sei sie Situation in seinem Herkunftsgebiet und auch landes­weit nach wie vor angespannt. Laut BVGE 2011/24 sei er der Risiko­gruppe der LTTE-Unterstützer und - aufgrund der Erlebnisse im Camp - derjenigen der Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen zuzu­ordnen. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Voll­zug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. Er müsse bereits bei der Einreise mit einer unzulässigen Be­handlung rechnen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei zu verneinen, da er vor Ort nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Vielmehr seien seine Mutter und der Bruder mit Gehbehinderung auf seine Hilfe aus dem Ausland angewiesen. C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein notarielles Bestäti­gungsschreiben vom 30. November 2011, Zeitungsartikel aus der Heimatre­gion samt Übersetzungen, Unterlagen zu seiner finanziellen Situa­tion sowie eine Kopie der Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Akten; zudem verwies er auf verschie­dene Publikationen zur Situa­tion vor Ort. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte das Bundesverwaltungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betref­fend Entscheid über das Gesuch gemäss 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Am 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer das Original des Beweis­mittels vom 30. November 2011 nach. Gleichzeitig wies er auf zwei im Internet abrufbare Quellen zur Situation vor Ort hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese - auch wenn nicht explizit beantragt - gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer macht inso­weit Gehörsverletzungen geltend, als die Sachverhaltsfeststellung unge­nügend sei, da das BFM nicht geprüft habe, ob es in den Jahren seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 zu Verfolgung gegen ihn respek­tive seine vor Ort lebenden Verwandten gekommen sei. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen zu berücksichtigen, dass die Behör­den in der Vergangenheit aufgrund der Erschiessung seines Vaters bezie­hungsweise aufgrund dessen vermuteter LTTE-Unterstützung den Be­schwerdeführer gezielt befragt, misshandelt und gefoltert hätten. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un­richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfü­gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachver­halt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schind­ler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungs­pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Be­troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu­fechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungs­pflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung ei­nes Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenen­falls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent­scheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6) 3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (A 1/12 S. 2; A 11/18 S. 2). Entsprechend war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung sei­nes langen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen der Untersuchungs­maxime nicht gehalten, sich bei ihm vor Entscheidfällung nach zwischenzeit­lich eingetretenen individuell-konkreten Ereignissen zu erkundi­gen, da er diese naheliegenderweise von sich aus hätte geltend ma­chen können beziehungsweise müssen. Ferner erachtet das BFM das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht als hinreichend exponiert für eine noch drohende Verfolgung vor Ort. Im Sachverhalt erwähnte es dabei sowohl die Erschiessung seines Vaters wie auch die geltend gemachte Verfolgung wegen erzwungener LTTE-Hilfe. Dass diese Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz nicht berück­sichtigt worden wären, kann den Akten demnach nicht entnommen werden, weshalb keine Verletzungen der erwähnten Verfahrensgarantien vorliegen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylge­setzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Perso­nen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung die­ser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Be­schwerde­ver­fahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeit­punkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht an­zuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschie­den wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er­schöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre­chen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persön­lich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab­stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge­macht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der In­halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei­ner Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver­halts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen. 4.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­schein­lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfol­gung oder begrün­deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12). 5. 5.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Si­cherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheits­lage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechts­lage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Poli­tisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs­massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde defi­nierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehö­rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup­pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bür­gerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen be­ziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg­lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, de­nen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Inner­halb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be­gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwal­tungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich re­levante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisa­tion aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die ge­samte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person vor­aus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen weiter­hin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtli­che Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Asses­sing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, Lon­don 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Lo­cked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Mino­rity Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch ent­führt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen wer­den, dass, auch nach Konsultation jüngerer Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor gelten­den Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Be­handlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid­rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi­sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja­nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene­reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst­hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie­rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei­ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli­cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel­beschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei ver­schiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdäch­tigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er Zeuge und Opfer schwerer Menschenrechtsverstösse. Seine Gefährdung werde durch den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz akzentuiert. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben im Rah­men einer fünftägigen Haft im Jahre 2006 Opfer von physischer Gewalt. Dieser einmalige, wenn auch gravierende Eingriff im Anschluss an eine Razzia verleiht ihm indes noch nicht ein Profil, gemäss welchem er von den sri-lankischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Zeuge und Opfer im obenerwähnten Sinne verbunden mit der Möglichkeit, das Regime in diesem Zusammenhang unter Druck zu setzen, qualifiziert würde. Zudem soll er dank der Fürsprache seiner Mutter und dem Hinweis auf seinen gehbehinderten Bruder ohne weitere Auflagen aus der besagten Haft entlassen worden sein. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer noch monatelang in seiner Heimatregion. Zwar habe er nicht mehr regelmässig zu Hause übernachtet, habe sich jedoch tagsüber stets dort aufgehalten, um seinen gehbehinderten Bruder zu pflegen. Hätten gegen den Beschwerdeführer ernsthafte Verdachtsmomente auf Verbindungen zu den LTTE bestanden, hätte er unter den gegebenen Umständen zweifellos weitere Behelligungen zu gewärtigen gehabt. Dass in der Folge bis Kriegsende Unbekannte zwei bis drei Mal zuhause vorgesprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist zwar nicht auszuschliessen, allein daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dem Beschwerdeführer seien Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt oder er sei in diesem Sinne registriert worden, zumal auch nicht ersichtlich wird, wer aus welchem Grund nach ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich selber geltend, es könnten auch die LTTE gewesen sein, um ihn zum Beitritt zu bewegen. Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asylrele­vante Verfolgungsmotivation ist daher insgesamt zu verneinen. So liegt auch die geltend gemachte Ermordung des Vaters mittlerweile mehr als zwanzig Jahre zurück. Ob dieser tatsächlich wegen LTTE-Unter­stützung getötet wurde, bleibt aufgrund sehr vager diesbezüglicher Vorbringen ohnehin ebenfalls unklar. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinetwegen mit relevanten Verfolgungshandlungen der Behörden zu rechnen hätte. Dasselbe trifft für sein bescheidenes und erzwungenes Engagement für die LTTE zu. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ernsthaft der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen, die Vorsprachen durch Unbekannte hätten sich auch noch nach Kriegsende ereignet, sind unsubstanziiert geblieben und können aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht nachvollzogen werden. Das eingereichte Beweismittel vom 30. November 2011 bestätigt zwar solche Vorfälle; gleichzeitig ist auf dem Dokument vermerkt, dass es auf Verlangen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Entsprechend kommt ihm kein genügender Beweiswert zu. Die weiteren Beweismittel ver­mögen ebenfalls keine individuell-konkrete Verfolgung zu belegen. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lanki­sche Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen, zumal auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht per se auf eine entspre­chende Gefährdung schliessen lässt. Schliesslich ist nach der Zerschla­gung der LTTE auch eine diesbezüg­liche Verfolgung nicht beachtlich wahr­scheinlich. 5.3.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh­rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den der­zeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. 5.4 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge­fahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge­such abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak­ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwer­deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub­haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be­schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­ge­hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Fak­toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schlies­sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch­tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein In­teresse. Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti­gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asyl­vorbrin­gen nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges ver­mag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismit­teln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­wei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin­sichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Aus­nahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zu­rückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, überein­stim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Be­ginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Cent­ral, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Co­lombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dort­hin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut­bar (a.a.O. E.13.3). 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus B._______ im C._______ und mithin nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt. Dort le­ben unter anderem seine Mutter und sein Bruder. Er ist jung und gesund und verfügt über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem bestehen weitere soziale Anknüpfungspunkte, so soll ein wohlhabender Onkel die Ausreise finanziert haben und der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bei verschiedenen Verwandten aufgehalten (vgl. A 11/18 S. 5, 13 und 15). Auch eine Wohngelegenheit dürfte bestehen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gera­ten wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch in Berücksichtigung des geringen Einkommens des Beschwerdeführers gutzuheissen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als bedürftig im hier relevanten Sinne qualifiziert werden muss, zumal er die Prozesskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu leisten vermöchte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: