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D-1376/2017

D-1376/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der voristzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1376/2017 law/joc Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2015 feststellte, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylgesuche vom 7. Juli 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung verfügte, dass das BVGer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2015 mit Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 abwies, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015 ersuchten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2015 feststellte, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und rubrizierter Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abwies und die Gesuchstellenden aufforderte, bis zum 20. Februar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten, dass die Gesuchstellenden mit vom 20. Februar 2017 datierender Eingabe ihres Rechtsvertreters den Rückzug ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2017 erklärten, dass das BVGer mit Entscheid D-555/2017 vom 24. Februar 2017 die Beschwerde vom 26. Januar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass rubrizierter Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. März 2017 namens der Gesuchstellenden beim BVGer ein Revisionsgesuch einreicht und darin beantragt, das Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben und das Asylverfahren der Gesuchstellenden respektive das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Anwalt ersucht wird, dass ferner beantragt wird, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das BVGer gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), wobei es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des BVGer die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, wobei nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass die Gesuchstellenden durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 28. Oktober 2016 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21), dass das BVGer seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass im Revisionsgesuch zumindest sinngemäss anzugeben ist, welcher der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.68), dass auf ein Revisionsgesuch in aller Regel bereits dann einzutreten ist, wenn ein zulässiger Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.74), dass im Revisionsgesuch - nebst dem angerufene Revisionsgrund - die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13), dass insoweit sich die Gesuchstellenden in ihrem Gesuch auf eine Bestätigung des Gemeindevorstehers beziehen, festzustellen ist, dass diese vom 17. Februar 2017 datiert und damit - wie von den Gesuchstellenden selber festgehalten wird - nach dem Beschwerdeurteil vom 28. Oktober 2016 entstanden ist, dass dieses Beweismittel daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist, dass mit dem Gesuch im Weiteren explizit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen von erheblichen Tatsachen durch das Gericht) angerufen wird, dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Gericht geltend zu machen sind, dass der Auffassung des Rechtsvertreters im Revisionsgesuch, er habe bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass das BVGer fälschlicherweise angenommen habe, die Gesuchsteller hätten ihre Visa für die Einreise in die Schweiz erst am 23. Juni 2014 erhalten, weshalb die 30-tägige Frist mit Eingabe an das SEM vom 1. Dezember 2016 gewahrt worden sei, nicht gefolgt werden kann, dass das Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 am 31. Oktober 2016 versandt und den Gesuchstellenden am 1. November 2016 vollständig eröffnet wurde, dass daher ein allfälliges Versehen des BVGer - wie sich aus Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 124 Bst. b BGG ohne Weiteres ergibt und dem rubrizierten Rechtsvertreter hätte bekannt sein müssen - bis zum 1. Dezember 2016 beim BVGer und nicht etwa beim SEM als dessen Vorinstanz hätte geltend gemacht werden müssen, dass sich zudem im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2016 kein unter Anrufung von Art. 121 Bst. d BGG gestelltes Begehren um Revision des Entscheides des BVGer vom 26. Oktober 2016 findet, dass erst mittels Beschwerde vom 26. Januar 2017 gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 23. Dezember 2016 erwähnter Revisionsgrund explizit angerufen und moniert wurde, das SEM hätte diesem Aspekt Rechnung tragen und allenfalls diesbezüglich das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2016 an das BVGer zur Prüfung eines Revisionsgrundes weiterleiten müssen, dass eine allfällige unterlassene Weiterleitung durch das SEM indes nicht mehr zu prüfen ist, da die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Februar 2017 vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2017 erklärten, dass insoweit im Revisionsgesuch das Übersehen von erheblichen Tatsachen angerufen wird, dieses demzufolge nicht innert der 30-tägigen Frist und damit verspätet eingereicht wurde, dass selbst ausgehend von der Rechtzeitigkeit im Übrigen festzustellen wäre, dass der dargelegte Umstand, die Gesuchstellenden hätten die Einreisevisa für die Schweiz nicht wie vom Gericht erwogen, am 23. Juni 2014 erhalten, im revisionsrechtlichen Sinne nicht als erheblich zu bezeichnen wäre, dass sich nämlich daraus kein direkter Bezug zum Kernvorbringen des Gesuchstellers A._______, wonach er nach einem auf ihn erfolgten Anschlag vom Juni 2014 durch Angehörige der Hisbollah von der Polizei zur Unterschrift eines wahrheitswidrigen Protokolls gezwungen worden sei, ableiten lassen würde, dass im Revisionsgesuch im Weiteren auf ein beiliegendes Protokoll vom 15. Juni 2014 der "Allgemeinen Direktion für innere Sicherheitskräfte, Beirut" mit welchem die Asylvorbringen des Gesuchstellers nunmehr nachgewiesen würden, hingewiesen und diesbezüglich der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass gemäss dieser Bestimmung die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache zum einen beinhaltet, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen, dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sodann verlangt, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte, womit auch Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, da darin eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), dass nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 123 N 8), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel zudem nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellenden das vom 15. Juni 2014 datierende Protokoll nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten erhältlich machen respektive einreichen können, dass nämlich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Juli 2015 der Gesuchsteller in Beirut über einen Anwalt verfügte und damals erklärt wurde, man versuche diesen zu erreichen, um Belege für das (polizeiliche) Verfahren erhältlich zu machen respektive weitere Beweismittel zu beschaffen (vgl. act. A20/13 S. 5), dass diese allerdings auch bis zum Urteil des BVGer vom 28. Oktober 2016 - mithin ein Jahr nach Eingang der Beschwerde - nicht beigebracht wurden (vgl. Urteil D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.7, act. A23/17), dass vor diesem Hintergrund die Erklärung, der Gesuchsteller habe bislang erfolglos versucht, die Polizeiakten erhältlich zu machen, nicht stichhaltig ist, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es - wie dargelegt - seinem Vater erst jetzt gelungen sein soll, eine Kopie des Polizeiprotokolls bei einem Mitarbeiter des Polizeipostens zu erhalten, dass somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne einer subjektiven Unmöglichkeit für dieses verspätete Vorbringen vorliegen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4a-c), dass die Anrufung des Beweismittels in Form eines Protokolls vom 15. Juni 2014 daher verspätet erfolgte respektive in diesem Umstand kein Revisionsgrund zu erblicken ist, dass auch nicht offensichtlich ist, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde, welches trotz verspätetem Vorbringen zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen), dass nämlich - ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim Polizeiprotokoll vom 15. Juni 2014 lediglich um eine unbeglaubigte Kopie handelt - damit einzig zum Ausdruck gebracht würde, dass die Polizeibehörden einen auf den Gesuchsteller verübten Mordversuch verzeichnet hätten, nicht aber etwa, dass er - wie von ihm dargelegt - zur Unterschrift dieses angeblich wahrheitswidrigen Protokolls gezwungen worden wäre, dass ohnehin nicht ersichtlich wäre, inwiefern ein solches Vorgehen der Polizei in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant zu werten wäre, zumal darin weder ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG noch aber - mangels Intensität - ein ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erkennen wäre, dass die Gesuchstellenden schliesslich einen Brief ihres Anwalts vom 8. Juli 2015 zu den Akten reichen, wobei diesbezüglich eingeräumt wird, das Schreiben sei im revisionsrechtlichen Sinne irrelevant, da es ihnen schon länger vorgelegen habe, dass es sich daher erübrigt näher auf dieses Dokument einzugehen, zumal es sich mit diesem Brief gleich verhält wie mit dem Protokoll vom 15. Juni 2014, dieser mithin als verspätet eingereicht zu gelten hat und darin kein Revisionsgrund zu erblicken ist, dass das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 demzufolge abzuweisen ist, soweit auf dieses einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der voristzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: