Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1362/2026
X_START
Urteil vom 29. April 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
alle vertreten durch MLaw Christan Müller, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende, Peru,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden mit ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin, welcher unter anderem an Autismus leidet, am 3. April 2024 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Heimatstaat durch ihnen unbekannte Personen bedroht und erpresst worden, zudem sei der Beschwerdeführer A._______ durch einen seiner ehemaligen Auftraggeber, einen Oberst der Nationalen Polizei, entführt und misshandelt worden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung schützte und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5784/2025 vom 22. August 2025 abwies,
dass das SEM die Ausreisefrist der Beschwerdeführenden am 3. September 2025 auf den 3. Oktober 2025 ansetzte,
dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. Oktober 2025 - und damit am Tag der Ausreisefrist und nur wenige Wochen nach Eröffnung des vorgenannten Urteils - wieder an das SEM gelangte,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, die Aussagen des Beschwerdeführers A._______ seien falsch beurteilt und zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden, denn mittels ärztlicher Abklärungen des Universitätsspitals (...) gelinge es ihm nunmehr, die erlittene Folter/Misshandlung glaubhaft zu machen, zudem sei die gesamte Familie psychisch belastet und der autistische Sohn der volljährigen Beschwerdeführerin sowie sie selbst hätten zeitweise hospitalisiert werden müssen,
dass das SEM diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch mit Elementen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs entgegennahm und mit Verfügung vom 22. Januar 2026 - tags darauf eröffnet - ablehnte, seine Verfügung vom 1. Juli 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, ihre Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies, eine Gebühr von Fr. 600. - erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden hiergegen mit Eingabe vom 23. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass den Beschwerdeführenden subsubeventualiter für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Erlass vollzugshemmender Massnahmen ersuchten,
dass der Beschwerde unter anderem ein ärztlicher Verlaufsbericht des Universitätsspitals (...) vom 19. Februar 2026 und je ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 30. Oktober 2025 respektive 12. November 2025 beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. März 2026 die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss einzubezahlen,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten,
dass die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. März 2026 unter Beilage einer ärztlichen Beurteilung des Universitätsspitals (...) vom 19. März 2026 an das Gericht gelangte und neuerlich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und die Anordnung eines Vollzugsstopps ersuchte,
und es erwägt,
dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind und nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asyl-bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass im Verfahren des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs überdies Beweismittel zu behandeln sind, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, jedoch erst nachträglich entstanden sind (vgl. a.a.O. E. 13.1),
dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1),
dass die Vorinstanz den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch nicht in Frage stellte und die Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich prüfte, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2025 zu beseitigen vermögen,
dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt und mit einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung der Begründungspflicht begründet wird,
dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen, zumal sich allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht ableiten lässt,
dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Beschwerdeschrift denn rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden wie auch ihren Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A16/11, S.4 ff.),
dass es ihnen offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 40 Seiten umfassenden Beschwerde respektive einer 13 Seiten umfassenden Beschwerdeergänzung (Eingabe vom 24. März 2026) sachgerecht anzufechten,
dass folglich kein Anlass dazu besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, und das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, das Geltendgemachte vermöge die Rechtskraft der Verfügung vom 1. Juli 2025 nicht zu beseitigen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der nunmehr diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhielten,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreiten, insbesondere mit dem Vorbringen, dass die nunmehr vorliegende ärztliche Beurteilung des Universitätsspitals (...) vom 19. März 2026 die Foltervorbringen des Beschwerdeführers belege,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abge-lehnt hat und die Beschwerdevorbringen die angefochtene Verfügung nicht zu erschüttern vermögen, wobei zunächst auf die überzeugenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist,
dass die Einschätzung eines Facharztes zwar ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden kann, die Diagnose einer psychischen Störung für sich allein aber keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung darstellt, da ein entsprechender Arztbericht lediglich eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung nicht aber deren genaue Ursache belegen kann (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff.),
dass dem fachärztlichen Bericht, auf welchen die Beschwerdeführenden sich stützen, zu entnehmen ist, dass «die spezifische Symptomausprägung [bei A._______] eine (u.a.) sexualisierte Traumaerfahrung ungefähr um den Fluchtzeitpunkt herum als sehr wahrscheinlich annehmen [lässt]» (vgl. Beilage der Eingabe vom 24. März 2026, S. 2 f.),
dass mit Hinweis auf die Akten des ordentlichen Asylverfahrens festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er sei im Heimatstaat sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen und sich folglich durch die nunmehr eingereichte ärztliche Beurteilung ein weiterer Widerspruch ergibt,
dass auf Beschwerdeebene namentlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aus Scham und aufgrund von Schuldgefühlen in den Anhörungen nicht frei (von den erlittenen Misshandlungen) berichten können, zumal auch in beiden Anhörungen eine weibliche Person die Befragung geleitet habe,
dass indessen der im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf eine allfällige geschlechtsspezifische Problematik hingewiesen oder beim SEM einen Antrag auf Anhörung in einem Männerteam beantragt hat,
dass er im Rahmen der Anhörung vom 6. Mai 2024 zu Protokoll gegeben hat, er fühle sich «sehr gut» und bei der Anhörung vom 25. März 2025, es gehe ihm «gut» (vgl. SEM-Akten 1324142 [A]-49/17, F9; 67/23, F4, F11),
dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der - nach wie vor rechtlich vertretene - Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht spätestens auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat,
dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden somit kein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind, sondern vielmehr die Einschätzung im Asylentscheid vom 1. Juli 2025 respektive im Urteil des BVGer D-5784/2025 vom 22. August 2025 bestätigen, wonach seine Vorbringen zu der angeblichen Misshandlung/Folter durch einen Oberst im Heimatstaat im geschilderten Kontext unglaubhaft sind,
dass darüber hinaus nach wie vor von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der peruanischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen ist, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5784/2025 zu verweisen ist (vgl. a.a.O., S. 5 f.), denen auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegengesetzt wird,
dass vielmehr in der Beschwerdeschrift eingestanden wird, dass sich die Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden durchaus Gehör zu verschaffen vermochten und diese entsprechende Massnahmen einleiteten (vgl. Beschwerde, S. 28),
dass die Vorinstanz auch zu Recht feststellte, dass psychische Probleme und auch die anderen gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden (unter anderem Posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, Autismus, Epilepsie, depressive Störungen; vgl. A2/4, A4/5, A7/3 und Beschwerdebeilage 2 sowie 3) in Peru gut behandelbar sind und das peruanische Gesundheitssystem einen hohen Standard bietet, wobei auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A16/11, S. 5), denen auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegengesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer D-8092/2025 vom 11. November 2025 E. 5.1 und E. 7),
dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden folglich auch nicht davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand der volljährigen Beschwerdeführenden werde sich nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat derart verschlechtern, dass das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführenden gefährdet sein könnte,
dass eine Suizidneigung der volljährigen Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung (auch weiterhin) nicht entgegensteht, zumal Suizidalität gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5; statt vieler Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 S. 10 m.w.H.),
dass folglich davon auszugehen ist, dass in Bestätigung der entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5784/2025 der Vollzug der Wegweisung sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich erweist, wobei vollumfänglich auf diese Ausführungen zu verweisen ist,
dass das SEM das Bestehen wiedererwägungsrechtlich erheblicher Beweismittel und Umstände somit zu Recht verneint hat und die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen,
dass das SEM die Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführenden um Verfahrenskostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Begehren zum Vornherein die kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt seien,
dass sich das Gericht dieser Einschätzung anschliesst, weshalb der Antrag, den Beschwerdeführenden sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit anwendbar- angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das vorliegende Urteil die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 6. März 2026, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen war, bestätigt und keine Veranlassung besteht, wiedererwägungsweise auf die vorgenannte Zwischenverfügung zurückzukommen, weshalb das entsprechende (sinngemässe) Gesuch in der Eingabe vom 24. März 2026 abzuweisen ist, einschliesslich der Ersuchen um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um wiedererwägungsweisen Erlass vollzugshemmender Massnahmen als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer
Leslie Werne