Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2003 illegal in die Schweiz. Auf das gleichentags in der E._______ gestellte Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 3. Februar 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe offensichtlich widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen zu seinem Reiseweg und zu seiner angeblichen Verfolgungssituation (Inhaftierungen in den Jahren Y._______ und Z._______ wegen Vorbereitung und Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen) gemacht, weshalb seine Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten und daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Zudem vermöge der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten glaubhaft zu machen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit neuer Verfügung vom 26. September 2005 hob das BFM die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Februar 2004 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. A.c Am 6. August 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, den Akten sei zu entnehmen, dass er beim F._______ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe und im Besitze eines Reisepasses sei, und forderte ihn auf, dieses Dokument im Original einzureichen. Der Beschwerdeführer gab am 12. August 2008 einen am W._______ vom syrischen Immigrationsdepartement ausgestellten Pass Nr. (...) zu den Akten. A.d Die Vorinstanz ersuchte am 19. August 2008 die Schweizerische Vertretung in H._______ um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 15. September 2008 besitze der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten, in C._______ausgestellten Reisepass Nr. (...). Am V._______sei er via den Flughafen von H._______ nach G._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht. A.e Mit Schreiben des BFM vom 24. September 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass die vorläufige Aufnahme seinerzeit aufgrund der Lage in Syrien und gestützt auf die Praxis der Asylbehörden bezüglich staatenloser Kurden (Maktumin) aus Syrien angeordnet worden sei. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Reisepass stehe indessen fest, dass er nicht staatenloser Kurde, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Das BFM erwäge angesichts dessen, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Das F._______ habe seine Bereitschaft angezeigt, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM seinen Reisepass eingereicht habe, habe er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine - gestützt auf den vorgenannten Reisepass - beabsichtigte Änderung der Personalien im ZEMIS nicht vernehmen lassen, weshalb das BFM die Datenänderung am 15. September 2008 vorgenommen habe. Das BFM erwäge, die Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine tatsächliche Identität nicht offengelegt habe, was aber für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles Voraussetzung wäre. A.f Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte dabei um eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens sowie um Befragung zu seinen subjektiven Nachfluchtgründen. A.g Mit einem an das F._______gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 2008 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer unter anderem um Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens ersucht habe, wobei in diesem Verfahren die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe seinen Reisepass nur dank Bestechung erhalten, zu prüfen sein werde. Aus diesem Grund sei das hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Vorliegen des Asylentscheids zu sistieren. A.h Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz direkt angehört. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen an, die heimatlichen Behörden würden noch immer nach ihm suchen und er sei in Syrien verfolgt. Auch seine Familie werde unter Druck gesetzt und die Regierung stelle Geldforderungen an diese. Zudem sei er als Kurde noch immer in einer kurdischen Partei tätig. Die syrische Regierung wisse mittlerweile, dass er sich in der Schweiz aufhalte, da er hierzulande an bestimmten Demonstrationen teilgenommen habe und die dabei aufgenommenen Fotos - welche nebst Anderen auch ihn zeigen würden - im Internet verbreitet worden seien. Seit dem U._______sei er aktives Mitglied der I._______, welche für die Freiheit und die Gleichstellung von Kurden kämpfe. Vorher sei er bei anderen kurdischen Parteien aktiv gewesen, wenn diese Hilfe gebraucht hätten. Früher sei er an Demonstrationen und bei der J._______ gewesen, ohne jedoch eine genaue Rolle zu haben; er habe einfach als Kurde an solchen Kundgebungen teilgenommen. Seine Funktion habe jeweils darin bestanden, die Leute zu mobilisieren und dabei auch Fahrdienste auszuführen. Ausserdem unterstütze er die Partei mit Geldzahlungen. Während der Demonstration hätten sie jeweils Flugblätter verteilt. In das syrische Konsulat sei er jedoch nie gegangen, um allfälligen Druck der syrischen Regierung auf die Familienangehörigen in der Heimat zu vermeiden. Ferner zeige die eingereichte Quittung des (...), dass er dessen Saal für die Durchführung einer Veranstaltung für die Partei reserviert habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das erneute Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Es hob die mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 23. März 2009 zu verlassen, und auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr.600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Die Voraussetzungen, die im damaligen Zeitpunkt zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien jetzt nicht mehr gegeben, da Abklärungen ergeben hätten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen staatenlosen Kurden (Maktumin), sondern um einen syrischen Staatsangehörigen handle. Der Vollzug der Wegweisung sei im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 verweigerte das BFM die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche derzeit noch hängig ist (siehe Verfahren C-1666/2009). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. März 2009 gegen den Entscheid des BFM vom 26. Januar 2009 (siehe Bst. B) beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung von vier Personen betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz bei. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 20. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 11. März 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer einbezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 29. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am (...) seine Partnerin, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, geehelicht habe. Da er Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ersuche er um Sistierung des Asylbeschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Entscheid werde er das Bundesverwaltungsgericht über ein allfällig weiterbestehendes Interesse an der Beschwerde oder den Rückzug derselben in Kenntnis setzen. J. Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 28. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - angesichts seiner Anspruchsberechtigung zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung - um Zustellung seines Reisepasses, da er diesen dringend für eine Reise benötige. Dieses Schreiben wurde vom BFM am 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 31. Juli 2009) zur Bearbeitung und Kenntnisnahme übermittelt. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Asylbewerber verpflichtet sei, seine Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben, und eine Zustellung des Reisepasses während des hängigen Verfahrens nur gegen Rückzug des Asylgesuches beziehungsweise der Beschwerde möglich sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 14. August 2009 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 2. März 2009 zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. L. Mit Schreiben vom 14. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er inzwischen die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weshalb er um Aushändigung des Reisepasses ersuche. So könne er als Aufenthalter das Land auch verlassen und zurückkehren. Weiter hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seiner Beschwerde fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 wurde das Gesuch um Herausgabe des Reisepasses abgewiesen unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei Auslandreisen mit seinem syrischen Pass den von ihm angeblich nach wie vor benötigten Schutz durch die Schweizer Behörden - auch wenn er hier eine Aufenthaltsbewilligung besitze - nicht mehr erhalten könnte, da er im Ausland als syrischer Staatsangehöriger wahrgenommen würde, dem - gemäss dem Text auf der Umschlaginnenseite des Passes - sowohl von den syrischen wie auch von den jeweiligen ausländischen Behörden jede benötigte Hilfe und jeder notwendige Schutz gewährt werden solle. Zudem würde er sich durch Auslandreisen mit seinem heimatlichen Pass gemäss Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) faktisch dem Schutz seines Heimatstaates unterstellen, was, wäre er als Flüchtling anerkannt, zur Aufhebung der Anerkennung als Flüchtling führen könnte. Überdies würden selbst bei anerkannten Flüchtlingen deren heimatlichen Ausweise gemäss Art. 10 Abs. 5 AsylG durch das BFM sichergestellt bleiben. N. Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der ihm ausgestellten Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 23. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens, da er mangels Herausgabe seines Reisepasses nicht reisen könne und sich diese Freiheitsbeschränkung negativ auf ihn und seine Ehefrau auswirke. P. Mir Verfügung vom 31. August 2010 stellte das BFM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest, da dieser im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sowie in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (vgl. Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG bzw. Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG).
E. 2 Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer zudem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist - somit die Anordnung der Wegweisung, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie der Vollzug der Wegweisung in casu nicht mehr zu prüfen sind (vgl. nachfolgend E. 6) - bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden gestanden sei. Dem BFM sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über dort lebende Personen aus Syrien sammle. Diese Überwachung geschehe indessen gezielt und erfasse nur einen sehr eingeschränkten Anteil der sich in der Schweiz aufhaltenden Personen mit einer syrischen Herkunft. Dies habe einerseits damit zu tun, dass sich unzählige solcher Personen in der Schweiz aufhielten und eine umfassende Überwachung daher - soweit dies überhaupt möglich wäre - äusserst aufwändig wäre. Ausserdem läge eine derartige Überwachung nicht im Interesse der syrischen Behörden, die ihr Augenmerk erwartungsgemäss lediglich auf Personen mit einem bestimmten Profil richteten. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Gemäss Einschätzung des BFM werde exilpolitische Tätigkeit in der Heimat des Beschwerdeführers erst wahrgenommen - und bei einer Rückkehr unter Umständen geahndet - wenn sie einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse und daher von den zuständigen syrischen Organen als Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft werde. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die vorliegend angeführten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien als nicht derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens syrischer Behörden auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass jeweils nach Kundgebungen Fotos im Internet publiziert worden seien. Aufgrund der eingereichten Gruppenfotos erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass die syrischen Behörden ihn seit seiner Ausreise im Jahre 2003 suchten und insbesondere auch im Anschluss an seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz immer wieder bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten. Diese Behauptungen würden jedoch klar durch die Abklärungen der Botschaft widerlegt, gemäss welchen der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht werde. Zudem sei er im Besitz eines gültigen Reisepasses, was aber einer gesuchten Person nicht möglich wäre. Hierzu habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er diesen Pass nur durch Bestechung erhalten habe. Auch wenn Korruption der Beamten zur Beschaffung eines Passes nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dem Risiko ausgesetzt haben solle, sich mit den syrischen Behörden in Kontakt zu setzen, obwohl er angeblich behördlich gesucht werde. Ferner würden die Angaben zur Passbeschaffung durch Korruption stereotypen Erklärungen von syrischen Asylgesuchstellern entsprechen und seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
E. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, der Umstand, dass ihm im ordentlichen Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei, bedeute nicht, dass er den syrischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, sondern lediglich, dass sein Profil bis zu seiner Ausreise noch nicht ein entsprechendes Ausmass angenommen gehabt habe, um eine Verfolgung zu bewirken. Mit der Argumentation der Vorinstanz, es sei den syrischen Behörden bekannt, dass viele Personen im Ausland nur politisch aktiv seien, um sich einen Aufenthaltsstatus zu sichern, werde ihm ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen. Indessen hätten die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil sowie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Asylgesetz festgehalten, dass die Motivation exilpolitischer Tätigkeit letztlich irrelevant sei. Diesbezüglich wären jedoch die Betroffenen der Willkür der Sicherheitsdienste völlig ausgeliefert, da es einzig von deren Einschätzung abhängen würde, ob die exilpolitische Aktivität als missbräuchlich oder als echt angesehen würde. Dass aber zuletzt den syrischen Behörden diesbezüglich Vertrauen geschenkt werden könne, würden die täglichen und sattsam bekannten Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen in Syrien zeigen, von welchen insbesondere Kurden, Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten betroffen seien. Durch die regelmässige Teilnahme an Protesten und Kundgebungen in der Öffentlichkeit und explizit vor besonderen Institutionen bekenne er sich wiederholt zur kurdischen Sache, was er durch seine offizielle Mitgliedschaft noch bestärkt habe. Es sei blauäugig, davon auszugehen, dass er vom syrischen Geheimdienst bei seiner Rückkehr - als Kurde, als nachweisliches Mitglied der verbotenen I._______ und exilpolitisch aktiver Oppositioneller - unbehelligt bleiben würde. Mit den eingereichten Fotos werde seine Teilnahme an besagten Veranstaltungen belegt, wobei sich unter den Teilnehmenden auch Personen befunden hätten, die erwiesenermassen von den syrischen Geheimdiensten verfolgt und überwacht würden, so beispielsweise solche, die damals bei der Besetzung der syrischen Botschaft in Genf teilgenommen hätten, die wegen eines Strafverfahrens auf einer Namensliste gestanden seien, die den syrischen Behörden übergeben worden sei. Dass er auf Fotos im Internet neben diesen Persönlichkeiten zu sehen sei, dürfte das Interesse der syrischen Behörden an seiner Person geweckt haben. Selbst wenn eine einwandfreie Identifikation allein aufgrund der Fotos schwierig sein dürfte, könnten die Sicherheitskräfte auf anderem Weg, so namentlich durch Einschleusung von Spitzeln in Exilparteien, seine Identität erfahren. Weiter seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nur mit Vorbehalt zu geniessen, zumal vorliegend zweifelhaft erscheine, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Abklärungen der Botschaft und deren Würdigung gewahrt sei. So würden die Abklärungsergebnisse nicht öffentlich zugänglich gemacht; das BFM fasse deren Inhalt lediglich zusammen, wobei die Quelle der Information nicht bekannt gegeben werde. Weiter würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht in den Kontext der anderen verfügbaren Informationen gestellt und gewürdigt, sondern als einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen. Auch werde weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekannt gegeben. Diese Umstände seien im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, was bedeute, dass den Botschaftsabklärungen generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Geheimdienste die massgebliche Gewalt in Syrien darstellten. Eine Verfolgung finde mit grösster Wahrscheinlichkeit in Eigenregie statt, wozu die Geheimdienste weder einen Haftbefehl noch irgendwelche offizielle Erlaubnisse benötigten. Die vier unabhängigen Geheimdienste würden ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schulden. Wenn eine Quelle also tatsächlich an Informationen der Geheimdienste herankomme, stehe sie diesen so nahe, dass solche Informationen als kompromittiert und daher als unbrauchbar angesehen werden müssten. Ausserdem müsste die Quelle an jeden einzelnen der Geheimdienste gelangen, da sonst eigenmächtige Untersuchungen einzelner Geheimdienste nicht ausgeschlossen werden könnten. Insofern sich das BFM auf diese Abklärungsergebnisse stütze, könne somit der Argumentation nicht gefolgt werden. Er sei im Besitz eines Passes, den er aber durch Bestechung erlangt habe. Angesichts der grassierenden Korruption in seiner Heimat habe er dies ohne Weiteres bewerkstelligen können.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne gesamthaft keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen könnte.
E. 4.4.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
E. 4.4.2 So vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass ihm im ordentlichen Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei, nicht bedeute, dass er den syrischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, sondern lediglich, dass sein Profil bis zu seiner Ausreise noch nicht ein entsprechendes Ausmass angenommen gehabt habe, um eine Verfolgung zu bewirken, angesichts des eindeutigen, anderslautenden Abklärungsergebnisses der Botschaft nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offenzulegen. Auch gilt festzuhalten, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass er Syrien über den internationalen Flughafen von H._______ verliess. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund von politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesem die Ausstellung eines Reisepasses ganz einfach verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass er Syrien nicht am 5. Juli 2003 illegal und zu Fuss über die Türkei, sondern vielmehr am V._______legal im Besitzes eines Reisepasses über den Flughafen von H._______ in Richtung G._______ verliess. Da der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu seiner Ausreise machte, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt. Ferner führt auch der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Hinweis auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche es ihm ermöglicht habe, den Reisepass durch Bestechung zu erlangen, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Passbesitz nicht entkräftet werden kann und der Beschwerdeführer denn auch während des vorinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2008, keinerlei Andeutungen vorbrachte, es sei bei der Beschaffung des Passes Nr. (...) oder bei seiner Ausreise zu einer Bestechung gekommen, welche die Ausreise erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht hätte. Da die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer vor dessen Ausreise einen Reisepass ausstellten, hatte er grundsätzlich auch keinen Anlass, unter Umgehung der Grenzkontrolle aus dem Heimatstaat auszureisen. Anders hätte es sich nur verhalten, wenn er selbst von einer Gefährdung seitens der syrischen Behörden hätte ausgehen müssen. Indessen hegte der Beschwerdeführer selbst offensichtlich keine derartigen Bedenken und reiste stattdessen über einen kontrollierten Grenzposten aus.
E. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.
E. 5 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein.
E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen). Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4114/2006 vom 16. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3567/2006 vom 31. März 2009 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden vom Beschwerdeführer soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da er nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Daran ändern auch seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen diverser kurdischer Organisationen respektive an der Gründungsversammlung der I._______ in der Schweiz oder die Reservation eines Saales (...) im Namen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Die Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
E. 5.3 Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz sind daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung, der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren unter anderem beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass - als Folge des negativen Asylentscheides und der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) und mit dem am 11. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 8.3 Aus den in E. 8.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug sowie die ebenfalls gegenstandslos gewordene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1353/2009 Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2003 illegal in die Schweiz. Auf das gleichentags in der E._______ gestellte Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 3. Februar 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren sofortigen Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe offensichtlich widersprüchliche und tatsachenwidrige Aussagen zu seinem Reiseweg und zu seiner angeblichen Verfolgungssituation (Inhaftierungen in den Jahren Y._______ und Z._______ wegen Vorbereitung und Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen) gemacht, weshalb seine Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten und daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Zudem vermöge der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten glaubhaft zu machen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit neuer Verfügung vom 26. September 2005 hob das BFM die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Februar 2004 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. A.c Am 6. August 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, den Akten sei zu entnehmen, dass er beim F._______ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe und im Besitze eines Reisepasses sei, und forderte ihn auf, dieses Dokument im Original einzureichen. Der Beschwerdeführer gab am 12. August 2008 einen am W._______ vom syrischen Immigrationsdepartement ausgestellten Pass Nr. (...) zu den Akten. A.d Die Vorinstanz ersuchte am 19. August 2008 die Schweizerische Vertretung in H._______ um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 15. September 2008 besitze der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten, in C._______ausgestellten Reisepass Nr. (...). Am V._______sei er via den Flughafen von H._______ nach G._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht. A.e Mit Schreiben des BFM vom 24. September 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass die vorläufige Aufnahme seinerzeit aufgrund der Lage in Syrien und gestützt auf die Praxis der Asylbehörden bezüglich staatenloser Kurden (Maktumin) aus Syrien angeordnet worden sei. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Reisepass stehe indessen fest, dass er nicht staatenloser Kurde, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Das BFM erwäge angesichts dessen, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Das F._______ habe seine Bereitschaft angezeigt, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des BFM seinen Reisepass eingereicht habe, habe er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine - gestützt auf den vorgenannten Reisepass - beabsichtigte Änderung der Personalien im ZEMIS nicht vernehmen lassen, weshalb das BFM die Datenänderung am 15. September 2008 vorgenommen habe. Das BFM erwäge, die Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine tatsächliche Identität nicht offengelegt habe, was aber für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles Voraussetzung wäre. A.f Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte dabei um eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens sowie um Befragung zu seinen subjektiven Nachfluchtgründen. A.g Mit einem an das F._______gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 2008 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer unter anderem um Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens ersucht habe, wobei in diesem Verfahren die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe seinen Reisepass nur dank Bestechung erhalten, zu prüfen sein werde. Aus diesem Grund sei das hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Vorliegen des Asylentscheids zu sistieren. A.h Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz direkt angehört. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen an, die heimatlichen Behörden würden noch immer nach ihm suchen und er sei in Syrien verfolgt. Auch seine Familie werde unter Druck gesetzt und die Regierung stelle Geldforderungen an diese. Zudem sei er als Kurde noch immer in einer kurdischen Partei tätig. Die syrische Regierung wisse mittlerweile, dass er sich in der Schweiz aufhalte, da er hierzulande an bestimmten Demonstrationen teilgenommen habe und die dabei aufgenommenen Fotos - welche nebst Anderen auch ihn zeigen würden - im Internet verbreitet worden seien. Seit dem U._______sei er aktives Mitglied der I._______, welche für die Freiheit und die Gleichstellung von Kurden kämpfe. Vorher sei er bei anderen kurdischen Parteien aktiv gewesen, wenn diese Hilfe gebraucht hätten. Früher sei er an Demonstrationen und bei der J._______ gewesen, ohne jedoch eine genaue Rolle zu haben; er habe einfach als Kurde an solchen Kundgebungen teilgenommen. Seine Funktion habe jeweils darin bestanden, die Leute zu mobilisieren und dabei auch Fahrdienste auszuführen. Ausserdem unterstütze er die Partei mit Geldzahlungen. Während der Demonstration hätten sie jeweils Flugblätter verteilt. In das syrische Konsulat sei er jedoch nie gegangen, um allfälligen Druck der syrischen Regierung auf die Familienangehörigen in der Heimat zu vermeiden. Ferner zeige die eingereichte Quittung des (...), dass er dessen Saal für die Durchführung einer Veranstaltung für die Partei reserviert habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das erneute Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Es hob die mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 23. März 2009 zu verlassen, und auferlegte ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr.600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Die Voraussetzungen, die im damaligen Zeitpunkt zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien jetzt nicht mehr gegeben, da Abklärungen ergeben hätten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen staatenlosen Kurden (Maktumin), sondern um einen syrischen Staatsangehörigen handle. Der Vollzug der Wegweisung sei im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 verweigerte das BFM die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche derzeit noch hängig ist (siehe Verfahren C-1666/2009). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. März 2009 gegen den Entscheid des BFM vom 26. Januar 2009 (siehe Bst. B) beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung von vier Personen betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz bei. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 20. März 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 11. März 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer einbezahlt. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 29. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am (...) seine Partnerin, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, geehelicht habe. Da er Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, ersuche er um Sistierung des Asylbeschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Entscheid werde er das Bundesverwaltungsgericht über ein allfällig weiterbestehendes Interesse an der Beschwerde oder den Rückzug derselben in Kenntnis setzen. J. Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 28. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - angesichts seiner Anspruchsberechtigung zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung - um Zustellung seines Reisepasses, da er diesen dringend für eine Reise benötige. Dieses Schreiben wurde vom BFM am 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 31. Juli 2009) zur Bearbeitung und Kenntnisnahme übermittelt. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Asylbewerber verpflichtet sei, seine Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben, und eine Zustellung des Reisepasses während des hängigen Verfahrens nur gegen Rückzug des Asylgesuches beziehungsweise der Beschwerde möglich sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 14. August 2009 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 2. März 2009 zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. L. Mit Schreiben vom 14. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er inzwischen die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weshalb er um Aushändigung des Reisepasses ersuche. So könne er als Aufenthalter das Land auch verlassen und zurückkehren. Weiter hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seiner Beschwerde fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 wurde das Gesuch um Herausgabe des Reisepasses abgewiesen unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei Auslandreisen mit seinem syrischen Pass den von ihm angeblich nach wie vor benötigten Schutz durch die Schweizer Behörden - auch wenn er hier eine Aufenthaltsbewilligung besitze - nicht mehr erhalten könnte, da er im Ausland als syrischer Staatsangehöriger wahrgenommen würde, dem - gemäss dem Text auf der Umschlaginnenseite des Passes - sowohl von den syrischen wie auch von den jeweiligen ausländischen Behörden jede benötigte Hilfe und jeder notwendige Schutz gewährt werden solle. Zudem würde er sich durch Auslandreisen mit seinem heimatlichen Pass gemäss Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) faktisch dem Schutz seines Heimatstaates unterstellen, was, wäre er als Flüchtling anerkannt, zur Aufhebung der Anerkennung als Flüchtling führen könnte. Überdies würden selbst bei anerkannten Flüchtlingen deren heimatlichen Ausweise gemäss Art. 10 Abs. 5 AsylG durch das BFM sichergestellt bleiben. N. Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der ihm ausgestellten Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 23. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens, da er mangels Herausgabe seines Reisepasses nicht reisen könne und sich diese Freiheitsbeschränkung negativ auf ihn und seine Ehefrau auswirke. P. Mir Verfügung vom 31. August 2010 stellte das BFM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest, da dieser im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sowie in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (vgl. Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG bzw. Art. 112 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 49 VwVG).
2. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer zudem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist - somit die Anordnung der Wegweisung, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie der Vollzug der Wegweisung in casu nicht mehr zu prüfen sind (vgl. nachfolgend E. 6) - bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syrischen Behörden gestanden sei. Dem BFM sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über dort lebende Personen aus Syrien sammle. Diese Überwachung geschehe indessen gezielt und erfasse nur einen sehr eingeschränkten Anteil der sich in der Schweiz aufhaltenden Personen mit einer syrischen Herkunft. Dies habe einerseits damit zu tun, dass sich unzählige solcher Personen in der Schweiz aufhielten und eine umfassende Überwachung daher - soweit dies überhaupt möglich wäre - äusserst aufwändig wäre. Ausserdem läge eine derartige Überwachung nicht im Interesse der syrischen Behörden, die ihr Augenmerk erwartungsgemäss lediglich auf Personen mit einem bestimmten Profil richteten. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Gemäss Einschätzung des BFM werde exilpolitische Tätigkeit in der Heimat des Beschwerdeführers erst wahrgenommen - und bei einer Rückkehr unter Umständen geahndet - wenn sie einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse und daher von den zuständigen syrischen Organen als Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft werde. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die vorliegend angeführten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien als nicht derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens syrischer Behörden auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass jeweils nach Kundgebungen Fotos im Internet publiziert worden seien. Aufgrund der eingereichten Gruppenfotos erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass die syrischen Behörden ihn seit seiner Ausreise im Jahre 2003 suchten und insbesondere auch im Anschluss an seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz immer wieder bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten. Diese Behauptungen würden jedoch klar durch die Abklärungen der Botschaft widerlegt, gemäss welchen der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht werde. Zudem sei er im Besitz eines gültigen Reisepasses, was aber einer gesuchten Person nicht möglich wäre. Hierzu habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er diesen Pass nur durch Bestechung erhalten habe. Auch wenn Korruption der Beamten zur Beschaffung eines Passes nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dem Risiko ausgesetzt haben solle, sich mit den syrischen Behörden in Kontakt zu setzen, obwohl er angeblich behördlich gesucht werde. Ferner würden die Angaben zur Passbeschaffung durch Korruption stereotypen Erklärungen von syrischen Asylgesuchstellern entsprechen und seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. 4.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, der Umstand, dass ihm im ordentlichen Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei, bedeute nicht, dass er den syrischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, sondern lediglich, dass sein Profil bis zu seiner Ausreise noch nicht ein entsprechendes Ausmass angenommen gehabt habe, um eine Verfolgung zu bewirken. Mit der Argumentation der Vorinstanz, es sei den syrischen Behörden bekannt, dass viele Personen im Ausland nur politisch aktiv seien, um sich einen Aufenthaltsstatus zu sichern, werde ihm ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen. Indessen hätten die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil sowie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Asylgesetz festgehalten, dass die Motivation exilpolitischer Tätigkeit letztlich irrelevant sei. Diesbezüglich wären jedoch die Betroffenen der Willkür der Sicherheitsdienste völlig ausgeliefert, da es einzig von deren Einschätzung abhängen würde, ob die exilpolitische Aktivität als missbräuchlich oder als echt angesehen würde. Dass aber zuletzt den syrischen Behörden diesbezüglich Vertrauen geschenkt werden könne, würden die täglichen und sattsam bekannten Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen in Syrien zeigen, von welchen insbesondere Kurden, Oppositionelle, Andersdenkende oder Journalisten betroffen seien. Durch die regelmässige Teilnahme an Protesten und Kundgebungen in der Öffentlichkeit und explizit vor besonderen Institutionen bekenne er sich wiederholt zur kurdischen Sache, was er durch seine offizielle Mitgliedschaft noch bestärkt habe. Es sei blauäugig, davon auszugehen, dass er vom syrischen Geheimdienst bei seiner Rückkehr - als Kurde, als nachweisliches Mitglied der verbotenen I._______ und exilpolitisch aktiver Oppositioneller - unbehelligt bleiben würde. Mit den eingereichten Fotos werde seine Teilnahme an besagten Veranstaltungen belegt, wobei sich unter den Teilnehmenden auch Personen befunden hätten, die erwiesenermassen von den syrischen Geheimdiensten verfolgt und überwacht würden, so beispielsweise solche, die damals bei der Besetzung der syrischen Botschaft in Genf teilgenommen hätten, die wegen eines Strafverfahrens auf einer Namensliste gestanden seien, die den syrischen Behörden übergeben worden sei. Dass er auf Fotos im Internet neben diesen Persönlichkeiten zu sehen sei, dürfte das Interesse der syrischen Behörden an seiner Person geweckt haben. Selbst wenn eine einwandfreie Identifikation allein aufgrund der Fotos schwierig sein dürfte, könnten die Sicherheitskräfte auf anderem Weg, so namentlich durch Einschleusung von Spitzeln in Exilparteien, seine Identität erfahren. Weiter seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung nur mit Vorbehalt zu geniessen, zumal vorliegend zweifelhaft erscheine, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Abklärungen der Botschaft und deren Würdigung gewahrt sei. So würden die Abklärungsergebnisse nicht öffentlich zugänglich gemacht; das BFM fasse deren Inhalt lediglich zusammen, wobei die Quelle der Information nicht bekannt gegeben werde. Weiter würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht in den Kontext der anderen verfügbaren Informationen gestellt und gewürdigt, sondern als einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen. Auch werde weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekannt gegeben. Diese Umstände seien im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen, was bedeute, dass den Botschaftsabklärungen generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Geheimdienste die massgebliche Gewalt in Syrien darstellten. Eine Verfolgung finde mit grösster Wahrscheinlichkeit in Eigenregie statt, wozu die Geheimdienste weder einen Haftbefehl noch irgendwelche offizielle Erlaubnisse benötigten. Die vier unabhängigen Geheimdienste würden ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schulden. Wenn eine Quelle also tatsächlich an Informationen der Geheimdienste herankomme, stehe sie diesen so nahe, dass solche Informationen als kompromittiert und daher als unbrauchbar angesehen werden müssten. Ausserdem müsste die Quelle an jeden einzelnen der Geheimdienste gelangen, da sonst eigenmächtige Untersuchungen einzelner Geheimdienste nicht ausgeschlossen werden könnten. Insofern sich das BFM auf diese Abklärungsergebnisse stütze, könne somit der Argumentation nicht gefolgt werden. Er sei im Besitz eines Passes, den er aber durch Bestechung erlangt habe. Angesichts der grassierenden Korruption in seiner Heimat habe er dies ohne Weiteres bewerkstelligen können. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne gesamthaft keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen könnte. 4.4.1. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 4.4.2. So vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass ihm im ordentlichen Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht gelungen sei, nicht bedeute, dass er den syrischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, sondern lediglich, dass sein Profil bis zu seiner Ausreise noch nicht ein entsprechendes Ausmass angenommen gehabt habe, um eine Verfolgung zu bewirken, angesichts des eindeutigen, anderslautenden Abklärungsergebnisses der Botschaft nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offenzulegen. Auch gilt festzuhalten, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Was die Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass er Syrien über den internationalen Flughafen von H._______ verliess. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund von politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesem die Ausstellung eines Reisepasses ganz einfach verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass er Syrien nicht am 5. Juli 2003 illegal und zu Fuss über die Türkei, sondern vielmehr am V._______legal im Besitzes eines Reisepasses über den Flughafen von H._______ in Richtung G._______ verliess. Da der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu seiner Ausreise machte, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt. Ferner führt auch der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Hinweis auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche es ihm ermöglicht habe, den Reisepass durch Bestechung zu erlangen, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Passbesitz nicht entkräftet werden kann und der Beschwerdeführer denn auch während des vorinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2008, keinerlei Andeutungen vorbrachte, es sei bei der Beschaffung des Passes Nr. (...) oder bei seiner Ausreise zu einer Bestechung gekommen, welche die Ausreise erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht hätte. Da die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer vor dessen Ausreise einen Reisepass ausstellten, hatte er grundsätzlich auch keinen Anlass, unter Umgehung der Grenzkontrolle aus dem Heimatstaat auszureisen. Anders hätte es sich nur verhalten, wenn er selbst von einer Gefährdung seitens der syrischen Behörden hätte ausgehen müssen. Indessen hegte der Beschwerdeführer selbst offensichtlich keine derartigen Bedenken und reiste stattdessen über einen kontrollierten Grenzposten aus. 4.4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.5. Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.
5. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. 5.1. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen). Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4114/2006 vom 16. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3567/2006 vom 31. März 2009 mit weiteren Hinweisen). 5.2. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden vom Beschwerdeführer soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da er nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Daran ändern auch seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen diverser kurdischer Organisationen respektive an der Gründungsversammlung der I._______ in der Schweiz oder die Reservation eines Saales (...) im Namen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Die Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5.3. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz sind daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung, der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren unter anderem beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass - als Folge des negativen Asylentscheides und der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) und mit dem am 11. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.3. Aus den in E. 8.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug sowie die ebenfalls gegenstandslos gewordene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: