Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. November 2020 wurde er im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB) zu seiner Person befragt. Er gab an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, ethnischer Sahrauis und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und bis zur achten Klasse eine Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor: Anfang 2020 sei er wäh- rend einer Demonstration verhaftet worden. Nach 48 Stunden sei er in Be- gleitung seines Vaters der Staatsanwaltschaft vorgeführt und anschlies- send freigelassen worden. Daraufhin sei er zu seinem Onkel gezogen und habe bei diesem in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Elternhaus habe er bereits Jahre zuvor verlassen, nachdem sein Vater, der als ehemaliger Sol- dat psychisch belastet sei, ihn tätlich angegriffen habe. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme und allenfalls Folter durch die marokkanischen Be- hörden habe er den Heimatstaat im Sommer 2020 illegal verlassen und sei in die Schweiz gereist. C. Am 18. Januar 2021 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 – eröffnet am 24. Februar 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Subsubeventualiter sei ihm bis zu seiner Einvernahme als Zeuge in
D-1347/2021 Seite 3 einem laufenden Strafverfahren in der Schweiz «ein Aufenthaltsrecht zu erteilen». In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent- geltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. G. Am 30. April 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. I. Mit Replik vom 3. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers zur Vernehmlassung. J. Am 12. August 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik unauf- gefordert.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe- halt der nachstehenden Erwägung – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen,
D-1347/2021 Seite 4 über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer eines Strafverfahrens war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM und der angefochte- nen Verfügung, weshalb dergleichen auch nicht vom massgeblichen Streit- gegenstand erfasst wird. Auf den entsprechenden Subsubeventual- antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdefüh- rers unzureichend berücksichtigt und seine persönliche Situation im Hei- matstaat nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).
E. 3.3 Die Rüge ist unbegründet, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Kri- tik an der Einschätzung der Vorinstanz mehrfach die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi- gung der Sache vermengt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und
D-1347/2021 Seite 5 hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere seiner familiären und beruflichen Situation in Marokko – auseinandergesetzt und diese sorgfältig und ernsthaft geprüft hat (vgl. A58/1, S. 6). Im Rahmen ihrer Vernehmlas- sung legte die Vorinstanz denn auch ausführlich und detailliert dar, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat abzuklären (vgl. A67/6). Ebenso unbe- gründet ist der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es versäumt, den Beschwerdeführer detailliert zu seiner Situation im Heimat- staat zu befragen. Abgesehen davon, dass sie ihn mehrfach aufforderte, seine Vorbringen genau und ausführlich zu schildern, war er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohnehin gehalten, seine Vorbringen von sich aus vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, zumal die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze in ebenjener findet (vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 5.9). Überdies gab der Beschwerdeführer überzeugend zu Pro- tokoll, er verfüge im Heimatstaat nebst seinen Eltern über zahlreiche Ver- wandte – insbesondere volljährige Geschwister – bei denen er in der Ver- gangenheit schon Unterschlupf gefunden habe, die ihn verschiedentlich unterstützt hätten und zu denen er weiterhin den Kontakt halte (vgl. bei- spielsweise A35/14 F54, F56 f., F72 f. und F77). In Anbetracht des Gesag- ten konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder in sein vertrautes Umfeld zurückkehren kann. und musste sich nicht zur Vornahme weiterer Abklärungen veranlasst sehen, zumal der Be- schwerdeführer dergleichen ohnehin vorsätzlich zu verhindern versuchte, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung die Kontaktdaten seiner Verwand- ten in Marokko nicht preisgab und sich diesbezüglich ausweichend äus- serte (vgl. beispielsweise A11/2 F1.16.04, F4.04 und A35/14 F79 ff.). An dieser Einschätzung vermag denn auch das auf Beschwerdeebene wie- derholt angeführte damals jugendliche Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er im Anhörungszeitpunkt bereits kurz vor der Volljährig- keit stand (vgl. A35/14). Bezeichnenderweise wird denn auch auf Be- schwerdeebene das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat nicht substantiiert bestritten, was ebenfalls auf einen vollstän- dig erstellten Sachverhalt hinweist. Ebenso wenig begründet ist die Rüge, seine ethnische Zugehörigkeit und die damit einhergehenden Diskriminie- rungen seien nicht respektive unzureichend abgeklärt und berücksichtigt worden, zumal aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgeht, dass sich die Vorinstanz auch mit diesen Vorbringen rechtsgenüglich auseinan- dersetzte (vgl. A58/1, S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, abgesehen von der geltend gemachten Festnahme aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme, keinerlei behördlichen Nachteilen ausgesetzt
D-1347/2021 Seite 6 gewesen zu sein, und einen Zusammenhang zwischen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner (angeblichen) Verhaftung ausdrücklich verneinte (vgl. A35/14 F45 f., F47, F83 und F92), musste sich die Vorinstanz entge- gen der Beschwerdeschrift auch nicht veranlasst sehen, dazu weitere Ab- klärungen vorzunehmen. Bezeichnenderweise wird denn auch diesbezüg- lich auf Beschwerdeebene nichts Konkretes geltend gemacht, sondern vielmehr eingestanden, dass «sich […] nur spärliche Informationen zu der […] Sahraoui-Ethnie [sic!] in Marokko» fänden (vgl. Beschwerde, S. 6). Al- lein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss ge- langt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige respek- tive unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten; ebenso wenig eine Verletzung der Begründungspflicht, wie dies im Rahmen der Replik erstmals geltend gemacht wird.
E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-1347/2021 Seite 7
E. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand hielten. Alleine der Umstand, dass er im Heimatstaat für 48 Stunden inhaftiert worden sei, stelle für sich alleine noch keinen asylbeachtlichen Umstand massgeblicher Intensität dar, zumal die Behörden sowohl seine damalige Minderjährigkeit als auch den Umstand, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung ge- treten sei, berücksichtigt hätten. Seine Schilderungen liessen zudem nicht darauf schliessen, dass die Behörden aus einem asylbeachtlichen Motiv gehandelt hätten. Es sei denn auch nicht ersichtlich, dass er in absehbarer Zukunft mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, zumal er bis zu seiner Ausreise während eines halben Jah- res unbehelligt bei seinem Onkel gelebt habe. Seine Furcht, die heimatli- chen Behörden könnten ihn im Falle seiner Rückkehr verhaften und foltern, sei somit nicht objektiv begründet. Seinem behauptungsgemäss belasteten Verhältnis zu seinem Vater mangle es denn ohnehin an einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv, zumal tätliche Angriffe durch Dritte durch die marokkanischen Behörden strafrechtlich geahndet würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesent- lichen entgegen, da bei der Kundgebung, die zu seiner Festnahme geführt habe, gegen die Diskriminierung der Sahrauis demonstriert worden sei, be- stehe zwischen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und sei- nem zentralen Asylvorbringen ein direkter Zusammenhang. Entgegen der angefochtenen Verfügung belege dies, dass er aufgrund seiner Ethnie asylrelevante Nachteile erlitten habe.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb im Falle des Beschwerdeführers von einer ethnischen Diskriminierung ausgegan- gen werden solle. Seine Aussagen sprächen nicht für eine solche, zumal er keine persönlichen Nachteile geltend gemacht habe. Auch gehe sie nicht davon aus, dass er seiner Ethnie wegen festgenommen worden sei. Oh- nehin sei nicht erstellt, dass es zwischen den Sahrauis und der Demonst- ration einen Zusammenhang gegeben habe. Da keine individuelle Diskri- minierung vorliege, könne auch nicht auf eine Kollektivverfolgung ge- schlossen werden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, obgleich er nie zu Protokoll ge- geben habe, dass es sich um eine Demonstration der Sahrauis gehandelt
D-1347/2021 Seite 8 habe, wiesen seine in der Anhörung gemachten Aussagen darauf hin. Ins- besondere sei der Ort, an dem sich besagte Kundgebung ereignet habe, für die Sahrauis symbolträchtig, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine Kundgebung für die Sache der Sahrauis ge- handelt habe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1 und 5.3 hiervor) kann mit den nachfolgen- den Ergänzungen verwiesen werden. Die Vorbringen auf Beschwerde- ebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Das unsubstantiierte Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass der Be- schwerdeführer als ethnischer Sahrauis flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, vermag angesichts dessen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach klar verneinte, diesbezüglich Probleme gehabt zu haben (vgl. A35/14 F45ff., F83, F91 und F95), nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene er- scheinen somit nachgeschoben und wirken konstruiert, zumal der Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkret erlittene Nachteile geltend machte oder gar darlegte, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerde- ebene in krassem Widerspruch zu seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren stehen. Darüber hinaus wird denn in der Beschwerde selbst ein- gestanden, dass sich die Diskriminierungen der Sahrauis auf die Westsa- hara beschränken würden und die Herkunftsregion des Beschwerdefüh- rers im Süden Marokkos davon nicht betroffen ist (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Auch ist den Aussagen des Beschwerdeführers seine Verhaftung betreffend kein Hinweis darauf zu entnehmen, seine Festnahme könnte mit seiner ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang stehen. So gab er zu Protokoll, seine Zugehörigkeit zu den Sahrauis sei bei seiner (angeblichen) Festnahme «nicht thematisiert [worden]» (vgl. A35/14 F92). Zudem scheint er selbst nicht zu wissen, wogegen sich die Demonstration überhaupt ge- richtet haben soll (vgl. A35/14 F88), was seine Teilnahme und Verhaftung sehr fraglich erscheinen lassen. Aufgrund seiner Aussagen geht das Ge- richt – bei Wahrunterstellung – vielmehr davon aus, dass der Beschwerde- führer aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kurzzeitig festgehalten und anschliessend in die Obhut seiner Eltern entlassen wurde (vgl. A35/14 F32, F36 und F48). Mangels
D-1347/2021 Seite 9 weitergehender Nachteile (vgl. A35/14 F46) ist nicht davon auszugehen, dass er in Marokko in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten ist. Daran vermag auch die behauptungsweise durch die marokka- nische Staatsanwaltschaft auferlegte Meldepflicht nichts zu ändern. Eben- solche erscheint mangels Schriftlichkeit und Fristansetzung (vgl. A35/7 F48ff.) ohnehin nur wenig wahrscheinlich.
E. 6.3 Ungeachtet dessen, dass es dem Vorbringen, des Beschwerdeführers, sein psychisch angeschlagener Vater habe ihn mehrfach tätlich ange- griffen, offensichtlich an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungs- handlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der Schutztheorie auszugehen ist. Danach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal er auch nicht geltend macht, er habe diese je um Hilfe ersucht. Der geltend gemachten Gefahr seitens des Vaters, einer privaten Drittperson, ist daher ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen.
E. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko bestehende oder gegenwärtig dro- hende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
D-1347/2021 Seite 10 Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Weg- weisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.2.2 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwer- deführers erübrigen sich denn auch inhaltliche Ausführungen zum Kindes- wohl im Urteilszeitpunkt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdefüh- rers greifen nicht, da sich eine volljährige Person nicht mehr auf die Nor- men der Kinderrechtskonvention berufen kann.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grund- sätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom
24. Juni 2022 E. 9.5).
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen gesunden und zwischenzeitlich voll- jährigen jungen Mann, der in Marokko über zahlreiche Verwandte
– namentlich seine Mutter, seinen Onkel und seine volljährigen Geschwis- ter – verfügt, zu denen er weiterhin den Kontakt pflegt und die ihn in der Vergangenheit bereits vielseitig unterstützten (vgl. A35/14 F23 f., F26, F51, F56, F61, F73 und F78). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein tragfä- higes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Daran vermögen denn auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wo- nach das Verhältnis zum Vater des Beschwerdeführers schlecht sei, nichts zu ändern, zumal er sein Elternhaus gemäss eigenen Angaben bereits Jahre vor seiner Ausreise verliess, zu Besuchen aber bis zu seiner Aus- reise regelmässig dorthin zurückkehrte (vgl. A35/14 F54 und F57; Replik S. 3 und S. 6). Zudem besuchte er gemäss seinen eigenen Angaben wäh- rend mehr als acht Jahren die Schule und arbeitete für seinen Onkel in der
D-1347/2021 Seite 12 Landwirtschaft (vgl. A17/12 F1.17.04 und A34/15 F25), was ihm beim Auf- bau einer neuen wirtschaftlichen Existenz behilflich sein wird. Ohnehin ste- hen allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 8.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussa- gen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerde- vorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei- ner Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-1347/2021 Seite 11 §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vor- stehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 16. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwi- schenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
D-1347/2021 Seite 13 der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom
5. Mai 2021 einen Aufwand von Fr. 2'000.- (10 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 150.–) aus und beziffert seine Auslagen auf Fr. 173.80. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht aufgeführten Replik vom 3. Juni 2021 respektive der ergänzenden Replik vom 12. August 2021 überhöht und ist auf insge- samt 6 Stunden zu kürzen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– ist demnach das Honorar auf Fr. 1’150.– (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1347/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’150.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1347/2021 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (...) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. November 2020 wurde er im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB) zu seiner Person befragt. Er gab an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, ethnischer Sahrauis und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und bis zur achten Klasse eine Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor: Anfang 2020 sei er während einer Demonstration verhaftet worden. Nach 48 Stunden sei er in Begleitung seines Vaters der Staatsanwaltschaft vorgeführt und anschliessend freigelassen worden. Daraufhin sei er zu seinem Onkel gezogen und habe bei diesem in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Elternhaus habe er bereits Jahre zuvor verlassen, nachdem sein Vater, der als ehemaliger Soldat psychisch belastet sei, ihn tätlich angegriffen habe. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme und allenfalls Folter durch die marokkanischen Behörden habe er den Heimatstaat im Sommer 2020 illegal verlassen und sei in die Schweiz gereist. C. Am 18. Januar 2021 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 - eröffnet am 24. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei ihm bis zu seiner Einvernahme als Zeuge in einem laufenden Strafverfahren in der Schweiz «ein Aufenthaltsrecht zu erteilen». In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 30. April 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. I. Mit Replik vom 3. Juni 2021 äusserte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung. J. Am 12. August 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik unaufgefordert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer eines Strafverfahrens war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM und der angefochtenen Verfügung, weshalb dergleichen auch nicht vom massgeblichen Streitgegenstand erfasst wird. Auf den entsprechenden Subsubeventual-antrag ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungs-pflicht gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt und seine persönliche Situation im Heimatstaat nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 3.3 Die Rüge ist unbegründet, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz mehrfach die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere seiner familiären und beruflichen Situation in Marokko - auseinandergesetzt und diese sorgfältig und ernsthaft geprüft hat (vgl. A58/1, S. 6). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz denn auch ausführlich und detailliert dar, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat abzuklären (vgl. A67/6). Ebenso unbegründet ist der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es versäumt, den Beschwerdeführer detailliert zu seiner Situation im Heimatstaat zu befragen. Abgesehen davon, dass sie ihn mehrfach aufforderte, seine Vorbringen genau und ausführlich zu schildern, war er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohnehin gehalten, seine Vorbringen von sich aus vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, zumal die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze in ebenjener findet (vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 5.9). Überdies gab der Beschwerdeführer überzeugend zu Protokoll, er verfüge im Heimatstaat nebst seinen Eltern über zahlreiche Verwandte - insbesondere volljährige Geschwister - bei denen er in der Vergangenheit schon Unterschlupf gefunden habe, die ihn verschiedentlich unterstützt hätten und zu denen er weiterhin den Kontakt halte (vgl. beispielsweise A35/14 F54, F56 f., F72 f. und F77). In Anbetracht des Gesagten konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wieder in sein vertrautes Umfeld zurückkehren kann. und musste sich nicht zur Vornahme weiterer Abklärungen veranlasst sehen, zumal der Beschwerdeführer dergleichen ohnehin vorsätzlich zu verhindern versuchte, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung die Kontaktdaten seiner Verwandten in Marokko nicht preisgab und sich diesbezüglich ausweichend äusserte (vgl. beispielsweise A11/2 F1.16.04, F4.04 und A35/14 F79 ff.). An dieser Einschätzung vermag denn auch das auf Beschwerdeebene wiederholt angeführte damals jugendliche Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er im Anhörungszeitpunkt bereits kurz vor der Volljährigkeit stand (vgl. A35/14). Bezeichnenderweise wird denn auch auf Beschwerdeebene das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatstaat nicht substantiiert bestritten, was ebenfalls auf einen vollständig erstellten Sachverhalt hinweist. Ebenso wenig begründet ist die Rüge, seine ethnische Zugehörigkeit und die damit einhergehenden Diskriminierungen seien nicht respektive unzureichend abgeklärt und berücksichtigt worden, zumal aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgeht, dass sich die Vorinstanz auch mit diesen Vorbringen rechtsgenüglich auseinandersetzte (vgl. A58/1, S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, abgesehen von der geltend gemachten Festnahme aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme, keinerlei behördlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, und einen Zusammenhang zwischen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner (angeblichen) Verhaftung ausdrücklich verneinte (vgl. A35/14 F45 f., F47, F83 und F92), musste sich die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht veranlasst sehen, dazu weitere Abklärungen vorzunehmen. Bezeichnenderweise wird denn auch diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Konkretes geltend gemacht, sondern vielmehr eingestanden, dass «sich [...] nur spärliche Informationen zu der [...] Sahraoui-Ethnie [sic!] in Marokko» fänden (vgl. Beschwerde, S. 6). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten; ebenso wenig eine Verletzung der Begründungspflicht, wie dies im Rahmen der Replik erstmals geltend gemacht wird. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand hielten. Alleine der Umstand, dass er im Heimatstaat für 48 Stunden inhaftiert worden sei, stelle für sich alleine noch keinen asylbeachtlichen Umstand massgeblicher Intensität dar, zumal die Behörden sowohl seine damalige Minderjährigkeit als auch den Umstand, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, berücksichtigt hätten. Seine Schilderungen liessen zudem nicht darauf schliessen, dass die Behörden aus einem asylbeachtlichen Motiv gehandelt hätten. Es sei denn auch nicht ersichtlich, dass er in absehbarer Zukunft mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, zumal er bis zu seiner Ausreise während eines halben Jahres unbehelligt bei seinem Onkel gelebt habe. Seine Furcht, die heimatlichen Behörden könnten ihn im Falle seiner Rückkehr verhaften und foltern, sei somit nicht objektiv begründet. Seinem behauptungsgemäss belasteten Verhältnis zu seinem Vater mangle es denn ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, zumal tätliche Angriffe durch Dritte durch die marokkanischen Behörden strafrechtlich geahndet würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, da bei der Kundgebung, die zu seiner Festnahme geführt habe, gegen die Diskriminierung der Sahrauis demonstriert worden sei, bestehe zwischen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und seinem zentralen Asylvorbringen ein direkter Zusammenhang. Entgegen der angefochtenen Verfügung belege dies, dass er aufgrund seiner Ethnie asylrelevante Nachteile erlitten habe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb im Falle des Beschwerdeführers von einer ethnischen Diskriminierung ausgegangen werden solle. Seine Aussagen sprächen nicht für eine solche, zumal er keine persönlichen Nachteile geltend gemacht habe. Auch gehe sie nicht davon aus, dass er seiner Ethnie wegen festgenommen worden sei. Ohnehin sei nicht erstellt, dass es zwischen den Sahrauis und der Demonstration einen Zusammenhang gegeben habe. Da keine individuelle Diskriminierung vorliege, könne auch nicht auf eine Kollektivverfolgung geschlossen werden. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert dazu, obgleich er nie zu Protokoll gegeben habe, dass es sich um eine Demonstration der Sahrauis gehandelt habe, wiesen seine in der Anhörung gemachten Aussagen darauf hin. Insbesondere sei der Ort, an dem sich besagte Kundgebung ereignet habe, für die Sahrauis symbolträchtig, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es sich um eine Kundgebung für die Sache der Sahrauis gehandelt habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1 und 5.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Das unsubstantiierte Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Sahrauis flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, vermag angesichts dessen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach klar verneinte, diesbezüglich Probleme gehabt zu haben (vgl. A35/14 F45ff., F83, F91 und F95), nicht zu überzeugen. Die entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene erscheinen somit nachgeschoben und wirken konstruiert, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkret erlittene Nachteile geltend machte oder gar darlegte, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene in krassem Widerspruch zu seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren stehen. Darüber hinaus wird denn in der Beschwerde selbst eingestanden, dass sich die Diskriminierungen der Sahrauis auf die Westsahara beschränken würden und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Süden Marokkos davon nicht betroffen ist (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Auch ist den Aussagen des Beschwerdeführers seine Verhaftung betreffend kein Hinweis darauf zu entnehmen, seine Festnahme könnte mit seiner ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang stehen. So gab er zu Protokoll, seine Zugehörigkeit zu den Sahrauis sei bei seiner (angeblichen) Festnahme «nicht thematisiert [worden]» (vgl. A35/14 F92). Zudem scheint er selbst nicht zu wissen, wogegen sich die Demonstration überhaupt gerichtet haben soll (vgl. A35/14 F88), was seine Teilnahme und Verhaftung sehr fraglich erscheinen lassen. Aufgrund seiner Aussagen geht das Gericht - bei Wahrunterstellung - vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kurzzeitig festgehalten und anschliessend in die Obhut seiner Eltern entlassen wurde (vgl. A35/14 F32, F36 und F48). Mangels weitergehender Nachteile (vgl. A35/14 F46) ist nicht davon auszugehen, dass er in Marokko in asylrelevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten ist. Daran vermag auch die behauptungsweise durch die marokkanische Staatsanwaltschaft auferlegte Meldepflicht nichts zu ändern. Ebensolche erscheint mangels Schriftlichkeit und Fristansetzung (vgl. A35/7 F48ff.) ohnehin nur wenig wahrscheinlich. 6.3 Ungeachtet dessen, dass es dem Vorbringen, des Beschwerdeführers, sein psychisch angeschlagener Vater habe ihn mehrfach tätlich ange-griffen, offensichtlich an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungs-handlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der Schutztheorie auszugehen ist. Danach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal er auch nicht geltend macht, er habe diese je um Hilfe ersucht. Der geltend gemachten Gefahr seitens des Vaters, einer privaten Drittperson, ist daher ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich denn auch inhaltliche Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht, da sich eine volljährige Person nicht mehr auf die Normen der Kinderrechtskonvention berufen kann. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.5). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und zwischenzeitlich voll-jährigen jungen Mann, der in Marokko über zahlreiche Verwandte - namentlich seine Mutter, seinen Onkel und seine volljährigen Geschwister - verfügt, zu denen er weiterhin den Kontakt pflegt und die ihn in der Vergangenheit bereits vielseitig unterstützten (vgl. A35/14 F23 f., F26, F51, F56, F61, F73 und F78). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Daran vermögen denn auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach das Verhältnis zum Vater des Beschwerdeführers schlecht sei, nichts zu ändern, zumal er sein Elternhaus gemäss eigenen Angaben bereits Jahre vor seiner Ausreise verliess, zu Besuchen aber bis zu seiner Ausreise regelmässig dorthin zurückkehrte (vgl. A35/14 F54 und F57; Replik S. 3 und S. 6). Zudem besuchte er gemäss seinen eigenen Angaben während mehr als acht Jahren die Schule und arbeitete für seinen Onkel in der Landwirtschaft (vgl. A17/12 F1.17.04 und A34/15 F25), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz behilflich sein wird. Ohnehin stehen allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 5. Mai 2021 einen Aufwand von Fr. 2'000.- (10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-) aus und beziffert seine Auslagen auf Fr. 173.80. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht aufgeführten Replik vom 3. Juni 2021 respektive der ergänzenden Replik vom 12. August 2021 überhöht und ist auf insgesamt 6 Stunden zu kürzen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- ist demnach das Honorar auf Fr. 1'150.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'150.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: