Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 6. November 2019 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 19. März 2020 wies das SEM ihn dem erweiterten Verfahren zu. Am 17. Juli 2020 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Am 5. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. In E._______ habe er während zweier Jahre an der Universität Medizin studiert und in einem Spital als Arztassistent gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er nach Indien gereist, wo ihm eine Niere seiner Ehefrau transplantiert worden sei. Aufgrund der Arbeit seines Vaters in einem Gefängnis in F._______, Provinz G._______, sei er (der Beschwerdeführer) im Juni 2019 durch die Taliban entführt und während vier Tage festgehalten und gefoltert worden. Am fünften Tag der Entführung habe die afghanische Polizei ihn schliesslich befreit. Mit der Entführung hätten die Taliban den Vater dazu bringen wollen, den Gefangenen H._______ aus dem Gefängnis freizulassen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und seinen Eltern habe der Beschwerdeführer Afghanistan am 2. Juli 2019 verlassen. Seine Mutter und er seien schliesslich mit einem italienischen Visum legal nach Rom gelangt, wo sich der Beschwerdeführer in der Klinik (...) habe behandeln lassen, bevor er am 29. Oktober 2019 illegal in die Schweiz eingereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Schreiben verschiedener afghanischer Behörden sowie diverse Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 - eröffnet am 19. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 21. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, ebendiese nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nach. G. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2021 angesetzten Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2021 vernehmen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer zu seinem Hauptvorbringen, der Entführung durch die Taliban, nicht angehört und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1). Ausserdem ist die Vorinstanz an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet demnach einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).
E. 3.1.2 Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt, ob die asylsuchende Person Schutz benötigt, dabei steht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Zentrum der Anhörung (vgl. beispielsweise BVGE 2009/53 E. 7.1). Neben diesem Zweck der Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 i.V.m. 6 VwVG), dient sie auch der Absicherung des Mitwirkungsrechts der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2). Das über die Anhörung erstellte Protokoll wird durch die anhörende, die angehörte, die Rechtsvertretung und die dolmetschende Person unterschrieben. Durch die auf jeder Seite des Protokolls anzubringende Unterschrift bestätigt die asylsuchende Person sodann den Inhalt der Anhörung (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N 1 ff.).
E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 5. August 2020, welche sie, entgegen der Bezeichnung im Protokoll, gemäss Art. 29 AsylG vertieft vorgenommen haben will, zu seinen Gesuchsgründen befragte und der Beschwerdeführer sich zur geltend gemachten Entführung durch die Taliban äusserte. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass das vorgenannte Protokoll die auf jeder Seite anzubringende und den Inhalt bestätigende Unterschrift des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1.2 hiervor) vermissen lässt. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführer zu seinem Hauptvorbringen grundsätzlich angehört worden. Seine Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist aber dennoch begründet. Wie hiervor ausgeführt, gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit sich zur Entführung zu äussern (vgl. A61/14, F50 ff.), unterbrach seine Ausführungen dann jedoch mit der Begründung, ihn zu einem späteren Zeitpunkt in einem weiteren Gespräch dazu detailliert befragen zu wollen (vgl. A61/14, F63, F83). Der Beschwerdeführer durfte demnach in guten Treuen davon ausgehen, er erhalte erneut die Gelegenheit, sich zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Ein Hinweis auf eine weitere Anhörung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Ebenso wenig eine Begründung der Vorinstanz, weshalb sie den Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Ankündigung nicht erneut angehört hat, dies, obwohl sie dem Protokoll nach offensichtlich selbst der Ansicht war, die Anhörung vom 5. August 2020 genüge zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht. Damit hat sie die Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 beantragt wird.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1284/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 6. November 2019 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 19. März 2020 wies das SEM ihn dem erweiterten Verfahren zu. Am 17. Juli 2020 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Am 5. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. In E._______ habe er während zweier Jahre an der Universität Medizin studiert und in einem Spital als Arztassistent gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er nach Indien gereist, wo ihm eine Niere seiner Ehefrau transplantiert worden sei. Aufgrund der Arbeit seines Vaters in einem Gefängnis in F._______, Provinz G._______, sei er (der Beschwerdeführer) im Juni 2019 durch die Taliban entführt und während vier Tage festgehalten und gefoltert worden. Am fünften Tag der Entführung habe die afghanische Polizei ihn schliesslich befreit. Mit der Entführung hätten die Taliban den Vater dazu bringen wollen, den Gefangenen H._______ aus dem Gefängnis freizulassen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und seinen Eltern habe der Beschwerdeführer Afghanistan am 2. Juli 2019 verlassen. Seine Mutter und er seien schliesslich mit einem italienischen Visum legal nach Rom gelangt, wo sich der Beschwerdeführer in der Klinik (...) habe behandeln lassen, bevor er am 29. Oktober 2019 illegal in die Schweiz eingereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Schreiben verschiedener afghanischer Behörden sowie diverse Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 - eröffnet am 19. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 21. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, ebendiese nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nach. G. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2021 angesetzten Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2021 vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer zu seinem Hauptvorbringen, der Entführung durch die Taliban, nicht angehört und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1). Ausserdem ist die Vorinstanz an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet demnach einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 3.1.2 Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt, ob die asylsuchende Person Schutz benötigt, dabei steht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Zentrum der Anhörung (vgl. beispielsweise BVGE 2009/53 E. 7.1). Neben diesem Zweck der Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 i.V.m. 6 VwVG), dient sie auch der Absicherung des Mitwirkungsrechts der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2). Das über die Anhörung erstellte Protokoll wird durch die anhörende, die angehörte, die Rechtsvertretung und die dolmetschende Person unterschrieben. Durch die auf jeder Seite des Protokolls anzubringende Unterschrift bestätigt die asylsuchende Person sodann den Inhalt der Anhörung (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N 1 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 5. August 2020, welche sie, entgegen der Bezeichnung im Protokoll, gemäss Art. 29 AsylG vertieft vorgenommen haben will, zu seinen Gesuchsgründen befragte und der Beschwerdeführer sich zur geltend gemachten Entführung durch die Taliban äusserte. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass das vorgenannte Protokoll die auf jeder Seite anzubringende und den Inhalt bestätigende Unterschrift des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1.2 hiervor) vermissen lässt. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführer zu seinem Hauptvorbringen grundsätzlich angehört worden. Seine Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist aber dennoch begründet. Wie hiervor ausgeführt, gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit sich zur Entführung zu äussern (vgl. A61/14, F50 ff.), unterbrach seine Ausführungen dann jedoch mit der Begründung, ihn zu einem späteren Zeitpunkt in einem weiteren Gespräch dazu detailliert befragen zu wollen (vgl. A61/14, F63, F83). Der Beschwerdeführer durfte demnach in guten Treuen davon ausgehen, er erhalte erneut die Gelegenheit, sich zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Ein Hinweis auf eine weitere Anhörung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Ebenso wenig eine Begründung der Vorinstanz, weshalb sie den Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Ankündigung nicht erneut angehört hat, dies, obwohl sie dem Protokoll nach offensichtlich selbst der Ansicht war, die Anhörung vom 5. August 2020 genüge zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht. Damit hat sie die Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 beantragt wird.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: