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D-1283/2013

D-1283/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 1. Juni 2009 und gelangte am 3. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 10. Juni 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis zum 15. Juli 2006 in B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes) ge­lebt. Am 15. Juni 2009 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu sei­nen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 2000 bis 2006 wiederholt von Angehörigen der Armee gezwungen worden, für sie Transporte auszufüh­ren. Deshalb hätten ihn Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Sommer 2006 nach C._______ beordert, dort verhört und ins Gefängnis gesteckt. Er habe für sie während seiner Haft arbeiten müssen und sei an verschieden Orte gebracht worden, zuletzt nach D._______. Dort habe er während der Kämpfe am 20. April 2009 zusammen mit vie­len anderen Tamilen versucht, per Boot nach Indien zu reisen, aber die sri-lankische Marine habe sie gestoppt und in ein Camp im Jaffna-Distrikt ge­bracht. Am 25. April 2009 habe er von dort fliehen können und sei von seinem Schwager zu einem Freund nach E._______ gebracht worden. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Dann sei er von F._______ nach Colombo geflogen. Von dort aus sei er am 1. Juni 2009 über den Flughafen von Colombo über die Vereinigten Emirate nach Ita­lien gereist. Von Italien aus habe er sich mit einem Personenwagen in die Schweiz begeben. D. D.a Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b D.b.a Der Beschwerdeführer habe sich in zahlreichte Widersprüche ver­strickt. Er sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen zu sagen, an wel­chen Orten im Vanni-Gebiet er während der angeblichen Haft von zwei Jahren und neun Monaten für die LTTE gearbeitet habe und aus welchen Gründen die anderen Häftlinge dort gewesen seien. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, etwas Besonderes über diese lange Haft zu erzählen und die Flucht aus der Gefangenschaft der LTTE detailreich zu schildern. Ferner habe er auch nicht gewusst, wie oft er während seiner Haft zu Hause gesucht worden sei. Im Zusammenhang mit der angebli­chen Flucht aus dem Camp der Armee vom 20. April 2009 habe er die Namen der drei anderen Männer nicht gewusst, mit denen er die Flucht geplant und durchgeführt haben wolle. In diesem Zusammenhang habe er sich in inkohärenten Aussagen verloren, indem er einmal von einem streng bewachten Camp mit Mauern und einer Begleitung der Wachen zu den Toiletten gesprochen habe, während er ein anderes Mal erklärt habe, sie hätten durch ein Loch im Zaun bei der Toilette fliehen können, weil das Camp bis um 21.00 Uhr nicht sehr streng bewacht worden sei und sie sich frei hätten bewegen können. Bezeichnenderweise habe er auch nicht gewusst, wie der Kollege geheissen habe, bei dem er nach der angeblichen Flucht einen Monat lang in E._______ gelebt habe. Im Weiteren ergebe es keinen Sinn zu behaupten, er habe wegen seiner Probleme nicht nach Colombo gehen können, um seinen Reisepasse erneuern zu lassen, und zugleich zu erklären, er sei von F._______ nach Co­lombo geflogen, um von dort auszureisen. Zudem sei zumindest erstaun­lich, dass er in Anbetracht der heftigen Kämpfe und der extrem ange­spannte Situation in der Schlussphase des Krieges im Mai 2009 als Ta­mile mit einem gefälschten (...) Reisepass von F._______ nach Co­lombo geflogen sei, da die sri-lankischen Sicherheits­kräfte zu dieser Zeit besonders strenge Kontrollen durchgeführt hätten und ihnen diese Konstellation sicher verdächtig erschienen wäre. D.b.b Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu ei­nem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbeson­dere die Zivilbevölkerung leiden müssen. Tamilen und Tamilinnen seien von den lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lanki­schen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten Gruppen beson­ders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute an­ders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge­gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungs­kontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernich­tend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struk­tur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine un­mittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Grup­pen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltä­ter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behör­den geahndet. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute (fast vier Jahren nach der Beendung des Bürgerkrieges) ein ernsthaftes Inte­resse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeit­punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkei­ten bedroht sei. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Brief ("Suchbefehl") der sri-lankischen Polizei (...) in Kopie ein. Aus dem in singhalesischer Sprache abgefassten Schreiben gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der Polizei melden müsse. Dieser Brief sei zu ihm nach Hause nach Jaffna geschickt worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Jaffna würde die Polizei ihre Untersuchung weiterführen und ihn be­strafen - zum einen weil er damals nicht erschienen sei und weil er die LTTE unterstützt habe. Den beigelegten Zei­tungsartikeln sei zu entneh­men, dass im Jahr 2009 vier Personen aus ei­nem Camp der LTTE geflo­hen und von der Marine aufgegriffen worden seien. Diese Artikel würden seine Aussagen bestätigen. Seine Eltern hät­ten ihm telefonisch mitgeteilt, dass er noch immer von der Armee gesucht werde. Ausserdem habe sich die Situation in Sri Lanka entgegen den an­derslautenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht gebessert. F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens vom 9. Oktober 2006 nach.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom §20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 11. März 2013 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanzierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz seiner Vorbringen beziehungsweise an seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr drohten ihm Behelligung durch die Armee wegen sei­ner Tätigkeiten für die LTTE, festhält. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägun­gen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie­sen werden.

E. 4.2.1 Auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben (...) vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Den Anga­ben des Be­schwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. März 2013 zufolge, soll der "Suchbefehl" seit dem Jahr 2006, also bereits drei Jahre vor seiner Aus­reise aus Sri Lanka, bei seiner Familie eingegangen sein. Er hat jedoch weder bei der Befragung noch bei der Anhörung die Vorladung jemals auch nur er­wähnt (vgl. A1/13; A9/16), und es ist nicht einzusehen, wes­halb der Beschwerdeführer das von ihm als "Suchbefehl" titulierte Schrei­ben erst auf Beschwerdeeben zu den Akten reichte. Des Weiteren ist die Authentizität des mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) nachge­reichten "Originals" zu bezweifeln, zumal es allzu sehr den Eindruck einer Fotokopie mit handschriftlichen Eintragungen er­weckt.

E. 4.2.2 Die Frage ob es sich bei dem ins Rechte gelegten "Original" tatsächlich um ein authentisches Dokument handelt, kann jedoch ange­sichts des Inhalts der Mitteilung offen bleiben. Der englischen Überset­zung zufolge ist nämlich der Vorladungsgrund sehr pauschal angegeben ("provision for an investigation"). Ausserdem weist der im Schreiben zi­tierte Artikel 172 des sri-lankischen Strafgesetzbuches "section 172 of chapter 05 of the P.A. [Ceylon Penal Code])", welcher inhaltlich die Miss­achtung behördlicher Anordnungen ahndet, keinen konkreten Anhalts­punkt für einen allfälligen asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.2 S. 32).

E. 4.2.3 Das nachgereichte Schreiben lässt somit keine konkreten Rück­schlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zu.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage wird auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene ins Rechte gelegten Zei­tungsartikel nicht mehr eingegangen, da sie am Ergebnis der vorgenomme­nen Würdigung nichts zu ändern vermögen, zumal letztere den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lediglich schildern, dass im Jahr 2009 vier aus einem Camp der LTTE geflohene Personen von der Marine aufgegriffen worden sind. Unter diesen Umständen ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Dies Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschät­zung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter dar­auf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).

E. 6.5.3 Im Distrikt Jaffna und in südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politi­sche Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).

E. 6.5.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen­den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten wohnte er seit seiner Geburt bis zum 15. Juli 2006 in B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Im Jahr 1996 verliess er die Schule ohne Abschluss und half danach seinem Vater auf dem Feld (vgl. Akten der Vorinstanz A1/13 S. 3 f.). Seine Eltern hätten Felder besessen, auf denen sie Tabak und Bananen gepflanzt hätten. Insgesamt hätten sie 5000 Bananenbäume besessen (vgl. A1/13 S. 3). Ihm habe ein Traktor gehört, den er zum Teil für diese Felde benutzt habe und mit dem er auch manch­mal für andere Leute gegen Entgelt Landwirtschaftprodukte transportiert habe. Seine Eltern und eine verheiratete Schwester würden noch immer in B._______ wohnen. Ein Bruder lebe mit seiner Familie in G._______ (vgl. A1/13 S. 4 f.). Eine Schwester lebe mit ihrer Familie in England und eine in der Schweiz (vgl. A1/13 S. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer fand im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern sowie durch Fahrten mit seinem Traktor ein Auskom­men. Folglich wird er in der Lage sein, sich in der Heimat wirtschaftlich wieder zu integrieren. Bei der Reintegration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka, in der Schweiz und in England leben. In diesem Zusammen­hang ist auch auf die Unterstützung seines Schwagers hinzuweisen, wel­cher die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert hat (vgl. A1/13 S. 9 f.). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke­rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rück­kehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1283/2013 Urteil vom 17. Mai 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 1. Juni 2009 und gelangte am 3. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 10. Juni 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis zum 15. Juli 2006 in B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes) ge­lebt. Am 15. Juni 2009 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu sei­nen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in den Jahren 2000 bis 2006 wiederholt von Angehörigen der Armee gezwungen worden, für sie Transporte auszufüh­ren. Deshalb hätten ihn Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Sommer 2006 nach C._______ beordert, dort verhört und ins Gefängnis gesteckt. Er habe für sie während seiner Haft arbeiten müssen und sei an verschieden Orte gebracht worden, zuletzt nach D._______. Dort habe er während der Kämpfe am 20. April 2009 zusammen mit vie­len anderen Tamilen versucht, per Boot nach Indien zu reisen, aber die sri-lankische Marine habe sie gestoppt und in ein Camp im Jaffna-Distrikt ge­bracht. Am 25. April 2009 habe er von dort fliehen können und sei von seinem Schwager zu einem Freund nach E._______ gebracht worden. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Dann sei er von F._______ nach Colombo geflogen. Von dort aus sei er am 1. Juni 2009 über den Flughafen von Colombo über die Vereinigten Emirate nach Ita­lien gereist. Von Italien aus habe er sich mit einem Personenwagen in die Schweiz begeben. D. D.a Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 18. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b D.b.a Der Beschwerdeführer habe sich in zahlreichte Widersprüche ver­strickt. Er sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen zu sagen, an wel­chen Orten im Vanni-Gebiet er während der angeblichen Haft von zwei Jahren und neun Monaten für die LTTE gearbeitet habe und aus welchen Gründen die anderen Häftlinge dort gewesen seien. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, etwas Besonderes über diese lange Haft zu erzählen und die Flucht aus der Gefangenschaft der LTTE detailreich zu schildern. Ferner habe er auch nicht gewusst, wie oft er während seiner Haft zu Hause gesucht worden sei. Im Zusammenhang mit der angebli­chen Flucht aus dem Camp der Armee vom 20. April 2009 habe er die Namen der drei anderen Männer nicht gewusst, mit denen er die Flucht geplant und durchgeführt haben wolle. In diesem Zusammenhang habe er sich in inkohärenten Aussagen verloren, indem er einmal von einem streng bewachten Camp mit Mauern und einer Begleitung der Wachen zu den Toiletten gesprochen habe, während er ein anderes Mal erklärt habe, sie hätten durch ein Loch im Zaun bei der Toilette fliehen können, weil das Camp bis um 21.00 Uhr nicht sehr streng bewacht worden sei und sie sich frei hätten bewegen können. Bezeichnenderweise habe er auch nicht gewusst, wie der Kollege geheissen habe, bei dem er nach der angeblichen Flucht einen Monat lang in E._______ gelebt habe. Im Weiteren ergebe es keinen Sinn zu behaupten, er habe wegen seiner Probleme nicht nach Colombo gehen können, um seinen Reisepasse erneuern zu lassen, und zugleich zu erklären, er sei von F._______ nach Co­lombo geflogen, um von dort auszureisen. Zudem sei zumindest erstaun­lich, dass er in Anbetracht der heftigen Kämpfe und der extrem ange­spannte Situation in der Schlussphase des Krieges im Mai 2009 als Ta­mile mit einem gefälschten (...) Reisepass von F._______ nach Co­lombo geflogen sei, da die sri-lankischen Sicherheits­kräfte zu dieser Zeit besonders strenge Kontrollen durchgeführt hätten und ihnen diese Konstellation sicher verdächtig erschienen wäre. D.b.b Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu ei­nem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbeson­dere die Zivilbevölkerung leiden müssen. Tamilen und Tamilinnen seien von den lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lanki­schen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten Gruppen beson­ders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute an­ders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge­gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungs­kontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernich­tend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struk­tur mehr. Die LTTE stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine un­mittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Grup­pen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltä­ter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behör­den geahndet. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute (fast vier Jahren nach der Beendung des Bürgerkrieges) ein ernsthaftes Inte­resse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeit­punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkei­ten bedroht sei. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2013 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Brief ("Suchbefehl") der sri-lankischen Polizei (...) in Kopie ein. Aus dem in singhalesischer Sprache abgefassten Schreiben gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der Polizei melden müsse. Dieser Brief sei zu ihm nach Hause nach Jaffna geschickt worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Jaffna würde die Polizei ihre Untersuchung weiterführen und ihn be­strafen - zum einen weil er damals nicht erschienen sei und weil er die LTTE unterstützt habe. Den beigelegten Zei­tungsartikeln sei zu entneh­men, dass im Jahr 2009 vier Personen aus ei­nem Camp der LTTE geflo­hen und von der Marine aufgegriffen worden seien. Diese Artikel würden seine Aussagen bestätigen. Seine Eltern hät­ten ihm telefonisch mitgeteilt, dass er noch immer von der Armee gesucht werde. Ausserdem habe sich die Situation in Sri Lanka entgegen den an­derslautenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht gebessert. F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens vom 9. Oktober 2006 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom §20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 11. März 2013 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanzierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz seiner Vorbringen beziehungsweise an seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr drohten ihm Behelligung durch die Armee wegen sei­ner Tätigkeiten für die LTTE, festhält. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägun­gen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie­sen werden. 4.2 4.2.1 Auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben (...) vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Den Anga­ben des Be­schwerdeführers in seiner Eingabe vom 11. März 2013 zufolge, soll der "Suchbefehl" seit dem Jahr 2006, also bereits drei Jahre vor seiner Aus­reise aus Sri Lanka, bei seiner Familie eingegangen sein. Er hat jedoch weder bei der Befragung noch bei der Anhörung die Vorladung jemals auch nur er­wähnt (vgl. A1/13; A9/16), und es ist nicht einzusehen, wes­halb der Beschwerdeführer das von ihm als "Suchbefehl" titulierte Schrei­ben erst auf Beschwerdeeben zu den Akten reichte. Des Weiteren ist die Authentizität des mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) nachge­reichten "Originals" zu bezweifeln, zumal es allzu sehr den Eindruck einer Fotokopie mit handschriftlichen Eintragungen er­weckt. 4.2.2 Die Frage ob es sich bei dem ins Rechte gelegten "Original" tatsächlich um ein authentisches Dokument handelt, kann jedoch ange­sichts des Inhalts der Mitteilung offen bleiben. Der englischen Überset­zung zufolge ist nämlich der Vorladungsgrund sehr pauschal angegeben ("provision for an investigation"). Ausserdem weist der im Schreiben zi­tierte Artikel 172 des sri-lankischen Strafgesetzbuches "section 172 of chapter 05 of the P.A. [Ceylon Penal Code])", welcher inhaltlich die Miss­achtung behördlicher Anordnungen ahndet, keinen konkreten Anhalts­punkt für einen allfälligen asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die Vorladung auf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.2 S. 32). 4.2.3 Das nachgereichte Schreiben lässt somit keine konkreten Rück­schlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Verfolgungssituation zu. 4.3 Bei dieser Sachlage wird auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene ins Rechte gelegten Zei­tungsartikel nicht mehr eingegangen, da sie am Ergebnis der vorgenomme­nen Würdigung nichts zu ändern vermögen, zumal letztere den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lediglich schildern, dass im Jahr 2009 vier aus einem Camp der LTTE geflohene Personen von der Marine aufgegriffen worden sind. Unter diesen Umständen ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Dies Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschät­zung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Beschwerdeschrift nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter dar­auf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 6.5.3 Im Distrikt Jaffna und in südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politi­sche Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). 6.5.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen­den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. Gemäss den Akten wohnte er seit seiner Geburt bis zum 15. Juli 2006 in B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er acht Jahre lang die Schule besuchte. Im Jahr 1996 verliess er die Schule ohne Abschluss und half danach seinem Vater auf dem Feld (vgl. Akten der Vorinstanz A1/13 S. 3 f.). Seine Eltern hätten Felder besessen, auf denen sie Tabak und Bananen gepflanzt hätten. Insgesamt hätten sie 5000 Bananenbäume besessen (vgl. A1/13 S. 3). Ihm habe ein Traktor gehört, den er zum Teil für diese Felde benutzt habe und mit dem er auch manch­mal für andere Leute gegen Entgelt Landwirtschaftprodukte transportiert habe. Seine Eltern und eine verheiratete Schwester würden noch immer in B._______ wohnen. Ein Bruder lebe mit seiner Familie in G._______ (vgl. A1/13 S. 4 f.). Eine Schwester lebe mit ihrer Familie in England und eine in der Schweiz (vgl. A1/13 S. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer fand im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern sowie durch Fahrten mit seinem Traktor ein Auskom­men. Folglich wird er in der Lage sein, sich in der Heimat wirtschaftlich wieder zu integrieren. Bei der Reintegration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können, die in Sri Lanka, in der Schweiz und in England leben. In diesem Zusammen­hang ist auch auf die Unterstützung seines Schwagers hinzuweisen, wel­cher die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert hat (vgl. A1/13 S. 9 f.). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke­rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rück­kehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: