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D-1281/2014

D-1281/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1281/2014 Urteil vom 9. April 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Voristz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea ( zurzeit in Khartoum, Sudan), vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers (B._______) mit Eingabe an das BFM vom 19. März 2012 (Datum Eingang BFM) namens und Auftrags des Beschwerdeführers ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellte, dass das BFM die Schwester des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 aufforderte, innert Frist eine Originalvollmacht des Beschwerdeführers nachzureichen, dass die verlangte Vollmacht mit Eingabe vom 1. November 2013 zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2013 mitteilte, es liege bisher keine dem Beschwerdeführer zurechenbare Willenserklärung vor, wonach er aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz um Asyl nachsuche, dass dieser Mangel indessen dadurch geheilt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung des Asylgesuchs einreiche und unterzeichne, dass die Schweizer Botschaft in Khartoum überzeugend dargelegt habe, dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten, dass der Beschwerdeführer daher aufgefordert werde, die angefügten Fragen schriftlich zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, dass die vom BFM angeforderten Unterlagen und Dokumente mit Eingaben vom 6. und 9. Januar 2014 eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens und wohne zurzeit in Khartoum, Sudan, dass er von 2004 bis 2009 in Eritrea Militärdienst geleistet habe, dass er einmal, als er verspätet aus dem Urlaub wieder eingerückt sei, für drei Monate inhaftiert und nach der Rückkehr zu seiner Militäreinheit zudem gefoltert worden sei, dass er in der Folge von seinen Vorgesetzten schikaniert worden sei, weswegen er im November 2009 aus dem Militärdienst geflohen und umgehend illegal in Richtung Sudan aus Eritrea ausgereist sei, dass er im Sudan dem UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden sei, das Flüchtlingslager aber bereits nach zwei Wochen und noch vor Aushändigung seiner Flüchtlingskarte wieder verlassen habe, da er Angst gehabt habe, entführt zu werden, dass er sich im Jahr 2012 vorübergehend in Libyen aufgehalten habe, zurzeit jedoch wieder im Sudan lebe und in Khartoum mit anderen Personen zusammen eine Unterkunft miete, dass er keine Arbeitserlaubnis habe, weshalb es für ihn schwierig sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er von seiner Schwester in der Schweiz finanziell unterstützt werde, dass er nicht länger im Sudan bleiben könne, da er keine Arbeit und keine Ausbildungschancen habe und ausserdem befürchten müsse, von der sudanesischen Polizei entführt und erpresst und/oder nach Eritrea deportiert zu werden, wie dies Freunden und Bekannten bereits geschehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen folgende Unterlagen einreichen liess: eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie des CH-Ausländerausweises seiner Schwester, ein Foto von ihm, eine Vollmacht an seine Schwester sowie die Kopie eines Schulzeugnisses, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 20. Februar 2014 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er sich jedoch zurzeit im Sudan aufhalte, dass die Lage im Sudan für den Beschwerdeführer gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der weitere Verbleib im Sudan sei ihm nicht zumutbar oder möglich, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar sei, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, dass seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Sudan aufhalte und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei, dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass mit Blick auf Art. 52 Abs. 2 alt AsylG festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer in der Person seiner Schwester zwar über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge, dieser jedoch nicht so gewichtig sei, dass eine Abwägung der gesamten Umstände dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass weitere Geschwister des Beschwerdeführers in anderen europäischen Ländern lebten und es ihm frei stehe, dort um Schutz nachzusuchen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und es ihm zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu verbleiben, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. März 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer (super-)provisorischen Massnahme die Einreise in die Schweiz und der Verbleib daselbst bis zum Abschluss des Asylverfahrens zu gestatten, dass dem Beschwerdeführer ausserdem die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass der Beschwerde unter anderem folgende Unterlagen beilagen: die angefochtene Verfügung im Original, eine Anwaltsvollmacht vom 7. März 2014, eine Vollmacht an die Schwester (Kopie), ein Bericht von Amnesty International (2013; Egypt/Sudan; "Refugees and asylum seekers face brutal treatment, kidnapping for ransom, and human trafficking"), ein Bericht des UNHCR (31. Januar 2013; "Sorge über Entführungen im Ostsudan"), ein Amnesty International Report 2013 zum Sudan, eine Internetmeldung vom 21. Januar 2014 (Sudan: Todesstrafe für Menschenhändler), der Weltverfolgungsindex / Rangliste 2013, ein Bericht von OpenDoors zum Sudan sowie ein Aufsatz von Rachel Humphris vom März 2013 zum Thema "Refugees and the Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt", dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab­klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 8. November 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG), dass bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 alt AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus dem Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit Ende November 2009 im Sudan lebt (mit vorübergehendem Aufenthalt in Libyen im Jahr 2012), dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einreise in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab aufhielt, das Lager dann aber schon nach zwei Wochen verliess, ohne die Aushändigung seiner Flüchtlingskarte abzuwarten, dass er inzwischen bereits über vier Jahre lang in Khartoum lebt (mit Ausnahme seines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen), dort zusammen mit anderen Personen in einer Mietwohnung wohnt und offensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn auch unter schwierigen Bedingungen, dass er dabei von seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt wird und davon auszugehen ist, diese Unterstützung werde auch weiterhin fliessen, dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora lebt und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass er gegebenenfalls zudem seine in anderen europäischen Ländern wohnhaften weiteren Geschwister um Unterstützung ersuchen könnte, sollte er weitere finanzielle Hilfe benötigen, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist, sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zu begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachtet, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden, dass er zudem aufgrund seines orthodoxen Glaubens im Sudan mit Verfolgung rechnen müsse, dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1), dass sich der Beschwerdeführer während zweier Wochen in einem UNHCR- Flüchtlingscamp aufgehalten hatte, weshalb er als Flüchtling registriert sein dürfte, selbst wenn er infolge seiner freiwilligen Abreise aus dem Camp keinen Flüchtlingsausweis erhalten hat, dass er sich gegebenenfalls um eine Neuregistrierung sowie um den Erhalt eines Flüchtlingsausweises bemühen könnte, dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar drohende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikoprofil aufweist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden, gegebenenfalls sogar als Mittäter wegen Menschenhandels zum Tode verurteilt zu werden (vgl. Ziff. 22 der Beschwerdebegründung) oder seines Glaubens wegen verfolgt zu werden, um Vorbringen hypothetischer Natur handelt, dass er dagegen keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Gefährdungsmomente geltend machte, dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer in der Person seiner Schwester zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, dass die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz daher nicht als derart gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötigt, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass die Erwägung des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, in den europäischen Aufenthaltsländern seiner übrigen Geschwister um Schutz nachzusuchen, entgegen den diesbezüglichen Äusserungen in der Beschwerde zwar nicht das Non-Refoulement-Prinzip verletzt, jedoch ins Leere stösst, da andere europäische Länder nicht über ein Asylverfahren aus dem Ausland verfügen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005/19 E. 5.3), dass jedoch das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen europäischen Ländern abgewiesen hat, sondern weil es der mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu bestätigenden Auffassung war, dem Beschwerdeführer sei ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und er verfüge nicht über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass angesichts dessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, weshalb besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, dass daher die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass dies vorliegend nicht der Fall war, weshalb dem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: