Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in D._______, Kosovo, ihre Heimat am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihnen unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im E._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins F._______ transferiert wurden. Nach den Kurzbefragungen im F._______ am 20. und 22. Dezember 2010 und den ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörungen vom 7. und 10. Januar 2011 wurden sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen aus, er habe jahrelang Probleme gehabt und sei weder von der albanischen noch der serbischen Seite akzeptiert gewesen. Er habe einen Grillimbiss in D._______ besessen und sei wegen der wiederholten Angriffe auf sein Vermögen und seine Kinder ausgereist. Vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1999 habe er in seinem Imbiss auch Serben und Mitarbeiter des serbischen Sicherheitsdiensts bewirtet, was ihm in der Folge von der albanischen Seite vorgeworfen worden sei. Nach Ausbruch des Krieges seien sie nach H._______ (I._______) umgezogen, wo sie sich von (...) bis (...) bei einem Onkel aufgehalten hätten und als Flüchtlinge registriert gewesen seien. Nach ihrer Rückkehr aus H._______ habe er seinen Laden verbrannt und zerstört vorgefunden. Im Jahre (...) sei er von einer Organisation mit dem Kürzel J._______ schriftlich bedroht und sein Sohn sei im darauffolgenden Jahr im Imbissladen von Unbekannten angegriffen und mit einem Messer bedroht worden und dies nur, weil er Serbisch gesprochen habe. Der Angreifer sei im Jahre W._______ zu einer Busse verurteilt worden. Später sei dieser zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, die Busse zu bezahlen. Er habe sich mit dem Einzahlungsschein zum Richter begeben, der ihm geraten habe, die Busse selber zu zahlen, um weitere Probleme mit dem Angreifer zu vermeiden. Im Jahre V._______ sei sein Grundstück in D._______ von einem Nachbarn teilweise besetzt worden, der in ihrem Hof eine Mauer gebaut habe. Auch sei der Imbissladen im Jahre (...) oder (...) durch eine Schiesserei sowie im Jahre U._______ von Vandalen beschädigt worden, indem die Fensterscheibe eingeschlagen worden sei. Letzteren Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Im Winter des Jahres T._______ sei sein Auto gestohlen worden, was er bei der Polizei gemeldet habe. Diese habe ihm jedoch nur einen kleinen Zettel ausgehändigt und geraten, er solle in (...) nach seinem Auto suchen gehen. Im Juli T._______ hätten im serbischen Kloster in D._______ Renovationsarbeiten begonnen. Er habe in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der Baufirma geschlossen, wonach er das Essen für die Bauarbeiter liefern könne. Drei Mal im Tag habe er zusammen mit seinem Sohn K._______ das Essen gebracht. Nach eineinhalb Monaten sei er deswegen telefonisch und per SMS bedroht worden. Man habe ihm die Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen und gedroht, sein Haus in die Luft zu sprengen. Vermutlich sei deswegen auch im November T._______ die Scheibe seines Imbissladens erneut eingeschlagen worden. Zudem habe er sich im August T._______ zusammen mit seiner Frau und vier seiner Kinder für (...) nach L._______ begeben. Nur seine Söhne K._______ und M._______ seien zu Hause geblieben. M._______ sei eines Tages von einem unbekannten Mann angesprochen und aufgefordert worden, in ein gegenüber ihrem Geschäft parkiertes Auto einzusteigen, da er ihn etwas fragen wolle. Sein Bruder N._______ respektive der Onkel von M._______ habe dies jedoch nicht zugelassen und M._______ nach Hause geschickt sowie seinen Sohn K._______ angerufen, damit dieser ins Geschäft komme. Auf dem Weg zum Laden habe K._______ eine Gruppe von Leuten angetroffen, in deren Mitte M._______ gestanden und von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. K._______ habe schnell gehandelt und den Mann weggestossen, worauf die Waffen zu Boden gefallen und es zu einem Handgemenge gekommen sei. Später hätten sie erfahren, dass M._______ eine junge albanische Frau angesprochen habe und deshalb bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe M._______ aus Angst die Schule verlassen und immer in Begleitung eines anderen Familienmitgliedes ausgehen müssen. Er vermute jedoch, dass der angeführte Grund nur ein Vorwand gewesen sei und mit ihm zu tun gehabt habe. Auf die Einreichung einer Anzeige habe er aus Angst vor Repressionen verzichtet, da der Onkel des Angreifers bei der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) und Gemeindeammann von D._______ gewesen und jetzt Minister sei. A.c. Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ihres Mannes an und führte ergänzend aus, sie selber habe keine Probleme gehabt, da sie zu Hause gewesen sei und den Haushalt geführt habe. Sie habe sich jedoch ständig Sorgen um ihre Kinder gemacht und wenn sie von ihrer Terrasse aus Goranisch oder Serbisch mit ihren Kindern gesprochen habe, habe ihr die Nachbarin gesagt, dass sie dies nicht tun dürfe. In Ergänzung zu den Ausführungen seiner Eltern führte C._______ aus, er sei in der Schule provoziert, geschlagen und bedroht worden. Ein Albaner habe ihm wiederholt Geld abgenommen und ihm dabei einmal ein Messer an den Hals gehalten, so letztmals im Jahre 2009. Danach habe ihn jeweils einer seiner Brüder zur Schule begleitet, worauf er keine Probleme mehr gehabt habe. Er habe die Vorfälle nicht gemeldet, sondern lediglich seine Mutter darüber informiert. A.d. Die Beschwerdeführer legten als Beilagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, und ersuchten in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie sinngemäss um Zustellung der von A._______ beim BFM eingereichten Beweismittel. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Dem Beschwerdeführer A._______ wurde der Inhalt des Aktenstücks A4/1 in Kopie zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. März 2011 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 21. März 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichet. E. Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichten die Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - einen ärztlichen Bericht von (Nennung Arzt), zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angeführten Übergriffe, Drohungen und Schikanen sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Beschwerdeführer hätten es in casu unterlassen, die Behörden wegen der geschilderten Vorfälle um Schutz zu ersuchen. Ihre Erklärungsversuche, wonach die Polizei entweder nichts unternommen habe oder sie sich nicht getraut hätten, sich an die Polizei zu wenden, da die Widersacher aus einer mächtigen und mit guten Beziehungen versehenen Familie stammen würden beziehungsweise sie aus Angst vor weiteren Repressionen untätig geblieben seien, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem änderten diese Erklärungen nichts an der Tatsache, dass es vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer, indem sie sich wegen der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt hätten, diesen die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Diese würden, auch bei Wahrunterstellung, nicht eine Intensität erreichen, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Weiter sei festzustellen, dass die Reiseangaben der Beschwerdeführer oberflächlich ausgefallen seien. So hätten diese ausgeführt, sie hätten während ihrer gesamten Reise keine Ausweisdokumente benutzt, seien unterwegs nie kontrolliert worden und hätten auch keine Kenntnisse der von ihnen durchquerten Länder, zumal sie in einem fensterlosen Minibus gereist seien. Diese Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen und müssten als unglaubhaft eingestuft werden, zumal C._______ geschildert habe, dass im Minibus der Fahrbereich nicht vom hinteren fensterlosen Bereich abgetrennt gewesen sei, wo sie (die Beschwerdeführer) sich befunden hätten. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland auf eine andere als die von ihnen geschilderte Weise verlassen hätten und die Umstände ihrer Aus- und Herreise zu verschleiern versuchten. Die unglaubhaften Angaben zum Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb A._______ Essen in ein serbisches Kloster gebracht habe, obwohl er seit Jahren Probleme mit den Albanern gehabt und man ihn schon zuvor als Spion bezeichnet habe. Er habe dies damit erklärt, der Auftrag sei gut bezahlt worden und überall in den Medien werde darüber berichtet, dass die Serben nach Kosovo zurückkehrten und dort die Sicherheit gewährleistet sei. Diese Argumente würden jedoch nicht überzeugen. Überdies würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers C._______ bezüglich des vorgebrachten Kerngeschehens (Geldberaubung in der Schule) als sehr allgemein erweisen und seien jeweils auch auf Nachfrage hin nicht substanziierter geworden. Die äusserst vagen Vorbringen vermöchten in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, dass dieser die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Die Ausführungen würden jeden Detailreichtum vermissen lassen und enthielten keine Realkennzeichen, welche typisch seien für Schilderungen von wahren Begebenheiten. Es liege demnach der Schluss nahe, dass C._______ die geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt habe, sondern vielmehr ein Konstrukt nacherzähle. Dies werde auch durch die Tatsache erhärtet, dass er sich gegensätzlich zur Frage geäussert habe, ob er einen Schülerausweis besessen habe oder nicht.
E. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe - soweit sie nicht die bereits geschilderten Übergriffe erneut auflisteten - im Wesentlichen ein, bei der Befragung habe eine Albanerin als Übersetzerin gedient, welche die serbische Sprache ungenügend beherrscht habe. Sie habe A._______ mehrmals aufgefordert, Albanisch zu sprechen, obwohl seine Muttersprache Serbisch sei. Ferner hätten sie während zwanzig Jahren in einem gesetzlosen Staat gelebt und es sei bekannt, dass Kosovo kein Rechtsstaat sei. Es bestünden ernsthafte Vorwürfe, dass der Regierungschef und viele höhere Beamte in illegale Geschäfte verwickelt seien, weshalb von solchen Leuten beziehungsweise von einem solchen Staat kein Schutz verlangt werden könne. Im familieneigenen Imbissgeschäft seien serbische Sicherheitsbeamte die ständigen Gäste gewesen, weshalb A._______ von den Albanern als Spion betrachtet und seit dem Jahre 1999 ständig mit diesen Vorwürfen konfrontiert gewesen sei. Ein albanischer Nachbar habe in ihrem Garten eine Mauer gebaut, weil A._______ von diesem als rechtloser Fremder betrachtet worden sei. Er habe vom kosovarischen Rechtsstaat keine Hilfe erhalten. Zudem habe ihm ein Richter empfohlen, die gegen einen Angreifer ausgesprochene Busse selber zu bezahlen. Wenn ein Richter jedoch so handle, könne vom Schutzwillen des Staates keine Rede sein. Auch im Falle des gestohlenen Autos habe die Polizei gegenüber A._______ kein Zeichen eines Schutzwillens erkennen lassen. Da sie in Kosovo verhältnismässig reich gewesen seien, seien sie sicherlich nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Ihre Sicherheit sei in Kosovo nicht mehr gewährleistet. Sie hätten ihre Argumente präzise dargelegt und mit Beweismitteln belegt.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant und - zumindest teilweise - als unglaubhaft erachtete.
E. 3.3.1 Zunächst ist dem grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführer, wonach bei der Befragung eine Albanerin als Übersetzerin gedient habe, welche die serbische Sprache ungenügend beherrscht und A._______ mehrmals aufgefordert habe, Albanisch zu sprechen, obwohl seine Muttersprache Serbisch sei, entgegenzuhalten, dass die Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein soll, ist bei einer Durchsicht der Protokolle klarerweise zu verneinen. So konnte A._______ zu Beginn der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe jeweils zunächst in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass A._______ wiederholt aufgefordert worden sei, Albanisch zu sprechen, und dieser am Schluss der in Serbisch durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich bestätigte, ist der Einwand unbehelflich. Zudem brachte die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung an.
E. 3.4 In materieller Hinsicht sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
E. 3.4.1 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist.
E. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
E. 3.4.3 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführer sind nicht asylrelevant, da ihnen die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Einwände der Beschwerdeführer zu den Gründen, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewendet hätten, nicht zu überzeugen vermöchten. In der Tat bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass ihnen - soweit überhaupt in Anspruch genommen - staatlicher Schutz verweigert worden wäre; eine Einschätzung, die denn auch durch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege der Beschwerdeführer vielmehr gestützt denn widerlegt wird. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführern adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von den Beschwerdeführern angeführten Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid angeführten Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei Entgegnungen vorgebracht haben.
E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung - soweit die Asylgründe betreffend - weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Probleme, so insbesondere beim Beschwerdeführer A._______, ist festzustellen, dass in casu aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), aufgrund der Akten nicht ersichtlich sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer hätten jahrelang die Schule besucht und verfügten über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, im Falle von A._______ über langjährige Berufserfahrung sowie eigene Häuser, Läden und ein Grundstück. Gemäss eigenen Angaben würden auch die in der Heimat verbliebenen Verwandten gut leben. A._______ gebe an, an (Nennung Krankheit) zu leiden, währenddessen die Ausführungen von B._______ zum Gesundheitszustand der Familie gegensätzlich ausgefallen seien. Angesichts der gegensätzlichen Vorbringen und weil die medizinische Versorgung in Kosovo mit Ausnahme einiger Krankheitsbilder grundsätzlich gewährleistet sei, sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in ihrer Heimat behandelbar seien.
E. 5.4.3 In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit Zielscheibe von Übergriffen durch die Albaner würden und daher infolge fehlender Sicherheit in Kosovo an Leib und Leben gefährdet seien. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch erkrankt und stehe in der Schweiz in ärztlicher Behandlung.
E. 5.4.4 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführer gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche Gebiete von Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen.
E. 5.5 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten:
E. 5.5.1 Aus dem am 5. April 2011 eingereichten ärztlichen Bericht A._______ betreffend ergibt sich, dass dieser (Nennung Anamnese, Diagnose und Therapie). Der Beschwerdeführer habe den ständigen Druck von Extremisten und die damit einhergehende Angst psychisch nicht mehr ausgehalten und sei nach dem Kosovo-Krieg während (...) in Kosovo bereits in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen (Nennung Krankheit) gewesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte (...) Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.8.2). Es ist ihm zuzumuten, die in der Schweiz begonnene ambulante (...) Behandlung im Bedarfsfall in seiner Heimat weiterzuführen, zumal er dort gemäss eigenen Angaben bereits in Behandlung war. Das Gleiche hat auch für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betreffend den (Nennung Krankheit) zu gelten. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der im erwähnten Arztbericht festgehaltenen Verschlechterung des (...) Zustandes von A._______ wegen des negativen Asylentscheides und des verstärkten Drucks für die Ausschaffung, was die therapeutischen Bemühungen zur Stabilisation erschwerten, kann mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde Rechnung getragen werden.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss in Richtung Maschinenbau sowie über eine Ausbildung (Nennung Ausbildung) und arbeitete zunächst in (Nennung bisherige Arbeitsstellen). Die Beschwerdeführerin verfügt ihrerseits über einen Mittelschulabschluss in Richtung Jurisprudenz und C._______ über eine neunjährige Schulbildung. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo ist anzunehmen, dass A._______ gute Chancen hat, den Wiedereintritt zu schaffen, zumal die Beschwerdeführer in Kosovo zudem über ein grosses Beziehungsnetz verfügen, verschiedene Immobilien besitzen und weitere nahe Verwandte von ihnen in diversen europäischen Ländern leben (vgl. act. A3/15, S. 2 f.; A6/12, S. 2 f.), welche sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten. Sodann ist dem (...) Beschwerdeführer C._______ die Rückkehr in die Heimat auch in Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls zuzumuten, zumal er sich mit seinen Familienangehörigen erst wenige Monate in der Schweiz aufhält und von einer auch nur ansatzweisen Integration in die hiesigen Verhältnisse keine Rede sein kann.
E. 5.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
E. 5.7 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge der Beschwerdeführer nicht als aussichtslos. Da zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1278/2011 Urteil vom 9. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, dessen Ehefrau B._______, geboren Y._______, und deren Kind C._______, geboren Z._______, Kosovo, alle vertreten durch M. Milovanovic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N_______. Sachverhalt: A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in D._______, Kosovo, ihre Heimat am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihnen unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im E._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins F._______ transferiert wurden. Nach den Kurzbefragungen im F._______ am 20. und 22. Dezember 2010 und den ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörungen vom 7. und 10. Januar 2011 wurden sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen aus, er habe jahrelang Probleme gehabt und sei weder von der albanischen noch der serbischen Seite akzeptiert gewesen. Er habe einen Grillimbiss in D._______ besessen und sei wegen der wiederholten Angriffe auf sein Vermögen und seine Kinder ausgereist. Vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1999 habe er in seinem Imbiss auch Serben und Mitarbeiter des serbischen Sicherheitsdiensts bewirtet, was ihm in der Folge von der albanischen Seite vorgeworfen worden sei. Nach Ausbruch des Krieges seien sie nach H._______ (I._______) umgezogen, wo sie sich von (...) bis (...) bei einem Onkel aufgehalten hätten und als Flüchtlinge registriert gewesen seien. Nach ihrer Rückkehr aus H._______ habe er seinen Laden verbrannt und zerstört vorgefunden. Im Jahre (...) sei er von einer Organisation mit dem Kürzel J._______ schriftlich bedroht und sein Sohn sei im darauffolgenden Jahr im Imbissladen von Unbekannten angegriffen und mit einem Messer bedroht worden und dies nur, weil er Serbisch gesprochen habe. Der Angreifer sei im Jahre W._______ zu einer Busse verurteilt worden. Später sei dieser zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, die Busse zu bezahlen. Er habe sich mit dem Einzahlungsschein zum Richter begeben, der ihm geraten habe, die Busse selber zu zahlen, um weitere Probleme mit dem Angreifer zu vermeiden. Im Jahre V._______ sei sein Grundstück in D._______ von einem Nachbarn teilweise besetzt worden, der in ihrem Hof eine Mauer gebaut habe. Auch sei der Imbissladen im Jahre (...) oder (...) durch eine Schiesserei sowie im Jahre U._______ von Vandalen beschädigt worden, indem die Fensterscheibe eingeschlagen worden sei. Letzteren Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Im Winter des Jahres T._______ sei sein Auto gestohlen worden, was er bei der Polizei gemeldet habe. Diese habe ihm jedoch nur einen kleinen Zettel ausgehändigt und geraten, er solle in (...) nach seinem Auto suchen gehen. Im Juli T._______ hätten im serbischen Kloster in D._______ Renovationsarbeiten begonnen. Er habe in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der Baufirma geschlossen, wonach er das Essen für die Bauarbeiter liefern könne. Drei Mal im Tag habe er zusammen mit seinem Sohn K._______ das Essen gebracht. Nach eineinhalb Monaten sei er deswegen telefonisch und per SMS bedroht worden. Man habe ihm die Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen und gedroht, sein Haus in die Luft zu sprengen. Vermutlich sei deswegen auch im November T._______ die Scheibe seines Imbissladens erneut eingeschlagen worden. Zudem habe er sich im August T._______ zusammen mit seiner Frau und vier seiner Kinder für (...) nach L._______ begeben. Nur seine Söhne K._______ und M._______ seien zu Hause geblieben. M._______ sei eines Tages von einem unbekannten Mann angesprochen und aufgefordert worden, in ein gegenüber ihrem Geschäft parkiertes Auto einzusteigen, da er ihn etwas fragen wolle. Sein Bruder N._______ respektive der Onkel von M._______ habe dies jedoch nicht zugelassen und M._______ nach Hause geschickt sowie seinen Sohn K._______ angerufen, damit dieser ins Geschäft komme. Auf dem Weg zum Laden habe K._______ eine Gruppe von Leuten angetroffen, in deren Mitte M._______ gestanden und von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. K._______ habe schnell gehandelt und den Mann weggestossen, worauf die Waffen zu Boden gefallen und es zu einem Handgemenge gekommen sei. Später hätten sie erfahren, dass M._______ eine junge albanische Frau angesprochen habe und deshalb bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe M._______ aus Angst die Schule verlassen und immer in Begleitung eines anderen Familienmitgliedes ausgehen müssen. Er vermute jedoch, dass der angeführte Grund nur ein Vorwand gewesen sei und mit ihm zu tun gehabt habe. Auf die Einreichung einer Anzeige habe er aus Angst vor Repressionen verzichtet, da der Onkel des Angreifers bei der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) und Gemeindeammann von D._______ gewesen und jetzt Minister sei. A.c. Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ihres Mannes an und führte ergänzend aus, sie selber habe keine Probleme gehabt, da sie zu Hause gewesen sei und den Haushalt geführt habe. Sie habe sich jedoch ständig Sorgen um ihre Kinder gemacht und wenn sie von ihrer Terrasse aus Goranisch oder Serbisch mit ihren Kindern gesprochen habe, habe ihr die Nachbarin gesagt, dass sie dies nicht tun dürfe. In Ergänzung zu den Ausführungen seiner Eltern führte C._______ aus, er sei in der Schule provoziert, geschlagen und bedroht worden. Ein Albaner habe ihm wiederholt Geld abgenommen und ihm dabei einmal ein Messer an den Hals gehalten, so letztmals im Jahre 2009. Danach habe ihn jeweils einer seiner Brüder zur Schule begleitet, worauf er keine Probleme mehr gehabt habe. Er habe die Vorfälle nicht gemeldet, sondern lediglich seine Mutter darüber informiert. A.d. Die Beschwerdeführer legten als Beilagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, und ersuchten in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie sinngemäss um Zustellung der von A._______ beim BFM eingereichten Beweismittel. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Dem Beschwerdeführer A._______ wurde der Inhalt des Aktenstücks A4/1 in Kopie zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. März 2011 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 21. März 2011 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichet. E. Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichten die Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - einen ärztlichen Bericht von (Nennung Arzt), zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angeführten Übergriffe, Drohungen und Schikanen sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Beschwerdeführer hätten es in casu unterlassen, die Behörden wegen der geschilderten Vorfälle um Schutz zu ersuchen. Ihre Erklärungsversuche, wonach die Polizei entweder nichts unternommen habe oder sie sich nicht getraut hätten, sich an die Polizei zu wenden, da die Widersacher aus einer mächtigen und mit guten Beziehungen versehenen Familie stammen würden beziehungsweise sie aus Angst vor weiteren Repressionen untätig geblieben seien, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem änderten diese Erklärungen nichts an der Tatsache, dass es vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer, indem sie sich wegen der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt hätten, diesen die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Diese würden, auch bei Wahrunterstellung, nicht eine Intensität erreichen, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Weiter sei festzustellen, dass die Reiseangaben der Beschwerdeführer oberflächlich ausgefallen seien. So hätten diese ausgeführt, sie hätten während ihrer gesamten Reise keine Ausweisdokumente benutzt, seien unterwegs nie kontrolliert worden und hätten auch keine Kenntnisse der von ihnen durchquerten Länder, zumal sie in einem fensterlosen Minibus gereist seien. Diese Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen und müssten als unglaubhaft eingestuft werden, zumal C._______ geschildert habe, dass im Minibus der Fahrbereich nicht vom hinteren fensterlosen Bereich abgetrennt gewesen sei, wo sie (die Beschwerdeführer) sich befunden hätten. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland auf eine andere als die von ihnen geschilderte Weise verlassen hätten und die Umstände ihrer Aus- und Herreise zu verschleiern versuchten. Die unglaubhaften Angaben zum Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb A._______ Essen in ein serbisches Kloster gebracht habe, obwohl er seit Jahren Probleme mit den Albanern gehabt und man ihn schon zuvor als Spion bezeichnet habe. Er habe dies damit erklärt, der Auftrag sei gut bezahlt worden und überall in den Medien werde darüber berichtet, dass die Serben nach Kosovo zurückkehrten und dort die Sicherheit gewährleistet sei. Diese Argumente würden jedoch nicht überzeugen. Überdies würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers C._______ bezüglich des vorgebrachten Kerngeschehens (Geldberaubung in der Schule) als sehr allgemein erweisen und seien jeweils auch auf Nachfrage hin nicht substanziierter geworden. Die äusserst vagen Vorbringen vermöchten in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, dass dieser die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Die Ausführungen würden jeden Detailreichtum vermissen lassen und enthielten keine Realkennzeichen, welche typisch seien für Schilderungen von wahren Begebenheiten. Es liege demnach der Schluss nahe, dass C._______ die geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt habe, sondern vielmehr ein Konstrukt nacherzähle. Dies werde auch durch die Tatsache erhärtet, dass er sich gegensätzlich zur Frage geäussert habe, ob er einen Schülerausweis besessen habe oder nicht. 3.2. Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe - soweit sie nicht die bereits geschilderten Übergriffe erneut auflisteten - im Wesentlichen ein, bei der Befragung habe eine Albanerin als Übersetzerin gedient, welche die serbische Sprache ungenügend beherrscht habe. Sie habe A._______ mehrmals aufgefordert, Albanisch zu sprechen, obwohl seine Muttersprache Serbisch sei. Ferner hätten sie während zwanzig Jahren in einem gesetzlosen Staat gelebt und es sei bekannt, dass Kosovo kein Rechtsstaat sei. Es bestünden ernsthafte Vorwürfe, dass der Regierungschef und viele höhere Beamte in illegale Geschäfte verwickelt seien, weshalb von solchen Leuten beziehungsweise von einem solchen Staat kein Schutz verlangt werden könne. Im familieneigenen Imbissgeschäft seien serbische Sicherheitsbeamte die ständigen Gäste gewesen, weshalb A._______ von den Albanern als Spion betrachtet und seit dem Jahre 1999 ständig mit diesen Vorwürfen konfrontiert gewesen sei. Ein albanischer Nachbar habe in ihrem Garten eine Mauer gebaut, weil A._______ von diesem als rechtloser Fremder betrachtet worden sei. Er habe vom kosovarischen Rechtsstaat keine Hilfe erhalten. Zudem habe ihm ein Richter empfohlen, die gegen einen Angreifer ausgesprochene Busse selber zu bezahlen. Wenn ein Richter jedoch so handle, könne vom Schutzwillen des Staates keine Rede sein. Auch im Falle des gestohlenen Autos habe die Polizei gegenüber A._______ kein Zeichen eines Schutzwillens erkennen lassen. Da sie in Kosovo verhältnismässig reich gewesen seien, seien sie sicherlich nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Ihre Sicherheit sei in Kosovo nicht mehr gewährleistet. Sie hätten ihre Argumente präzise dargelegt und mit Beweismitteln belegt. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant und - zumindest teilweise - als unglaubhaft erachtete. 3.3.1. Zunächst ist dem grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführer, wonach bei der Befragung eine Albanerin als Übersetzerin gedient habe, welche die serbische Sprache ungenügend beherrscht und A._______ mehrmals aufgefordert habe, Albanisch zu sprechen, obwohl seine Muttersprache Serbisch sei, entgegenzuhalten, dass die Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein soll, ist bei einer Durchsicht der Protokolle klarerweise zu verneinen. So konnte A._______ zu Beginn der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe jeweils zunächst in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass A._______ wiederholt aufgefordert worden sei, Albanisch zu sprechen, und dieser am Schluss der in Serbisch durchgeführten Befragungen jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich bestätigte, ist der Einwand unbehelflich. Zudem brachte die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung an. 3.4. In materieller Hinsicht sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. 3.4.1. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. 3.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). 3.4.3. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführer sind nicht asylrelevant, da ihnen die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Einwände der Beschwerdeführer zu den Gründen, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewendet hätten, nicht zu überzeugen vermöchten. In der Tat bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass ihnen - soweit überhaupt in Anspruch genommen - staatlicher Schutz verweigert worden wäre; eine Einschätzung, die denn auch durch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege der Beschwerdeführer vielmehr gestützt denn widerlegt wird. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführern adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von den Beschwerdeführern angeführten Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid angeführten Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei Entgegnungen vorgebracht haben. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung - soweit die Asylgründe betreffend - weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Probleme, so insbesondere beim Beschwerdeführer A._______, ist festzustellen, dass in casu aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), aufgrund der Akten nicht ersichtlich sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer hätten jahrelang die Schule besucht und verfügten über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, im Falle von A._______ über langjährige Berufserfahrung sowie eigene Häuser, Läden und ein Grundstück. Gemäss eigenen Angaben würden auch die in der Heimat verbliebenen Verwandten gut leben. A._______ gebe an, an (Nennung Krankheit) zu leiden, währenddessen die Ausführungen von B._______ zum Gesundheitszustand der Familie gegensätzlich ausgefallen seien. Angesichts der gegensätzlichen Vorbringen und weil die medizinische Versorgung in Kosovo mit Ausnahme einiger Krankheitsbilder grundsätzlich gewährleistet sei, sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in ihrer Heimat behandelbar seien. 5.4.3. In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit Zielscheibe von Übergriffen durch die Albaner würden und daher infolge fehlender Sicherheit in Kosovo an Leib und Leben gefährdet seien. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch erkrankt und stehe in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. 5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführer gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche Gebiete von Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen. 5.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten: 5.5.1. Aus dem am 5. April 2011 eingereichten ärztlichen Bericht A._______ betreffend ergibt sich, dass dieser (Nennung Anamnese, Diagnose und Therapie). Der Beschwerdeführer habe den ständigen Druck von Extremisten und die damit einhergehende Angst psychisch nicht mehr ausgehalten und sei nach dem Kosovo-Krieg während (...) in Kosovo bereits in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen (Nennung Krankheit) gewesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte (...) Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.8.2). Es ist ihm zuzumuten, die in der Schweiz begonnene ambulante (...) Behandlung im Bedarfsfall in seiner Heimat weiterzuführen, zumal er dort gemäss eigenen Angaben bereits in Behandlung war. Das Gleiche hat auch für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betreffend den (Nennung Krankheit) zu gelten. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der im erwähnten Arztbericht festgehaltenen Verschlechterung des (...) Zustandes von A._______ wegen des negativen Asylentscheides und des verstärkten Drucks für die Ausschaffung, was die therapeutischen Bemühungen zur Stabilisation erschwerten, kann mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde Rechnung getragen werden. 5.5.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss in Richtung Maschinenbau sowie über eine Ausbildung (Nennung Ausbildung) und arbeitete zunächst in (Nennung bisherige Arbeitsstellen). Die Beschwerdeführerin verfügt ihrerseits über einen Mittelschulabschluss in Richtung Jurisprudenz und C._______ über eine neunjährige Schulbildung. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo ist anzunehmen, dass A._______ gute Chancen hat, den Wiedereintritt zu schaffen, zumal die Beschwerdeführer in Kosovo zudem über ein grosses Beziehungsnetz verfügen, verschiedene Immobilien besitzen und weitere nahe Verwandte von ihnen in diversen europäischen Ländern leben (vgl. act. A3/15, S. 2 f.; A6/12, S. 2 f.), welche sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten. Sodann ist dem (...) Beschwerdeführer C._______ die Rückkehr in die Heimat auch in Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls zuzumuten, zumal er sich mit seinen Familienangehörigen erst wenige Monate in der Schweiz aufhält und von einer auch nur ansatzweisen Integration in die hiesigen Verhältnisse keine Rede sein kann. 5.5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 5.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 5.7. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge der Beschwerdeführer nicht als aussichtslos. Da zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: