Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, ihre Heimat zusammen mit ihren Familienangehörigen am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie und ihre Familie gleichentags im C._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert wurden. Nach der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010 und der ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 11. Januar 2011 wurde sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei wegen der Probleme ihrer Familie mit Albanern ausgereist. Sie persönlich sei in der Schule mehrfach von Albanern beschimpft und auch angespuckt worden, weil sie dort mit bosnischen Mitschülerinnen Serbokroatisch gesprochen habe. Als sie an der Universität gewesen sei, sei ihr dies jedoch nicht mehr passiert. Im Jahre (...) sei sie am Blinddarm operiert worden, wobei das Pflegepersonal vergessen habe, ihr nach der Operation eine Infusion zu stecken. Erst nachdem ihr Vater interveniert gehabt habe, habe sie eine Infusion erhalten. Weiter sei die ganze Familie von den Problemen ihres Vaters betroffen gewesen. Dieser habe ihnen nicht alles erzählt, ausser dass man ihn als Spion bezeichnet und gleichzeitig bedroht habe. Auch seien die Schaufenster ihres Geschäfts eingeschlagen worden und Albaner hätten versucht, ihren Bruder F._______ (...) zu entführen. Dieser sei überdies mit dem Tode bedroht worden. Ihr älterer Bruder G._______ sei ferner vor längerer Zeit einmal im Geschäft mit einem Messer angegriffen worden. Diesen Vorfall habe die Familie bei der Polizei zur Anzeige gebracht, denjenigen mit Bruder F._______ jedoch nicht, weil ihr Vater erfahren habe, dass die Eltern des Angreifers einen hohen Posten bei der Regierung gehabt hätten. Im Dezember 2010 hätten ihre Eltern beschlossen, die Heimat zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-fügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerde-führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-lich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandenihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-scheides im Wesentlichen fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe von Seiten privater Dritter wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner würden keine Intensität erreichen, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Bezeichnenderweise habe sie auch angegeben, dass die Belästigungen nach Antritt des Universitätsstudiums aufgehört hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse bei weiteren Familienangehörigen (Vater sei als Spion bezeichnet worden; Beschädigung von Fensterscheiben des Imbissgeschäfts; Übergriffe auf Brüder) sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethni-schen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwal-tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. De-zember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Si-cherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit ga-rantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräf-te regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe von den Problemen der Familie nichts wissen wollen. Wenn ihr Vater davon erzählt habe, habe sie sich zurückgezogen und geweint. Anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, ihr Vater habe die Vorfälle mit den eingeschlagenen Scheiben jeweils der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts gemacht und die Täter nicht fassen können. Demgegenüber habe jedoch einer ihrer Brüder erklärt, die Polizei sei immer gekommen, wenn er oder sein Vater sie hinzugezogen habe. Sie habe angemessen agiert, indem sie zum Beispiel ein Protokoll über die Vorfälle oder Fotos von den Beschädigungen aufgenommen habe. Somit gebe es keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant.
E. 3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe - soweit nicht eine Wiederholung des Sachverhalts enthaltend - im Wesentlichen ein, die erlittenen Erniedrigungen und Bedrohungen hätten sie aus dem psychischen Gleichgewicht gebracht. Bei einer Rückkehr müsse sie um Leib und Leben fürchten, was auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten sei. Für weitere Details werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Verfahren ihrer Eltern (N_______; Geschäfts-Nr. D-1278/2011) verwiesen.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete.
E. 3.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher zuständigen Behörden in Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
E. 3.3.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist.
E. 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo.
E. 3.3.4 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführerin sind nicht asylrelevant, da ihr die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass ihr staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat der Beschwerdeführerin adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er-geben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass in casu aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), aufgrund der Akten nicht ersichtlich sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ihr, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin besitze eine gute Schulbildung und verfüge in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe sie erklärt, dass das Geschäft der Familie, welches derzeit von Verwandten weitergeführt würde, ausgereicht habe, um die Lebensgrundlage der Familie zu finanzieren. 5.4.3. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sinngemäss aus, dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein menschenwürdiges Leben führen könne und ihr eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. 5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführerin gehört der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche Gebiete von Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig ihr kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen. 5.4.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zuges sind folgende Aspekte zu beachten: Die Beschwerdeführerin verfügt den Akten zufolge über einen Mittelschulabschluss und war bis zur Ausreise Studentin an der Universität in B._______ (vgl. act. A3/11, S. 2). Zudem kann sie in ihrer Herkunftsregion auf ein grosses Beziehungsnetz sowie die Unterstützung ihrer engsten Familienangehörigen zurückgreifen, da ihre hier weilenden Eltern und Brüder mit Urteilen gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben, weshalb auf die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Befürchtungen - ohne Schutz des Vaters und der Brüder wäre sie möglicherweise das Opfer einer Vergewaltigung oder des Organhandels - nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der vorgebrachten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Befragungen selber nie vorbrachte, sie sei infolge der erlittenen Ereignisse ernsthaft psychisch erkrankt, und sah sich dementsprechend offensichtlich weder in der Heimat noch in der Schweiz veranlasst, deswegen fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr gab sie an, sich allgemein vor den Problemen zurückgezogen und deswegen geweint zu haben. Auch habe sie grosse Angst gehabt und sei sehr traurig gewesen (vgl. act. A3/11, S. 5; A8/10, S. 4). Da in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf eine allenfalls benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.8.2), wäre es ihr zuzumuten, eine entsprechende Behandlung im Bedarfsfall in ihrer Heimat in Anspruch zu nehmen. 5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins-gesamt als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
E. 5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos. Da zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1277/2011 Urteil vom 9. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kosovo, vertreten durch M. Milovanovic, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, ihre Heimat zusammen mit ihren Familienangehörigen am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie und ihre Familie gleichentags im C._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert wurden. Nach der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010 und der ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 11. Januar 2011 wurde sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei wegen der Probleme ihrer Familie mit Albanern ausgereist. Sie persönlich sei in der Schule mehrfach von Albanern beschimpft und auch angespuckt worden, weil sie dort mit bosnischen Mitschülerinnen Serbokroatisch gesprochen habe. Als sie an der Universität gewesen sei, sei ihr dies jedoch nicht mehr passiert. Im Jahre (...) sei sie am Blinddarm operiert worden, wobei das Pflegepersonal vergessen habe, ihr nach der Operation eine Infusion zu stecken. Erst nachdem ihr Vater interveniert gehabt habe, habe sie eine Infusion erhalten. Weiter sei die ganze Familie von den Problemen ihres Vaters betroffen gewesen. Dieser habe ihnen nicht alles erzählt, ausser dass man ihn als Spion bezeichnet und gleichzeitig bedroht habe. Auch seien die Schaufenster ihres Geschäfts eingeschlagen worden und Albaner hätten versucht, ihren Bruder F._______ (...) zu entführen. Dieser sei überdies mit dem Tode bedroht worden. Ihr älterer Bruder G._______ sei ferner vor längerer Zeit einmal im Geschäft mit einem Messer angegriffen worden. Diesen Vorfall habe die Familie bei der Polizei zur Anzeige gebracht, denjenigen mit Bruder F._______ jedoch nicht, weil ihr Vater erfahren habe, dass die Eltern des Angreifers einen hohen Posten bei der Regierung gehabt hätten. Im Dezember 2010 hätten ihre Eltern beschlossen, die Heimat zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-fügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerde-führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-lich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandenihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-scheides im Wesentlichen fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe von Seiten privater Dritter wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner würden keine Intensität erreichen, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Bezeichnenderweise habe sie auch angegeben, dass die Belästigungen nach Antritt des Universitätsstudiums aufgehört hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse bei weiteren Familienangehörigen (Vater sei als Spion bezeichnet worden; Beschädigung von Fensterscheiben des Imbissgeschäfts; Übergriffe auf Brüder) sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethni-schen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwal-tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. De-zember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Si-cherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit ga-rantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräf-te regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe von den Problemen der Familie nichts wissen wollen. Wenn ihr Vater davon erzählt habe, habe sie sich zurückgezogen und geweint. Anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, ihr Vater habe die Vorfälle mit den eingeschlagenen Scheiben jeweils der Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts gemacht und die Täter nicht fassen können. Demgegenüber habe jedoch einer ihrer Brüder erklärt, die Polizei sei immer gekommen, wenn er oder sein Vater sie hinzugezogen habe. Sie habe angemessen agiert, indem sie zum Beispiel ein Protokoll über die Vorfälle oder Fotos von den Beschädigungen aufgenommen habe. Somit gebe es keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. 3.2. Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe - soweit nicht eine Wiederholung des Sachverhalts enthaltend - im Wesentlichen ein, die erlittenen Erniedrigungen und Bedrohungen hätten sie aus dem psychischen Gleichgewicht gebracht. Bei einer Rückkehr müsse sie um Leib und Leben fürchten, was auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten sei. Für weitere Details werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Verfahren ihrer Eltern (N_______; Geschäfts-Nr. D-1278/2011) verwiesen. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete. 3.3.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher zuständigen Behörden in Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. 3.3.2. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo. 3.3.4. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführerin sind nicht asylrelevant, da ihr die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass ihr staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat der Beschwerdeführerin adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er-geben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass in casu aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), aufgrund der Akten nicht ersichtlich sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ihr, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin besitze eine gute Schulbildung und verfüge in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe sie erklärt, dass das Geschäft der Familie, welches derzeit von Verwandten weitergeführt würde, ausgereicht habe, um die Lebensgrundlage der Familie zu finanzieren. 5.4.3. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sinngemäss aus, dass sie als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein menschenwürdiges Leben führen könne und ihr eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. 5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Die Beschwerdeführerin gehört der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche Gebiete von Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig ihr kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen. 5.4.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zuges sind folgende Aspekte zu beachten: Die Beschwerdeführerin verfügt den Akten zufolge über einen Mittelschulabschluss und war bis zur Ausreise Studentin an der Universität in B._______ (vgl. act. A3/11, S. 2). Zudem kann sie in ihrer Herkunftsregion auf ein grosses Beziehungsnetz sowie die Unterstützung ihrer engsten Familienangehörigen zurückgreifen, da ihre hier weilenden Eltern und Brüder mit Urteilen gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben, weshalb auf die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Befürchtungen - ohne Schutz des Vaters und der Brüder wäre sie möglicherweise das Opfer einer Vergewaltigung oder des Organhandels - nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der vorgebrachten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Befragungen selber nie vorbrachte, sie sei infolge der erlittenen Ereignisse ernsthaft psychisch erkrankt, und sah sich dementsprechend offensichtlich weder in der Heimat noch in der Schweiz veranlasst, deswegen fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr gab sie an, sich allgemein vor den Problemen zurückgezogen und deswegen geweint zu haben. Auch habe sie grosse Angst gehabt und sei sehr traurig gewesen (vgl. act. A3/11, S. 5; A8/10, S. 4). Da in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf eine allenfalls benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.8.2), wäre es ihr zuzumuten, eine entsprechende Behandlung im Bedarfsfall in ihrer Heimat in Anspruch zu nehmen. 5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins-gesamt als zumutbar. 5.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 5.6. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist deshalb abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos. Da zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: