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D-1276/2013

D-1276/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei Ende November 2012 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 7. De­zember 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­such­te. Am 31. Dezember 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 18. Januar 2013 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ mit Wohn­sitz in C._______ - geltend, seit Frühjahr 2006 für die Jugendorganisa­tion der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP) aktiv gewesen zu sein. Im Feb­ruar 2012 sei er Parteimitglied geworden. Wegen seines politischen Engagements für die kurdische Sache sei er zwischen Herbst 2008 und An­fang beziehungsweise Ende 2011 wiederholt festgenommen worden. Die längste Inhaftierung habe drei Tage gedauert. Er habe unter Folterungen und prekären Haftumständen gelitten. Wegen der immer wie­der erfolgten Behelligungen habe er seine Arbeitsstelle aufgeben müs­sen. Die Polizei habe auch zuhause vorgesprochen. Er sei Anfang 2012 un­tergetaucht und aus Angst, wegen politischer Gründe umgebracht zu wer­den, schliesslich ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 - eröffnet am 12. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdefüh­rer habe die im Jahr 2011 angeblich erlittene Festnahme substanzlos geschildert und nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Erleb­tem vermitteln können. Tatsachenwidrig erscheine der Um­stand, wonach er bei der Festnahme des Jahres 2008 keine der gemäss Er­kenntnissen des Amtes dabei üblicherweise ausgehändigten Doku­mente erhalten haben solle. Die Anzahl und den Zeitpunkt der angebli­chen Festnahmen habe er nicht übereinstimmend angegeben. Im Weite­ren habe er kein besonderes politisches Profil im Rahmen des geltend ge­machten Engagements für die BDP dargelegt. Vor diesem Hintergrund habe er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Fall der Wie­dereinreise. Schliesslich komme den geltend gemachten Inhaftierun­gen unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanz­lichen Verfü­gung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässig­keit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvoll­zugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­wal­tungsver­fah­rensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bin­dung von der Vor­schuss­pflicht. C.b Zur Begründung machte er geltend, die letzte Festnahme entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen substanziiert zu haben. Nach der Festnahme des Jahres 2008 sei er lediglich einen halben Tag im behördlichen Gewahrsam gewesen. Entsprechend sei nachvollzieh­bar, dass er dieses Ereignis nicht mit einem amtlichen Dokument belegen könne. Die angeblichen Ungereimtheiten bei der Anzahl und dem Zeit­punkt der Festnahmen bestünden bei korrekter Interpretation der Proto­kolle nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Ferner laufe er auch als unbedeutendes Mitglied der BDP Gefahr, Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Diese Einschätzung werde durch einen Bericht von amnesty international bestätigt. Nicht gefolgt werden könne der Verharmlo­sung des BFM im Hinblick auf die von ihm erlittenen behördli­chen Behelligungen. Er sei mehrfach inhaftiert und dabei sowohl psy­chisch wie auch physisch misshandelt worden; zudem habe man ihn zu­hause und am Arbeitsplatz gesucht. Schliesslich sei sein familiäres Um­feld zu berücksichtigen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Bruder D._______ sei von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Des­sen Akten seien beizuziehen. Zudem lebten zwei als Flüchtlinge aner­kannte Schwestern in der Schweiz. Im Ergebnis sei (auch) von einer drohen­den Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen, zumal er in der Schweiz mit Personen, welche der PKK zuge­ordnet würden, in Kontakt stehe. Nach dem Gesagten verkenne das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewäh­ren. C.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die geltend gemachte Parteizuge­hörigkeit (BDP) bei. Die Nachreichung weiterer Beweismittel wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf Fristansetzung zur Nachrei­chung von Beweismitteln wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwVG verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Entgegen seinen Vorbringen sei es dem Beschwer­deführer nicht gelungen, die angebliche Verhaftung des Jahres 2011 substanziiert zu schildern. Im Weiteren seien die Widersprüche in sei­nen Vorbringen zum Zeitpunkt der Verhaftungen nicht als blosse Korrektu­ren zu bezeichnen. F. Mit Replik vom 26. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen grundsätzlich fest. Korrigierend wies er darauf hin, das als Beweismittel eingereichte BDP-Formular sei nicht - wie in der Be­schwerde erwähnt - postalisch, sondern durch eine seiner Schwestern in die Schweiz gebracht worden. Im Weiteren habe er in Erfahrung ge­bracht, dass das gegen seinen Bruder D._______ in der Türkei laufende Verfah­ren noch hängig und dieser gesucht sei. Der Vater und der Bruder seien wiederholt auf den Aufenthaltsort von D._______ angesprochen worden; dabei hät­ten die Behörden Konsequenzen angedroht, falls sie nicht die Wahr­heit sagen würden. Falls diese Vorbringen nicht für glaubhaft erachtet wür­den, seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. In diesem Zusammen­hang sei zu berücksichtigen, dass der Familienname E._______ sofort in Ver­bindung mit der Unterstützung terroristischer Aktivitäten für die Kurden gebracht werde, weil zahlreiche kurdische Aktivisten diesen Namen tra­gen würden. Der Eingabe lagen Beitrittsunterlagen des Beschwerdefüh­rers zum Verein F._______ bei.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seines Engagements für die BDP durch die Behörden behelligt worden zu sein. Diese Verfol­gung ist in der geltend gemachten Form jedoch nicht glaubhaft. Zwar mag im Sinne der Beschwerdevorbringen zutreffen, dass amtliche Belege für Kurzfestnahmen den Betroffenen unter Umständen nicht ausgehändigt wer­den. Entscheiden­der ist aber die Tatsache, dass er die Anzahl der Festnahmen ungereimt zu Protokoll gab und mangels ersichtlicher Realkennzeichen beziehungs­weise angemessener Substanziierung nicht den Eindruck, das Vorge­brachte tatsächlich so erlebt zu haben, zu vermitteln vermochte. Das Be­schwerdevorbringen, er habe die Anzahl der Festnahmen lediglich präzisie­ren wollen, ändert nichts an der Tatsache, dass die vage Beziffe­rung der Verhaftungen deren Glaubhaftigkeit abträglich ist. Zudem gab er den Zeitpunkt der letzten Festnahme - Anfang respektive Ende 2011 - nicht übereinstimmend an, was die Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträch­tigt (A 6/11 S. 7; A 11/18 Antwort 71). Anhaltspunkte für allfällige Verständi­gungsprobleme können den Protokollen nicht entnommen wer­den (vgl. A 6/11 S. 1 und 8; A 11/18 Antwort 1). Ferner sagte er bei der Summarbefragung aus, es seien jeweils alle Kollegen festgenommen wor­den. Demgegenüber vermittelte er bei der Anhörung den Eindruck, er sei bei den Festnahmen eher zielgerichtet abgeführt worden (A 11/18 Ant­worten 78 ff. und 100 ff.). Auffallend ist ferner, dass er vorerst angab, bei den drei Festnahmen der Jahre 2008, 2010 und 2011 Folter erlitten zu ha­ben. Später brachte er indes vor, bei der Festnahme des Jahres 2011 nicht gefoltert worden zu sein (A 11/18 Antworten 110 und 126 ff.). Zudem weisen seine Schilderungen auch in diesem Punkt kaum Substanz auf, was in Anbetracht der Aktenlage nicht mit einer allfälligen Traumatisierung in Verbindung gebracht werden kann.

E. 4.2 Es ist zwar davon auszugehen, dass unter Umständen auch ein beschei­denes BDP-Profil zu staatlicher Verfolgung in der Türkei führen kann. Entsprechend könnte auch der Beschwerdeführer als einfaches Mit­glied in den Fokus der Behörden geraten. Eine solche Situation ver­mochte er für den Zeitraum vor der Ausreise gemäss obenstehenden Erwä­gungen jedoch nicht glaubhaft zu machen. Konkrete Anhaltspunkte, dass er nach der Wiedereinreise asylrelevant verfolgt würde, sind seinem Persönlichkeitsprofil nicht zu entnehmen. So legte er dar, über ihn be­stehe kein Datenblatt; es sei auch keine Anklage beziehungsweise kein Ge­richtsverfahren wegen der angeblichen Festnahmen gegen ihn hängig (A 6/11 S. 7; A 11/18 Antwort 112). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-Mitglied belangt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Im Sinne der BFM-Erwägungen ist anzufügen, dass allfälligen Kurzfestnah­men wegen der Teilnahme an Massenanlässen in der Regel keine Asylrele­vanz zukommt.

E. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder D._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten. Zudem lebten zwei Schwestern als Flüchtlinge in der Schweiz. Im Falle der Rückkehr habe er eine Reflexverfol­gung zu gewärtigen. Diese Einschätzung überzeugt nicht. So machte er im Rahmen der Anhörung nicht geltend, auch wegen seines Bru­ders im Fokus der Behörden gestanden zu haben. Dieser Bruder ist be­reits im Juni 2001 in die Schweiz gereist und erhielt 2004 Asyl. Unbese­hen der Frage, ob gegen ihn in der Türkei noch ein Verfahren hän­gig ist, muss aufgrund des Zeitablaufs nicht davon ausgegangen wer­den, dass der Be­schwerdeführer wegen D._______ beziehungsweise seiner mut­masslichen Kontakte zu ihm im Falle der Rückkehr asylrelevant belangt wird. Dies umso weniger, als er in der Replik darlegte, die eine der Schwes­tern - G._______ - habe auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet und besitze wieder einen türkischen Reisepass. Besagte Schwester habe ihm aus der Türkei ein Beweismittel mitgebracht. Eine reflexverfolgungsmässige Gefähr­dung für Angehörige von D._______ erscheint mithin als nicht beachtlich wahrscheinlich, und die beantragten Abklärungen vor Ort erübrigen sich. Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbringen auch nicht davon auszuge­hen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Beitritts zum kurdi­schen Verein F._______ in der Schweiz ein im Rahmen subjektiver Nach­fluchtgründe relevantes politisches Profil aufweist, zumal er keine ex­ponierte Stellung geltend macht.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel, welche sich auf unbestrit­tene Sachverhaltselemente beziehen, rechtfertigen keine andere Einschätzung.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei­sungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte aber seit 1993 in C._______. Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfügt über Schul­bildung und Arbeitserfahrung. Auch zwei ältere Brüder sollen in der Türkei erwerbstätig sein. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint zu bestehen (A 11/18 Antworten 146 f.). Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenz­gefährdende Situation gerät.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1276/2013 Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei Ende November 2012 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 7. De­zember 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­such­te. Am 31. Dezember 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 18. Januar 2013 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ mit Wohn­sitz in C._______ - geltend, seit Frühjahr 2006 für die Jugendorganisa­tion der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP) aktiv gewesen zu sein. Im Feb­ruar 2012 sei er Parteimitglied geworden. Wegen seines politischen Engagements für die kurdische Sache sei er zwischen Herbst 2008 und An­fang beziehungsweise Ende 2011 wiederholt festgenommen worden. Die längste Inhaftierung habe drei Tage gedauert. Er habe unter Folterungen und prekären Haftumständen gelitten. Wegen der immer wie­der erfolgten Behelligungen habe er seine Arbeitsstelle aufgeben müs­sen. Die Polizei habe auch zuhause vorgesprochen. Er sei Anfang 2012 un­tergetaucht und aus Angst, wegen politischer Gründe umgebracht zu wer­den, schliesslich ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 - eröffnet am 12. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdefüh­rer habe die im Jahr 2011 angeblich erlittene Festnahme substanzlos geschildert und nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Erleb­tem vermitteln können. Tatsachenwidrig erscheine der Um­stand, wonach er bei der Festnahme des Jahres 2008 keine der gemäss Er­kenntnissen des Amtes dabei üblicherweise ausgehändigten Doku­mente erhalten haben solle. Die Anzahl und den Zeitpunkt der angebli­chen Festnahmen habe er nicht übereinstimmend angegeben. Im Weite­ren habe er kein besonderes politisches Profil im Rahmen des geltend ge­machten Engagements für die BDP dargelegt. Vor diesem Hintergrund habe er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Fall der Wie­dereinreise. Schliesslich komme den geltend gemachten Inhaftierun­gen unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanz­lichen Verfü­gung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässig­keit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvoll­zugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­wal­tungsver­fah­rensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bin­dung von der Vor­schuss­pflicht. C.b Zur Begründung machte er geltend, die letzte Festnahme entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen substanziiert zu haben. Nach der Festnahme des Jahres 2008 sei er lediglich einen halben Tag im behördlichen Gewahrsam gewesen. Entsprechend sei nachvollzieh­bar, dass er dieses Ereignis nicht mit einem amtlichen Dokument belegen könne. Die angeblichen Ungereimtheiten bei der Anzahl und dem Zeit­punkt der Festnahmen bestünden bei korrekter Interpretation der Proto­kolle nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Ferner laufe er auch als unbedeutendes Mitglied der BDP Gefahr, Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. Diese Einschätzung werde durch einen Bericht von amnesty international bestätigt. Nicht gefolgt werden könne der Verharmlo­sung des BFM im Hinblick auf die von ihm erlittenen behördli­chen Behelligungen. Er sei mehrfach inhaftiert und dabei sowohl psy­chisch wie auch physisch misshandelt worden; zudem habe man ihn zu­hause und am Arbeitsplatz gesucht. Schliesslich sei sein familiäres Um­feld zu berücksichtigen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Bruder D._______ sei von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Des­sen Akten seien beizuziehen. Zudem lebten zwei als Flüchtlinge aner­kannte Schwestern in der Schweiz. Im Ergebnis sei (auch) von einer drohen­den Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts auszugehen, zumal er in der Schweiz mit Personen, welche der PKK zuge­ordnet würden, in Kontakt stehe. Nach dem Gesagten verkenne das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewäh­ren. C.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die geltend gemachte Parteizuge­hörigkeit (BDP) bei. Die Nachreichung weiterer Beweismittel wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf Fristansetzung zur Nachrei­chung von Beweismitteln wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwVG verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Entgegen seinen Vorbringen sei es dem Beschwer­deführer nicht gelungen, die angebliche Verhaftung des Jahres 2011 substanziiert zu schildern. Im Weiteren seien die Widersprüche in sei­nen Vorbringen zum Zeitpunkt der Verhaftungen nicht als blosse Korrektu­ren zu bezeichnen. F. Mit Replik vom 26. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Vorbringen grundsätzlich fest. Korrigierend wies er darauf hin, das als Beweismittel eingereichte BDP-Formular sei nicht - wie in der Be­schwerde erwähnt - postalisch, sondern durch eine seiner Schwestern in die Schweiz gebracht worden. Im Weiteren habe er in Erfahrung ge­bracht, dass das gegen seinen Bruder D._______ in der Türkei laufende Verfah­ren noch hängig und dieser gesucht sei. Der Vater und der Bruder seien wiederholt auf den Aufenthaltsort von D._______ angesprochen worden; dabei hät­ten die Behörden Konsequenzen angedroht, falls sie nicht die Wahr­heit sagen würden. Falls diese Vorbringen nicht für glaubhaft erachtet wür­den, seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. In diesem Zusammen­hang sei zu berücksichtigen, dass der Familienname E._______ sofort in Ver­bindung mit der Unterstützung terroristischer Aktivitäten für die Kurden gebracht werde, weil zahlreiche kurdische Aktivisten diesen Namen tra­gen würden. Der Eingabe lagen Beitrittsunterlagen des Beschwerdefüh­rers zum Verein F._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­defüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seines Engagements für die BDP durch die Behörden behelligt worden zu sein. Diese Verfol­gung ist in der geltend gemachten Form jedoch nicht glaubhaft. Zwar mag im Sinne der Beschwerdevorbringen zutreffen, dass amtliche Belege für Kurzfestnahmen den Betroffenen unter Umständen nicht ausgehändigt wer­den. Entscheiden­der ist aber die Tatsache, dass er die Anzahl der Festnahmen ungereimt zu Protokoll gab und mangels ersichtlicher Realkennzeichen beziehungs­weise angemessener Substanziierung nicht den Eindruck, das Vorge­brachte tatsächlich so erlebt zu haben, zu vermitteln vermochte. Das Be­schwerdevorbringen, er habe die Anzahl der Festnahmen lediglich präzisie­ren wollen, ändert nichts an der Tatsache, dass die vage Beziffe­rung der Verhaftungen deren Glaubhaftigkeit abträglich ist. Zudem gab er den Zeitpunkt der letzten Festnahme - Anfang respektive Ende 2011 - nicht übereinstimmend an, was die Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträch­tigt (A 6/11 S. 7; A 11/18 Antwort 71). Anhaltspunkte für allfällige Verständi­gungsprobleme können den Protokollen nicht entnommen wer­den (vgl. A 6/11 S. 1 und 8; A 11/18 Antwort 1). Ferner sagte er bei der Summarbefragung aus, es seien jeweils alle Kollegen festgenommen wor­den. Demgegenüber vermittelte er bei der Anhörung den Eindruck, er sei bei den Festnahmen eher zielgerichtet abgeführt worden (A 11/18 Ant­worten 78 ff. und 100 ff.). Auffallend ist ferner, dass er vorerst angab, bei den drei Festnahmen der Jahre 2008, 2010 und 2011 Folter erlitten zu ha­ben. Später brachte er indes vor, bei der Festnahme des Jahres 2011 nicht gefoltert worden zu sein (A 11/18 Antworten 110 und 126 ff.). Zudem weisen seine Schilderungen auch in diesem Punkt kaum Substanz auf, was in Anbetracht der Aktenlage nicht mit einer allfälligen Traumatisierung in Verbindung gebracht werden kann. 4.2 Es ist zwar davon auszugehen, dass unter Umständen auch ein beschei­denes BDP-Profil zu staatlicher Verfolgung in der Türkei führen kann. Entsprechend könnte auch der Beschwerdeführer als einfaches Mit­glied in den Fokus der Behörden geraten. Eine solche Situation ver­mochte er für den Zeitraum vor der Ausreise gemäss obenstehenden Erwä­gungen jedoch nicht glaubhaft zu machen. Konkrete Anhaltspunkte, dass er nach der Wiedereinreise asylrelevant verfolgt würde, sind seinem Persönlichkeitsprofil nicht zu entnehmen. So legte er dar, über ihn be­stehe kein Datenblatt; es sei auch keine Anklage beziehungsweise kein Ge­richtsverfahren wegen der angeblichen Festnahmen gegen ihn hängig (A 6/11 S. 7; A 11/18 Antwort 112). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-Mitglied belangt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Im Sinne der BFM-Erwägungen ist anzufügen, dass allfälligen Kurzfestnah­men wegen der Teilnahme an Massenanlässen in der Regel keine Asylrele­vanz zukommt. 4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder D._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten. Zudem lebten zwei Schwestern als Flüchtlinge in der Schweiz. Im Falle der Rückkehr habe er eine Reflexverfol­gung zu gewärtigen. Diese Einschätzung überzeugt nicht. So machte er im Rahmen der Anhörung nicht geltend, auch wegen seines Bru­ders im Fokus der Behörden gestanden zu haben. Dieser Bruder ist be­reits im Juni 2001 in die Schweiz gereist und erhielt 2004 Asyl. Unbese­hen der Frage, ob gegen ihn in der Türkei noch ein Verfahren hän­gig ist, muss aufgrund des Zeitablaufs nicht davon ausgegangen wer­den, dass der Be­schwerdeführer wegen D._______ beziehungsweise seiner mut­masslichen Kontakte zu ihm im Falle der Rückkehr asylrelevant belangt wird. Dies umso weniger, als er in der Replik darlegte, die eine der Schwes­tern - G._______ - habe auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet und besitze wieder einen türkischen Reisepass. Besagte Schwester habe ihm aus der Türkei ein Beweismittel mitgebracht. Eine reflexverfolgungsmässige Gefähr­dung für Angehörige von D._______ erscheint mithin als nicht beachtlich wahrscheinlich, und die beantragten Abklärungen vor Ort erübrigen sich. Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbringen auch nicht davon auszuge­hen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Beitritts zum kurdi­schen Verein F._______ in der Schweiz ein im Rahmen subjektiver Nach­fluchtgründe relevantes politisches Profil aufweist, zumal er keine ex­ponierte Stellung geltend macht. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel, welche sich auf unbestrit­tene Sachverhaltselemente beziehen, rechtfertigen keine andere Einschätzung. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei­sungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013). 6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte aber seit 1993 in C._______. Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfügt über Schul­bildung und Arbeitserfahrung. Auch zwei ältere Brüder sollen in der Türkei erwerbstätig sein. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint zu bestehen (A 11/18 Antworten 146 f.). Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenz­gefährdende Situation gerät. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: