Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im April 2018 auf dem Luftweg nach Singapur und gelangte von Malaysia unter anderem über die Türkei und (mit einem längeren Aufenthalt) Griechenland am 17. September 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (...) fanden am 22. September 2020 die Personalienaufnahme (PA) und am 29. September 2020 das Dublin-Gespräch statt. Am 26. November 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 1. Dezember 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (C._______, Nordprovinz) geboren. Bis zum Jahr 2004 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ (Nordprovinz) gelebt, danach seien sie nach E._______ (Nordprovinz) gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2011 habe er die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und 2013 angefangen, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Im Februar/März 2017 sei er für etwa zwei oder drei Monate mit seinem sri-lankischen Reisepass und gültigem Visum nach Malaysia gereist. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ein Cousin bei seiner Familie gewohnt habe, der mit den Behörden Probleme gehabt habe. Als er nach einiger Zeit gegangen sei, sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mitgenommen, befragt und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er den Aufenthaltsort des Cousins nicht bekanntgebe. Daher habe er aus Angst für einige Zeit das Land verlassen, bis seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass sich die Situation zu Hause beruhigt habe. Da sein Visum jedoch bereits abgelaufen gewesen sei, sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal mit einem gefälschten Reisepass nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zuletzt sei er ausgereist, da er von den Behörden wegen Problemen im Zusammenhang mit einem Diebstahl von Sand vom Grundstück der Familie gesucht werde. Die Diebe seien aus F._______ und hätten gute Beziehungen zur Polizei, von der sie gedeckt würden. Als während der Weihnachtszeit 2017 bei einem Nachbarn Sand gestohlen worden sei, habe er mit seinem Vater und seinem Schwager versucht, den Kipplaster, der den Sand geladen habe, anzuhalten. Daraufhin habe der Chauffeur ein Schwert gezogen und seinen Vater am Arm verletzt, bevor er geflüchtet sei. Die Polizei sei dann erschienen und habe den Lastwagen mitgenommen. Am 7. Februar 2018 habe er Lärm von einem Kippwagen gehört und habe sich daraufhin mit seiner Mutter zum Grundstück der Familie begeben. Sie hätten unbekannte Personen gesehen, die den Sand von ihrem Grundstück abtransportiert hätten. Er habe den Vorfall mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Nachdem er seinen Vater darüber informiert habe, seien sie noch am gleichen Tag zum Polizei- und Militär-Posten G._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie hätten den Polizisten das Video auf dem Mobiltelefon gezeigt. Sie hätten ihm das Telefon abgenommen und ihm gesagt, später wiederzukommen. Am Abend sei der Beschwerdeführer alleine zum Polizeiposten zurückgekehrt, um sein Mobiltelefon herauszuverlangen, was ihm aber verweigert worden sei. Von den Polizisten sei er immer wieder gefragt worden, an wen er das Video geschickt habe. Er sei geschlagen und getreten worden und schliesslich in Ohnmacht gefallen. Gefesselt und geknebelt sei er in der Nähe des Polizeipostens in die Büsche geworfen worden. Passanten hätten dafür gesorgt, dass er ins Spital gebracht worden sei, wo er das Bewusstsein wiedererlangt habe. Vom behandelnden Arzt habe er erfahren, dass er (...) worden sei. Ihm sei geraten worden, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen. Seine Mutter habe dem Arzt erklärt, dass es zum Übergriff gekommen sei, weil sie sich wegen des Sanddiebstahls an die Polizei gewandt hätten; beim erneuten Aufsuchen der Polizei würde es noch mehr Probleme geben. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen gemacht, dass die Gesellschaft davon erfahren könnte und er ausgelacht würde. Nachdem er am 16. Februar 2018 aus dem Spital entlassen worden sei, habe er sich zu seiner Schwester nach D._______ begeben. Etwa eine Woche danach habe ihn die Polizei erstmals bei seinen Eltern gesucht. Er sei dort noch etwa zwei oder drei Mal gesucht worden. Die Polizei habe auch in der Nachbarschaft nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Schliesslich habe sie ihn auch am Wohnsitz seiner Schwester gesucht. Zu dem Zeitpunkt habe er sich aber im Tempel aufgehalten. Am darauffolgenden Tag habe er sich sicherheitshalber zu einem Cousin begeben, wo er einige Zeit geblieben sei. Da er weiterhin bei seinen Eltern gesucht worden sei, habe sein Vater beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im April 2018 habe er sein Heimatland illegal mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Am 9. Januar 2020 sei sein Vater auf dem Nachhauseweg von der Arbeit vor dem Polizei- und Militärposten G._______ angehalten und geschlagen worden, wobei die Behörden ihn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten. Durch den Vorfall habe der Vater eine (...)verletzung und Rückenprobleme bekommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er von der Polizei gesucht worden sei, weil diese vermutet habe, dass er das Video an andere Personen weitergeschickt habe. Die Polizei habe ihn deshalb vernichten wollen. Sollte er zurückkehren, sei sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte sowie folgende Beweismittel zu den Akten: Arztbericht des (...) Hospital in C._______ vom 17. Februar 2018, orthopädischer Arztbericht des (...) Hospitals in H._______ vom 6. Februar 2020 den Vater betreffend, Fotos des Grundstücks nach den Sanddiebstählen im Jahr 2018, Foto der Mutter mit zwei Polizisten, mehrere Zeitungsartikel zu Sanddiebstählen in Sri Lanka und USB-Stick mit Videos vom Grundstück und TV-News-Berichterstattungen über Sanddiebstähle. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. D. Am 22. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 7. April 2021 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2021 sowie eine Kostennote eingereicht.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Vorliegend wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, dass sie zum einen den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die polizeilichen Bedrohungen nach der Beherbergung des Cousins 2017 nicht rechtsgenü-gend abgeklärt habe, weil sie in der Anhörung nicht genauer nach den Umständen der Befragung des Beschwerdeführers durch die Polizei gefragt habe. So sei es dem SEM auch nicht möglich gewesen, die Glaubhaftigkeit des Vorfalles zu beurteilen. Zum anderen habe das SEM seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht ausgeführt habe, weshalb es die Vorbringen zu den aktuellen Problemen nicht als asylrelevant erachte. Es habe sich somit nicht mit der Asylrelevanz der Kernvorbringen befasst und dadurch massiv die Begründungspflicht verletzt.
E. 3.3 In Bezug auf die Beherbergung des flüchtigen Cousins und die anschliessende Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei hat das SEM in der Verfügung die Asylrelevanz verneint, da diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über ein Jahr zurückgelegen hätten und somit nicht mehr fluchtauslösend gewesen seien. Zudem sei er damals nach einigen Monaten wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, als seine Familie ihn informiert habe, dass sich die Lage beruhigt habe. Er habe in der Folge wegen des Cousins auch keine weiteren Probleme mehr gehabt. Angesichts dieser Ausführungen zur Asylrelevanz war es nicht notwendig, weitere Fragen zu den Umständen der Befragung durch die Polizei zu stellen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter abzuklären. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft denn auch nicht die Erstellung des Sachverhaltes, sondern die Frage der rechtlichen Würdigung. Der Sachverhalt wurde vollständig abgeklärt und die Asylrelevanz dieses Ereignisses konnte verneint werden. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wegen fehlender Äusserungen zur Asylrelevanz der aktuellen Probleme erweist sich ebenfalls als nicht gerechtfertigt. Soweit in der Beschwerde auf eine Passage in der Verfügung Bezug genommen wird, wonach die Übergriffe seitens der sri-lankischen Polizei nicht glaubhaft respektive nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien (S. 7 der Verfügung), und kritisiert wird, es sei nicht begründet worden, weshalb die Kernvorbringen nicht asylrelevant seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich die zitierte Aussage in der Verfügung auf sämtliche vorgebrachten angeblichen Behelligungen durch die Polizei bezieht, nicht nur auf die fluchtauslösenden Ereignisse. Die Vorinstanz musste sich mit der Frage der Asylrelevanz der aktuellen Verfolgungsvorbingen aber nicht auseinandersetzen, sondern konnte diesen Aspekt offenlassen, da sie diese als unglaubhaft erachtet hat, wobei sie diese Einschätzung (der Unglaubhaftigkeit) ausführlich begründet hat.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es die Verfolgungsvorbingen als unglaubhaft erachte. Die Schilderungen des Sanddiebstahls und der Vorsprache auf der Polizeistelle seien zum einen wenig konkret und undifferenziert ausgefallen und liessen zum anderen Realkennzeichen vermissen, so dass insgesamt nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsvorbringen selber erlebt. Weiter sei das behauptete polizeiliche Interesse am Beschwerdeführer wegen des Videos auf dem Mobiltelefon nicht nachvollziehbar und unlogisch. Auch die eingereichten Beweismittel seien zur Glaubhaftmachung untauglich, da sie die individuelle Verfolgungssituation nicht belegen könnten. Die aus dem Jahr 2017 geschilderten Vorfälle in Bezug auf den behördlich gesuchten Cousin, die zu polizeilichen Behelligungen des Beschwerdeführers und schliesslich zur Ausreise nach Malaysia geführt hätten, seien - wie auch die Vorfälle um die Sanddiebstähle beim Nachbarn im Jahr 2017 - zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegend gewesen, um noch als fluchtauslösende Ereignisse gewertet zu werden. Es bestünden im Übrigen aber auch diesbezüglich Zweifel an den Vorbringen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und dem SEM vorgeworfen, es habe eine einseitige Würdigung der Vorbringen vorgenommen. Im Gegensatz zur Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse detailliert geschildert und es liessen sich in den Erzählungen zahlreiche Realkennzeichen finden. Auch habe er die Vorbringen widerspruchsfrei vorgebracht und diese seien im konkreten Länderkontext als plausibel einzustufen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Insgesamt sind die Verfolgungsvorbringen, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeargumente, als unglaubhaft zu erachten.
E. 6.2.1 Dem SEM ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse oberflächlich und undifferenziert geschildert hat und davon auszugehen ist, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt. So hat er den Ablauf des Sanddiebstahls auf dem familieneigenen Grundstück stereotyp und undetailliert vorgebracht (vgl. act. A27, S. 9, F77). Auf die Aufforderung, noch einmal im Detail davon zu berichten, antwortet der Beschwerdeführer genauso oberflächlich und stereotyp mit ähnlicher Wortwahl wie zuvor (vgl. act. A27, S. 9, F77, S. 13, F106). Auch seinen Besuch auf dem Polizeiposten am Abend schildert er wenig anschaulich und ohne persönliche Emotionen oder Reaktionen (vgl. act. A27, S. 9, F77, S. 14, F115).
E. 6.2.2 Zudem hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass auch aufgrund des Vorliegens von Ungereimtheiten von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen ist. So erscheint es unlogisch, dass die Polizei lediglich den Beschwerdeführer wegen der Videoaufnahme gesucht haben soll, nicht jedoch den Vater, der mit ihm zur Polizeistelle gegangen sei (vgl. act. A27, S. 12, F99). Auch der Rest der Familie wusste vom Sanddiebstahl und war davon betroffen (vgl. act. A27, S. 13, F105, S. 16, F140), aber nur der Beschwerdeführer hat offenbar aus Angst vor den Behörden das Land verlassen. So überzeugt es auch nicht, dass es entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer speziell gefährdet sei, da er das Video aufgenommen habe. Im Wesentlichen soll es doch darum gegangen sein, dass das Video nicht verbreitet werde (vgl. act. A27, S. 17, F141). Auch konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, wieso sein Vater plötzlich im Januar 2020 auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von den Behörden misshandelt und spitalreif geschlagen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt lag die Ausreise des Beschwerdeführers immerhin schon etwa zwei Jahre zurück und bis dato war der Vater den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss unbehelligt geblieben. Wenn die Polizei nach der Ausreise des Beschwerdeführers wirklich nach dessen Aufenthaltsort hätte forschen wollen, wäre zu erwarten gewesenen, dass sie den Vater schon vorher angegangen wäre (vgl. act. A27, S. 12, F100). Ganz grundsätzlich ist das Interesse der Polizei am Beschwerdeführer wegen der Videoaufnahme nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt zur Erklärung an, die Polizei vermute, dass er das Video verbreitet habe, wolle es aber geheim halten, weshalb sie ihn vernichten wollten (vgl. act. A27, S. 13, F101 f.). Wieso er getötet werden soll, wenn er doch nicht mehr über das Mobiltelefon als Beweismittel verfügt, da es die Polizei einbehalten habe (vgl. act. A27, S. 16, F136 ff.), erschliesst sich nicht. Es erscheint auch nicht klar, weshalb die Polizei wegen der Verbreitung des Videos etwas zu befürchten haben soll. Laut Erklärung des Beschwerdeführers habe die Polizei gute Beziehungen zu den Sanddieben und unterstütze diese. Daher würde die Polizei Probleme bekommen, wenn das Video veröffentlicht würde (vgl. act. A27, S. 15, F130, S. 18, F154 f.). Allerdings ist auf dem Video nur zu sehen, wie unbekannte Personen Sand abgraben (vgl. act. A27, S. 15, F129). Wie aufgrund des Videos ein Zusammenhang zur Polizei hergestellt werden könnte, bleibt auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerde unklar. Es erschliesst sich im Weiteren nicht, wieso die Polizei den Beschwerdeführer, nachdem sie ihn auf dem Polizeiposten misshandelt und in der Nähe des Postens liegen gelassen habe, wenige Tage nach der Entlassung aus dem Spital zu Hause, bei der Schwester und in der Nachbarschaft gesucht haben soll. Der Beschwerdeführer konnte die Frage, warum er freigelassen worden sei, um wenig später wieder von der Polizei gesucht zu werden, auch nicht nachvollziehbar beantworten. So erklärte er, die Polizei habe vielleicht gedacht, dass er sterben würde, wenn er lange auf der Strasse lieben bliebe (vgl. act. A27, S. 13, F103 f.). Schliesslich erscheint es wenig überzeugend, dass es der Polizei bei den Suchen nach dem Beschwerdeführer nach der Spitalentlassung die ganze Zeit nicht gelungen sein soll, ihn zu finden. Dies, obwohl er sich nicht versteckt habe, sondern sich bei seiner Schwester und im Tempel aufgehalten habe (vgl. act. A27, S. 15, F127).
E. 6.2.3 Dem SEM ist auch in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel zuzustimmen, die als untauglich einzustufen sind. Die zu den Akten gereichten Fotos der Löcher aufweisenden Sandflächen und der Mutter mit zwei Polizisten können die gemachte Verfolgung durch die Polizei nicht belegen. Auch die Zeitungsartikel und der USB-Stick können keinen Beweis erbringen für die konkreten individuellen Verfolgungsvorbringen. Den beiden ärztlichen Berichten ist ebenfalls kein direkter Zusammenhang zur geltend gemachten Verfolgung zu entnehmen.
E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, im Februar/ März 2017 wegen seines untergetauchten Cousins, der sich zuvor am Wohnsitz der Eltern vor den sri-lankischen Behörden versteckt gehabt habe, von der Polizei mitgenommen, befragt und bedroht worden zu sein, weshalb er sich einige Monate nach Malaysia begeben habe, erweisen sich diese Ereignisse als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Zum einen lagen die angeblichen polizeilichen Behelligungen wegen des Cousins beim Zeitpunkt der Ausreise bereits über ein Jahr zurück, weshalb sie nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis gewertet werden können. Zum anderen hatte der Beschwerdeführer berichtet, dass ihn seine Familie, als er in Malaysia gewesen sei, informiert habe, dass sich die Situation wegen des Cousins beruhigt habe, weshalb er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. act. A27, S.7, F57). Wegen des Cousins hat er sodann auch nach der Rückkehr aus Malaysia bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Überdies sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit bezüglich der Behelligungen seitens der Polizei angebracht, da es nicht zu überzeugen vermag, dass nur der Beschwerdeführer wegen des Cousins von der Polizei behelligt worden sein soll, währenddessen die Familie, insbesondere auch die Eltern, keinerlei Probleme gehabt habe. Im Übrigen sei er legal nach Malaysia ausgereist, was bereits gegen das Vorliegen einer polizeilichen Verfolgung sprechen dürfte.
E. 6.2.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation hat glaubhaft machen können.
E. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 6.3.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer oder seine nahen Familienangehörigen waren nie Mitglieder der LTTE (vgl. act. A27, S. 17, F148). Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er von den Behörden in relevanter Weise behelligt worden sei. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. Allein wegen der tamilischen Ethnie und der Herkunft aus dem Norden kann er keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme dort lebt. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.3.3 An der vorangegangenen Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019, dessen Folgen noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka sind keine Anhaltspunkte und kein individueller Bezug ersichtlich, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 8.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in E._______ gelebt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung bis zum O-Level durchlaufen und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der Landwirtschaft tätig, wobei die Familie Felder und Grundstücke besitzt, auf denen Gemüse und Palmen für die Herstellung von Palmöl angepflanzt werden (vgl. act. A27, S. 4, F22 ff.). Mit seinen Eltern, Schwestern und Tanten verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in E._______ beziehungsweise D._______ (vgl. act. A27, S. 3, F17, S. 4, F26). Er hat bei seinen Eltern gewohnt, wobei es der Familie wirtschaftlich gutgegangen sei (vgl. act. A27, S.3, F20). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Zudem könnten ihn auch seine im Ausland lebenden Geschwister (eine Schwester in der I._______, eine in J._______ und ein Bruder in K._______, vgl. act. A27, S. 3, F10) notfalls finanziell unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 wurde auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote ein. Der angegebene zeitliche Aufwand von 22.5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift erweist sich angesichts des Umfanges und der Komplexität des vorliegenden Falles als deutlich überhöht und ist auf acht Stunden zu kürzen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'249.10 (acht Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.-, inkl. Auslagen von Fr. 49.10) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständen MLaw Géraldine Kronig wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'249.10 entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1256/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im April 2018 auf dem Luftweg nach Singapur und gelangte von Malaysia unter anderem über die Türkei und (mit einem längeren Aufenthalt) Griechenland am 17. September 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (...) fanden am 22. September 2020 die Personalienaufnahme (PA) und am 29. September 2020 das Dublin-Gespräch statt. Am 26. November 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 1. Dezember 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (C._______, Nordprovinz) geboren. Bis zum Jahr 2004 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ (Nordprovinz) gelebt, danach seien sie nach E._______ (Nordprovinz) gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2011 habe er die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und 2013 angefangen, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Im Februar/März 2017 sei er für etwa zwei oder drei Monate mit seinem sri-lankischen Reisepass und gültigem Visum nach Malaysia gereist. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ein Cousin bei seiner Familie gewohnt habe, der mit den Behörden Probleme gehabt habe. Als er nach einiger Zeit gegangen sei, sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mitgenommen, befragt und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, wenn er den Aufenthaltsort des Cousins nicht bekanntgebe. Daher habe er aus Angst für einige Zeit das Land verlassen, bis seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass sich die Situation zu Hause beruhigt habe. Da sein Visum jedoch bereits abgelaufen gewesen sei, sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal mit einem gefälschten Reisepass nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zuletzt sei er ausgereist, da er von den Behörden wegen Problemen im Zusammenhang mit einem Diebstahl von Sand vom Grundstück der Familie gesucht werde. Die Diebe seien aus F._______ und hätten gute Beziehungen zur Polizei, von der sie gedeckt würden. Als während der Weihnachtszeit 2017 bei einem Nachbarn Sand gestohlen worden sei, habe er mit seinem Vater und seinem Schwager versucht, den Kipplaster, der den Sand geladen habe, anzuhalten. Daraufhin habe der Chauffeur ein Schwert gezogen und seinen Vater am Arm verletzt, bevor er geflüchtet sei. Die Polizei sei dann erschienen und habe den Lastwagen mitgenommen. Am 7. Februar 2018 habe er Lärm von einem Kippwagen gehört und habe sich daraufhin mit seiner Mutter zum Grundstück der Familie begeben. Sie hätten unbekannte Personen gesehen, die den Sand von ihrem Grundstück abtransportiert hätten. Er habe den Vorfall mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Nachdem er seinen Vater darüber informiert habe, seien sie noch am gleichen Tag zum Polizei- und Militär-Posten G._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie hätten den Polizisten das Video auf dem Mobiltelefon gezeigt. Sie hätten ihm das Telefon abgenommen und ihm gesagt, später wiederzukommen. Am Abend sei der Beschwerdeführer alleine zum Polizeiposten zurückgekehrt, um sein Mobiltelefon herauszuverlangen, was ihm aber verweigert worden sei. Von den Polizisten sei er immer wieder gefragt worden, an wen er das Video geschickt habe. Er sei geschlagen und getreten worden und schliesslich in Ohnmacht gefallen. Gefesselt und geknebelt sei er in der Nähe des Polizeipostens in die Büsche geworfen worden. Passanten hätten dafür gesorgt, dass er ins Spital gebracht worden sei, wo er das Bewusstsein wiedererlangt habe. Vom behandelnden Arzt habe er erfahren, dass er (...) worden sei. Ihm sei geraten worden, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen. Seine Mutter habe dem Arzt erklärt, dass es zum Übergriff gekommen sei, weil sie sich wegen des Sanddiebstahls an die Polizei gewandt hätten; beim erneuten Aufsuchen der Polizei würde es noch mehr Probleme geben. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen gemacht, dass die Gesellschaft davon erfahren könnte und er ausgelacht würde. Nachdem er am 16. Februar 2018 aus dem Spital entlassen worden sei, habe er sich zu seiner Schwester nach D._______ begeben. Etwa eine Woche danach habe ihn die Polizei erstmals bei seinen Eltern gesucht. Er sei dort noch etwa zwei oder drei Mal gesucht worden. Die Polizei habe auch in der Nachbarschaft nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Schliesslich habe sie ihn auch am Wohnsitz seiner Schwester gesucht. Zu dem Zeitpunkt habe er sich aber im Tempel aufgehalten. Am darauffolgenden Tag habe er sich sicherheitshalber zu einem Cousin begeben, wo er einige Zeit geblieben sei. Da er weiterhin bei seinen Eltern gesucht worden sei, habe sein Vater beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Im April 2018 habe er sein Heimatland illegal mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Am 9. Januar 2020 sei sein Vater auf dem Nachhauseweg von der Arbeit vor dem Polizei- und Militärposten G._______ angehalten und geschlagen worden, wobei die Behörden ihn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten. Durch den Vorfall habe der Vater eine (...)verletzung und Rückenprobleme bekommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er von der Polizei gesucht worden sei, weil diese vermutet habe, dass er das Video an andere Personen weitergeschickt habe. Die Polizei habe ihn deshalb vernichten wollen. Sollte er zurückkehren, sei sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte sowie folgende Beweismittel zu den Akten: Arztbericht des (...) Hospital in C._______ vom 17. Februar 2018, orthopädischer Arztbericht des (...) Hospitals in H._______ vom 6. Februar 2020 den Vater betreffend, Fotos des Grundstücks nach den Sanddiebstählen im Jahr 2018, Foto der Mutter mit zwei Polizisten, mehrere Zeitungsartikel zu Sanddiebstählen in Sri Lanka und USB-Stick mit Videos vom Grundstück und TV-News-Berichterstattungen über Sanddiebstähle. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. D. Am 22. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 7. April 2021 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2021 sowie eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vorliegend wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, dass sie zum einen den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die polizeilichen Bedrohungen nach der Beherbergung des Cousins 2017 nicht rechtsgenü-gend abgeklärt habe, weil sie in der Anhörung nicht genauer nach den Umständen der Befragung des Beschwerdeführers durch die Polizei gefragt habe. So sei es dem SEM auch nicht möglich gewesen, die Glaubhaftigkeit des Vorfalles zu beurteilen. Zum anderen habe das SEM seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht ausgeführt habe, weshalb es die Vorbringen zu den aktuellen Problemen nicht als asylrelevant erachte. Es habe sich somit nicht mit der Asylrelevanz der Kernvorbringen befasst und dadurch massiv die Begründungspflicht verletzt. 3.3 In Bezug auf die Beherbergung des flüchtigen Cousins und die anschliessende Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei hat das SEM in der Verfügung die Asylrelevanz verneint, da diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über ein Jahr zurückgelegen hätten und somit nicht mehr fluchtauslösend gewesen seien. Zudem sei er damals nach einigen Monaten wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, als seine Familie ihn informiert habe, dass sich die Lage beruhigt habe. Er habe in der Folge wegen des Cousins auch keine weiteren Probleme mehr gehabt. Angesichts dieser Ausführungen zur Asylrelevanz war es nicht notwendig, weitere Fragen zu den Umständen der Befragung durch die Polizei zu stellen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter abzuklären. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft denn auch nicht die Erstellung des Sachverhaltes, sondern die Frage der rechtlichen Würdigung. Der Sachverhalt wurde vollständig abgeklärt und die Asylrelevanz dieses Ereignisses konnte verneint werden. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wegen fehlender Äusserungen zur Asylrelevanz der aktuellen Probleme erweist sich ebenfalls als nicht gerechtfertigt. Soweit in der Beschwerde auf eine Passage in der Verfügung Bezug genommen wird, wonach die Übergriffe seitens der sri-lankischen Polizei nicht glaubhaft respektive nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien (S. 7 der Verfügung), und kritisiert wird, es sei nicht begründet worden, weshalb die Kernvorbringen nicht asylrelevant seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich die zitierte Aussage in der Verfügung auf sämtliche vorgebrachten angeblichen Behelligungen durch die Polizei bezieht, nicht nur auf die fluchtauslösenden Ereignisse. Die Vorinstanz musste sich mit der Frage der Asylrelevanz der aktuellen Verfolgungsvorbingen aber nicht auseinandersetzen, sondern konnte diesen Aspekt offenlassen, da sie diese als unglaubhaft erachtet hat, wobei sie diese Einschätzung (der Unglaubhaftigkeit) ausführlich begründet hat. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass es die Verfolgungsvorbingen als unglaubhaft erachte. Die Schilderungen des Sanddiebstahls und der Vorsprache auf der Polizeistelle seien zum einen wenig konkret und undifferenziert ausgefallen und liessen zum anderen Realkennzeichen vermissen, so dass insgesamt nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsvorbringen selber erlebt. Weiter sei das behauptete polizeiliche Interesse am Beschwerdeführer wegen des Videos auf dem Mobiltelefon nicht nachvollziehbar und unlogisch. Auch die eingereichten Beweismittel seien zur Glaubhaftmachung untauglich, da sie die individuelle Verfolgungssituation nicht belegen könnten. Die aus dem Jahr 2017 geschilderten Vorfälle in Bezug auf den behördlich gesuchten Cousin, die zu polizeilichen Behelligungen des Beschwerdeführers und schliesslich zur Ausreise nach Malaysia geführt hätten, seien - wie auch die Vorfälle um die Sanddiebstähle beim Nachbarn im Jahr 2017 - zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegend gewesen, um noch als fluchtauslösende Ereignisse gewertet zu werden. Es bestünden im Übrigen aber auch diesbezüglich Zweifel an den Vorbringen. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und dem SEM vorgeworfen, es habe eine einseitige Würdigung der Vorbringen vorgenommen. Im Gegensatz zur Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse detailliert geschildert und es liessen sich in den Erzählungen zahlreiche Realkennzeichen finden. Auch habe er die Vorbringen widerspruchsfrei vorgebracht und diese seien im konkreten Länderkontext als plausibel einzustufen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Insgesamt sind die Verfolgungsvorbringen, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeargumente, als unglaubhaft zu erachten. 6.2.1 Dem SEM ist Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse oberflächlich und undifferenziert geschildert hat und davon auszugehen ist, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt. So hat er den Ablauf des Sanddiebstahls auf dem familieneigenen Grundstück stereotyp und undetailliert vorgebracht (vgl. act. A27, S. 9, F77). Auf die Aufforderung, noch einmal im Detail davon zu berichten, antwortet der Beschwerdeführer genauso oberflächlich und stereotyp mit ähnlicher Wortwahl wie zuvor (vgl. act. A27, S. 9, F77, S. 13, F106). Auch seinen Besuch auf dem Polizeiposten am Abend schildert er wenig anschaulich und ohne persönliche Emotionen oder Reaktionen (vgl. act. A27, S. 9, F77, S. 14, F115). 6.2.2 Zudem hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass auch aufgrund des Vorliegens von Ungereimtheiten von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen ist. So erscheint es unlogisch, dass die Polizei lediglich den Beschwerdeführer wegen der Videoaufnahme gesucht haben soll, nicht jedoch den Vater, der mit ihm zur Polizeistelle gegangen sei (vgl. act. A27, S. 12, F99). Auch der Rest der Familie wusste vom Sanddiebstahl und war davon betroffen (vgl. act. A27, S. 13, F105, S. 16, F140), aber nur der Beschwerdeführer hat offenbar aus Angst vor den Behörden das Land verlassen. So überzeugt es auch nicht, dass es entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer speziell gefährdet sei, da er das Video aufgenommen habe. Im Wesentlichen soll es doch darum gegangen sein, dass das Video nicht verbreitet werde (vgl. act. A27, S. 17, F141). Auch konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, wieso sein Vater plötzlich im Januar 2020 auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von den Behörden misshandelt und spitalreif geschlagen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt lag die Ausreise des Beschwerdeführers immerhin schon etwa zwei Jahre zurück und bis dato war der Vater den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss unbehelligt geblieben. Wenn die Polizei nach der Ausreise des Beschwerdeführers wirklich nach dessen Aufenthaltsort hätte forschen wollen, wäre zu erwarten gewesenen, dass sie den Vater schon vorher angegangen wäre (vgl. act. A27, S. 12, F100). Ganz grundsätzlich ist das Interesse der Polizei am Beschwerdeführer wegen der Videoaufnahme nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt zur Erklärung an, die Polizei vermute, dass er das Video verbreitet habe, wolle es aber geheim halten, weshalb sie ihn vernichten wollten (vgl. act. A27, S. 13, F101 f.). Wieso er getötet werden soll, wenn er doch nicht mehr über das Mobiltelefon als Beweismittel verfügt, da es die Polizei einbehalten habe (vgl. act. A27, S. 16, F136 ff.), erschliesst sich nicht. Es erscheint auch nicht klar, weshalb die Polizei wegen der Verbreitung des Videos etwas zu befürchten haben soll. Laut Erklärung des Beschwerdeführers habe die Polizei gute Beziehungen zu den Sanddieben und unterstütze diese. Daher würde die Polizei Probleme bekommen, wenn das Video veröffentlicht würde (vgl. act. A27, S. 15, F130, S. 18, F154 f.). Allerdings ist auf dem Video nur zu sehen, wie unbekannte Personen Sand abgraben (vgl. act. A27, S. 15, F129). Wie aufgrund des Videos ein Zusammenhang zur Polizei hergestellt werden könnte, bleibt auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerde unklar. Es erschliesst sich im Weiteren nicht, wieso die Polizei den Beschwerdeführer, nachdem sie ihn auf dem Polizeiposten misshandelt und in der Nähe des Postens liegen gelassen habe, wenige Tage nach der Entlassung aus dem Spital zu Hause, bei der Schwester und in der Nachbarschaft gesucht haben soll. Der Beschwerdeführer konnte die Frage, warum er freigelassen worden sei, um wenig später wieder von der Polizei gesucht zu werden, auch nicht nachvollziehbar beantworten. So erklärte er, die Polizei habe vielleicht gedacht, dass er sterben würde, wenn er lange auf der Strasse lieben bliebe (vgl. act. A27, S. 13, F103 f.). Schliesslich erscheint es wenig überzeugend, dass es der Polizei bei den Suchen nach dem Beschwerdeführer nach der Spitalentlassung die ganze Zeit nicht gelungen sein soll, ihn zu finden. Dies, obwohl er sich nicht versteckt habe, sondern sich bei seiner Schwester und im Tempel aufgehalten habe (vgl. act. A27, S. 15, F127). 6.2.3 Dem SEM ist auch in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel zuzustimmen, die als untauglich einzustufen sind. Die zu den Akten gereichten Fotos der Löcher aufweisenden Sandflächen und der Mutter mit zwei Polizisten können die gemachte Verfolgung durch die Polizei nicht belegen. Auch die Zeitungsartikel und der USB-Stick können keinen Beweis erbringen für die konkreten individuellen Verfolgungsvorbringen. Den beiden ärztlichen Berichten ist ebenfalls kein direkter Zusammenhang zur geltend gemachten Verfolgung zu entnehmen. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, im Februar/ März 2017 wegen seines untergetauchten Cousins, der sich zuvor am Wohnsitz der Eltern vor den sri-lankischen Behörden versteckt gehabt habe, von der Polizei mitgenommen, befragt und bedroht worden zu sein, weshalb er sich einige Monate nach Malaysia begeben habe, erweisen sich diese Ereignisse als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Zum einen lagen die angeblichen polizeilichen Behelligungen wegen des Cousins beim Zeitpunkt der Ausreise bereits über ein Jahr zurück, weshalb sie nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis gewertet werden können. Zum anderen hatte der Beschwerdeführer berichtet, dass ihn seine Familie, als er in Malaysia gewesen sei, informiert habe, dass sich die Situation wegen des Cousins beruhigt habe, weshalb er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. act. A27, S.7, F57). Wegen des Cousins hat er sodann auch nach der Rückkehr aus Malaysia bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Überdies sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit bezüglich der Behelligungen seitens der Polizei angebracht, da es nicht zu überzeugen vermag, dass nur der Beschwerdeführer wegen des Cousins von der Polizei behelligt worden sein soll, währenddessen die Familie, insbesondere auch die Eltern, keinerlei Probleme gehabt habe. Im Übrigen sei er legal nach Malaysia ausgereist, was bereits gegen das Vorliegen einer polizeilichen Verfolgung sprechen dürfte. 6.2.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation hat glaubhaft machen können. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG drohen. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.3.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer oder seine nahen Familienangehörigen waren nie Mitglieder der LTTE (vgl. act. A27, S. 17, F148). Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er von den Behörden in relevanter Weise behelligt worden sei. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. Allein wegen der tamilischen Ethnie und der Herkunft aus dem Norden kann er keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme dort lebt. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3.3 An der vorangegangenen Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019, dessen Folgen noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka sind keine Anhaltspunkte und kein individueller Bezug ersichtlich, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 8.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt und zuletzt in E._______ gelebt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung bis zum O-Level durchlaufen und war vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der Landwirtschaft tätig, wobei die Familie Felder und Grundstücke besitzt, auf denen Gemüse und Palmen für die Herstellung von Palmöl angepflanzt werden (vgl. act. A27, S. 4, F22 ff.). Mit seinen Eltern, Schwestern und Tanten verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in E._______ beziehungsweise D._______ (vgl. act. A27, S. 3, F17, S. 4, F26). Er hat bei seinen Eltern gewohnt, wobei es der Familie wirtschaftlich gutgegangen sei (vgl. act. A27, S.3, F20). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Zudem könnten ihn auch seine im Ausland lebenden Geschwister (eine Schwester in der I._______, eine in J._______ und ein Bruder in K._______, vgl. act. A27, S. 3, F10) notfalls finanziell unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 wurde auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote ein. Der angegebene zeitliche Aufwand von 22.5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift erweist sich angesichts des Umfanges und der Komplexität des vorliegenden Falles als deutlich überhöht und ist auf acht Stunden zu kürzen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'249.10 (acht Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.-, inkl. Auslagen von Fr. 49.10) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständen MLaw Géraldine Kronig wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'249.10 entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: