Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und hatte seinen letzten Wohnsitz in Asmara. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 2011 in Richtung Äthiopien, von wo er im Jahr 2014 über den Sudan und Libyen nach Italien weiterreiste. Am 6. Juli 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 8. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 summarisch und am 12. Oktober 2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zudem wurde am 14. Oktober 2016 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. B.a Im Rahmen seiner Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich als Soldat unerlaubterweise aus dem Dienst in der eritreischen Armee entfernt. Der Vater sei danach zuhause aufgegriffen und festgenommen worden. In der Folge seien seiner Mutter die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Lage nicht mehr mitansehen wollen, habe deswegen die Schule abgebrochen und beschlossen, aus Eritrea wegzugehen. Er habe sich erhofft, im Ausland die Schule besuchen zu können und eine bessere Zukunft zu haben. B.b Über diese Vorbringen hinaus gab er anlässlich seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 ausserdem an, er habe Eritrea in erster Linie aus politischen Gründen verlassen. Weil er mit anderen Kindern Autobatterien und Aluminium gestohlen habe, sei er in seinem zehnten oder elften Altersjahr erstmals verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. In der Folge hätten die Polizisten ihn und seine Freunde dauernd irgendwelcher Delikte beschuldigt und oft auch geschlagen. Einmal habe ihm ein Polizist bei einer Befragung eine Zigarette ins Gesicht geworfen. Obwohl er sich nach dem ersten Mal gar nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, sei er insgesamt sechs- oder siebenmal verhaftet und für jeweils ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. So sei der Grund für die letzte Inhaftierung vor seiner Ausreise gewesen, dass er mit seinen Freunden an einem Wochenende auf einen Schulsportplatz der an diesem Tag geschlossen gewesen sei - eingedrungen sei, um Fussball zu spielen. Der Wächter der Schule habe sie entdeckt und beschuldigt, Sachen stehlen zu wollen. Die herbeigerufenen Polizisten hätten ihnen die Hände auf die Rücken gefesselt, sie mit kaltem Wasser abgespritzt und mit Gürteln geschlagen. Sein grösstes Problem sei jedoch gewesen, dass er schliesslich den Militärdienst hätte leisten müssen. Er habe aber nicht Soldat werden, sondern ein friedliches, normales Leben führen wollen. Wegen seines bei der Erstbefragung erwähnten Vaters habe er selbst hingegen keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Nach seiner Ausreise aus Eritrea sei seine Mutter verhaftet und während unbekannter Zeit festgehalten worden. Auch sei sie immer wieder nach seinem Verbleib gefragt worden, und sie habe eine Busse in der Höhe von 50'000 Nakfa bezahlen müssen. In der Schweiz habe er sich einer Gruppierung eritreischer Regimegegner angeschlossen, deren Versammlungen er besuche. B.c Mit E-Mail einer Betreuerin des Jugendheims B._______ an das SEM vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe anlässlich der tags zuvor durchgeführten Anhörung aus Angst vor Bestrafung nicht alles mitgeteilt, was er eigentlich hätte sagen wollen. Tatsächlich sei er durch den erwähnten Polizisten, der ihm eine Zigarette ins Gesicht geworfen habe, mehrfach verhaftet und zu Unrecht bestraft worden. Aus Wut über diese Behandlung habe er eines Abends auf diesen Polizisten gewartet und ihn geschlagen, bis dieser am Boden gelegen sei und sich nicht mehr bewegt habe. Er habe Eritrea verlassen müssen, weil dieser Polizist ihn erkannt habe und ihm in seinem Heimatstaat deswegen eine lange Gefängnisstrafe und Misshandlung gedroht hätten. B.d Im Rahmen der darauf folgenden ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe an jenem Abend mit anderen Jugendlichen vor einem Teehaus auf diesen Polizisten gewartet, bis er herausgekommen sei. Sie seien ihm gefolgt, und in einer dunklen Ecke hätten sie ihn überfallen und gemeinsam auf ihn eingeschlagen. Er selbst, der Beschwerdeführer, habe dem Polizisten einen Schlag an den Hals versetzt, und dieser sei ohnmächtig zu Boden gefallen. Sie hätten zuerst gedacht, der Polizist sei tot, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. In der Folge habe er sich während zweier Wochen bei der Familie eines Freundes versteckt gehalten. Dieser Polizist habe ihn zuvor einmal während eines Gefängnisaufenthalts befragt und deshalb gekannt. Weil er eine schwere Bestrafung und im Gefängnis Folter habe befürchten müssen, sei er schliesslich ausgereist. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Datum der Eröffnung: 25. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Des Weiteren hielt das SEM dafür, der Beschwerdeführer habe auch nicht wegen einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea oder der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 27. Januar 2017. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. April 2017 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. April 2018 wurde - nachdem der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hatte - eine aktualisierte Vollmacht bezüglich des Vertretungsmandats eingereicht. K. Mit Eingabe vom 10. August 2018 übermittelte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum einen zur Einschätzung, soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründet habe, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Eritrea einen Polizisten zusammengeschlagen habe, sei die Glaubhaftigkeit nicht gegeben. Zum anderen führte das Staatssekretariat aus, die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Soweit er geltend gemacht habe, die eritreische Polizei habe ihn mehrfach - teilweise zu Unrecht - wegen Diebstahls festgenommen und sei dabei gegen seine Person gewalttätig geworden, liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden wegen der Delikte, welche der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren begangen habe, zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse an seiner Person hätten. Zudem sei auch die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor der Rekrutierung zum Militärdienst nicht von Belang, habe er das betreffende Alter im Moment seiner Ausreise doch bei weitem noch nicht erreicht gehabt. Des Weiteren seien auch die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters, die behaupteten Probleme der Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er durch den Vater schlecht behandelt worden sei, asylrechtlich nicht relevant.
E. 3.5 Über die soeben aufgeführten Punkte hinaus begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs ausserdem damit, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Des Weiteren wurde die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, der Beschwerdeführer habe in Eritrea auch nicht wegen der behaupteten Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Es ist festzustellen, dass damit die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert wird, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1).
E. 3.6 Im Übrigen ist das SEM jedoch ungeachtet der Glaubhaftigkeit bestimmter Vorbringen, auf die unter anderem Gesichtspunkt zurückzukommen sein wird (vgl. E. 4.4.3 4.4.5) - im vorliegenden Fall zu Recht zum Schluss gelangt, dass die asylrechtliche Relevanz bezüglich keines der Asylgründe des Beschwerdeführers gegeben ist. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise festgestellt hat, ist das Vorgehen der eritreischen Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Diebstähle als grundsätzlich legitim zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von Gewaltanwendung durch Polizisten vereinzelte Schläge, Abspritzen mit kaltem Wasser - berichtete, so erreicht diese Behandlung nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Weiter ist dem SEM auch darin zu folgen, dass den sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 aussagte, habe er selbst wegen seines Vaters gar keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Aus den behaupteten Schwierigkeiten der Mutter unmittelbar nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 lässt sich jedenfalls hinsichtlich des heutigen (und alleinig massgeblichen) Zeitpunkts ebenfalls nicht auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Des Weiteren verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits im Alter von zwölf Jahren, womit offensichtlich auszuschliessen ist, er könnte durch die eritreischen Behörden der Wehrdienstverweigerung bezichtigt werden.
E. 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 4 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil er auf illegale Weise aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
E. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
E. 4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
E. 4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Zwölfjähriger aus Eritrea ausreiste (und mithin einer Altersgruppe angehört, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist), sondern was auch durch die Vorinstanz nicht angezweifelt wird im fraglichen Zeitraum mit den eritreischen Behörden aufgrund verschiedener Delikte in Konflikt geraten war. Angesichts dessen erscheint nicht vorstellbar, dass er in den Besitz eines Ausreisevisums gelangte. Auch sind die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 zu den Umständen der Ausreise aus Eritrea unter Umgehung der Grenzkontrolle machte, zumal unter Berücksichtigung seines Alters zum fraglichen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten. Die Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist somit zu bejahen.
E. 4.4 Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bezüglich des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren im zuvor erwähnten Sinn (E. 4.2.3) vorliegen, die im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 4.4.1 Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 angab, er habe in Eritrea gemeinsam mit anderen Kindern verschiedene Diebstähle begangen und sei deswegen sechs- oder siebenmal verhaftet und für jeweils ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. Diese Vorbringen wurden durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit - indem festgehalten wurde, die betreffenden Inhaftierungen seien zum Zweck der Untersuchung von Straftaten und somit aus legitimen Gründen erfolgt als glaubhaft erachtet. Es ist auch aus Sicht des Gerichts kein Anlass erkennbar, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
E. 4.4.2 Mit E-Mail einer Betreuerin des Jugendheims B._______ an das SEM vom 13. Oktober 2016 sowie im Rahmen der anschliessend durchgeführten ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, gemeinsam mit anderen Kindern und Jugendlichen habe er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Eritrea einen Polizisten von dem er zuvor mehrfach verhaftet und zu Unrecht bestraft worden sei überfallen und zusammengeschlagen. Er selbst habe dem Polizisten einen Schlag an den Hals versetzt, worauf dieser ohnmächtig zu Boden gefallen sei. Weil ihn dieser Polizist im Gefängnis befragt habe, sei er von ihm erkannt worden. Wegen dieses Vorfalls hätten ihm in Eritrea eine lange Gefängnisstrafe, Folter und Misshandlung gedroht. Diese Vorbringen erachtete das SEM in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Dabei begründete es diese Einschätzung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den genannten Angriff auf einen Polizisten weder bei der Erstbefragung noch bei der ersten eingehenden Anhörung vom 12. Oktober 2016 erwähnt. Zwar habe er behauptet, er habe diesen Vorfall aus Angst, in der Schweiz deswegen bestraft zu werden, nicht bereits früher erwähnt. Jedoch gehe auch aus einem psychologischen Gutachten, das am 21. April 2016 über ihn erstellt worden sei, nicht hervor, dass er der betreffenden Gutachterin davon berichtet habe. Das Vorbringen sei daher als unbegründeterweise nachgeschoben und folglich als unglaubhaft zu erachten.
E. 4.4.3 Zur Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der letztgenannten Vorbringen mit welchen der Beschwerdeführer unter anderen sein Asylgesuch begründete, die sich aber als asylrechtlich nicht relevant erwiesen haben (zuvor, E. 3.6) lässt sich in analoger Weise auf die praxisgemässen Kriterien für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG Rückgriff nehmen. Demnach bedeutet Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der betreffenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.4.4 Dieser Praxis ist zu entnehmen, dass das Nachschieben von Vorbringen zwar ein mögliches Kriterium sein kann, das der Glaubhaftigkeit gegebenenfalls entgegensteht. Jedoch ist auf eine Gesamtbeurteilung aller Elemente abzustellen. Im vorliegenden Fall ist das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs auf einen eritreischen Polizeibeamten über den blossen Umstand des Nachschiebens hinaus auf keinerlei sonstige Aspekte eingegangen, die ebenfalls in Betracht zu ziehen sind.
E. 4.4.5 Mit Blick auf die ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2016 ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum fraglichen Angriff detailliert und lebensnah ausgefallen sind. Nicht nur konnte er den Ablauf des Angriffs unter Beteiligung weiterer Kinder und Jugendlicher durchaus präzise und nachvollziehbar schildern (betreffendes Protokoll, S. 1 f.), sondern er vermochte auch die Namen des Polizisten und des Gefängnisses, in welchem er diesen angetroffen habe, anzugeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen somit konkrete positive Glaubhaftigkeitselemente auf, die jedoch vom SEM unberücksichtigt gelassen worden sind. Des Weiteren ist hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer den Angriff auf den Polizisten erst verspätet geltend machte, Folgendes zu berücksichtigen: Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Oktober 2016 war der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, auch bereits in der Schweiz straffällig geworden. Somit ist seine Befürchtung, dass sich dieses Vorbringen im Asylverfahren zu seinen Ungunsten auswirken könnte, durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund vermag die Verspätung des Vorbringens die übrigen Elemente der Glaubhaftigkeitsprüfung, die ausschliesslich positiv ausfallen, nicht zu überwiegen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea zum einen wegen mehrfachen Diebstahls, zum anderen wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten in den Fokus der eritreischen Behörden geriet. Jedenfalls soweit den Angriff auf einen Polizisten betreffend, muss auch davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ein bis zum heutigen Zeitpunkt anhaltendes Verfolgungsinteresse haben. Soweit ein solches aufgrund des delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers grundsätzlich als strafrechtlich legitim zu bezeichnen wäre, müsste angesichts der notorisch problematischen Menschenrechtssituation in Eritrea die Frage gestellt werden, ob ein entsprechendes Strafverfahren und ein allfälliger Strafvollzug - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des kindlichen Alters des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt überhaupt verfahrensmässigen Mindeststandards und fundamentalen menschenrechtlichen Garantien genügen würde. Diese Frage kann jedoch aus folgenden Gründen offengelassen werden: Zumindest aufgrund des tätlichen Angriffs auf einen Polizisten ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im Sinn der geltenden Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea (vgl. E. 4.2.3) betrachtet wird. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einem erheblichen Risiko ausgesetzt wäre, nicht nur wegen der im Kindesalter begangenen Straftaten, sondern darüber hinaus im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise aufgrund asylrelevanter Motive bestraft zu werden.
E. 4.6 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben genannten Gründen. Wie bereits erwähnt (E. 4.1), bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.
E. 4.7 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist und das SEM auch in der angefochtenen Verfügung wenn auch ohne damit irgendwelche Rechtsfolgen zu verbinden angeführt hat, wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach straffällig. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Abs. 2 (Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) und Abs. 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) von Art. 83 AuG nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a, erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a, zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Demnach kann die vorläufige Aufnahme wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens nur dann verweigert werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur auf die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit erstreckt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom 15. Februar 2016 E. 7.1 und D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3, 6.4.3). Im vorliegenden Fall vermag sich die Frage der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG somit nicht zu stellen.
E. 5.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die entsprechende Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM ist ausserdem bei gleichzeitiger Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
E. 5.2 Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls lautet, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 10. August 2018 sowie um einen Drittel gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 986. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.
E. 6.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 493. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 werden aufgehoben, und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 986.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 493. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1221/2017 Urteil vom 7. September 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya und hatte seinen letzten Wohnsitz in Asmara. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 2011 in Richtung Äthiopien, von wo er im Jahr 2014 über den Sudan und Libyen nach Italien weiterreiste. Am 6. Juli 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 8. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 summarisch und am 12. Oktober 2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zudem wurde am 14. Oktober 2016 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. B.a Im Rahmen seiner Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich als Soldat unerlaubterweise aus dem Dienst in der eritreischen Armee entfernt. Der Vater sei danach zuhause aufgegriffen und festgenommen worden. In der Folge seien seiner Mutter die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Lage nicht mehr mitansehen wollen, habe deswegen die Schule abgebrochen und beschlossen, aus Eritrea wegzugehen. Er habe sich erhofft, im Ausland die Schule besuchen zu können und eine bessere Zukunft zu haben. B.b Über diese Vorbringen hinaus gab er anlässlich seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 ausserdem an, er habe Eritrea in erster Linie aus politischen Gründen verlassen. Weil er mit anderen Kindern Autobatterien und Aluminium gestohlen habe, sei er in seinem zehnten oder elften Altersjahr erstmals verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. In der Folge hätten die Polizisten ihn und seine Freunde dauernd irgendwelcher Delikte beschuldigt und oft auch geschlagen. Einmal habe ihm ein Polizist bei einer Befragung eine Zigarette ins Gesicht geworfen. Obwohl er sich nach dem ersten Mal gar nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, sei er insgesamt sechs- oder siebenmal verhaftet und für jeweils ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. So sei der Grund für die letzte Inhaftierung vor seiner Ausreise gewesen, dass er mit seinen Freunden an einem Wochenende auf einen Schulsportplatz der an diesem Tag geschlossen gewesen sei - eingedrungen sei, um Fussball zu spielen. Der Wächter der Schule habe sie entdeckt und beschuldigt, Sachen stehlen zu wollen. Die herbeigerufenen Polizisten hätten ihnen die Hände auf die Rücken gefesselt, sie mit kaltem Wasser abgespritzt und mit Gürteln geschlagen. Sein grösstes Problem sei jedoch gewesen, dass er schliesslich den Militärdienst hätte leisten müssen. Er habe aber nicht Soldat werden, sondern ein friedliches, normales Leben führen wollen. Wegen seines bei der Erstbefragung erwähnten Vaters habe er selbst hingegen keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Nach seiner Ausreise aus Eritrea sei seine Mutter verhaftet und während unbekannter Zeit festgehalten worden. Auch sei sie immer wieder nach seinem Verbleib gefragt worden, und sie habe eine Busse in der Höhe von 50'000 Nakfa bezahlen müssen. In der Schweiz habe er sich einer Gruppierung eritreischer Regimegegner angeschlossen, deren Versammlungen er besuche. B.c Mit E-Mail einer Betreuerin des Jugendheims B._______ an das SEM vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe anlässlich der tags zuvor durchgeführten Anhörung aus Angst vor Bestrafung nicht alles mitgeteilt, was er eigentlich hätte sagen wollen. Tatsächlich sei er durch den erwähnten Polizisten, der ihm eine Zigarette ins Gesicht geworfen habe, mehrfach verhaftet und zu Unrecht bestraft worden. Aus Wut über diese Behandlung habe er eines Abends auf diesen Polizisten gewartet und ihn geschlagen, bis dieser am Boden gelegen sei und sich nicht mehr bewegt habe. Er habe Eritrea verlassen müssen, weil dieser Polizist ihn erkannt habe und ihm in seinem Heimatstaat deswegen eine lange Gefängnisstrafe und Misshandlung gedroht hätten. B.d Im Rahmen der darauf folgenden ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe an jenem Abend mit anderen Jugendlichen vor einem Teehaus auf diesen Polizisten gewartet, bis er herausgekommen sei. Sie seien ihm gefolgt, und in einer dunklen Ecke hätten sie ihn überfallen und gemeinsam auf ihn eingeschlagen. Er selbst, der Beschwerdeführer, habe dem Polizisten einen Schlag an den Hals versetzt, und dieser sei ohnmächtig zu Boden gefallen. Sie hätten zuerst gedacht, der Polizist sei tot, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. In der Folge habe er sich während zweier Wochen bei der Familie eines Freundes versteckt gehalten. Dieser Polizist habe ihn zuvor einmal während eines Gefängnisaufenthalts befragt und deshalb gekannt. Weil er eine schwere Bestrafung und im Gefängnis Folter habe befürchten müssen, sei er schliesslich ausgereist. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Datum der Eröffnung: 25. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Des Weiteren hielt das SEM dafür, der Beschwerdeführer habe auch nicht wegen einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea oder der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 27. Januar 2017. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. April 2017 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. April 2018 wurde - nachdem der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hatte - eine aktualisierte Vollmacht bezüglich des Vertretungsmandats eingereicht. K. Mit Eingabe vom 10. August 2018 übermittelte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum einen zur Einschätzung, soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründet habe, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Eritrea einen Polizisten zusammengeschlagen habe, sei die Glaubhaftigkeit nicht gegeben. Zum anderen führte das Staatssekretariat aus, die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Soweit er geltend gemacht habe, die eritreische Polizei habe ihn mehrfach - teilweise zu Unrecht - wegen Diebstahls festgenommen und sei dabei gegen seine Person gewalttätig geworden, liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden wegen der Delikte, welche der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren begangen habe, zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse an seiner Person hätten. Zudem sei auch die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor der Rekrutierung zum Militärdienst nicht von Belang, habe er das betreffende Alter im Moment seiner Ausreise doch bei weitem noch nicht erreicht gehabt. Des Weiteren seien auch die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters, die behaupteten Probleme der Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er durch den Vater schlecht behandelt worden sei, asylrechtlich nicht relevant. 3.5 Über die soeben aufgeführten Punkte hinaus begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs ausserdem damit, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Des Weiteren wurde die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, der Beschwerdeführer habe in Eritrea auch nicht wegen der behaupteten Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Es ist festzustellen, dass damit die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert wird, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). 3.6 Im Übrigen ist das SEM jedoch ungeachtet der Glaubhaftigkeit bestimmter Vorbringen, auf die unter anderem Gesichtspunkt zurückzukommen sein wird (vgl. E. 4.4.3 4.4.5) - im vorliegenden Fall zu Recht zum Schluss gelangt, dass die asylrechtliche Relevanz bezüglich keines der Asylgründe des Beschwerdeführers gegeben ist. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise festgestellt hat, ist das Vorgehen der eritreischen Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Diebstähle als grundsätzlich legitim zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von Gewaltanwendung durch Polizisten vereinzelte Schläge, Abspritzen mit kaltem Wasser - berichtete, so erreicht diese Behandlung nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Weiter ist dem SEM auch darin zu folgen, dass den sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 aussagte, habe er selbst wegen seines Vaters gar keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Aus den behaupteten Schwierigkeiten der Mutter unmittelbar nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 lässt sich jedenfalls hinsichtlich des heutigen (und alleinig massgeblichen) Zeitpunkts ebenfalls nicht auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Des Weiteren verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits im Alter von zwölf Jahren, womit offensichtlich auszuschliessen ist, er könnte durch die eritreischen Behörden der Wehrdienstverweigerung bezichtigt werden. 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
4. In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil er auf illegale Weise aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2 4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 4.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Zwölfjähriger aus Eritrea ausreiste (und mithin einer Altersgruppe angehört, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist), sondern was auch durch die Vorinstanz nicht angezweifelt wird im fraglichen Zeitraum mit den eritreischen Behörden aufgrund verschiedener Delikte in Konflikt geraten war. Angesichts dessen erscheint nicht vorstellbar, dass er in den Besitz eines Ausreisevisums gelangte. Auch sind die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 zu den Umständen der Ausreise aus Eritrea unter Umgehung der Grenzkontrolle machte, zumal unter Berücksichtigung seines Alters zum fraglichen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten. Die Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist somit zu bejahen. 4.4 Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bezüglich des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren im zuvor erwähnten Sinn (E. 4.2.3) vorliegen, die im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 4.4.1 Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 angab, er habe in Eritrea gemeinsam mit anderen Kindern verschiedene Diebstähle begangen und sei deswegen sechs- oder siebenmal verhaftet und für jeweils ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. Diese Vorbringen wurden durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit - indem festgehalten wurde, die betreffenden Inhaftierungen seien zum Zweck der Untersuchung von Straftaten und somit aus legitimen Gründen erfolgt als glaubhaft erachtet. Es ist auch aus Sicht des Gerichts kein Anlass erkennbar, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. 4.4.2 Mit E-Mail einer Betreuerin des Jugendheims B._______ an das SEM vom 13. Oktober 2016 sowie im Rahmen der anschliessend durchgeführten ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, gemeinsam mit anderen Kindern und Jugendlichen habe er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Eritrea einen Polizisten von dem er zuvor mehrfach verhaftet und zu Unrecht bestraft worden sei überfallen und zusammengeschlagen. Er selbst habe dem Polizisten einen Schlag an den Hals versetzt, worauf dieser ohnmächtig zu Boden gefallen sei. Weil ihn dieser Polizist im Gefängnis befragt habe, sei er von ihm erkannt worden. Wegen dieses Vorfalls hätten ihm in Eritrea eine lange Gefängnisstrafe, Folter und Misshandlung gedroht. Diese Vorbringen erachtete das SEM in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Dabei begründete es diese Einschätzung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den genannten Angriff auf einen Polizisten weder bei der Erstbefragung noch bei der ersten eingehenden Anhörung vom 12. Oktober 2016 erwähnt. Zwar habe er behauptet, er habe diesen Vorfall aus Angst, in der Schweiz deswegen bestraft zu werden, nicht bereits früher erwähnt. Jedoch gehe auch aus einem psychologischen Gutachten, das am 21. April 2016 über ihn erstellt worden sei, nicht hervor, dass er der betreffenden Gutachterin davon berichtet habe. Das Vorbringen sei daher als unbegründeterweise nachgeschoben und folglich als unglaubhaft zu erachten. 4.4.3 Zur Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der letztgenannten Vorbringen mit welchen der Beschwerdeführer unter anderen sein Asylgesuch begründete, die sich aber als asylrechtlich nicht relevant erwiesen haben (zuvor, E. 3.6) lässt sich in analoger Weise auf die praxisgemässen Kriterien für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG Rückgriff nehmen. Demnach bedeutet Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der betreffenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4.4 Dieser Praxis ist zu entnehmen, dass das Nachschieben von Vorbringen zwar ein mögliches Kriterium sein kann, das der Glaubhaftigkeit gegebenenfalls entgegensteht. Jedoch ist auf eine Gesamtbeurteilung aller Elemente abzustellen. Im vorliegenden Fall ist das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs auf einen eritreischen Polizeibeamten über den blossen Umstand des Nachschiebens hinaus auf keinerlei sonstige Aspekte eingegangen, die ebenfalls in Betracht zu ziehen sind. 4.4.5 Mit Blick auf die ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2016 ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum fraglichen Angriff detailliert und lebensnah ausgefallen sind. Nicht nur konnte er den Ablauf des Angriffs unter Beteiligung weiterer Kinder und Jugendlicher durchaus präzise und nachvollziehbar schildern (betreffendes Protokoll, S. 1 f.), sondern er vermochte auch die Namen des Polizisten und des Gefängnisses, in welchem er diesen angetroffen habe, anzugeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen somit konkrete positive Glaubhaftigkeitselemente auf, die jedoch vom SEM unberücksichtigt gelassen worden sind. Des Weiteren ist hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer den Angriff auf den Polizisten erst verspätet geltend machte, Folgendes zu berücksichtigen: Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Oktober 2016 war der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, auch bereits in der Schweiz straffällig geworden. Somit ist seine Befürchtung, dass sich dieses Vorbringen im Asylverfahren zu seinen Ungunsten auswirken könnte, durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund vermag die Verspätung des Vorbringens die übrigen Elemente der Glaubhaftigkeitsprüfung, die ausschliesslich positiv ausfallen, nicht zu überwiegen. 4.5 Nach dem Gesagten ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea zum einen wegen mehrfachen Diebstahls, zum anderen wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten in den Fokus der eritreischen Behörden geriet. Jedenfalls soweit den Angriff auf einen Polizisten betreffend, muss auch davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ein bis zum heutigen Zeitpunkt anhaltendes Verfolgungsinteresse haben. Soweit ein solches aufgrund des delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers grundsätzlich als strafrechtlich legitim zu bezeichnen wäre, müsste angesichts der notorisch problematischen Menschenrechtssituation in Eritrea die Frage gestellt werden, ob ein entsprechendes Strafverfahren und ein allfälliger Strafvollzug - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des kindlichen Alters des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt überhaupt verfahrensmässigen Mindeststandards und fundamentalen menschenrechtlichen Garantien genügen würde. Diese Frage kann jedoch aus folgenden Gründen offengelassen werden: Zumindest aufgrund des tätlichen Angriffs auf einen Polizisten ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im Sinn der geltenden Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea (vgl. E. 4.2.3) betrachtet wird. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einem erheblichen Risiko ausgesetzt wäre, nicht nur wegen der im Kindesalter begangenen Straftaten, sondern darüber hinaus im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise aufgrund asylrelevanter Motive bestraft zu werden. 4.6 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben genannten Gründen. Wie bereits erwähnt (E. 4.1), bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig. 4.7 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist und das SEM auch in der angefochtenen Verfügung wenn auch ohne damit irgendwelche Rechtsfolgen zu verbinden angeführt hat, wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach straffällig. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Abs. 2 (Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) und Abs. 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) von Art. 83 AuG nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a, erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a, zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Demnach kann die vorläufige Aufnahme wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens nur dann verweigert werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur auf die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit erstreckt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom 15. Februar 2016 E. 7.1 und D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3, 6.4.3). Im vorliegenden Fall vermag sich die Frage der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG somit nicht zu stellen. 5. 5.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die entsprechende Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM ist ausserdem bei gleichzeitiger Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 5.2 Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls lautet, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 10. August 2018 sowie um einen Drittel gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 986. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 6.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 493. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 werden aufgehoben, und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 986.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 493. zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: