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D-1217/2013

D-1217/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). Januar 2012 und gelangte am 15. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­such­te. Am 5. März 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 27. Septem­ber 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - gel­tend, bis 1996 der PKK logistisch behilflich gewesen zu sein. Von 1997 an habe er andere kurdische Organisationen unterstützt. Seit 1980 bis 1999 sei er wiederholt festgenommen und zweimal inhaftiert worden. Man habe ihm Gehilfenschaft für die Guerilla angelastet. Im Jahr 2007 habe ihn die Polizei als Spitzel engagieren wollen. Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Er habe regelmässig an Aktivitäten der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP) teilgenommen. Mitglied sei er aber nicht gewe­sen. Zwei Cousins seien als Kämpfer in den Bergen gefallen. Im März 2007 beziehungsweise 2011 habe er zusammen mit anderen BDP-Unter­stützern zu Kämpfern in die Berge fahren wollen. Die Soldaten hätten den Aufmarsch indes verhindert. Am 5. Oktober 2011 habe er telefonisch von ei­ner bei ihm zuhause durchgeführten Razzia erfahren. Die Behörden hät­ten nach ihm gesucht und seinen Sohn C._______ festgenommen. Wegen der Fahndung nach ihm sei er nicht nach Hause gegangen und habe sich fortan bei einem Bekannten in D._______ aufgehalten. Ein kontaktierter An­walt habe ihm erklärt, aktuell nichts zu seinen Gunsten unternehmen zu kön­nen. Bei ihm werde im selben Verfahren wie demjenigen seines Soh­nes C._______ ermittelt. Man laste ihm an, als Gruppenchef der PKK in Erschei­nung getreten zu sein. Die Anklageschrift befinde sich beim Gericht in B._______. In der letzten Zeit seien fast alle Mitglieder der BDP inhaftiert wor­den. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Flucht ins Ausland ent­schieden. C._______ sei noch immer in Haft. Von der Schweiz aus habe er erfah­ren, dass die Behörden wiederholt nach ihm gesucht hätten. A.c Der Beschwerdeführer gab ein persönliches Schreiben vom 27. Sep­tem­ber 2012 und ein Dokument der türkischen Behörden - als Beweis­mittel für die geltend gemachte Fahndung - zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 6. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Be­schwer­deführer er­littenen Inhaftierungen im Jahr 1990 und von 1997 bis 1999 sowie die Schläge beim polizeilichen Spitzelangebot im Jahr 2007 könnten in zeitli­cher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 an­gese­hen werden, weshalb ihnen vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Der von ihm geschilderte Versuch, im Rahmen des Parteiengagements zu Guerillas in den Bergen zu gelangen, habe er in zeitlicher Hinsicht wider­sprüchlich dargelegt. Das von ihm eingereichte Dokument der türki­schen Behörden - eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft B._______ für die Suche nach ihm - weise Ungereimtheiten auf. So könne ihm der Gegens­tand des Verfahrens nicht entnommen werden. Zudem sei die Zuständig­keit des Gerichts für politische Delikte an sich nicht gegeben. Ausserdem sei lediglich von einem gerichtlichen Vorführbefehl und nicht von einem ei­gentlichen Haftbefehl die Rede. Unverständlich sei, dass der Beschwerde­führer keine aussagekräftigeren Beweismittel für das angeb­lich hängige Verfahren beigebracht habe, obwohl sich sein Sohn C._______ im glei­chen Verfahren in Haft befinde und sich ein Anwalt um die Interessen der Familie kümmere. Der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27. September 2012 erwähne einen offensichtlich nachgeschobenen Sachverhalt. Schliesslich könnten beim Beschwerdeführer als blossem Sym­pathisanten der BDP keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bejaht werden. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über eine überdurchschnitt­lich gute Ausbildung und Berufserfahrung in verschiede­nen Bereichen. Die von ihm geführte Bijouterie könne er jederzeit wieder er­öffnen. Zudem bestünden soziale Anknüpfungspunkte vor Ort. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanz­lichen Verfü­gung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässig­keit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvoll­zugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie in pro­zessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses. C.b Zur Begründung machte er geltend, entgegen der Behauptung der Vor­instanz seien die geltend gemachten Ereignisse bis 2007 durchaus rele­vant, da die bereits seit sehr langer Zeit andauernde Verfolgung auch im Ausreisezeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Ge­fährdung enthalten habe. Der Inhalt des Schreibens vom 27. September 2012 könne nicht als nachgeschoben bezeichnet werden. Der Beschwerde­führer habe die darin erwähnten Sachverhaltslemente in vor­gängiger Verkennung der Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behör­den erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Im weiteren gehe die türkische Regierung auch gegen einfache Mitglieder der BDP rigo­ros vor - ein Umstand, den das BFM offenbar nicht wahrhaben wolle. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei er­neut festgenommen und misshandelt zu werden. Vor diesem Hinter­grund würde ein Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzli­chen Bestimmungen verstossen. C.c Der Eingabe lagen ein Presseartikel und eine Bestätigung für die Be­dürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nachsendung von Beweismit­teln aus dem Heimatland wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Nachreichung von Beweismitteln an. E. Am 19. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel samt deutschsprachiger Übersetzung nach. Gemäss Begleitschreiben handle es sich beim Dokument um einen Festnahmebefehl im Rahmen einer KCK (Koma Civakên Kurdi­stan)-Operation der Behörden vom 5. Oktober 2012. F. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2013 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Gemäss amtsinterner Überprüfung handle es sich beim nachgereichten Beweismittel um eine Totalfälschung. G. Am 1. Mai 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer­deführer im Rahmen des eingeräumten Replikrechts das rechtli­che Gehör zu den vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmalen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Dokument bei der Angabe des Tatdatums unbestrittenermassen einen Falscheintrag aufweise. Der Umstand, wonach ein derart gravierender Fehler vor der definitiven Ausstel­lung des Dokuments und der Richterunterschrift nicht korrigiert wor­den sei, könne nicht nachvollzogen werden. Das für korrekt behaup­tete Tatdatum "10.10.2011" mute unwahrscheinlich an, zumal es genau dem Ausstellungsdatum des Haftbefehls entsprechen würde. Beim Doku­ment bestehe unter der Rubrik "Angelastete Straftat" ein weiterer Schreib­fehler. Der unter der Rubrik "Anwendbares Recht" erwähnte Straftatbe­stand (Art. 177 Abs. 3) regle gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch das "Umherlaufen lassen von Tieren in gefährdender Weise". Überdies weise das Dokument Ungereimtheiten auch in der Rubrik "Festnahme­grund" auf, und der amtliche Rundstempel wirke nicht authentisch. H. Mit Replik vom 16. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokuments fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Heimatland verlassen zu ha­ben, weil im Rahmen eines KCK-Verfahrens nach ihm gefahndet werde.

E. 4.1 In diesem Zusammenhang hat er zuerst eine Bestätigung der Staatsan­waltschaft B._______ für die Suche nach ihm eingereicht. Die Vorin­stanz hat im angefochtenen Entscheid ausführliche und nachvollziehbare Erwägungen zur fehlenden Beweistauglichkeit des Dokuments gemacht. In der Beschwerdeschrift fehlen Argumente für eine andere Sichtweise, wes­halb vollumfänglich auf die substanziierten Darlegungen des BFM ver­wiesen werden kann. Der nachgereichte türkische Haftbefehl ist vom BFM im Rahmen des Schriftenwechsels als Fälschung erkannt worden. Auch hier kann auf die ausführlichen und wiederum überzeugenden Ausfüh­rungen verwiesen werden (vgl. Bst. G. vorstehend). In der Replik be­schränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Echt­heit des Dokuments nach wie vor bloss zu behaupten, was nach dem Ge­sagten nicht zu überzeugen vermag. Entsprechend ist das Beweismittel als Fälschung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.

E. 4.2 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma­chen, im Zeitpunkt der Ausreise im Heimatland behördlich gesucht und asylrelevant gefährdet zu sein. Dies wie erwähnt zum einen wegen der Un­termauerung durch ein untaugliches beziehungsweise ein gefälschtes amtliches Dokument. Zum andern fällt auf, dass seine Darlegungen anläss­lich der Anhörung wenig Substanz aufweisen und er immer wieder auf die generelle Situation der Kurden vor Ort hinweist (A 16/14 Antwor­ten 31 ff.). Ausserdem fehlen Realkennzeichen in den - vor allem auch betreffend den angeblichen Versuch, im Rahmen eines Massenanlasses zu den Rebellen in die Berge zu gelangen - sehr stereotypen Aussagen. Im persönlichen Schreiben vom 27. September 2012 macht er geltend, der Guerilla junge Kämpfer zugeführt zu haben. Das Vorbringen erscheint aber als offensichtlich nachgeschoben. Sein Hinweis, zuvor noch nicht über die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden im Klaren gewe­sen zu sein, wirkt konstruiert.

E. 4.3 Im Weiteren mag zutreffen, dass er sich auch vor der Ausreise in ei­nem gewissen Ausmass für die BDP einsetzte. Damit könnte durchaus eine gewisse Gefährdung entstehen. Sein Versuch, diese Gefährdung für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, ist aber nach dem Gesag­ten misslungen. Zudem gab er an, nicht Mitglied der BDP gewesen zu sein, und vermittelte nicht den Eindruck eines markanten politischen Pro­fils (A 6/11 S. 8: Antwort auf die Frage seiner Funktion; A 16/14 Antwor­ten 65 f.). Entsprechend kann auch in diesem Lichte besehen nicht davon ausgegangen werden, im drohe in der Türkei eine asylrelevante Ge­fährdung. In Anbetracht dieser Einschätzungen ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Ereignisse bis 2007 nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angesehen werden könnten, entgegen den nicht überzeugen­den Beschwerdevorbringen zu teilen.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe und der eingereichte Presseartikel mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und verfügt über Berufser­fahrung in verschiedenen Bereichen. Auch ein gewisser finanziel­ler Rückhalt dürfte bestehen. Ausserdem wohnen Angehörige vor Ort (vgl. Bst. B.b vorstehend). Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenz­gefährdende Situ­ation ge­rät.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das als gefälscht erkannte Dokument wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1217/2013/mel Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). Januar 2012 und gelangte am 15. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach­such­te. Am 5. März 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 27. Septem­ber 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - gel­tend, bis 1996 der PKK logistisch behilflich gewesen zu sein. Von 1997 an habe er andere kurdische Organisationen unterstützt. Seit 1980 bis 1999 sei er wiederholt festgenommen und zweimal inhaftiert worden. Man habe ihm Gehilfenschaft für die Guerilla angelastet. Im Jahr 2007 habe ihn die Polizei als Spitzel engagieren wollen. Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Er habe regelmässig an Aktivitäten der Bari ve De­mokrasi Partisi (BDP) teilgenommen. Mitglied sei er aber nicht gewe­sen. Zwei Cousins seien als Kämpfer in den Bergen gefallen. Im März 2007 beziehungsweise 2011 habe er zusammen mit anderen BDP-Unter­stützern zu Kämpfern in die Berge fahren wollen. Die Soldaten hätten den Aufmarsch indes verhindert. Am 5. Oktober 2011 habe er telefonisch von ei­ner bei ihm zuhause durchgeführten Razzia erfahren. Die Behörden hät­ten nach ihm gesucht und seinen Sohn C._______ festgenommen. Wegen der Fahndung nach ihm sei er nicht nach Hause gegangen und habe sich fortan bei einem Bekannten in D._______ aufgehalten. Ein kontaktierter An­walt habe ihm erklärt, aktuell nichts zu seinen Gunsten unternehmen zu kön­nen. Bei ihm werde im selben Verfahren wie demjenigen seines Soh­nes C._______ ermittelt. Man laste ihm an, als Gruppenchef der PKK in Erschei­nung getreten zu sein. Die Anklageschrift befinde sich beim Gericht in B._______. In der letzten Zeit seien fast alle Mitglieder der BDP inhaftiert wor­den. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Flucht ins Ausland ent­schieden. C._______ sei noch immer in Haft. Von der Schweiz aus habe er erfah­ren, dass die Behörden wiederholt nach ihm gesucht hätten. A.c Der Beschwerdeführer gab ein persönliches Schreiben vom 27. Sep­tem­ber 2012 und ein Dokument der türkischen Behörden - als Beweis­mittel für die geltend gemachte Fahndung - zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 6. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­ei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Be­schwer­deführer er­littenen Inhaftierungen im Jahr 1990 und von 1997 bis 1999 sowie die Schläge beim polizeilichen Spitzelangebot im Jahr 2007 könnten in zeitli­cher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 an­gese­hen werden, weshalb ihnen vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Der von ihm geschilderte Versuch, im Rahmen des Parteiengagements zu Guerillas in den Bergen zu gelangen, habe er in zeitlicher Hinsicht wider­sprüchlich dargelegt. Das von ihm eingereichte Dokument der türki­schen Behörden - eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft B._______ für die Suche nach ihm - weise Ungereimtheiten auf. So könne ihm der Gegens­tand des Verfahrens nicht entnommen werden. Zudem sei die Zuständig­keit des Gerichts für politische Delikte an sich nicht gegeben. Ausserdem sei lediglich von einem gerichtlichen Vorführbefehl und nicht von einem ei­gentlichen Haftbefehl die Rede. Unverständlich sei, dass der Beschwerde­führer keine aussagekräftigeren Beweismittel für das angeb­lich hängige Verfahren beigebracht habe, obwohl sich sein Sohn C._______ im glei­chen Verfahren in Haft befinde und sich ein Anwalt um die Interessen der Familie kümmere. Der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27. September 2012 erwähne einen offensichtlich nachgeschobenen Sachverhalt. Schliesslich könnten beim Beschwerdeführer als blossem Sym­pathisanten der BDP keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bejaht werden. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut­bar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über eine überdurchschnitt­lich gute Ausbildung und Berufserfahrung in verschiede­nen Bereichen. Die von ihm geführte Bijouterie könne er jederzeit wieder er­öffnen. Zudem bestünden soziale Anknüpfungspunkte vor Ort. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanz­lichen Verfü­gung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel­lung der Unzulässig­keit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvoll­zugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie in pro­zessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses. C.b Zur Begründung machte er geltend, entgegen der Behauptung der Vor­instanz seien die geltend gemachten Ereignisse bis 2007 durchaus rele­vant, da die bereits seit sehr langer Zeit andauernde Verfolgung auch im Ausreisezeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Ge­fährdung enthalten habe. Der Inhalt des Schreibens vom 27. September 2012 könne nicht als nachgeschoben bezeichnet werden. Der Beschwerde­führer habe die darin erwähnten Sachverhaltslemente in vor­gängiger Verkennung der Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behör­den erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Im weiteren gehe die türkische Regierung auch gegen einfache Mitglieder der BDP rigo­ros vor - ein Umstand, den das BFM offenbar nicht wahrhaben wolle. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei er­neut festgenommen und misshandelt zu werden. Vor diesem Hinter­grund würde ein Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzli­chen Bestimmungen verstossen. C.c Der Eingabe lagen ein Presseartikel und eine Bestätigung für die Be­dürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nachsendung von Beweismit­teln aus dem Heimatland wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Nachreichung von Beweismitteln an. E. Am 19. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel samt deutschsprachiger Übersetzung nach. Gemäss Begleitschreiben handle es sich beim Dokument um einen Festnahmebefehl im Rahmen einer KCK (Koma Civakên Kurdi­stan)-Operation der Behörden vom 5. Oktober 2012. F. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2013 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Gemäss amtsinterner Überprüfung handle es sich beim nachgereichten Beweismittel um eine Totalfälschung. G. Am 1. Mai 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer­deführer im Rahmen des eingeräumten Replikrechts das rechtli­che Gehör zu den vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmalen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Dokument bei der Angabe des Tatdatums unbestrittenermassen einen Falscheintrag aufweise. Der Umstand, wonach ein derart gravierender Fehler vor der definitiven Ausstel­lung des Dokuments und der Richterunterschrift nicht korrigiert wor­den sei, könne nicht nachvollzogen werden. Das für korrekt behaup­tete Tatdatum "10.10.2011" mute unwahrscheinlich an, zumal es genau dem Ausstellungsdatum des Haftbefehls entsprechen würde. Beim Doku­ment bestehe unter der Rubrik "Angelastete Straftat" ein weiterer Schreib­fehler. Der unter der Rubrik "Anwendbares Recht" erwähnte Straftatbe­stand (Art. 177 Abs. 3) regle gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch das "Umherlaufen lassen von Tieren in gefährdender Weise". Überdies weise das Dokument Ungereimtheiten auch in der Rubrik "Festnahme­grund" auf, und der amtliche Rundstempel wirke nicht authentisch. H. Mit Replik vom 16. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokuments fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Heimatland verlassen zu ha­ben, weil im Rahmen eines KCK-Verfahrens nach ihm gefahndet werde. 4.1 In diesem Zusammenhang hat er zuerst eine Bestätigung der Staatsan­waltschaft B._______ für die Suche nach ihm eingereicht. Die Vorin­stanz hat im angefochtenen Entscheid ausführliche und nachvollziehbare Erwägungen zur fehlenden Beweistauglichkeit des Dokuments gemacht. In der Beschwerdeschrift fehlen Argumente für eine andere Sichtweise, wes­halb vollumfänglich auf die substanziierten Darlegungen des BFM ver­wiesen werden kann. Der nachgereichte türkische Haftbefehl ist vom BFM im Rahmen des Schriftenwechsels als Fälschung erkannt worden. Auch hier kann auf die ausführlichen und wiederum überzeugenden Ausfüh­rungen verwiesen werden (vgl. Bst. G. vorstehend). In der Replik be­schränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Echt­heit des Dokuments nach wie vor bloss zu behaupten, was nach dem Ge­sagten nicht zu überzeugen vermag. Entsprechend ist das Beweismittel als Fälschung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.2 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma­chen, im Zeitpunkt der Ausreise im Heimatland behördlich gesucht und asylrelevant gefährdet zu sein. Dies wie erwähnt zum einen wegen der Un­termauerung durch ein untaugliches beziehungsweise ein gefälschtes amtliches Dokument. Zum andern fällt auf, dass seine Darlegungen anläss­lich der Anhörung wenig Substanz aufweisen und er immer wieder auf die generelle Situation der Kurden vor Ort hinweist (A 16/14 Antwor­ten 31 ff.). Ausserdem fehlen Realkennzeichen in den - vor allem auch betreffend den angeblichen Versuch, im Rahmen eines Massenanlasses zu den Rebellen in die Berge zu gelangen - sehr stereotypen Aussagen. Im persönlichen Schreiben vom 27. September 2012 macht er geltend, der Guerilla junge Kämpfer zugeführt zu haben. Das Vorbringen erscheint aber als offensichtlich nachgeschoben. Sein Hinweis, zuvor noch nicht über die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden im Klaren gewe­sen zu sein, wirkt konstruiert. 4.3 Im Weiteren mag zutreffen, dass er sich auch vor der Ausreise in ei­nem gewissen Ausmass für die BDP einsetzte. Damit könnte durchaus eine gewisse Gefährdung entstehen. Sein Versuch, diese Gefährdung für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, ist aber nach dem Gesag­ten misslungen. Zudem gab er an, nicht Mitglied der BDP gewesen zu sein, und vermittelte nicht den Eindruck eines markanten politischen Pro­fils (A 6/11 S. 8: Antwort auf die Frage seiner Funktion; A 16/14 Antwor­ten 65 f.). Entsprechend kann auch in diesem Lichte besehen nicht davon ausgegangen werden, im drohe in der Türkei eine asylrelevante Ge­fährdung. In Anbetracht dieser Einschätzungen ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Ereignisse bis 2007 nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angesehen werden könnten, entgegen den nicht überzeugen­den Beschwerdevorbringen zu teilen. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung ver­mögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe und der eingereichte Presseartikel mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sir­nak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013). 6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und verfügt über Berufser­fahrung in verschiedenen Bereichen. Auch ein gewisser finanziel­ler Rückhalt dürfte bestehen. Ausserdem wohnen Angehörige vor Ort (vgl. Bst. B.b vorstehend). Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenz­gefährdende Situ­ation ge­rät. 6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das als gefälscht erkannte Dokument wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: