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D-1183/2023

D-1183/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1183/2023 Urteil vom 10. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis , mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Sierra Leone, alle vertreten durch MLaw Isabel Skobierski, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerinnen (die Mutter [nachfolgend: die Beschwerdeführerin] mit ihren drei minderjährigen Kindern), alle Staatsangehörige aus Sierra Leone, am 29. November 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchten, nachdem sie gleichentags zuvor im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS-GWK) daktyloskopisch erfasst worden waren, dass die Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin und diejenigen der ältesten Tochter mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergaben, dass sie am 3. September 2022 in E._______ (Italien) aufgegriffen und am 5. September 2022 daktyloskopisch erfasst worden waren sowie am 27. September 2022 in F._______ ein Asylgesuch gestellt hatten, dass am 2. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter stattfand, dass mit Vollmacht vom 15. Dezember 2022 die den Beschwerdeführerinnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region G._______ ihr Mandat anzeigte, dass die Vorinstanz am 1. Februar 2023 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ersuchte, dass die italienischen Behörden am 2. Februar 2023 den Erhalt des Wiederaufnahmeersuchens bestätigten und gleichzeitig festhielten, dass dem Ersuchen weder Informationen über den Ehemann der Beschwerdeführerin noch dessen Aufenthaltsort zu entnehmen seien, dass am 3. Februar 2023 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO stattfand und der Beschwerdeführerin sowie ihrer ältesten Tochter das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe am 29. Juli 2022 mit ihren drei Kindern ihr Heimatland verlassen und sei via Guinea, Mali, Algerien und Tunesien nach Italien eingereist, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann H._______ und der Tochter I._______ hätten ausreisen wollen, letztere jedoch im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen seien und, dass sie ihn einmal telefonisch hätte erreichen können und er ihr erklärt habe, sich immer noch in Sierra Leone aufzuhalten und, dass sie seither nichts mehr von ihm gehört hätte, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien ein Asylgesuch eingereicht hätten, jedoch noch keine Befragung durchgeführt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ferner mangels Einreichens von Identitätsdokumenten einen DNA-Test auf eigenen Kosten hätte machen lassen müssen, um die familiäre Beziehung zu den Kindern nachzuweisen und, dass ihr die italienischen Behörden erklärt hätten, dass sie ihr im Unterlassungsfall nicht helfen könnten, dass sie weiter ausführte, dass sich in Italien niemand um ihre Kinder gekümmert habe, sie keine medizinische Unterstützung erhalten hätten, als ein Kind krank geworden sei, dass ausserdem das Essen schlecht und ungenügend zur Verfügung gestanden habe und die Kinder auch nicht hätten die Schule besuchen können, dass die älteste Tochter diese Ausführungen im Rahmen des Dublin-Gesprächs sinnesgemäss bestätigte, dass die schweizerischen Behörden die italienischen Behörden per E-Mailnachricht vom 3. Februar 2023 über die vorhandenen Informationen zur Identität und zum Aufenthaltsort des Ehemanns respektive des Vaters der Beschwerdeführerinnen aufklärten, dass die italienischen Behörden am 7. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführerin A._______ explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2023 - eröffnet am 22. Februar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerde-führerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könnten sowie den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid käme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 1. März 2023 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sich für ihre Asylgesuche als zuständig zu erklären, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen sei, von einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2023 der Vollzug der Überstellung einstweilen ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 5 VwVG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass vorliegend die Dublin-VIII-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) und, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre älteste Tochter (am 3. September 2022) illegal in Italien eingereist und (am 27. September 2022) ein Asylgesuch gestellt haben, welches jedoch noch nicht entschieden worden ist (vgl. SEM-Akte A15/2), dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist, und dies von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird (vgl. SEM-Akten A33/3, A34/2), dass abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass bei Vorliegen individueller völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Selbsteintritt zwingend ist (BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen rügten, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig und somit nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe und, dass sie einzelfallbezogen hätte prüfen müssen, ob es angesichts der bestehenden Umstände angebracht sei, auf einen Selbsteintritt zu verzichten, zumal keine hinreichend konkreten Garantien für eine adäquate, familiengerechte Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien vorliegen würden, und es ungesichert sei, dass Italien sie als Familieneinheit anerkennen würde, dass die Beschwerdeführerinnen weiter ausführten, der vorinstanzlichen Ansicht sei zu widersprechen, dass die im Referenzurteil des BVGer E-9662/2019 vom 17. Dezember 2019 festgelegten Anforderungen betreffend zusätzliche Garantien aufgrund der neuen rechtlichen Entwicklungen obsolet geworden seien, zumal das Gericht unter anderem in den Urteilen F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zum Schluss gekommen sei, dass eine Zusicherung mittels Formular «nucleo familiare» unter der Nennung der Namens- und Altersangaben nach wie vor zwingend eingeholt werden müsse, dass ferner die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bezüglich eines Selbsteintritts im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO nicht ausgeschöpft habe und die Interessen der Kinder im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und auch das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen habe, dass insbesondere die familiengerechte Unterbringung sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung der Kinder nicht garantiert seien und dass diese trotz mehrfacher Bitte die Schule in Italien nicht hätten besuchen dürfen, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.), dass die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit der beiden jüngeren Töchter unbelegt ist und den medizinischen Akten zufolge die (...) der ältesten Tochter erfolgreich behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 10. Dezember 2022 und Arztbericht des Medic-Help-Centers vom 19. Dezember 2022 [vgl. SEM-Akte A42/2]) und sich somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht rechtfertigt, dass die Beschwerdeführerinnen hingegen zu Recht rügen, dass keine hinreichenden Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in Italien vorliegen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei einer Rückübernahme von Familien mit ihren minderjährigen Kindern bei den italienischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen sind, wobei ein Formular mit dem Vermerk «nucleo familiare» sowie dem Aufführen aller Familienmitglieder mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität sowie der Zusicherung mit Verweis auf das Zirkularschreiben vom 8. Februar 2021, dass die beschwerdeführenden Personen und deren Kinder als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer adäquaten Einrichtung untergebracht werden, eine hinreichende Garantie darstellt (vgl. anstatt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11.1f.; bestätigt etwa in den Urteilen E-156/2023 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.4), dass im vorliegenden Fall die italienischen Behörden explizit der Rückübernahme der Beschwerdeführerin, jedoch nicht der Rückübernahme ihrer Kinder zugestimmt haben, wodurch es ungewiss ist, ob Italien die Beschwerdeführerinnen tatsächlich als Familieneinheit anerkennen und ihnen den entsprechenden und ihnen zustehenden Schutz gewähren wird, dass die durch die italienischen Behörden ausgestellte Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an eine hinreichende Garantie für Familien im Sinne der Rechtsprechung nicht genügt, zumal die Zustimmung zur Rückübernahme der italienischen Behörden vom 7. Februar 2023 einzig die Beschwerdeführerin betrifft, dem Formular jedoch sowohl die Auflistung ihrer Kinder inklusive Namen, Geburtsdaten und Nationalität als auch die Zusicherung des «nucleo familiare» und damit das Vorhandensein einer hinreichenden Garantie für eine familiengerechte Unterbringung in Italien fehlen (vgl. SEM-Akte A39/1), dass nach dem Gesagten die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, eine entsprechende Garantie (im Sinne der Rechtsprechung) für eine familiengerechte Unterbringung aller Familienmitglieder bei den italienischen Behörden einzuholen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten sind, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden und demnach keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Entscheid vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: