Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1148/2022
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (…).
D-1148/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2021 verliess und über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Un- garn und Österreich am 10. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste und hier am 11. Dezember 2021 um Asyl nachsuchte, dass das SEM durch eine Abfrage in der europäischen Fingerabdrucksda- tenbank (Eurodac) feststellte, dass er bereits am 11. November 2021 in Bulgarien und am 7. Dezember 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 25. Januar 2022 an- gab, 15 Jahre alt zu sein, wie sich aus seiner bei der Erstbefragung in Ko- pie eingereichten E-Tazkira (Kreditkartenformat) ergebe, dass die Vorinstanz am 4. Februar 2022 Österreich und parallel dazu am
11. Februar 2022 Bulgarien um Übernahme der Zuständigkeit für die Prü- fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ersuchte, dass Österreich das Übernahmeersuchen am 15. Februar 2022 unter Hin- weis auf die Zuständigkeit Bulgariens ablehnte, dass Bulgarien auf das Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vorgesehenen Frist von zwei Wochen geant- wortet hat, dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2022 – eröffnet am 2. März 2022
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters seien ungenau geblieben und die eingereichte Kopie der Tazkira habe nur einen geringen Beweiswert, da diese leicht fälschbar sei,
D-1148/2022 Seite 3 dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, in Bulgarien und Ös- terreich als volljährig registriert worden zu sein, ohne nachvollziehbar er- klären zu können, warum dies der Fall sei, dass seine Angaben dazu vage und widersprüchlich ausgefallen seien, dass deshalb eine Gesamtwürdigung für die Volljährigkeit des Gesuchstel- lers spreche, dass das SEM hinsichtlich der Altersangaben weiter ausführte, auch die eingereichte Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ände- rung der Personendaten in ZEMIS änderten nichts an der fehlenden Glaub- haftmachung der Minderjährigkeit, da die Angaben im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits gemachten Angaben seien, dass den mit der Stellungahme eigereichten Kopien der Geburtsurkunde, des Impfausweises und des Zivilregisterauszuges ebenfalls nur ein gerin- ger Beweiswert zukomme, da diese leicht fälschbar seien und zudem noch unterschiedliche Geburtsdaten beinhalten würden, dass es mit Bezug auf die Situation in Bulgarien ausführte, die dortigen Bedingungen seien für Asylsuchende nicht als unmenschlich oder ernied- rigend zu qualifizieren, womit ein Überstellungsverbot nicht in Betracht komme, dass des Weiteren auch keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintritts- rechts gegeben seien und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer sowie seinem mit ihm zusammen gereisten und in der Schweiz aufhältigen Verwandten (Onkel und Cousin) bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er des Weiteren darum ersuchte, die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (…) 2006 im ZEMIS anzupassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vorinstanz und die Voll- zugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jegli- chen Vollzugshandlungen abzusehen,
D-1148/2022 Seite 4 dass er in prozessualer Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege inklu- sive den Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuchte, dass das Verfahren hinsichtlich der Korrektur des Geburtsdatums im ZEMIS abgetrennt und separat unter einer anderen Verfahrensnummer beim Bundesverwaltungsgericht geführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die anonymisierte Ko- pie des Ausdrucks einer E-Mail vorlegte, in der sich eine Lehrperson auf- grund seines Aussehens erstaunt über die Festlegung des Alters auf 19 Jahre äusserte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
11. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
D-1148/2022 Seite 5 die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach das Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor- liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates das SEM die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asyl- gesuchs zuständig ist und dieser Staat seine Zuständigkeit im Rahmen des Übernahmeverfahrens implizit oder explizit anerkennt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird und das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass zwar im Rahmen eines – hier interessierenden – Wiederaufnahme- verfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), jedoch in Fällen unbegleiteter minderjähriger
D-1148/2022 Seite 6 Asylsuchender die Bestimmung des Art. 8 Dublin-III-VO auch in Wieder- aufnahmeverfahren zu beachten ist (vgl. zum Vorrang des Kindeswohls generell BVGE 2016/1 E. 4.2), dass es daher vorliegend entscheidend auf die Frage ankommt, ob der Be- schwerdeführer minderjährig ist oder nicht, dass in der Beschwerdeschrift der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Hinblick auf die Altersprü- fung vorgeworfen werden und diese formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli- chen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vor- bringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BI- CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht an- ders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattge- geben wird, dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt, nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tat- sachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EM- MENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG),
D-1148/2022 Seite 7 dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043), dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet, wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu- geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (in der Erstbefra- gung und in der Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Al- tersanpassung im ZEMIS) und der von ihm vorgelegten Kopien von Urkun- den und weiteren Belegen nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden kann, zumal mit Blick auf die Situation in Afghanistan durchaus nachvollziehbar erscheint, dass Dokumente im Original aktuell nicht versandt werden können, dass die vorgelegten Beweismittel und die Aussagen des Beschwerdefüh- rers einige Qualität aufweisen, seine Minderjährigkeit aber noch nicht nach- gewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht ist, diese allerdings aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass daher nicht nachvollziehbar ist, warum das SEM – trotz der Ankündi- gung in der Erstbefragung, dass möglicherweise eine medizinische Alters- abklärung durchgeführt werde, und dem dazu erklärten Einverständnis des Beschwerdeführers – kein solches Altersgutachten eingeholt hat, obwohl es in den Parallelfällen der kurz zuvor eingereisten Verwandten des Be- schwerdeführers B._______ (N (…) – Onkel) und C._______ (N (…) – Cousin), deren Dossiers die Vorinstanz nach Aktenlage auch im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert hat, solche Gutachten eingeholt hat, dass des Weiteren das SEM die für die Minderjährigkeit sprechenden Fak- toren bei der erforderlichen Abwägung zu wenig in den Blick genommen hat und sich beispielsweise nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass das Geburtsdatum nach dem persischen Kalender auf allen eingereichten Do- kumenten dasselbe ist und somit ein Fehler bei der Übertragung auf den gregorianischen Kalender in der Geburtsurkunde und der Tazkira zumin- dest plausibel erscheint, dass das SEM bei der Erstbefragung sich stark von den in Bulgarien und Österreich registrierten Geburtsdaten leiten liess, obwohl nach Aktenlage
D-1148/2022 Seite 8 feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Ländern nur sehr kurz aufgehalten hat und somit dort eine vertiefte Altersabklärung wohl kaum erfolgt sein dürfte, dass basierend auf dieser Aktenlage die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden konnte, dass die Abklärungen der Vorinstanz als offensichtlich unvollständig zu be- zeichnen sind, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersu- chungsgrundsatzes offensichtlich begründet ist, dass dementsprechend die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualan- trag gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG),
(Dispositiv nächste Seite)
D-1148/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beantragte Korrektur des Geburtsdatums im ZEMIS wird vom vorlie- genden Beschwerdeverfahren abgetrennt und separat unter einer anderen Verfahrensnummer beim Bundesverwaltungsgericht geführt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 3. Die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 wird bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstandes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
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