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D-1139/2013

D-1139/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 8. April 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit Urteil D-3231/2008 vom 22. Mai 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2008 nicht ein. Am 29. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgeschafft. A.b Im Juni 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Am 21. Juli 2008 wurde er gemäss Rückübernahmeabkommen erneut nach Italien überstellt. B. B.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 erneut in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 11. August 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. September 2009 in C._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Hazare und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie in Kabul gelebt. Ab Anfang 2005 habe er als D._______ im Coffeeshop des Hotels E._______ in Kabul gearbeitet. Im April 2007 habe ihn dort eine Person angesprochen, die ihn später mit anderen Personen bekannt gemacht habe. Diese Leute hätten ihm gesagt, sie gehörten zur Gruppierung "Lashgar-e Eslam". Sie hätten ihn in ihrem Auto mitgenommen und von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sie gefragt habe, was er denn überhaupt für sie tun solle, hätten sie ihm mitgeteilt, dass er im Hotel, wo er arbeite, eine Bombe platzieren müsse. Aus Furcht habe er eine Zusammenarbeit mit ihnen jedoch abgelehnt. Nachdem er ihnen gesagt habe, dass er die Polizei und die Hoteldirektion darüber informieren werde, hätten die Männer ihm gedroht, ihn und seine Familie zu vernichten, wenn er das tue. In der Folge seien diese Leute immer wieder gekommen, um ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Da er diesen Druck nicht mehr habe aushalten können, sei er im August 2007 aus seinem Heimatland ausgereist. B.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs respektive der Anhörung vom 25. September 2009 eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben vom 20. März 2007 (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 23. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass seine Eltern und seine Geschwister Ende 2008 ebenfalls ins Ausland hätten flüchten müssen, da sie selber Probleme bekommen hätten. Seitdem hielten sie sich in Pakistan auf. Er verfüge über keinerlei Kontakt mehr zu seinem Heimatland. Sein Onkel väterlicherseits habe Afghanistan inzwischen ebenfalls verlassen und lebe nun im Iran. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen der Polizei in Karachi (in Kopie samt deutscher Übersetzung) zu den Akten, welche belegen sollen, dass sich seine Eltern und zwei seiner Geschwister in Pakistan aufhalten. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel (in Kopie) bezüglich eines Bombenangriffs im Juni 2011 auf das Hotel E._______ in Kabul einreichen. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter anderem mit, dass seine verheiratete Schwester Afghanistan vor einiger Zeit zusammen mit ihrer Familie ebenfalls verlassen habe und nun im Iran lebe. Er habe zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten sowie zu anderen Personen in seinem Heimatland keinen Kontakt mehr. Schon vorher sei der Kontakt zu den Geschwistern seiner Mutter nur sehr lose und die Bindung nie eng gewesen. Er wisse nicht, ob sie heute noch in Afghanistan lebten. Die gesundheitliche Situation seines Vaters habe sich in der letzten Zeit markant verschlechtert, weshalb er sich in Karachi in Spitalpflege habe begeben müssen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben eines Spitals in Karachi vom 4. Juli 2011 (in Kopie) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 4. März 2013 ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Vier englischsprachige Leumundszeugnisse der Polizei in Karachi vom 14. Februar 2013 und ein englischsprachiges Schreiben eines Spitals in Karachi vom 13. Februar 2013 (inklusive deutscher Übersetzung), ein Briefumschlag sowie ein DHL-Umschlag. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 27. März 2013 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 14. März 2013 beim Gericht ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O., E. 9.9).

E. 5.3.3 Der gemäss den Akten heute (...) Beschwerdeführer wohnte nach eigenen Aussagen seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im August 2007 in Kabul. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in dieser Stadt sowie seiner Äusserungen anlässlich der Anhörung (vgl. BFM-Akten B 19/8 F29) ist davon auszugehen, dass er dort einen Freundeskreis hat, auf den er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Aufgrund der Akten ist zwar anzunehmen, dass sich seine Eltern sowie seine Geschwister heute nicht mehr in Afghanistan aufhalten. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zum heutigen Zeitpunkt über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, machte er doch bei der Anhörung geltend, eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits lebten ebenfalls in Kabul (B 19/8 F26). Die Behauptung in den Eingaben vom 23. März 2011 und 19. Juli 2011 sowie in der Rechtsmittelschrift, wonach er zu diesen Verwandten keinen Kontakt mehr habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhielten, ist unglaubhaft, zumal dies im afghanischen Kontext wenig realistisch erscheint. Überdies ist diese Aussage in keiner Weise belegt. Nach dem Gesagten ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - zu schliessen, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er bei seinen Verwandten respektive Freunden wohnen kann, bis er eine eigene Unterkunft gefunden hat. Der Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Dari auch etwas Englisch und Paschtu spricht, hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Afghanistan als D._______ gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem konnte er in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen als F._______ erwerben, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, da keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 14. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1139/2013 Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 8. April 2008 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit Urteil D-3231/2008 vom 22. Mai 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2008 nicht ein. Am 29. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgeschafft. A.b Im Juni 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Am 21. Juli 2008 wurde er gemäss Rückübernahmeabkommen erneut nach Italien überstellt. B. B.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 erneut in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 11. August 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. September 2009 in C._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Hazare und habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Familie in Kabul gelebt. Ab Anfang 2005 habe er als D._______ im Coffeeshop des Hotels E._______ in Kabul gearbeitet. Im April 2007 habe ihn dort eine Person angesprochen, die ihn später mit anderen Personen bekannt gemacht habe. Diese Leute hätten ihm gesagt, sie gehörten zur Gruppierung "Lashgar-e Eslam". Sie hätten ihn in ihrem Auto mitgenommen und von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sie gefragt habe, was er denn überhaupt für sie tun solle, hätten sie ihm mitgeteilt, dass er im Hotel, wo er arbeite, eine Bombe platzieren müsse. Aus Furcht habe er eine Zusammenarbeit mit ihnen jedoch abgelehnt. Nachdem er ihnen gesagt habe, dass er die Polizei und die Hoteldirektion darüber informieren werde, hätten die Männer ihm gedroht, ihn und seine Familie zu vernichten, wenn er das tue. In der Folge seien diese Leute immer wieder gekommen, um ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Da er diesen Druck nicht mehr habe aushalten können, sei er im August 2007 aus seinem Heimatland ausgereist. B.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs respektive der Anhörung vom 25. September 2009 eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) sowie ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben vom 20. März 2007 (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 23. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass seine Eltern und seine Geschwister Ende 2008 ebenfalls ins Ausland hätten flüchten müssen, da sie selber Probleme bekommen hätten. Seitdem hielten sie sich in Pakistan auf. Er verfüge über keinerlei Kontakt mehr zu seinem Heimatland. Sein Onkel väterlicherseits habe Afghanistan inzwischen ebenfalls verlassen und lebe nun im Iran. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen der Polizei in Karachi (in Kopie samt deutscher Übersetzung) zu den Akten, welche belegen sollen, dass sich seine Eltern und zwei seiner Geschwister in Pakistan aufhalten. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel (in Kopie) bezüglich eines Bombenangriffs im Juni 2011 auf das Hotel E._______ in Kabul einreichen. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter anderem mit, dass seine verheiratete Schwester Afghanistan vor einiger Zeit zusammen mit ihrer Familie ebenfalls verlassen habe und nun im Iran lebe. Er habe zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten sowie zu anderen Personen in seinem Heimatland keinen Kontakt mehr. Schon vorher sei der Kontakt zu den Geschwistern seiner Mutter nur sehr lose und die Bindung nie eng gewesen. Er wisse nicht, ob sie heute noch in Afghanistan lebten. Die gesundheitliche Situation seines Vaters habe sich in der letzten Zeit markant verschlechtert, weshalb er sich in Karachi in Spitalpflege habe begeben müssen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben eines Spitals in Karachi vom 4. Juli 2011 (in Kopie) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 4. März 2013 ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Dokumente zu den Akten gereicht: Vier englischsprachige Leumundszeugnisse der Polizei in Karachi vom 14. Februar 2013 und ein englischsprachiges Schreiben eines Spitals in Karachi vom 13. Februar 2013 (inklusive deutscher Übersetzung), ein Briefumschlag sowie ein DHL-Umschlag. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 27. März 2013 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 14. März 2013 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O., E. 9.9). 5.3.3 Der gemäss den Akten heute (...) Beschwerdeführer wohnte nach eigenen Aussagen seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im August 2007 in Kabul. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in dieser Stadt sowie seiner Äusserungen anlässlich der Anhörung (vgl. BFM-Akten B 19/8 F29) ist davon auszugehen, dass er dort einen Freundeskreis hat, auf den er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Aufgrund der Akten ist zwar anzunehmen, dass sich seine Eltern sowie seine Geschwister heute nicht mehr in Afghanistan aufhalten. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul zum heutigen Zeitpunkt über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, machte er doch bei der Anhörung geltend, eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits lebten ebenfalls in Kabul (B 19/8 F26). Die Behauptung in den Eingaben vom 23. März 2011 und 19. Juli 2011 sowie in der Rechtsmittelschrift, wonach er zu diesen Verwandten keinen Kontakt mehr habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhielten, ist unglaubhaft, zumal dies im afghanischen Kontext wenig realistisch erscheint. Überdies ist diese Aussage in keiner Weise belegt. Nach dem Gesagten ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - zu schliessen, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er bei seinen Verwandten respektive Freunden wohnen kann, bis er eine eigene Unterkunft gefunden hat. Der Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Dari auch etwas Englisch und Paschtu spricht, hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Afghanistan als D._______ gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem konnte er in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen als F._______ erwerben, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, da keine nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 14. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: