opencaselaw.ch

D-1135/2023

D-1135/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2021 und reiste über die Türkei, Grie- chenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 20. Oktober 2021 in die Schweiz ein, wo er tags darauf – am 21. Oktober 2021 – um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Anhörung vom 31. März 2022 gab er an, er sei in B._______ geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen, seine Familie stamme aber ursprünglich aus C._______. Im Anschluss an das Gymnasium habe er alte Möbel restauriert. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe er in seinem Quartier Möbel bemalt oder die Stromversorgung repariert. Im Jahr 2018 habe er geheiratet; seine Frau befinde sich momentan in Irak. Seit dem Tod eines Freundes in Syrien leide er an Depressionen. Zur Begründung seines Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in seinem Heimatstaat schon vor dem Krieg nicht wohl gefühlt. Als der Krieg dann ausgebrochen sei, sei seine Situation noch schwieriger geworden; er habe keine Arbeit mehr gehabt, er habe seinen Ort kaum mehr verlassen können, die Stromversorgung sei kollabiert und alles sei teuer geworden. Ausserdem sei die Familie seiner Frau mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen. Aufgrund der schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation habe er im August 2020 seine Verwandten in C._______ und D._______ angefragt, ob er bei ihnen auf deren Plantagen arbeiten könne. Diese hätten zugestimmt, woraufhin er mit einem Minibus B._______ verlassen habe. An einem Kontrollpunkt sei seine Identität überprüft und festgestellt worden, dass er zur Rekrutierung ausgeschrie- ben sei. Anschliessend sei er mitgenommen und in der Ortschaft E._______ stationiert worden. Nach etwa vier Monaten Militärdienst sei ihm sein Militärausweis ausgehändigt worden. Da geplant gewesen sei, ihn an die Front zu schicken, habe er nach fünf Monaten Dienst Urlaub zwecks Familienbesuchs erhalten. Um aus Syrien ausreisen zu können, habe er während der Urlaubstage seinen Onkel um Geld gebeten, dieser habe ihm etwa 500 US-Dollar für die Reise gegeben. Gemeinsam mit einem Cousin habe er seinen Heimatstaat anschliessend verlassen.

D-1135/2023 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, einen Mili- tärausweis, seinen Pass, die syrische Aufenthaltsgenehmigung seiner Ehefrau sowie einen Auszug aus dem Familienbüchlein, alles in Kopie, ein. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 – eröffnet am 2. Februar 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor- instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vor- instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amt- liche Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesver- waltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, mithin er über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und verfügte die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie- dererwägung der Zwischenverfügung vom 2. März 2023 und beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen

D-1135/2023 Seite 4 Rechtsverbeiständung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Bild- schirmfoto des Internetportals «(…)» ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung erneut ab, gewährte dem Beschwerdefüh- rer jedoch eine Nachfrist zu Bezahlung des Kostenvorschusses. I. Am 22. März 2023 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den ihm auferlegten Kostenvorschuss. J. Am 14. April 2023 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten, er ergänzte seine Vorbringen hinsichtlich einer Folterung im Mi- litärdienst.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-1135/2023 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Verfügung vom 31. Januar 2023 führte das SEM an, die schwierigen wirtschaftlichen Umstände und das persönlich erlittene Leid aufgrund des Kriegs in Syrien seien nicht gezielt gegen den Beschwerde- führer gerichtet gewesen, weshalb diese Vorbringen seine Flüchtlingsei- genschaft nicht zu begründen vermöge. Auch das fehlende Einverständnis der Familie seiner Ehefrau betreffend die Heirat sei asylrechtlich unbeacht- lich.

D-1135/2023 Seite 6 Ferner seien seine Vorbringen betreffend die Rekrutierung und den an- schliessenden Militärdienst inkonsistent ausgefallen. So sei seine Furcht vor einer Rekrutierung nicht nachvollziehbar, da er gemäss eigenen Anga- ben gar nicht ausgehoben worden und entsprechend seine Diensttauglich- keit noch nicht festgestellt worden sei. Zudem sei unplausibel, dass er sich in B._______ vor seiner Rekrutierung versteckt habe, obwohl er dort offizi- ell wohnhaft gewesen sei und gearbeitet habe; unter diesen Umständen wäre seine Rekrutierung – angesichts der Kontrolle der syrischen Regie- rung über den Ort – für die syrischen Streitkräfte ohne Weiteres möglich gewesen. Es erscheine daher realitätsfern, dass er sich in B._______ vom Jahr 2012 bis im August 2020 vor dem Militär beziehungsweise seiner Rek- rutierung habe verstecken können. Ferner seien seine Angaben betreffend seine Anhaltung am Kontrollposten, seine Rekrutierung und den angeblich geleisteten Dienst während fünf Monaten unsubstantiiert ausgefallen; an- hand seiner Schilderung sei auch keine persönliche Betroffenheit erkenn- bar gewesen. Seine Sachverhaltsdarstellung sei auf äussere Vorgänge be- schränkt geblieben; selbst auf entsprechende Nachfragen habe er weitge- hend substanzlos geantwortet. Angesichts des Umstands, dass er hinge- gen den Tod seines Kollegen substantiiert und in persönlicher Betroffenheit dargelegt habe, würden die substanzarmen Angaben zu seinen Flucht- gründen umso stärker gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. An der Fest- stellung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben würde auch die ein- gereichte Kopie seines Militärausweises nichts zu ändern vermögen, zu- mal dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise.

E. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift vor, in B._______ sei es möglich, sich vor dem Militär zu verstecken, zumal Kontrollen vorwiegend in den Aussenposten der Stadt stattfinden würden. In der Folge sei es glaubhaft, dass er erstmals beim Verlassen des Orts kontrolliert und sodann rekrutiert worden sei. Ausserdem sei er an der Anhörung davon ausgegangen, dass die Asylbehörden in der Schweiz über die Situation in Syrien Bescheid wüssten; deshalb habe er seine Sachverhaltsdarstellung nicht detailliert ausgeführt. Sein Vorgesetzter im Militär sei ein grausamer und skrupelloser Mann ge- wesen, unter welchem er stark gelitten habe. Einmal habe dieser ihm und fünf weiteren Soldaten befohlen, einen Ladenbesitzer zu verprügeln, nur weil ihm ein Joghurtdrink nicht geschmeckt habe. Da er – der Beschwer- deführer – nur zugesehen habe, wie die anderen Soldaten den Ladenbe- sitzer angegangen seien, sei er – der Beschwerdeführer – anschliessend ebenfalls körperlich bestraft worden. Ferner sei er für einen Einsatz an der

D-1135/2023 Seite 7 Frontlinie des Kriegs aufgeboten worden. Es sei davon auszugehen, dass er bei diesem Einsatz ums Leben gekommen wäre. Ausserdem sei er durch seine Desertion in den Augen des syrischen Regimes zum Verräter geworden. Deswegen sei inzwischen sein Bruder festgenommen worden; dieser befinde sich wegen seiner Desertion seit fünf Monaten als Geisel in Haft. Zudem sei es verständlich, dass er die Ereignisse um den Tod seines Freundes in persönlicher Betroffenheit dargetan habe; ein solches Erlebnis sei prägend. Schliesslich sei es auch unzutreffend, dem eingereichten Mi- litärausweis jeglichen Beweiswert abzusprechen. Dieser verfüge aufgrund einer Laserprägung über fälschungssichere Merkmale.

E. 5.3 Mit Eingabe vom 14. März 2023 brachte er ergänzend vor, sein Name werde auf einer Liste von Deserteuren auf dem Internetportal «(…)» auf- geführt; dies belege, dass er vom syrischen Staat gesucht werden. Mit Schreiben vom 14. April 2023 führte er an, weil er sich geweigert habe, Zivilisten zu töten, sei er festgenommen und schlimm gefoltert worden; auf beide Seiten seiner Hände und Füsse sei geschossen, worden; er habe dann eingewilligt, alles zu tun, was von ihm verlangt werde. Er könne die Folterungen nicht durch Arztberichte belegen, er sei gar nicht ins Kranken- haus gekommen, sondern von einem Militärarzt notdürftig zusammenge- flickt worden. Am nächsten Tag habe er Syrien verlassen. Er könne die Narben mit Fotos belegen.

E. 6.1 Mit Blick auf die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Nachteile aufgrund des Kriegs in Syrien ist festzuhalten, dass diese nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sind und somit ge- mäss Art. 3 AsylG asyl- und flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind. Dem da- mit verbundenen Leid ist mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.

E. 6.2 Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass auch der Umstand, dass die Familie seiner Ehefrau mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat die Familie seiner Ehe- frau denn auch nichts gegen die Heirat unternommen (vgl. A27/14 F65).

E. 6.3 Betreffend die vorgebrachte Festnahme am Kontrollposten, die an- schliessende Rekrutierung, den angeblich geleisteten Militärdienst sowie seine Desertion stellt auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese Vorbringen in gesamthafter Würdigung nicht geglaubt werden können. Wie

D-1135/2023 Seite 8 die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wäre eine substantiiertere Sach- verhaltsdarstellung der Umstände und Vorkommnisse zu erwarten gewe- sen. Mit Blick auf den militärischen Alltag beschränkten sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers jedoch auf äussere Ereignisse. So gab er le- diglich an, täglich um fünf Uhr zum Sporttraining geweckt worden zu sein, dass um halb acht Uhr gefrühstückt worden sei und er anschliessend nicht viel zu tun gehabt habe, bevor am Nachmittag erneut ein Sporttraining stattgefunden habe (vgl. A27/14 F70). Auch auf Nachfrage vermochte er sein Militärtraining nicht näher auszuführen (vgl. A27/14 F73). Angesichts der von ihm behaupteten Vorbereitung auf einen Fronteinsatz erstaunt die- ser Alltag. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Nachfolgenden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch die in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 14. März 2023 vorge- brachten Erklärungen und Ergänzungen des Sachverhalts vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern, zumal die Ausführungen des Beschwer- deführers betreffend seinen Vorgesetzten und die angebliche Inhaftierung seines Bruders als Nachschub zu bezeichnen sind. Die diesbezüglichen Vorbringen erscheinen auch deshalb wenig plausibel, weil der Beschwer- deführer während des Verfahrens durch eine juristische Fachperson be- gleitet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass er über seine Mitwirkungspflicht informiert wurde und ihm bekannt sein musste, dass er den ihn betreffenden Sachverhalt möglichst genau und präzise zu schildern hat. Im Übrigen ist auch das Vorbringen in der Eingabe vom 14. April 2023, er sei im Gefängnis gefoltert worden, als Nachschub zu bezeichnen, zumal dieses gänzlich unbelegt geblieben ist und zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dieses Sach- verhaltselement bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens gel- tend gemacht und belegt hätte.

E. 6.4 Mit Blick auf das mit der Eingabe vom 14. März 2023 eingereichte Bild- schirmfoto des Portals «(…)», welchem zu entnehmen ist, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2013 seiner Wehrdienstpflicht nicht nachgekom- men sein dürfte, stellt das Gericht Folgendes fest: Zwar halten verschie- dene Quellen die von «(…)» publizierten Listen für plausibel, die Authenti- zität und Aktualität der Daten lässt sich jedoch nicht mit Bestimmtheit be- urteilen, zumal das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5253/2020 vom

17. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Allein die namentliche Nennung des Beschwerdeführers auf dem genannten Portal vermag in der Folge nichts daran zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen betreffend die behauptete Rekrutierung durch die syrische Armee und den

D-1135/2023 Seite 9 angeblich geleisteten Militärdienst aufgrund der fehlenden Substantiiert- heit, Plausibilität und Konsistenz der diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Selbst wenn das Portal als authentisch erachtet wird, vermag der Eintrag nur zu belegen, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 militärdienstpflichtig war und sich dem Dienst entzogen hat. Zur Würdigung dieses Sachverhalts stellt das Gericht fest, dass im syri- schen Länderkontext eine Wehrdienstverweigerung gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Asylrelevanz zu ent- falten vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; bestätigt durch BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1). Vorliegend hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung im Jahr 2013 – selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Rekrutie- rung im Jahr 2020 – offenbar keine asylrelevanten Konsequenzen nach sich gezogen, mithin weder die Akten noch die Vorbringen des Beschwer- deführers Hinweise darauf enthalten. Der Beschwerdeführer hat – abgese- hen von der Wehrdienstverweigerung – keine Gründe vorgetragen, die ihn in den Augen des syrischen Regimes als Gegner erscheinen lassen könn- ten. In der Folge ist das Vorbringen der Wehrdienstverweigerung für sich genommen nicht als asylrelevant zu bezeichnen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführende zu Recht verneint und sein Asylgesu- che abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-1135/2023 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1135/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1135/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2021 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 20. Oktober 2021 in die Schweiz ein, wo er tags darauf - am 21. Oktober 2021 - um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Anhörung vom 31. März 2022 gab er an, er sei in B._______ geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen, seine Familie stamme aber ursprünglich aus C._______. Im Anschluss an das Gymnasium habe er alte Möbel restauriert. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, habe er in seinem Quartier Möbel bemalt oder die Stromversorgung repariert. Im Jahr 2018 habe er geheiratet; seine Frau befinde sich momentan in Irak. Seit dem Tod eines Freundes in Syrien leide er an Depressionen. Zur Begründung seines Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in seinem Heimatstaat schon vor dem Krieg nicht wohl gefühlt. Als der Krieg dann ausgebrochen sei, sei seine Situation noch schwieriger geworden; er habe keine Arbeit mehr gehabt, er habe seinen Ort kaum mehr verlassen können, die Stromversorgung sei kollabiert und alles sei teuer geworden. Ausserdem sei die Familie seiner Frau mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen. Aufgrund der schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation habe er im August 2020 seine Verwandten in C._______ und D._______ angefragt, ob er bei ihnen auf deren Plantagen arbeiten könne. Diese hätten zugestimmt, woraufhin er mit einem Minibus B._______ verlassen habe. An einem Kontrollpunkt sei seine Identität überprüft und festgestellt worden, dass er zur Rekrutierung ausgeschrieben sei. Anschliessend sei er mitgenommen und in der Ortschaft E._______ stationiert worden. Nach etwa vier Monaten Militärdienst sei ihm sein Militärausweis ausgehändigt worden. Da geplant gewesen sei, ihn an die Front zu schicken, habe er nach fünf Monaten Dienst Urlaub zwecks Familienbesuchs erhalten. Um aus Syrien ausreisen zu können, habe er während der Urlaubstage seinen Onkel um Geld gebeten, dieser habe ihm etwa 500 US-Dollar für die Reise gegeben. Gemeinsam mit einem Cousin habe er seinen Heimatstaat anschliessend verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, einen Militärausweis, seinen Pass, die syrische Aufenthaltsgenehmigung seiner Ehefrau sowie einen Auszug aus dem Familienbüchlein, alles in Kopie, ein. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 - eröffnet am 2. Februar 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, mithin er über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und verfügte die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. März 2023 und beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Bildschirmfoto des Internetportals «(...)» ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung erneut ab, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch eine Nachfrist zu Bezahlung des Kostenvorschusses. I. Am 22. März 2023 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den ihm auferlegten Kostenvorschuss. J. Am 14. April 2023 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten, er ergänzte seine Vorbringen hinsichtlich einer Folterung im Militärdienst. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 31. Januar 2023 führte das SEM an, die schwierigen wirtschaftlichen Umstände und das persönlich erlittene Leid aufgrund des Kriegs in Syrien seien nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, weshalb diese Vorbringen seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Auch das fehlende Einverständnis der Familie seiner Ehefrau betreffend die Heirat sei asylrechtlich unbeachtlich. Ferner seien seine Vorbringen betreffend die Rekrutierung und den anschliessenden Militärdienst inkonsistent ausgefallen. So sei seine Furcht vor einer Rekrutierung nicht nachvollziehbar, da er gemäss eigenen Angaben gar nicht ausgehoben worden und entsprechend seine Diensttauglichkeit noch nicht festgestellt worden sei. Zudem sei unplausibel, dass er sich in B._______ vor seiner Rekrutierung versteckt habe, obwohl er dort offiziell wohnhaft gewesen sei und gearbeitet habe; unter diesen Umständen wäre seine Rekrutierung - angesichts der Kontrolle der syrischen Regierung über den Ort - für die syrischen Streitkräfte ohne Weiteres möglich gewesen. Es erscheine daher realitätsfern, dass er sich in B._______ vom Jahr 2012 bis im August 2020 vor dem Militär beziehungsweise seiner Rekrutierung habe verstecken können. Ferner seien seine Angaben betreffend seine Anhaltung am Kontrollposten, seine Rekrutierung und den angeblich geleisteten Dienst während fünf Monaten unsubstantiiert ausgefallen; anhand seiner Schilderung sei auch keine persönliche Betroffenheit erkennbar gewesen. Seine Sachverhaltsdarstellung sei auf äussere Vorgänge beschränkt geblieben; selbst auf entsprechende Nachfragen habe er weitgehend substanzlos geantwortet. Angesichts des Umstands, dass er hingegen den Tod seines Kollegen substantiiert und in persönlicher Betroffenheit dargelegt habe, würden die substanzarmen Angaben zu seinen Fluchtgründen umso stärker gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. An der Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben würde auch die eingereichte Kopie seines Militärausweises nichts zu ändern vermögen, zumal dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, in B._______ sei es möglich, sich vor dem Militär zu verstecken, zumal Kontrollen vorwiegend in den Aussenposten der Stadt stattfinden würden. In der Folge sei es glaubhaft, dass er erstmals beim Verlassen des Orts kontrolliert und sodann rekrutiert worden sei. Ausserdem sei er an der Anhörung davon ausgegangen, dass die Asylbehörden in der Schweiz über die Situation in Syrien Bescheid wüssten; deshalb habe er seine Sachverhaltsdarstellung nicht detailliert ausgeführt. Sein Vorgesetzter im Militär sei ein grausamer und skrupelloser Mann gewesen, unter welchem er stark gelitten habe. Einmal habe dieser ihm und fünf weiteren Soldaten befohlen, einen Ladenbesitzer zu verprügeln, nur weil ihm ein Joghurtdrink nicht geschmeckt habe. Da er - der Beschwerdeführer - nur zugesehen habe, wie die anderen Soldaten den Ladenbesitzer angegangen seien, sei er - der Beschwerdeführer - anschliessend ebenfalls körperlich bestraft worden. Ferner sei er für einen Einsatz an der Frontlinie des Kriegs aufgeboten worden. Es sei davon auszugehen, dass er bei diesem Einsatz ums Leben gekommen wäre. Ausserdem sei er durch seine Desertion in den Augen des syrischen Regimes zum Verräter geworden. Deswegen sei inzwischen sein Bruder festgenommen worden; dieser befinde sich wegen seiner Desertion seit fünf Monaten als Geisel in Haft. Zudem sei es verständlich, dass er die Ereignisse um den Tod seines Freundes in persönlicher Betroffenheit dargetan habe; ein solches Erlebnis sei prägend. Schliesslich sei es auch unzutreffend, dem eingereichten Militärausweis jeglichen Beweiswert abzusprechen. Dieser verfüge aufgrund einer Laserprägung über fälschungssichere Merkmale. 5.3 Mit Eingabe vom 14. März 2023 brachte er ergänzend vor, sein Name werde auf einer Liste von Deserteuren auf dem Internetportal «(...)» aufgeführt; dies belege, dass er vom syrischen Staat gesucht werden. Mit Schreiben vom 14. April 2023 führte er an, weil er sich geweigert habe, Zivilisten zu töten, sei er festgenommen und schlimm gefoltert worden; auf beide Seiten seiner Hände und Füsse sei geschossen, worden; er habe dann eingewilligt, alles zu tun, was von ihm verlangt werde. Er könne die Folterungen nicht durch Arztberichte belegen, er sei gar nicht ins Krankenhaus gekommen, sondern von einem Militärarzt notdürftig zusammengeflickt worden. Am nächsten Tag habe er Syrien verlassen. Er könne die Narben mit Fotos belegen. 6. 6.1 Mit Blick auf die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Nachteile aufgrund des Kriegs in Syrien ist festzuhalten, dass diese nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sind und somit gemäss Art. 3 AsylG asyl- und flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind. Dem damit verbundenen Leid ist mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 6.2 Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass auch der Umstand, dass die Familie seiner Ehefrau mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat die Familie seiner Ehefrau denn auch nichts gegen die Heirat unternommen (vgl. A27/14 F65). 6.3 Betreffend die vorgebrachte Festnahme am Kontrollposten, die anschliessende Rekrutierung, den angeblich geleisteten Militärdienst sowie seine Desertion stellt auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese Vorbringen in gesamthafter Würdigung nicht geglaubt werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wäre eine substantiiertere Sachverhaltsdarstellung der Umstände und Vorkommnisse zu erwarten gewesen. Mit Blick auf den militärischen Alltag beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch auf äussere Ereignisse. So gab er lediglich an, täglich um fünf Uhr zum Sporttraining geweckt worden zu sein, dass um halb acht Uhr gefrühstückt worden sei und er anschliessend nicht viel zu tun gehabt habe, bevor am Nachmittag erneut ein Sporttraining stattgefunden habe (vgl. A27/14 F70). Auch auf Nachfrage vermochte er sein Militärtraining nicht näher auszuführen (vgl. A27/14 F73). Angesichts der von ihm behaupteten Vorbereitung auf einen Fronteinsatz erstaunt dieser Alltag. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Nachfolgenden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch die in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 14. März 2023 vorgebrachten Erklärungen und Ergänzungen des Sachverhalts vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Vorgesetzten und die angebliche Inhaftierung seines Bruders als Nachschub zu bezeichnen sind. Die diesbezüglichen Vorbringen erscheinen auch deshalb wenig plausibel, weil der Beschwerdeführer während des Verfahrens durch eine juristische Fachperson begleitet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass er über seine Mitwirkungspflicht informiert wurde und ihm bekannt sein musste, dass er den ihn betreffenden Sachverhalt möglichst genau und präzise zu schildern hat. Im Übrigen ist auch das Vorbringen in der Eingabe vom 14. April 2023, er sei im Gefängnis gefoltert worden, als Nachschub zu bezeichnen, zumal dieses gänzlich unbelegt geblieben ist und zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht und belegt hätte. 6.4 Mit Blick auf das mit der Eingabe vom 14. März 2023 eingereichte Bildschirmfoto des Portals «(...)», welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 seiner Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen sein dürfte, stellt das Gericht Folgendes fest: Zwar halten verschiedene Quellen die von «(...)» publizierten Listen für plausibel, die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich jedoch nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5253/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Allein die namentliche Nennung des Beschwerdeführers auf dem genannten Portal vermag in der Folge nichts daran zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorbringen betreffend die behauptete Rekrutierung durch die syrische Armee und den angeblich geleisteten Militärdienst aufgrund der fehlenden Substantiiertheit, Plausibilität und Konsistenz der diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Selbst wenn das Portal als authentisch erachtet wird, vermag der Eintrag nur zu belegen, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 militärdienstpflichtig war und sich dem Dienst entzogen hat. Zur Würdigung dieses Sachverhalts stellt das Gericht fest, dass im syrischen Länderkontext eine Wehrdienstverweigerung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Asylrelevanz zu entfalten vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9; bestätigt durch BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1). Vorliegend hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung im Jahr 2013 - selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Rekrutierung im Jahr 2020 - offenbar keine asylrelevanten Konsequenzen nach sich gezogen, mithin weder die Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise darauf enthalten. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von der Wehrdienstverweigerung - keine Gründe vorgetragen, die ihn in den Augen des syrischen Regimes als Gegner erscheinen lassen könnten. In der Folge ist das Vorbringen der Wehrdienstverweigerung für sich genommen nicht als asylrelevant zu bezeichnen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführende zu Recht verneint und sein Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin