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D-1120/2021

D-1120/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 26. Januar 2021 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 9. Februar 2021 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf H._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater habe zugleich in der Stadt E._______ gearbeitet, zunächst als (...) und später (...) für einen Polizeikommandanten. Die Taliban hätten davon erfahren und den Vater unter Druck gesetzt. Aus Sicherheitsgründen habe ihn der Vater nach E._______ gebracht. Die Stadt befinde sich in den Händen der Regierungstruppen. Als er sich dort aufgehalten habe, seien in der Region Gefechte ausgebrochen. Dabei seien Taliban zu ihm nach Hause gegangen. Als sie dort seinen Vater nicht hätten finden können, hätten sie an dessen Stelle seinen jüngeren Bruder F._______ (ebenfalls N [...]) bestraft. Sie hätten diesem (...) abgeschnitten. In der Folge sei F._______ ins Spital eingeliefert worden. Als sein Vater davon erfahren habe, habe dieser seine Ausreise (des Beschwerdeführers) und seines Bruders F._______ organisiert. Etwa einen Monat nach dem diesem Vorfall seien sie aus Afghanistan ausgereist beziehungsweise zuerst seien sie vom Schlepper nach G._______ gebracht worden, wo sie sich während zwei bis drei Monaten aufgehalten hätten. Dann hätten sie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen, von wo sie nach ein paar Tagen in den Iran - und nach einem zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt - in die Türkei weitergereist seien. Dort habe der Beschwerdeführer seine Reise aus (...) unterbrechen müssen. Er habe sich während rund (...) Jahren im Ausland aufgehalten. Zudem brachte er vor, dass er an einer (...)krankheit leide. Diese werde in seinem Heimatstaat als Merkmal für einen Fluch beziehungsweise als Strafe Gottes angesehen. Deshalb sei er diskriminiert worden. Seine Einreise in die Schweiz erfolgte schliesslich am 13. Januar 2021, nachdem ihm von den Schweizer Behörden die Einreise bewilligt worden war. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (in Kopie) samt englischer und türkischer Übersetzung zu den Akten. A.b Am 11. Februar 2021 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 12. Februar 2021 beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (Dispositivziffern 4-6) und händigte diesem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Beschwerde vom 12. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 15. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 1. April 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2021 Stellung. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders F._______ des Beschwerdeführers, welcher am (...) 2019 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat und dem mit Entscheid des SEM vom (...) 2019 Asyl gewährt worden ist, in elektronischer Form beigezogen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihm geltend gemachten Probleme beträfen in erster Linie seinen Vater, nicht ihn selbst. Zwar sei sein jüngerer Bruder F._______ aufgrund der Arbeit seines Vaters von den Taliban angegriffen und konkret misshandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aber weder von direkt an ihn gerichteten Drohungen noch von konkret erlittenen Misshandlungen betroffen gewesen. Konkrete Anzeichen für eine auf ihn bezogene Verfolgungssituation seien somit nicht ersichtlich. Demzufolge seien weder die Zielgerichtetheit noch die Intensität einer Verfolgungssituation nach Art. 3 AsyIG gegeben. Weiter werde aus seinen Aussagen offensichtlich, dass er, zusammen mit seinem Vater, in der Stadt E._______ in Sicherheit gewesen sei. Die Stadt befinde sich in den Händen der Regierungstruppen und sein Vater, das eigentliche Ziel der Taliban, lebe auch aktuell in E._______, wobei er selbst von keinen weiteren Vorfällen Kenntnis habe. Da aber sein jüngerer Bruder aussagegemäss Kontakt zu seiner Familie im Heimatland habe und diese lediglich berichte, dass es ihnen gut gehe, könne davon ausgegangen werden, dass sein Vater diesbezüglich keine weiteren relevanten Vorfälle erlitten habe. Seine Behauptung, E._______ sei dennoch nicht sicher, weil die Taliban in der Nacht in die Stadt kämen, gehe insofern fehl, als in einem solchen (hypothetischen) Fall davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban nicht ihn, sondern seinen Vater misshandeln oder töten würden. Daher sei davon auszugehen, dass er - genauso wie sein Vater - in der Stadt E._______ einen sicheren neuen Wohnort vor einer regionalen Bedrohung begründet habe, den er jedoch ohne zwingenden Grund und willentlich aufgegeben habe, um ins Ausland zu reisen. Folglich habe für ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine konkrete Bedrohungslage bestanden, welcher er sich nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Weiter könne festgehalten werden, dass sowohl sein Vater - das eigentliche Ziel der Verfolgung durch die Taliban - als auch weitere Mitglieder seiner Kernfamilie aktuell in Afghanistan lebten: Während sein Vater, der nunmehr seine Arbeit für die Polizei aufgegeben habe und einer nicht regierungsnahen Arbeit nachgehe, in E._______ wohne, würden seine Mutter, seine Schwestern sowie seine beiden jüngeren Brüder in seinem Heimatdorf H._______ leben. Dass seine dortigen Familienmitglieder unbehelligt von den Taliban ihrem Leben in Afghanistan nachgehen könnten, spreche grundsätzlich dafür, dass auch zum Zeitpunkt des Asylentscheids keine konkrete Bedrohungslage gegeben sei. Aufgrund dieser Erwägungen könne davon ausgegangen werden, dass objektiv kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er künftig flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, auch wenn er selbst subjektiv vom Gegenteil überzeugt sei. Bei der Entscheidfindung sei praxiskonform auch das elektronische Dossier seines jüngeren Bruders F._______ konsultiert worden. Es habe dabei grundsätzlich nichts festgestellt werden können, was zu seinen Gunsten hätte herangezogen werden können. Zudem erreichten die aufgrund der (...)krankheit geltend gemachten Diskriminierungen nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsyIG. Somit seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung führte das SEM aus, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und praxiskonform sorgfältig geprüft habe, wobei - wie oben ausführlich erwogen - zweifelsfrei eine andere Bedrohungslage als diejenige, die der jüngere Bruder F._______ bei dessen eigenen Asylgesuch geltend gemacht habe, habe festgestellt werden können. Ebenfalls könne ein von den Asylgründen des Beschwerdeführers abweichender Sachverhalt in dem von der Rechtsvertretung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1788/2018 vom 3. Dezember 2020 ermittelt werden. Vorliegend bestehe eine andere Situation: Aussagegemäss sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von den Taliban konkret bedroht oder misshandelt worden. Eine vergleichbare Ausgangslage sei demzufolge nicht gegeben. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. So sei dem jüngeren Bruder F._______ des Beschwerdeführers am (...) 2019 Asyl gewährt worden, während dessen Asylgesuch abgewiesen worden sei. Beide Brüder machten die exakt gleichen Asylgründe geltend. Ferner sei widersprüchlich, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers implizit von einer internen Schutzalternative ausgehe - dieser sei in der Stadt E._______ sicher - (abgesehen davon, dass eine solche sowieso nicht bestehen könne, weil das SEM von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe), im Fall des Bruders des Beschwerdeführers jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der Stadt E._______ in Sicherheit vor den Taliban wäre, dessen jüngerer Bruder jedoch nicht. Folglich sei der Entscheid aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 5.2.2 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Polizist beziehungsweise (...) eines Polizeikommandanten einer Gruppe von Personen mit erhöhtem Risikoprofil angehöre. Ferner sei seine Familie von den Taliban angegriffen worden und habe sein Bruder bereits ernsthafte und hinreichend intensive Nachteile ([...]) erlitten. Wenn er nicht zuvor mit seinem Vater von zu Hause geflüchtet wäre, hätte er das gleiche Schicksal erlitten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine ernsthafte Gefahr für seinen Leib und sein Leben durch die Taliban drohen, welche sich an ihm anstelle seines Vaters rächen würden. Deshalb bestehe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dieser zu befürchtenden Reflexverfolgung liege ein politisches Motiv zugrunde. Da selbst in F._______ kein wirksamer staatlicher Schutz gegen Verfolgung durch die Taliban bestehe, könne ein solcher im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz D._______ erst recht nicht bestehen. Demnach könne weder bezüglich der Stadt E._______ noch eines anderen Orts in Afghanistan von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden.

E. 5.2.3 Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und dieses somit verletzt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen UMA. Er sei vor zwei Monaten in der Schweiz angekommen und mit der Gesamtsituation noch sichtlich überfordert. Von den Ereignissen in seinem Herkunftsland sei er schwer traumatisiert. Der Entscheid, dass seinem Bruder Asyl gewährt worden sei und ihm nicht, belaste ihn stark. Er könne dies nicht nachvollziehen und empfinde es als Abwertung seines Leidens. Darunter leide er psychisch sehr, was sich auch in den emotionalen Zusammenbrüchen nach den Gesprächen bei der Entscheideröffnung gezeigt habe. Das SEM habe bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung, insbesondere bezüglich der Intensität der Nachteile, die Minderjährigkeit und besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift auf die Richtlinien Nr. 8 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Asylanträgen von Kindern (Ziffn. 15-16) hingewiesen. Zudem könne das Unrechtsempfinden durch die Ungleichbehandlung mit seinem Bruder grosse Auswirkungen haben. Eigentlich wäre es für den Beschwerdeführer jetzt sehr wichtig, dass er sich zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz in Sicherheit fühle. Die Brüder seien stark aufeinander angewiesen und brauchten ihre gegenseitige Unterstützung. Weiter sorge sich der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen um seine Zukunft und damit um seine Sicherheit. Mit einer vorläufigen Aufnahme sei er nie hundert Prozent sicher, dass er in der Schweiz bleiben könne.

E. 5.2.4 Schliesslich wird eventualiter die Rückweisung an das SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid darauf, dass beim Beschwerdefrüher zweifelsfrei eine andere Bedrohungslage als diejenige, die der jüngere Bruder in seinem Asylgesuch geltend gemacht habe, habe festgestellt werden können. Weder für den Beschwerdeführer noch für die Rechtsvertretung sei nachvollziehbar, weshalb dies vom SEM so gewertet werde. Nach der Stellungnahme der Rechtsvertretung hätte dies im Entscheid des SEM ersichtlich und nachvollziehbar sein müssen. So sei es weder dem Beschwerdeführer noch der Rechtsvertretung möglich, dazu konkret Stellung zu nehmen. Damit seien die behördliche Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung erwidert das SEM, der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung missverständen einen wichtigen Aspekt des Asylentscheids vom 15. Februar 2021: So sei zu keinem Zeitpunkt von einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Rede, weshalb auch kein Widerspruch zu der verfügten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht gehabt, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG an seinem sicheren Aufenthaltsort in der von Regierungstruppen geschützten Stadt E._______ zu erleiden. Dies würde am Beispiel seines Vaters - des eigentlichen Ziels der Taliban - deutlich: Dieser wohne aktuell noch immer in E._______, ohne dass es zu weiteren Vorfällen mit den Taliban gekommen sei. Es erschliesse sich dem SEM somit nicht, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Darüber hinaus werde anhand seiner Aussagen deutlich, dass sein Entscheid zur Ausreise nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken, sondern wegen fehlender Zukunftsperspektiven im Heimatland erfolgt sei. Dieser Umstand werde in Bezug auf die summarische Schilderung der Asylgründe im Rahmen der EB umso deutlicher: So habe er zunächst und ausschliesslich zu Protokoll gegeben, er sei in die Schweiz gereist, um sich eine Zukunft aufzubauen. Auf die Nachfrage, ob er alle Asylgründe genannt habe, habe er sein Vorbringen lediglich um seine medizinischen Probleme ergänzt. Erst auf die suggestiv gestellte Nachfrage seiner Rechtsvertretung habe er sein Problem in Bezug auf die mutmassliche Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit seines Vaters geschildert. Dieses ungewöhnliche Aussageverhalten einer angeblich verfolgten Person bekräftige die Annahme, dass er - entgegen seiner Behauptung - prioritär wegen fehlender Zukunftsperspektiven aus seinem Heimatland ausgereist sei, anders als sein jüngerer Bruder, dem konkrete Probleme mit den Taliban widerfahren seien. Demzufolge könne nicht von einer gleichgearteten Verfolgungssituation ausgegangen werden.

E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wenn dem Vater bislang nichts passiert sei, heisse dies nicht, dass ihm auch zukünftig nichts passieren werde. Der Beschwerdeführer habe (unter Hinweis auf entsprechende Protokollstellen) klar ausgesagt, dass die Taliban seines Vaters in E._______ zum Glück nicht hätten habhaft werden können. Dieser verstecke sich ständig und es sei ihm nicht möglich, zu seiner Familie zurückzukehren. Die Taliban bedrohten ihn weiter, da er für die Regierung gearbeitet habe und wisse, wo die Waffen und die Munition deponiert seien, und noch andere Informationen habe. Er habe seine Söhne ins Ausland geschickt, damit diese in Sicherheit seien. Der Beschwerdeführer habe auch jetzt keinen Kontakt zu ihm, da die Taliban die Telefonmasten regelmässig zerstörten, weshalb nicht sicher sei, dass sein Vater aktuell in Sicherheit sei. Er habe gesagt, dass die Stadt E._______ nicht sicher sei, in der Nacht Taliban in die Stadt kämen und diese von ihnen umzingelt sei; es gäbe immer versteckte Wege, wo die Taliban die Stadt attackieren würden, wenn sie etwas vorhätten; man könne nicht von einer sicheren Stadt reden. Der Beschwerdeführer hätte dort keine Chance, ein normales Leben zu führen, die Schule zu besuchen etc. Er müsste sich immer vor den Taliban verstecken, wie während der circa anderthalb Monate, in welchen die Reise organisiert und das Geld besorgt worden seien. Er sei in Gefahr gewesen und wäre auch zukünftig in Gefahr, dass er von den Taliban umgebracht werden könnte. Zwar spreche das SEM nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, begründe aber im Entscheid, dass der Vater und der Beschwerdeführer in der Stadt sicher wären, weil diese sich in den Händen der Regierungstruppen befinde. Indes bestehe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung selbst in F._______ kein wirksamer staatlicher Schutz vor Verfolgung der Taliban, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Familie in E._______ von den staatlichen Organen geschützt wäre. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dessen Entscheid zur Ausreise sei nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken, sondern wegen fehlender Zukunftsperspektiven im Heimatland erfolgt, sei es nicht falsch, aus einem Kriegsland zu fliehen, um überleben zu wollen und sich eine Zukunft aufzubauen. Inwiefern die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz behauptet, dessen Sicherheitsbedenken verneinen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Was den in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf der Suggestivfrage anbelange, habe erst diese Frage zur ausführlichen und detaillierten Schilderung der Asylgründe geführt. Eigentlich wäre es Sache des SEM, von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen. Dieses müsste dazu in der Lage sein, bei einem Minderjährigen den Sachverhalt und die Asylgründe mittels geeigneter und altersgerechter Fragetechnik festzustellen. Da es seine Aufgabe nicht erfüllt habe und der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe nennen können, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertretung dieser Vorwurf gemacht werde, wenn diese damit letztendlich dem SEM dabei gedient habe, den Sachverhalt vollständig zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe damit in der EB klar ausgeführt, dass er nicht wegen fehlender Zukunftsperspektiven, sondern aufgrund von Sicherheitsbedenken geflohen sei. Zudem habe er in der Anhörung als erstes ausführlich und detailliert seine Flucht vor den Taliban genannt. Das ganze Anhörungsprotokoll beziehe sich auf seine politischen Verfolgungsgründe. Dass er, ein minderjähriger Asylsuchender, der so viel Leid und eine lange, beschwerliche Flucht habe erleiden müssen, eine Zukunftsperspektive wünsche, schliesse nicht aus, dass er in Gefahr gewesen sei. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit seiner (...)krankheit entgegen dem SEM nicht lediglich sein Vorbringen um seine medizinischen Probleme ergänzt, sondern dieses Anliegen korrekterweise im Kontext seiner Ausreisegründe vorgebracht, da er unter den diesbezüglichen Diskriminierungen in seinem Heimatland sehr gelitten habe.

E. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Bezug auf jene im Asylgesuch von dessen jüngeren Bruder geltend gemachte gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 6.1.2 Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Das Asylgesuch des jüngeren Bruders F._______ des Beschwerdeführers datiert vom (...) 2019. Darüber wurde vom SEM am (...) 2019 befunden. Demgegenüber suchte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 in der Schweiz nach und befand die Vorinstanz darüber am 15. Februar 2021. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb es zum Zeitpunkt von deren Erlass bezüglich des Beschwerdeführers eine konkrete Bedrohungslage - auch in Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsvertretung - als nicht gegeben erachtete. Dabei hat sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Zudem war es diesem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob die vorinstanzliche Begründung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte verfahrensrechtliche Rüge als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.2 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat eine konkrete Bedrohungslage im Sinne von Art. 3 AsylG bestand. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf verwiesen, dass beide Brüder die exakt gleichen Asylgründe - Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters - geltend gemacht hätten. Der Beschwerdeführer vermag allein daraus indes keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots abzuleiten, da für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen abzustellen ist, sondern auch zu prüfen ist, ob die Verfolgungsfurcht zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell ist (vgl. E. 7.1; vgl. zum Ganzen auch nachfolgende E. 7.5).

E. 7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.4 Bezüglich des Zeitpunkts des Asylentscheids wurde eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht verneint. Dieser gab zu Protokoll, sein Vater habe seine Arbeit als (...) für einen Polizeikommandanten aufgegeben, da er gemeint habe, dass das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Der Vater arbeite nun freiberuflich und (...) in der Stadt. Davon habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in I._______ erfahren, ebenso, dass der Polizeikommandant bei (...) und getötet worden sei (vgl. act. 108579-17/10 F27, F33, F35). Zwar machte er geltend, dass sein Vater weiterhin von den Taliban bedroht und gesucht werde (vgl. a.a.O., F28-F31). Dabei handelt es sich aber lediglich um Mutmassungen (vgl. a.a.O., F32). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Grund für die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich weggefallen ist. Diese Annahme wird dadurch gefestigt, dass nach dessen vor mehreren Jahren erfolgten Ausreise offensichtlich weder dessen Vater in der Stadt noch weitere in der Heimatregion verbliebene Familienangehörige je konkret bedroht wurden. Dies obschon der Beschwerdeführer selber geltend macht, die Taliban hätten (nachts) durchaus Zugriffsmöglichkeiten auch in der Stadt E._______. Somit ist, auch in Mitberücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, mit der Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass aus objektivierter Sicht kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer künftig flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wird, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden, auch wenn er selbst subjektiv vom Gegenteil überzeugt ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich staatlichen Schutzes gegen Verfolgung durch die Taliban und innerstaatlicher Schutzalternative weiter einzugehen.

E. 7.5 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat Verständnis dafür, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt zu verstehen, weshalb seinem Bruder Asyl gewährt wurde, ihm selber aber nicht. Dies ist indessen nicht ausschlaggebend. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Vorliegend ist offensichtlich, dass ein Unterschied zwischen den beiden Brüdern schon darin liegt, dass der Bruder des Beschwerdeführers Verfolgungshandlungen am eigenen Leib erfahren hat. Wie bereits erwähnt, hat, wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Hinzu kommt, auch darauf wurde schon hingewiesen, dass für die Beurteilung des Bestehens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsfurcht gegeben sind, nicht jedoch, ob diese bei seinem Bruder im heutigen Zeitpunkt (auch noch) gegeben wären.

E. 7.6 Schliesslich führen auch die in der Beschwerdeschrift dargelegten Überlegungen zum Kindeswohl zu keinem anderen Ergebnis. Die dem Beschwerdeführer durchaus zuzusprechenden Angstgefühle vermögen am Fehlen objektivierter Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nichts zu ändern.

E. 7.7 Was die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner (...)krankheit geltend gemachten Diskriminierungen anbelangt, wurde deren flüchtlingsrechtliche Relevanz von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint.

E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer zwar gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Indes liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1120/2021 Urteil vom 10. Mai 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Kuster, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 26. Januar 2021 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (nachfolgend: Anhörung) fand am 9. Februar 2021 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf H._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater habe zugleich in der Stadt E._______ gearbeitet, zunächst als (...) und später (...) für einen Polizeikommandanten. Die Taliban hätten davon erfahren und den Vater unter Druck gesetzt. Aus Sicherheitsgründen habe ihn der Vater nach E._______ gebracht. Die Stadt befinde sich in den Händen der Regierungstruppen. Als er sich dort aufgehalten habe, seien in der Region Gefechte ausgebrochen. Dabei seien Taliban zu ihm nach Hause gegangen. Als sie dort seinen Vater nicht hätten finden können, hätten sie an dessen Stelle seinen jüngeren Bruder F._______ (ebenfalls N [...]) bestraft. Sie hätten diesem (...) abgeschnitten. In der Folge sei F._______ ins Spital eingeliefert worden. Als sein Vater davon erfahren habe, habe dieser seine Ausreise (des Beschwerdeführers) und seines Bruders F._______ organisiert. Etwa einen Monat nach dem diesem Vorfall seien sie aus Afghanistan ausgereist beziehungsweise zuerst seien sie vom Schlepper nach G._______ gebracht worden, wo sie sich während zwei bis drei Monaten aufgehalten hätten. Dann hätten sie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen, von wo sie nach ein paar Tagen in den Iran - und nach einem zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt - in die Türkei weitergereist seien. Dort habe der Beschwerdeführer seine Reise aus (...) unterbrechen müssen. Er habe sich während rund (...) Jahren im Ausland aufgehalten. Zudem brachte er vor, dass er an einer (...)krankheit leide. Diese werde in seinem Heimatstaat als Merkmal für einen Fluch beziehungsweise als Strafe Gottes angesehen. Deshalb sei er diskriminiert worden. Seine Einreise in die Schweiz erfolgte schliesslich am 13. Januar 2021, nachdem ihm von den Schweizer Behörden die Einreise bewilligt worden war. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (in Kopie) samt englischer und türkischer Übersetzung zu den Akten. A.b Am 11. Februar 2021 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese datiert vom selben Tag und ging am 12. Februar 2021 beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (Dispositivziffern 4-6) und händigte diesem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Beschwerde vom 12. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 15. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. H. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik einzureichen. I. Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 1. April 2021 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2021 Stellung. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders F._______ des Beschwerdeführers, welcher am (...) 2019 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat und dem mit Entscheid des SEM vom (...) 2019 Asyl gewährt worden ist, in elektronischer Form beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihm geltend gemachten Probleme beträfen in erster Linie seinen Vater, nicht ihn selbst. Zwar sei sein jüngerer Bruder F._______ aufgrund der Arbeit seines Vaters von den Taliban angegriffen und konkret misshandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aber weder von direkt an ihn gerichteten Drohungen noch von konkret erlittenen Misshandlungen betroffen gewesen. Konkrete Anzeichen für eine auf ihn bezogene Verfolgungssituation seien somit nicht ersichtlich. Demzufolge seien weder die Zielgerichtetheit noch die Intensität einer Verfolgungssituation nach Art. 3 AsyIG gegeben. Weiter werde aus seinen Aussagen offensichtlich, dass er, zusammen mit seinem Vater, in der Stadt E._______ in Sicherheit gewesen sei. Die Stadt befinde sich in den Händen der Regierungstruppen und sein Vater, das eigentliche Ziel der Taliban, lebe auch aktuell in E._______, wobei er selbst von keinen weiteren Vorfällen Kenntnis habe. Da aber sein jüngerer Bruder aussagegemäss Kontakt zu seiner Familie im Heimatland habe und diese lediglich berichte, dass es ihnen gut gehe, könne davon ausgegangen werden, dass sein Vater diesbezüglich keine weiteren relevanten Vorfälle erlitten habe. Seine Behauptung, E._______ sei dennoch nicht sicher, weil die Taliban in der Nacht in die Stadt kämen, gehe insofern fehl, als in einem solchen (hypothetischen) Fall davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban nicht ihn, sondern seinen Vater misshandeln oder töten würden. Daher sei davon auszugehen, dass er - genauso wie sein Vater - in der Stadt E._______ einen sicheren neuen Wohnort vor einer regionalen Bedrohung begründet habe, den er jedoch ohne zwingenden Grund und willentlich aufgegeben habe, um ins Ausland zu reisen. Folglich habe für ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine konkrete Bedrohungslage bestanden, welcher er sich nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Weiter könne festgehalten werden, dass sowohl sein Vater - das eigentliche Ziel der Verfolgung durch die Taliban - als auch weitere Mitglieder seiner Kernfamilie aktuell in Afghanistan lebten: Während sein Vater, der nunmehr seine Arbeit für die Polizei aufgegeben habe und einer nicht regierungsnahen Arbeit nachgehe, in E._______ wohne, würden seine Mutter, seine Schwestern sowie seine beiden jüngeren Brüder in seinem Heimatdorf H._______ leben. Dass seine dortigen Familienmitglieder unbehelligt von den Taliban ihrem Leben in Afghanistan nachgehen könnten, spreche grundsätzlich dafür, dass auch zum Zeitpunkt des Asylentscheids keine konkrete Bedrohungslage gegeben sei. Aufgrund dieser Erwägungen könne davon ausgegangen werden, dass objektiv kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er künftig flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, auch wenn er selbst subjektiv vom Gegenteil überzeugt sei. Bei der Entscheidfindung sei praxiskonform auch das elektronische Dossier seines jüngeren Bruders F._______ konsultiert worden. Es habe dabei grundsätzlich nichts festgestellt werden können, was zu seinen Gunsten hätte herangezogen werden können. Zudem erreichten die aufgrund der (...)krankheit geltend gemachten Diskriminierungen nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsyIG. Somit seien sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung führte das SEM aus, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und praxiskonform sorgfältig geprüft habe, wobei - wie oben ausführlich erwogen - zweifelsfrei eine andere Bedrohungslage als diejenige, die der jüngere Bruder F._______ bei dessen eigenen Asylgesuch geltend gemacht habe, habe festgestellt werden können. Ebenfalls könne ein von den Asylgründen des Beschwerdeführers abweichender Sachverhalt in dem von der Rechtsvertretung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1788/2018 vom 3. Dezember 2020 ermittelt werden. Vorliegend bestehe eine andere Situation: Aussagegemäss sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von den Taliban konkret bedroht oder misshandelt worden. Eine vergleichbare Ausgangslage sei demzufolge nicht gegeben. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. So sei dem jüngeren Bruder F._______ des Beschwerdeführers am (...) 2019 Asyl gewährt worden, während dessen Asylgesuch abgewiesen worden sei. Beide Brüder machten die exakt gleichen Asylgründe geltend. Ferner sei widersprüchlich, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers implizit von einer internen Schutzalternative ausgehe - dieser sei in der Stadt E._______ sicher - (abgesehen davon, dass eine solche sowieso nicht bestehen könne, weil das SEM von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe), im Fall des Bruders des Beschwerdeführers jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der Stadt E._______ in Sicherheit vor den Taliban wäre, dessen jüngerer Bruder jedoch nicht. Folglich sei der Entscheid aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5.2.2 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Polizist beziehungsweise (...) eines Polizeikommandanten einer Gruppe von Personen mit erhöhtem Risikoprofil angehöre. Ferner sei seine Familie von den Taliban angegriffen worden und habe sein Bruder bereits ernsthafte und hinreichend intensive Nachteile ([...]) erlitten. Wenn er nicht zuvor mit seinem Vater von zu Hause geflüchtet wäre, hätte er das gleiche Schicksal erlitten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine ernsthafte Gefahr für seinen Leib und sein Leben durch die Taliban drohen, welche sich an ihm anstelle seines Vaters rächen würden. Deshalb bestehe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dieser zu befürchtenden Reflexverfolgung liege ein politisches Motiv zugrunde. Da selbst in F._______ kein wirksamer staatlicher Schutz gegen Verfolgung durch die Taliban bestehe, könne ein solcher im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz D._______ erst recht nicht bestehen. Demnach könne weder bezüglich der Stadt E._______ noch eines anderen Orts in Afghanistan von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden. 5.2.3 Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und dieses somit verletzt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen UMA. Er sei vor zwei Monaten in der Schweiz angekommen und mit der Gesamtsituation noch sichtlich überfordert. Von den Ereignissen in seinem Herkunftsland sei er schwer traumatisiert. Der Entscheid, dass seinem Bruder Asyl gewährt worden sei und ihm nicht, belaste ihn stark. Er könne dies nicht nachvollziehen und empfinde es als Abwertung seines Leidens. Darunter leide er psychisch sehr, was sich auch in den emotionalen Zusammenbrüchen nach den Gesprächen bei der Entscheideröffnung gezeigt habe. Das SEM habe bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung, insbesondere bezüglich der Intensität der Nachteile, die Minderjährigkeit und besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift auf die Richtlinien Nr. 8 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Asylanträgen von Kindern (Ziffn. 15-16) hingewiesen. Zudem könne das Unrechtsempfinden durch die Ungleichbehandlung mit seinem Bruder grosse Auswirkungen haben. Eigentlich wäre es für den Beschwerdeführer jetzt sehr wichtig, dass er sich zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz in Sicherheit fühle. Die Brüder seien stark aufeinander angewiesen und brauchten ihre gegenseitige Unterstützung. Weiter sorge sich der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen um seine Zukunft und damit um seine Sicherheit. Mit einer vorläufigen Aufnahme sei er nie hundert Prozent sicher, dass er in der Schweiz bleiben könne. 5.2.4 Schliesslich wird eventualiter die Rückweisung an das SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid darauf, dass beim Beschwerdefrüher zweifelsfrei eine andere Bedrohungslage als diejenige, die der jüngere Bruder in seinem Asylgesuch geltend gemacht habe, habe festgestellt werden können. Weder für den Beschwerdeführer noch für die Rechtsvertretung sei nachvollziehbar, weshalb dies vom SEM so gewertet werde. Nach der Stellungnahme der Rechtsvertretung hätte dies im Entscheid des SEM ersichtlich und nachvollziehbar sein müssen. So sei es weder dem Beschwerdeführer noch der Rechtsvertretung möglich, dazu konkret Stellung zu nehmen. Damit seien die behördliche Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. 5.3 In seiner Vernehmlassung erwidert das SEM, der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung missverständen einen wichtigen Aspekt des Asylentscheids vom 15. Februar 2021: So sei zu keinem Zeitpunkt von einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Rede, weshalb auch kein Widerspruch zu der verfügten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht gehabt, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG an seinem sicheren Aufenthaltsort in der von Regierungstruppen geschützten Stadt E._______ zu erleiden. Dies würde am Beispiel seines Vaters - des eigentlichen Ziels der Taliban - deutlich: Dieser wohne aktuell noch immer in E._______, ohne dass es zu weiteren Vorfällen mit den Taliban gekommen sei. Es erschliesse sich dem SEM somit nicht, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Darüber hinaus werde anhand seiner Aussagen deutlich, dass sein Entscheid zur Ausreise nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken, sondern wegen fehlender Zukunftsperspektiven im Heimatland erfolgt sei. Dieser Umstand werde in Bezug auf die summarische Schilderung der Asylgründe im Rahmen der EB umso deutlicher: So habe er zunächst und ausschliesslich zu Protokoll gegeben, er sei in die Schweiz gereist, um sich eine Zukunft aufzubauen. Auf die Nachfrage, ob er alle Asylgründe genannt habe, habe er sein Vorbringen lediglich um seine medizinischen Probleme ergänzt. Erst auf die suggestiv gestellte Nachfrage seiner Rechtsvertretung habe er sein Problem in Bezug auf die mutmassliche Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit seines Vaters geschildert. Dieses ungewöhnliche Aussageverhalten einer angeblich verfolgten Person bekräftige die Annahme, dass er - entgegen seiner Behauptung - prioritär wegen fehlender Zukunftsperspektiven aus seinem Heimatland ausgereist sei, anders als sein jüngerer Bruder, dem konkrete Probleme mit den Taliban widerfahren seien. Demzufolge könne nicht von einer gleichgearteten Verfolgungssituation ausgegangen werden. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wenn dem Vater bislang nichts passiert sei, heisse dies nicht, dass ihm auch zukünftig nichts passieren werde. Der Beschwerdeführer habe (unter Hinweis auf entsprechende Protokollstellen) klar ausgesagt, dass die Taliban seines Vaters in E._______ zum Glück nicht hätten habhaft werden können. Dieser verstecke sich ständig und es sei ihm nicht möglich, zu seiner Familie zurückzukehren. Die Taliban bedrohten ihn weiter, da er für die Regierung gearbeitet habe und wisse, wo die Waffen und die Munition deponiert seien, und noch andere Informationen habe. Er habe seine Söhne ins Ausland geschickt, damit diese in Sicherheit seien. Der Beschwerdeführer habe auch jetzt keinen Kontakt zu ihm, da die Taliban die Telefonmasten regelmässig zerstörten, weshalb nicht sicher sei, dass sein Vater aktuell in Sicherheit sei. Er habe gesagt, dass die Stadt E._______ nicht sicher sei, in der Nacht Taliban in die Stadt kämen und diese von ihnen umzingelt sei; es gäbe immer versteckte Wege, wo die Taliban die Stadt attackieren würden, wenn sie etwas vorhätten; man könne nicht von einer sicheren Stadt reden. Der Beschwerdeführer hätte dort keine Chance, ein normales Leben zu führen, die Schule zu besuchen etc. Er müsste sich immer vor den Taliban verstecken, wie während der circa anderthalb Monate, in welchen die Reise organisiert und das Geld besorgt worden seien. Er sei in Gefahr gewesen und wäre auch zukünftig in Gefahr, dass er von den Taliban umgebracht werden könnte. Zwar spreche das SEM nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, begründe aber im Entscheid, dass der Vater und der Beschwerdeführer in der Stadt sicher wären, weil diese sich in den Händen der Regierungstruppen befinde. Indes bestehe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung selbst in F._______ kein wirksamer staatlicher Schutz vor Verfolgung der Taliban, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Familie in E._______ von den staatlichen Organen geschützt wäre. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dessen Entscheid zur Ausreise sei nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken, sondern wegen fehlender Zukunftsperspektiven im Heimatland erfolgt, sei es nicht falsch, aus einem Kriegsland zu fliehen, um überleben zu wollen und sich eine Zukunft aufzubauen. Inwiefern die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz behauptet, dessen Sicherheitsbedenken verneinen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Was den in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf der Suggestivfrage anbelange, habe erst diese Frage zur ausführlichen und detaillierten Schilderung der Asylgründe geführt. Eigentlich wäre es Sache des SEM, von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen. Dieses müsste dazu in der Lage sein, bei einem Minderjährigen den Sachverhalt und die Asylgründe mittels geeigneter und altersgerechter Fragetechnik festzustellen. Da es seine Aufgabe nicht erfüllt habe und der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe nennen können, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertretung dieser Vorwurf gemacht werde, wenn diese damit letztendlich dem SEM dabei gedient habe, den Sachverhalt vollständig zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe damit in der EB klar ausgeführt, dass er nicht wegen fehlender Zukunftsperspektiven, sondern aufgrund von Sicherheitsbedenken geflohen sei. Zudem habe er in der Anhörung als erstes ausführlich und detailliert seine Flucht vor den Taliban genannt. Das ganze Anhörungsprotokoll beziehe sich auf seine politischen Verfolgungsgründe. Dass er, ein minderjähriger Asylsuchender, der so viel Leid und eine lange, beschwerliche Flucht habe erleiden müssen, eine Zukunftsperspektive wünsche, schliesse nicht aus, dass er in Gefahr gewesen sei. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit seiner (...)krankheit entgegen dem SEM nicht lediglich sein Vorbringen um seine medizinischen Probleme ergänzt, sondern dieses Anliegen korrekterweise im Kontext seiner Ausreisegründe vorgebracht, da er unter den diesbezüglichen Diskriminierungen in seinem Heimatland sehr gelitten habe. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Bezug auf jene im Asylgesuch von dessen jüngeren Bruder geltend gemachte gerügt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 6.1.2 Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Das Asylgesuch des jüngeren Bruders F._______ des Beschwerdeführers datiert vom (...) 2019. Darüber wurde vom SEM am (...) 2019 befunden. Demgegenüber suchte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 in der Schweiz nach und befand die Vorinstanz darüber am 15. Februar 2021. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, weshalb es zum Zeitpunkt von deren Erlass bezüglich des Beschwerdeführers eine konkrete Bedrohungslage - auch in Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsvertretung - als nicht gegeben erachtete. Dabei hat sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Zudem war es diesem möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob die vorinstanzliche Begründung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts. 6.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte verfahrensrechtliche Rüge als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat eine konkrete Bedrohungslage im Sinne von Art. 3 AsylG bestand. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf verwiesen, dass beide Brüder die exakt gleichen Asylgründe - Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters - geltend gemacht hätten. Der Beschwerdeführer vermag allein daraus indes keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots abzuleiten, da für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein auf die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen abzustellen ist, sondern auch zu prüfen ist, ob die Verfolgungsfurcht zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell ist (vgl. E. 7.1; vgl. zum Ganzen auch nachfolgende E. 7.5). 7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 7.4 Bezüglich des Zeitpunkts des Asylentscheids wurde eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht verneint. Dieser gab zu Protokoll, sein Vater habe seine Arbeit als (...) für einen Polizeikommandanten aufgegeben, da er gemeint habe, dass das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Der Vater arbeite nun freiberuflich und (...) in der Stadt. Davon habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise in I._______ erfahren, ebenso, dass der Polizeikommandant bei (...) und getötet worden sei (vgl. act. 108579-17/10 F27, F33, F35). Zwar machte er geltend, dass sein Vater weiterhin von den Taliban bedroht und gesucht werde (vgl. a.a.O., F28-F31). Dabei handelt es sich aber lediglich um Mutmassungen (vgl. a.a.O., F32). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Grund für die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich weggefallen ist. Diese Annahme wird dadurch gefestigt, dass nach dessen vor mehreren Jahren erfolgten Ausreise offensichtlich weder dessen Vater in der Stadt noch weitere in der Heimatregion verbliebene Familienangehörige je konkret bedroht wurden. Dies obschon der Beschwerdeführer selber geltend macht, die Taliban hätten (nachts) durchaus Zugriffsmöglichkeiten auch in der Stadt E._______. Somit ist, auch in Mitberücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, mit der Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass aus objektivierter Sicht kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer künftig flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wird, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden, auch wenn er selbst subjektiv vom Gegenteil überzeugt ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich staatlichen Schutzes gegen Verfolgung durch die Taliban und innerstaatlicher Schutzalternative weiter einzugehen. 7.5 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat Verständnis dafür, dass es dem Beschwerdeführer schwerfällt zu verstehen, weshalb seinem Bruder Asyl gewährt wurde, ihm selber aber nicht. Dies ist indessen nicht ausschlaggebend. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Vorliegend ist offensichtlich, dass ein Unterschied zwischen den beiden Brüdern schon darin liegt, dass der Bruder des Beschwerdeführers Verfolgungshandlungen am eigenen Leib erfahren hat. Wie bereits erwähnt, hat, wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Hinzu kommt, auch darauf wurde schon hingewiesen, dass für die Beurteilung des Bestehens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsfurcht gegeben sind, nicht jedoch, ob diese bei seinem Bruder im heutigen Zeitpunkt (auch noch) gegeben wären. 7.6 Schliesslich führen auch die in der Beschwerdeschrift dargelegten Überlegungen zum Kindeswohl zu keinem anderen Ergebnis. Die dem Beschwerdeführer durchaus zuzusprechenden Angstgefühle vermögen am Fehlen objektivierter Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nichts zu ändern. 7.7 Was die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner (...)krankheit geltend gemachten Diskriminierungen anbelangt, wurde deren flüchtlingsrechtliche Relevanz von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer zwar gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Indes liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: