opencaselaw.ch

D-111/2008

D-111/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, C._______, Provinz D._______, seinen Heimatstaat im Juli 2003 und reiste im Y._______ nach E._______, wo er als Asylbewerber in F._______ lebte. Noch vor Erhalt eines Asylentscheides kehrte der Beschwerdeführer im Z._______ in seine Heimat zurück und hielt sich in der Folge bis zu seiner erneuten Ausreise am 1. November 2005 in den Bergen in der Nähe seines Dorfes auf. Danach gelangte er über G._______ und E._______ am 2. November 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 19. Dezember 2005 stellte er im H._______ ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer dort zu seiner Person befragt. A.b Einem Rückübernahmegesuch des BFM vom 23. Dezember 2005 wurde seitens der Behörden von E._______ mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 nicht zugestimmt. Weiter wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer am W._______ in E._______ eingereist, in F._______ gemeldet gewesen, am V._______ nach unbekannt fortgezogen und der Asylantrag am U._______ abgelehnt worden sei. A.c Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.d Am 9. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Jahre T._______ ein Befürworter der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/ML; der heutigen Maoistischen Kommunistischen Partei [MKP]) - ohne jedoch deren Mitglied - zu sein. (Auflistung Tätigkeiten für die Partei). Er sei verschiedentlich in Polizeihaft genommen und dabei längstens für 15 Tage festgehalten worden, so letztmals im S._______. Dabei hätten ihn die Sicherheitskräfte in den Jahren (...) bis (...) und im Jahre (...) gefoltert. Auch seien vier Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt worden; man habe ihm vorgeworfen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie die TKP/ML unterstützt zu haben und ihm respektive der Partei weiter den Vorwurf gemacht, für den Tod eines Parteimitgliedes verantwortlich zu sein. Er sei dabei vier Mal einem Richter vorgeführt worden. Es könne sein, dass er verurteilt worden sei, er besitze jedoch diesbezüglich keinerlei Belege. Derzeit seien noch zwei Verfahren gegen ihn hängig. Ferner sei er im Z._______ von E._______ in die Türkei zurückgekehrt, um an einem Kongress der MKP in K._______ teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin sei ihre Gruppe am R._______ von Sicherheitskräften umzingelt und während über zwei Tagen beschossen worden, wobei insgesamt 20 Parteifreunde bei dieser Aktion das Leben verloren hätten. In der Folge habe die Regierung das Gebiet, in welchem sie sich aufgehalten hätten, während 45 Tagen bombardiert. Danach sei es ihnen gelungen, die Umzingelung zu durchbrechen. In der Folge habe die Partei ihm und zwei weiteren wichtigen Personen, welche das Land dringend hätten verlassen müssen, gefälschte Papiere besorgt, damit sie zusammen die Türkei verlassen könnten. So habe er sich letztmals im Z._______ im Dorf aufgehalten und sich schliesslich - nach dem erwähnten Aufenthalt in den Bergen und den dortigen Vorkommnissen - während zirka zwei Monaten in L._______ bei Parteifreunden versteckt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - nach Aufforderungen des BFM vom 18. September 2006 und 3. Januar 2007 - mit Eingaben vom 27. Oktober 2006, 4. Dezember 2006, 29. Januar 2007 und 2. Februar 2007 mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). Überdies beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Februar 2007 die Durchführung einer Botschaftsabklärung. A.e Am 13. Dezember 2006 wurden die vom Beschwerdeführer bis dato eingereichten Beweismittel zu verschiedenen Gerichtsverfahren durch das BFM einer Dokumentenanalyse unterzogen. Die fraglichen Dokumente wurden als unbestimmt beziehungsweise als ohne objektive Fälschungsmerkmale qualifiziert. A.f Am 9. Februar 2007 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 26. September 2007 ging am 8. Oktober 2007 beim BFM ein. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 das Abklärungsergebnis der Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. November 2007 - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme unter Beilage diverser Berichte aus dem Internet zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 6. November 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein zweiter türkischer Anwalt in den letzten Tagen von Vertretern der Schweizer Botschaft in der Türkei aufgesucht worden sei und er diesen weitere Beweismittel abgegeben habe. Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Akteneinsicht in den neuen Bericht der Botschaft und die von seinem Anwalt übergebenen Unterlagen. A.h Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung mit E-Mail vom 7. November 2007 um Mitteilung, ob es zu einem Treffen mit dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers gekommen sei und ob dieser Beweismittel abgegeben habe. Die Botschaft antwortete mit E-Mail vom 8. November 2007. A.i Mit Schreiben des BFM vom 9. November 2007 wurden dem Beschwerdeführer Angaben zum Grenzkontrollrapport vom Q._______ gemacht sowie die Antwort der Schweizer Botschaft vom 8. November 2007 offengelegt. Eine weitere Frist zur Stellungnahme wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht eingeräumt, da die diesbezüglichen Ausführungen für den rechtserheblichen Sachverhalt weder als wesentlich noch als neu zu erachten seien. B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 7. Dezember 2007 (vgl. nachstehend Bst. F.) - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen, die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - insbesondere mangels ausgewiesener Bedürftigkeit - abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 30. Januar 2008 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Mittellosigkeitsbescheinigung, es sei die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, in jedem Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei in verbindlicher Weise darzulegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei längeren als siebentägigen Abholfristen die Beschwerdefrist berechne und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachträglich verzichtet, das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - in sinngemässer wiedererwägungsweiser Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 - auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in casu hinsichtlich der Berechnung der Beschwerdefrist bei siebentägigen Abholfristen keine Veranlassung bestehe, nicht mehr an der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 9 publizierten Praxis festzuhalten; mithin gelte die angefochtene Verfügung als am 7. Dezember 2007 eröffnet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 In casu verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenen Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr Anfang Z._______ von E._______ in die Türkei, um an einem geheimen Kongress der TKP/ML respektive der MKP in den Bergen teilzunehmen, seien durchwegs als unsubstanziiert zu bezeichnen und würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Auch die äusserst einschneidende Situation in den Bergen, als die Gruppe des Beschwerdeführers von den staatlichen Sicherheitskräften überfallen, umzingelt und bombardiert worden sei, habe er nur sehr knapp geschildert. Insbesondere die Beschreibung, wie sie in den Bergen überlebt und versucht hätten, die Belagerung zu durchbrechen, enthalte keine Realkennzeichen, welche auf ein tatsächliches Erlebnis des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Milizionär und Kurier der TKP/ML respektive MKP auffällig unsubstanziiert. So habe er nicht einen einzigen Auftrag detaillierter beschrieben und auch die Kenntnisse über die Partei seien recht dürftig. Zudem falle auf, wie sich der Beschwerdeführer einerseits in seiner Rolle wichtig mache mit seiner Teilnahme am Kongress, um dann auf Nachfrage zu seiner hierarchischen Stellung zu sagen, er sei sehr weit unten gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund auch wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer als einfacher Milizionär an einem geheimen Kongress der MKP habe teilnehmen können und dazu extra von Europa aus in die Türkei geschickt worden sei. Weiter sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer widersprüchlichen Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht habe. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem der Schlüsselelemente seiner Verfolgungsgeschichte in sich stimmige und detaillierte Schilderungen abzugeben vermocht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer intensiv befragt worden, so dass von ihm substanziierte Antworten hätten kommen müssen. Die Tatsache, dass er dies nicht habe tun können, deute darauf hin, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt berufe. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre T._______ als Milizionär der TKP/ML tätig gewesen sei und dabei anspruchsvolle Kurieraufgaben in der Türkei und in halb Europa unternommen habe. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass er im Z._______ illegal aus E._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, um an einem Kongress der MKP teilzunehmen, und dass er dabei in die aktenkundigen Angriffe der Armee gegen die MKP gelangt sei. Ferner seien zu den vom Beschwerdeführer angeführten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Abklärungen durch die Botschaft durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass es sich bei der Bestätigung vom 21. September 2006, gemäss welcher der Beschwerdeführer gesucht werde, um eine Fälschung handle. Der in dieser Bestätigung erwähnte Haftbefehl betreffe nicht den Beschwerdeführer. Weiter bestehe kein Verfahren ESAS (...). Ferner sei der Beschwerdeführer im Verfahren ESAS (...) am P._______ freigesprochen worden. Es bestünden, soweit dies habe abgeklärt werden können, keine weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Zudem werde dieser nicht gesucht und es bestehe kein Datenblatt über ihn. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der Stellungnahme geäusserten Zweifel des Beschwerdeführers an der Seriosität der Abklärungen der Botschaft vermöchten nicht zu überzeugen. So handle es sich bei den Abklärungen der Schweizer Botschaft um Standardabklärungen, die seit Jahren ihre hohe Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hätten. Die Ausführungen zu den teilweise als gefälscht erachteten Beweismitteln änderten nichts an der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich ein Verfahren bestanden habe, in dem er freigesprochen worden sei. Die vom türkischen Rechtsanwalt gemachten Anmerkungen gegenüber der Botschaft, wonach er auf inoffiziellem Weg Informationen von der Gendarmerie über den Beschwerdeführer erhalten habe, seien bereits im Jahre 2004 gemacht und gegenüber der Schweizer Vertretung nicht weiter substanziiert worden. Zum Vorbringen, wonach sich mit dem Grenzkontrollrapport exilpolitische Aktivitäten beweisen lassen würden, sei zu sagen, dass während des ganzen Verfahrens keine substanziellen Angaben zu solchen Tätigkeiten gemacht oder mit Dokumenten belegt worden seien und ein diesbezügliches Engagement des Beschwerdeführers auch für unglaubhaft befunden worden sei, beispielsweise die illegale Rückkehr in die Türkei im Jahre (...) und die geltend gemachten Kurierdienste. Abklärungen hätten ferner ergeben, dass der zweite türkische Anwalt des Beschwerdeführers der Botschaft keine weiteren Dokumente den Beschwerdeführer betreffend abgegeben habe und gegenüber der Botschaft ferner bestätigt habe, dass keine weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden und er nicht offiziell gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe daher nur ein Verfahren belegen können, bei dem er freigesprochen worden sei. Die weiteren Vorbringen zu anderen Verfahren und zu einer offiziellen Suche - beispielsweise mit Haftbefehl - müssten als unglaubhaft gewertet werden, da sie sich auf gefälschte Beweismittel abstützten, nicht durch Beweismittel belegt seien oder den Abklärungsergebnissen der Botschaft widersprechen würden. Möglicherweise bestehe seitens der lokalen Sicherheitskräfte weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer im Sinne einer potenziell verdächtigen Person. In Bezug auf die Häufigkeit und Umstände der geltend gemachten Festnahmen bestünden beträchtliche Zweifel. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und als Sympathisant der TKP/ML in geringem Umfang an politischen Aktivitäten teilgenommen habe. Ebenso sei denkbar, dass der Beschwerdeführer in den (...) einige Male für kurze Zeit festgenommen und dabei geschlagen worden sei. Dies und die Tatsache, dass bis (...) ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei, vermöge zu erklären, weshalb die lokalen Behörden allenfalls ein vages Verfolgungsinteresse gegen ihn gehabt hätten und eventuell heute noch hätten. Die umfangreichen Abklärungen des BFM hätten jedoch ergeben, dass gegen ihn heute juristisch nichts vorliege und dass er nicht offiziell gesucht werde. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt gegen ihn, weshalb er ohne Probleme in die Türkei einreisen könne. Sollte der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion trotzdem Behelligungen durch die Sicherheitskräfte befürchten, könne er sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht zunächst ein, es stelle eine unzumutbare Schikane und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das BFM Aktenstücke anderer Behörden, die ins Dossier gelangt und ins Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen worden seien, nicht zur Einsicht herausgebe. Weiter bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, er sei politisch aktiv, was auch für das Exil gelte, zumal er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz ins europäische Ausland gereist sei. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er die Rückkehr in die Türkei nur knapp geschildert habe, übersehe sie, dass illegale Organisationen sicherstellten, dass festgenommene Aktivisten auch unter der Einwirkung von Folter nicht in der Lage seien, verwertbare Aussagen zu machen. Es sei daher nachvollziehbar, dass Kameraden von der Organisation keine Fragen beantwortet hätten beziehungsweise er gar nicht auf die Idee gekommen sei, Fragen zu stellen. Hinsichtlich des Überfalls durch die Sicherheitskräfte, die Umzingelung und die Beschiessung mögen seine Ausführungen bei der kantonalen Befragung knapp ausgefallen sein. Dies dürfte aber auch daran liegen, dass nicht konkret nachgefragt worden sei. Das Gleiche gelte für die Behauptung des BFM, wonach er keinen einzigen Auftrag der Partei detaillierter beschrieben habe und wonach seine Kenntnisse über die Partei recht dürftig seien. Als einfacher Kurier habe er jedoch nur über die allernötigsten Informationen verfügt, da für ihn ein hohes Risiko einer Festnahme bestanden habe und er im Verhaftungsfalle damit rechnen müsse, der Folter unterworfen zu werden. Zwar stehe aufgrund der Botschaftsabklärung fest, dass gegen ihn bloss ein Verfahren durchgeführt und er freigesprochen worden sei. Es entspreche nun aber dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte, auch in einem solchen Fall im Verdeckten weiter zu ermitteln, weshalb einiges dafür spreche, dass noch immer ein Verfahren gegen ihn laufe. Erst wenn die geheimen Abklärungen etwas zu Tage gefördert hätten, werde ein eigentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das angeblich gefälschte Dokument stamme von seinem Bruder und er sei davon ausgegangen, dass dieses Dokument in Ordnung sei. Es sei jedenfalls denkbar, dass sein Bruder eine dritte Person bestochen habe, um an das Dokument zu gelangen, welche dann ihrerseits - da es der Drittperson nicht gelungen sei, an das fragliche Dokument zu gelangen aus verschiedenen anderen Dokumenten etwas zusammengebastelt habe, um das Bestechungsgeld trotzdem einstreichen zu können. Weiter würden die Angaben des türkischen Rechtsanwaltes (...) auf dem Wissen um die informellen Ermittlungen der Sicherheitskräfte basieren; er habe den Anwalt gebeten, ihm die Herkunft der Informationen etwas ausführlicher zu schildern. Zu seinem exilpolitischen Engagement sei schliesslich anzuführen, dass dieses erst nach seiner Kurzbefragung im Empfangszentrum begonnen habe. Entsprechende Belege würden im Rahmen der Beschwerdeergänzung nachgereicht.

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das BFM in casu Aktenstücke anderer Behörden, die ins Dossier gelangt und auch ins vorinstanzliche Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien, nicht zur Einsicht herausgebe, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Die Einsicht in diese Unterlagen kann nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen - sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung verweigert werden (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6284/2006 vom 19. März 2009 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind die im Aktenverzeichnis unter (...) und (...) aufgeführten Grenzkontrollrapporte. Zwar sind dem Aktenverzeichnis keine weiteren Hinweise auf Ersteller und Datenherr dieser Akten zu entnehmen. Jedoch wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 9. November 2007 entsprechende Angaben zu diesen Grenzkontrollrapporten gegeben und im Einzelnen festgehalten, dass es sich dabei um drei Mal denselben Rapport in unterschiedlichen Kopien, datierend jeweils vom Q._______ handle, und dazu nähere Angaben zum ausstellenden Grenzposten gemacht. Weiter wurde dazu vom BFM erwogen, dass sich mit diesen Grenzkontrollrapporten ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nicht beweisen lasse. Zudem stand es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter offen, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zwecks weitergehender Akteneinsicht zu wenden. Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensichtlich nicht getan; alleine der Umstand, dass sich mit dem Begehren um weitergehende Akteneinsicht bei einer anderen Behörde weitere Aufwendungen für den Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertreter ergeben, lässt jedenfalls nicht auf eine schikanöse Behandlung desselben schliessen.

E. 4.2 Das gerügte Verhalten der Vorinstanz stellte demnach weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine schikanöse Behandlung dar.

E. 5.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er die Einreise in die Türkei nur knapp geschildert habe, übersehe diese, dass illegale Organisationen sicherstellten, dass festgenommene Aktivisten auch unter der Einwirkung von Folter nicht in der Lage seien, verwertbare Aussagen zu machen. Es sei daher nachvollziehbar, dass Kameraden von der Organisation keine Fragen beantwortet hätten beziehungsweise er gar nicht auf die Idee gekommen sei, Fragen zu stellen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So will der Beschwerdeführer zwar den genauen Einreiseort in (notabene) seinem eigenen Heimatland nicht bewusst aufgenommen haben, vermochte jedoch in der Folge die genauen Orte der weiteren Reise bis in die Berge genau zu benennen (vgl. kant. Protokoll, S. 8), was sich mit seiner Argumentationslogik - würde man dieser folgen - jedenfalls nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Namen von Einreiseorten oder die Benennung einer Reiseroute noch keine solch sensiblen Informationen darstellen, welche es vor den türkischen Sicherheitskräften zu verbergen gälte. Überdies dürfte den türkischen Behörden nicht unbekannt sein, dass von ihnen gesuchte oder des Terrorismus verdächtigte Personen bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei erfahrungsgemäss nicht über einen offiziellen Grenzübergang ins Land einzudringen versuchen, weshalb die Behörden bei allfälligen Festnahmen von verdächtigen Personen auch aus diesem Grund an anderen Informationen viel mehr interessiert sein dürften. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang als realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Schlauchboot, das lediglich drei bis vier Personen Platz geboten habe, von M._______ her, das ganze N._______ durchquerend und in der angeführten Zeitspanne, bis in die Türkei gelangt sein soll (vgl. kant. Protokoll, S. 7 f.). Weiter anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass seine Ausführungen hinsichtlich des Überfalls durch die Sicherheitskräfte, die Umzingelung und die Beschiessung bei der kantonalen Befragung knapp ausgefallen sein mögen, was aber auch daran liege, dass nicht konkret nachgefragt worden sei. Das Gleiche gelte für die Behauptung des BFM, wonach er keinen einzigen Auftrag der Partei detaillierter habe beschreiben können und seine Kenntnisse über die Partei recht dürftig seien. Als einfacher Kurier habe er jedoch nur über die allernötigsten Informationen verfügt, da für ihn ein hohes Risiko einer Festnahme bestanden habe und er im Verhaftungsfalle damit habe rechnen müssen, der Folter unterworfen zu werden. Diese Einwendungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst in freier Erzählform seine Asylvorbringen vortragen konnte, welche anschliessend durch Ergänzungsfragen des kantonalen Beamten und des Hilfswerkvertreters vertieft wurden. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe habe vortragen können und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe respektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. Die wiederholte Nachfrage des Beamten, ob er dem bisher Gesagten etwas beizufügen habe, verneinte er (vgl. kant. Protokoll, S. 31, 35 und 40). Wenn der Beschwerdeführer dabei im Rahmen seiner Ausführungen auch auf wiederholtes Nachfragen keine weiteren Details anführt, kann dieser Umstand nicht dem Beamten anlässlich der kantonalen Anhörung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer dies zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Zudem erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers auf Seite 25 des kantonalen Protokolls, wo er über seine Kuriertätigkeit und seine Kenntnisse der Partei berichtet, als Allgemeinplätze und erklären insbesondere nicht, wie er sich als Kurier Dritten gegenüber zu erkennen gegeben haben will. Gerade aufgrund des vorgebrachten Umstandes, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kuriertätigkeit wiederholt ins Ausland gereist sein will, ist sein Vorbringen, er sei tagtäglich mit diesen Leuten zusammengewesen und kenne diese von früher, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es stehe aufgrund der Botschaftsabklärung fest, dass gegen ihn ein Verfahren durchgeführt und er freigesprochen worden sei. Es entspreche nun aber dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte, auch in einem solchen Fall im Verdeckten weiter zu ermitteln, weshalb einiges dafür spreche, dass noch immer ein Verfahren gegen ihn laufe. Erst wenn die geheimen Abklärungen etwas zu Tage gefördert hätten, werde ein eigentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers handelt, zumal logisch nicht nachvollziehbar ist und durch keinerlei konkrete Indizien gestützt wird, dass ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte als "üblich" bezeichnet werden könnte und weshalb nun in casu verdeckte Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen sollten, nachdem man diesen gerade freigesprochen hat. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, das angeblich gefälschte Dokument stamme von seinem Bruder und er sei davon ausgegangen, dass dieses Dokument in Ordnung sei. Es sei jedenfalls denkbar, dass sein Bruder eine dritte Person bestochen habe, um an das Dokument zu gelangen, welche dann ihrerseits - da es der Drittperson nicht gelungen sei, an das fragliche Dokument zu gelangen - aus verschiedenen anderen Dokumenten etwas zusammengebastelt habe, um das Bestechungsgeld trotzdem einstreichen zu können. Diese Vorbringen sind jedoch ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ergeht sich mit diesen Äusserungen ebenso in blosse Mutmassungen, die durch keinerlei konkrete Indizien gestützt werden können. Jedoch muss sich der Beschwerdeführer die Dokumentenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, im vorliegenden Fall der die Flucht unmittelbar auslösenden Ereignisse, betroffen wird. Hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bleibt es zudem unerheblich, auf welchem Weg er das später eingereichte Dokument erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass die Angaben des türkischen Rechtsanwaltes (...) auf dem Wissen um die informellen Ermittlungen der Sicherheitskräfte basieren würden und er diesen gebeten habe, ihm die Herkunft der Informationen etwas ausführlicher zu schildern, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht festhielt - der erwähnte türkische Anwalt des Beschwerdeführers diese Behauptung gegenüber der Schweizer Vertretung bereits im Jahre 2004 machte und überdies das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte gerichtliche Verfahren gemäss den Akten erst (...) seinen Abschluss fand. Zudem substanziierte der Rechtsanwalt seine Ausführungen gegenüber der Schweizer Vertretung nicht weiter, so weder hinsichtlich des Grundes und des Umfanges der weiteren inoffiziellen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch des Weges, auf welchem er diese vertraulichen behördlichen Informationen erhalten haben soll. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen respektive kann davon ausgegangen werden, dass die vom Rechtsanwalt angesprochenen und nicht weiter konkretisierten behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem einen gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren, in welchem dieser letztlich freigesprochen wurde, gestanden haben. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass sein exilpolitisches Engagement erst nach seiner Kurzbefragung im Empfangszentrum begonnen habe. Entsprechende Belege würden im Rahmen der Beschwerdeergänzung nachgereicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren Vorbringen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag und denn auch die angekündigte Beschwerdeergänzung, in welcher er zu verschiedenen Punkten weitere und insbesondere klärende Entgegnungen in Aussicht stellte, im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr eingereicht hat. Insbesondere das angeführte exilpolitische Engagement stellt sich in Ermangelung jeglicher konkreter Ausführungen und Belege als blosse Behauptung dar. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, so auch hinsichtlich der angeführten Kuriertätigkeit in Teilen Europas - soweit sie nicht das eine Verfahren aus dem Jahre (...) betreffen, das mit einem Freispruch für den Beschwerdeführer im Jahre (...) endete - als unglaubhaft erwiesen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obigen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen. Wie die Abklärungen durch die Vorinstanz ergeben haben, besteht aktuell weder ein Verfahren oder ein Passverbot gegen den Beschwerdeführer noch wird er gesucht oder ist er registriert, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Wie das BFM auf Seite 6 des angefochtenen Entscheides in zutreffender Weise feststellte, kann sich der Beschwerdeführer allenfalls befürchteten Behelligungen seitens lokaler oder regionaler Behörden durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entziehen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, oder begründete Furcht hegen müsste, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer stünde somit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, welche die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b.bb S. 58). Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.

E. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.

E. 7.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über eine Berufsausbildung als O._______; entsprechende Berufserfahrungen hat er nicht nur als O._______, sondern auch in AA._______ gesammelt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2; kant. Protokoll, S. 14). Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Berufserfahrung gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit teils in seinem Herkunftsdorf und teils in verschiedenen Orten in der Türkei aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration zweifelsohne Unterstützung bieten kann. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in E._______ über eine Schwester, die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht Hilfe leisten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 in Ermangelung eines Bedürftigkeitsnachweises noch abgewiesen wurde, auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Es ist daher, da der Beschwerdeführer nach wie vor als bedürftig zu erachten ist und sich die Begehren nicht als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Schriftstücke befindet das BFM auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) BB._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-111/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2007 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, C._______, Provinz D._______, seinen Heimatstaat im Juli 2003 und reiste im Y._______ nach E._______, wo er als Asylbewerber in F._______ lebte. Noch vor Erhalt eines Asylentscheides kehrte der Beschwerdeführer im Z._______ in seine Heimat zurück und hielt sich in der Folge bis zu seiner erneuten Ausreise am 1. November 2005 in den Bergen in der Nähe seines Dorfes auf. Danach gelangte er über G._______ und E._______ am 2. November 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 19. Dezember 2005 stellte er im H._______ ein Asylgesuch. Am 23. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer dort zu seiner Person befragt. A.b Einem Rückübernahmegesuch des BFM vom 23. Dezember 2005 wurde seitens der Behörden von E._______ mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 nicht zugestimmt. Weiter wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer am W._______ in E._______ eingereist, in F._______ gemeldet gewesen, am V._______ nach unbekannt fortgezogen und der Asylantrag am U._______ abgelehnt worden sei. A.c Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.d Am 9. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Jahre T._______ ein Befürworter der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/ML; der heutigen Maoistischen Kommunistischen Partei [MKP]) - ohne jedoch deren Mitglied - zu sein. (Auflistung Tätigkeiten für die Partei). Er sei verschiedentlich in Polizeihaft genommen und dabei längstens für 15 Tage festgehalten worden, so letztmals im S._______. Dabei hätten ihn die Sicherheitskräfte in den Jahren (...) bis (...) und im Jahre (...) gefoltert. Auch seien vier Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt worden; man habe ihm vorgeworfen, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie die TKP/ML unterstützt zu haben und ihm respektive der Partei weiter den Vorwurf gemacht, für den Tod eines Parteimitgliedes verantwortlich zu sein. Er sei dabei vier Mal einem Richter vorgeführt worden. Es könne sein, dass er verurteilt worden sei, er besitze jedoch diesbezüglich keinerlei Belege. Derzeit seien noch zwei Verfahren gegen ihn hängig. Ferner sei er im Z._______ von E._______ in die Türkei zurückgekehrt, um an einem Kongress der MKP in K._______ teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin sei ihre Gruppe am R._______ von Sicherheitskräften umzingelt und während über zwei Tagen beschossen worden, wobei insgesamt 20 Parteifreunde bei dieser Aktion das Leben verloren hätten. In der Folge habe die Regierung das Gebiet, in welchem sie sich aufgehalten hätten, während 45 Tagen bombardiert. Danach sei es ihnen gelungen, die Umzingelung zu durchbrechen. In der Folge habe die Partei ihm und zwei weiteren wichtigen Personen, welche das Land dringend hätten verlassen müssen, gefälschte Papiere besorgt, damit sie zusammen die Türkei verlassen könnten. So habe er sich letztmals im Z._______ im Dorf aufgehalten und sich schliesslich - nach dem erwähnten Aufenthalt in den Bergen und den dortigen Vorkommnissen - während zirka zwei Monaten in L._______ bei Parteifreunden versteckt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - nach Aufforderungen des BFM vom 18. September 2006 und 3. Januar 2007 - mit Eingaben vom 27. Oktober 2006, 4. Dezember 2006, 29. Januar 2007 und 2. Februar 2007 mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). Überdies beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Februar 2007 die Durchführung einer Botschaftsabklärung. A.e Am 13. Dezember 2006 wurden die vom Beschwerdeführer bis dato eingereichten Beweismittel zu verschiedenen Gerichtsverfahren durch das BFM einer Dokumentenanalyse unterzogen. Die fraglichen Dokumente wurden als unbestimmt beziehungsweise als ohne objektive Fälschungsmerkmale qualifiziert. A.f Am 9. Februar 2007 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 26. September 2007 ging am 8. Oktober 2007 beim BFM ein. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 das Abklärungsergebnis der Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. November 2007 - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme unter Beilage diverser Berichte aus dem Internet zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 6. November 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein zweiter türkischer Anwalt in den letzten Tagen von Vertretern der Schweizer Botschaft in der Türkei aufgesucht worden sei und er diesen weitere Beweismittel abgegeben habe. Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende Akteneinsicht in den neuen Bericht der Botschaft und die von seinem Anwalt übergebenen Unterlagen. A.h Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung mit E-Mail vom 7. November 2007 um Mitteilung, ob es zu einem Treffen mit dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers gekommen sei und ob dieser Beweismittel abgegeben habe. Die Botschaft antwortete mit E-Mail vom 8. November 2007. A.i Mit Schreiben des BFM vom 9. November 2007 wurden dem Beschwerdeführer Angaben zum Grenzkontrollrapport vom Q._______ gemacht sowie die Antwort der Schweizer Botschaft vom 8. November 2007 offengelegt. Eine weitere Frist zur Stellungnahme wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht eingeräumt, da die diesbezüglichen Ausführungen für den rechtserheblichen Sachverhalt weder als wesentlich noch als neu zu erachten seien. B. Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 7. Dezember 2007 (vgl. nachstehend Bst. F.) - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihm in prozessualer Hinsicht eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen, die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - insbesondere mangels ausgewiesener Bedürftigkeit - abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 30. Januar 2008 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Mittellosigkeitsbescheinigung, es sei die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, in jedem Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei in verbindlicher Weise darzulegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei längeren als siebentägigen Abholfristen die Beschwerdefrist berechne und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachträglich verzichtet, das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - in sinngemässer wiedererwägungsweiser Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 - auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in casu hinsichtlich der Berechnung der Beschwerdefrist bei siebentägigen Abholfristen keine Veranlassung bestehe, nicht mehr an der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 9 publizierten Praxis festzuhalten; mithin gelte die angefochtene Verfügung als am 7. Dezember 2007 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 In casu verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenen Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr Anfang Z._______ von E._______ in die Türkei, um an einem geheimen Kongress der TKP/ML respektive der MKP in den Bergen teilzunehmen, seien durchwegs als unsubstanziiert zu bezeichnen und würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Auch die äusserst einschneidende Situation in den Bergen, als die Gruppe des Beschwerdeführers von den staatlichen Sicherheitskräften überfallen, umzingelt und bombardiert worden sei, habe er nur sehr knapp geschildert. Insbesondere die Beschreibung, wie sie in den Bergen überlebt und versucht hätten, die Belagerung zu durchbrechen, enthalte keine Realkennzeichen, welche auf ein tatsächliches Erlebnis des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Milizionär und Kurier der TKP/ML respektive MKP auffällig unsubstanziiert. So habe er nicht einen einzigen Auftrag detaillierter beschrieben und auch die Kenntnisse über die Partei seien recht dürftig. Zudem falle auf, wie sich der Beschwerdeführer einerseits in seiner Rolle wichtig mache mit seiner Teilnahme am Kongress, um dann auf Nachfrage zu seiner hierarchischen Stellung zu sagen, er sei sehr weit unten gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund auch wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer als einfacher Milizionär an einem geheimen Kongress der MKP habe teilnehmen können und dazu extra von Europa aus in die Türkei geschickt worden sei. Weiter sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer widersprüchlichen Angaben zu seiner Einreise in die Schweiz gemacht habe. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem der Schlüsselelemente seiner Verfolgungsgeschichte in sich stimmige und detaillierte Schilderungen abzugeben vermocht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer intensiv befragt worden, so dass von ihm substanziierte Antworten hätten kommen müssen. Die Tatsache, dass er dies nicht habe tun können, deute darauf hin, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt berufe. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre T._______ als Milizionär der TKP/ML tätig gewesen sei und dabei anspruchsvolle Kurieraufgaben in der Türkei und in halb Europa unternommen habe. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass er im Z._______ illegal aus E._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, um an einem Kongress der MKP teilzunehmen, und dass er dabei in die aktenkundigen Angriffe der Armee gegen die MKP gelangt sei. Ferner seien zu den vom Beschwerdeführer angeführten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Abklärungen durch die Botschaft durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass es sich bei der Bestätigung vom 21. September 2006, gemäss welcher der Beschwerdeführer gesucht werde, um eine Fälschung handle. Der in dieser Bestätigung erwähnte Haftbefehl betreffe nicht den Beschwerdeführer. Weiter bestehe kein Verfahren ESAS (...). Ferner sei der Beschwerdeführer im Verfahren ESAS (...) am P._______ freigesprochen worden. Es bestünden, soweit dies habe abgeklärt werden können, keine weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Zudem werde dieser nicht gesucht und es bestehe kein Datenblatt über ihn. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der Stellungnahme geäusserten Zweifel des Beschwerdeführers an der Seriosität der Abklärungen der Botschaft vermöchten nicht zu überzeugen. So handle es sich bei den Abklärungen der Schweizer Botschaft um Standardabklärungen, die seit Jahren ihre hohe Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hätten. Die Ausführungen zu den teilweise als gefälscht erachteten Beweismitteln änderten nichts an der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich ein Verfahren bestanden habe, in dem er freigesprochen worden sei. Die vom türkischen Rechtsanwalt gemachten Anmerkungen gegenüber der Botschaft, wonach er auf inoffiziellem Weg Informationen von der Gendarmerie über den Beschwerdeführer erhalten habe, seien bereits im Jahre 2004 gemacht und gegenüber der Schweizer Vertretung nicht weiter substanziiert worden. Zum Vorbringen, wonach sich mit dem Grenzkontrollrapport exilpolitische Aktivitäten beweisen lassen würden, sei zu sagen, dass während des ganzen Verfahrens keine substanziellen Angaben zu solchen Tätigkeiten gemacht oder mit Dokumenten belegt worden seien und ein diesbezügliches Engagement des Beschwerdeführers auch für unglaubhaft befunden worden sei, beispielsweise die illegale Rückkehr in die Türkei im Jahre (...) und die geltend gemachten Kurierdienste. Abklärungen hätten ferner ergeben, dass der zweite türkische Anwalt des Beschwerdeführers der Botschaft keine weiteren Dokumente den Beschwerdeführer betreffend abgegeben habe und gegenüber der Botschaft ferner bestätigt habe, dass keine weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden und er nicht offiziell gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe daher nur ein Verfahren belegen können, bei dem er freigesprochen worden sei. Die weiteren Vorbringen zu anderen Verfahren und zu einer offiziellen Suche - beispielsweise mit Haftbefehl - müssten als unglaubhaft gewertet werden, da sie sich auf gefälschte Beweismittel abstützten, nicht durch Beweismittel belegt seien oder den Abklärungsergebnissen der Botschaft widersprechen würden. Möglicherweise bestehe seitens der lokalen Sicherheitskräfte weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer im Sinne einer potenziell verdächtigen Person. In Bezug auf die Häufigkeit und Umstände der geltend gemachten Festnahmen bestünden beträchtliche Zweifel. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und als Sympathisant der TKP/ML in geringem Umfang an politischen Aktivitäten teilgenommen habe. Ebenso sei denkbar, dass der Beschwerdeführer in den (...) einige Male für kurze Zeit festgenommen und dabei geschlagen worden sei. Dies und die Tatsache, dass bis (...) ein Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei, vermöge zu erklären, weshalb die lokalen Behörden allenfalls ein vages Verfolgungsinteresse gegen ihn gehabt hätten und eventuell heute noch hätten. Die umfangreichen Abklärungen des BFM hätten jedoch ergeben, dass gegen ihn heute juristisch nichts vorliege und dass er nicht offiziell gesucht werde. Insbesondere bestehe auch kein Datenblatt gegen ihn, weshalb er ohne Probleme in die Türkei einreisen könne. Sollte der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion trotzdem Behelligungen durch die Sicherheitskräfte befürchten, könne er sich diesen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht zunächst ein, es stelle eine unzumutbare Schikane und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das BFM Aktenstücke anderer Behörden, die ins Dossier gelangt und ins Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen worden seien, nicht zur Einsicht herausgebe. Weiter bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, er sei politisch aktiv, was auch für das Exil gelte, zumal er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz ins europäische Ausland gereist sei. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er die Rückkehr in die Türkei nur knapp geschildert habe, übersehe sie, dass illegale Organisationen sicherstellten, dass festgenommene Aktivisten auch unter der Einwirkung von Folter nicht in der Lage seien, verwertbare Aussagen zu machen. Es sei daher nachvollziehbar, dass Kameraden von der Organisation keine Fragen beantwortet hätten beziehungsweise er gar nicht auf die Idee gekommen sei, Fragen zu stellen. Hinsichtlich des Überfalls durch die Sicherheitskräfte, die Umzingelung und die Beschiessung mögen seine Ausführungen bei der kantonalen Befragung knapp ausgefallen sein. Dies dürfte aber auch daran liegen, dass nicht konkret nachgefragt worden sei. Das Gleiche gelte für die Behauptung des BFM, wonach er keinen einzigen Auftrag der Partei detaillierter beschrieben habe und wonach seine Kenntnisse über die Partei recht dürftig seien. Als einfacher Kurier habe er jedoch nur über die allernötigsten Informationen verfügt, da für ihn ein hohes Risiko einer Festnahme bestanden habe und er im Verhaftungsfalle damit rechnen müsse, der Folter unterworfen zu werden. Zwar stehe aufgrund der Botschaftsabklärung fest, dass gegen ihn bloss ein Verfahren durchgeführt und er freigesprochen worden sei. Es entspreche nun aber dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte, auch in einem solchen Fall im Verdeckten weiter zu ermitteln, weshalb einiges dafür spreche, dass noch immer ein Verfahren gegen ihn laufe. Erst wenn die geheimen Abklärungen etwas zu Tage gefördert hätten, werde ein eigentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das angeblich gefälschte Dokument stamme von seinem Bruder und er sei davon ausgegangen, dass dieses Dokument in Ordnung sei. Es sei jedenfalls denkbar, dass sein Bruder eine dritte Person bestochen habe, um an das Dokument zu gelangen, welche dann ihrerseits - da es der Drittperson nicht gelungen sei, an das fragliche Dokument zu gelangen aus verschiedenen anderen Dokumenten etwas zusammengebastelt habe, um das Bestechungsgeld trotzdem einstreichen zu können. Weiter würden die Angaben des türkischen Rechtsanwaltes (...) auf dem Wissen um die informellen Ermittlungen der Sicherheitskräfte basieren; er habe den Anwalt gebeten, ihm die Herkunft der Informationen etwas ausführlicher zu schildern. Zu seinem exilpolitischen Engagement sei schliesslich anzuführen, dass dieses erst nach seiner Kurzbefragung im Empfangszentrum begonnen habe. Entsprechende Belege würden im Rahmen der Beschwerdeergänzung nachgereicht. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das BFM in casu Aktenstücke anderer Behörden, die ins Dossier gelangt und auch ins vorinstanzliche Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien, nicht zur Einsicht herausgebe, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Die Einsicht in diese Unterlagen kann nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen - sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung verweigert werden (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6284/2006 vom 19. März 2009 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung für den vorliegenden Fall sind die im Aktenverzeichnis unter (...) und (...) aufgeführten Grenzkontrollrapporte. Zwar sind dem Aktenverzeichnis keine weiteren Hinweise auf Ersteller und Datenherr dieser Akten zu entnehmen. Jedoch wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 9. November 2007 entsprechende Angaben zu diesen Grenzkontrollrapporten gegeben und im Einzelnen festgehalten, dass es sich dabei um drei Mal denselben Rapport in unterschiedlichen Kopien, datierend jeweils vom Q._______ handle, und dazu nähere Angaben zum ausstellenden Grenzposten gemacht. Weiter wurde dazu vom BFM erwogen, dass sich mit diesen Grenzkontrollrapporten ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nicht beweisen lasse. Zudem stand es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter offen, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zwecks weitergehender Akteneinsicht zu wenden. Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensichtlich nicht getan; alleine der Umstand, dass sich mit dem Begehren um weitergehende Akteneinsicht bei einer anderen Behörde weitere Aufwendungen für den Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertreter ergeben, lässt jedenfalls nicht auf eine schikanöse Behandlung desselben schliessen. 4.2 Das gerügte Verhalten der Vorinstanz stellte demnach weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine schikanöse Behandlung dar. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er die Einreise in die Türkei nur knapp geschildert habe, übersehe diese, dass illegale Organisationen sicherstellten, dass festgenommene Aktivisten auch unter der Einwirkung von Folter nicht in der Lage seien, verwertbare Aussagen zu machen. Es sei daher nachvollziehbar, dass Kameraden von der Organisation keine Fragen beantwortet hätten beziehungsweise er gar nicht auf die Idee gekommen sei, Fragen zu stellen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So will der Beschwerdeführer zwar den genauen Einreiseort in (notabene) seinem eigenen Heimatland nicht bewusst aufgenommen haben, vermochte jedoch in der Folge die genauen Orte der weiteren Reise bis in die Berge genau zu benennen (vgl. kant. Protokoll, S. 8), was sich mit seiner Argumentationslogik - würde man dieser folgen - jedenfalls nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Namen von Einreiseorten oder die Benennung einer Reiseroute noch keine solch sensiblen Informationen darstellen, welche es vor den türkischen Sicherheitskräften zu verbergen gälte. Überdies dürfte den türkischen Behörden nicht unbekannt sein, dass von ihnen gesuchte oder des Terrorismus verdächtigte Personen bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei erfahrungsgemäss nicht über einen offiziellen Grenzübergang ins Land einzudringen versuchen, weshalb die Behörden bei allfälligen Festnahmen von verdächtigen Personen auch aus diesem Grund an anderen Informationen viel mehr interessiert sein dürften. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang als realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Schlauchboot, das lediglich drei bis vier Personen Platz geboten habe, von M._______ her, das ganze N._______ durchquerend und in der angeführten Zeitspanne, bis in die Türkei gelangt sein soll (vgl. kant. Protokoll, S. 7 f.). Weiter anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, dass seine Ausführungen hinsichtlich des Überfalls durch die Sicherheitskräfte, die Umzingelung und die Beschiessung bei der kantonalen Befragung knapp ausgefallen sein mögen, was aber auch daran liege, dass nicht konkret nachgefragt worden sei. Das Gleiche gelte für die Behauptung des BFM, wonach er keinen einzigen Auftrag der Partei detaillierter habe beschreiben können und seine Kenntnisse über die Partei recht dürftig seien. Als einfacher Kurier habe er jedoch nur über die allernötigsten Informationen verfügt, da für ihn ein hohes Risiko einer Festnahme bestanden habe und er im Verhaftungsfalle damit habe rechnen müssen, der Folter unterworfen zu werden. Diese Einwendungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst in freier Erzählform seine Asylvorbringen vortragen konnte, welche anschliessend durch Ergänzungsfragen des kantonalen Beamten und des Hilfswerkvertreters vertieft wurden. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Befragung durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe habe vortragen können und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe respektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. Die wiederholte Nachfrage des Beamten, ob er dem bisher Gesagten etwas beizufügen habe, verneinte er (vgl. kant. Protokoll, S. 31, 35 und 40). Wenn der Beschwerdeführer dabei im Rahmen seiner Ausführungen auch auf wiederholtes Nachfragen keine weiteren Details anführt, kann dieser Umstand nicht dem Beamten anlässlich der kantonalen Anhörung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer dies zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Zudem erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers auf Seite 25 des kantonalen Protokolls, wo er über seine Kuriertätigkeit und seine Kenntnisse der Partei berichtet, als Allgemeinplätze und erklären insbesondere nicht, wie er sich als Kurier Dritten gegenüber zu erkennen gegeben haben will. Gerade aufgrund des vorgebrachten Umstandes, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kuriertätigkeit wiederholt ins Ausland gereist sein will, ist sein Vorbringen, er sei tagtäglich mit diesen Leuten zusammengewesen und kenne diese von früher, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es stehe aufgrund der Botschaftsabklärung fest, dass gegen ihn ein Verfahren durchgeführt und er freigesprochen worden sei. Es entspreche nun aber dem üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte, auch in einem solchen Fall im Verdeckten weiter zu ermitteln, weshalb einiges dafür spreche, dass noch immer ein Verfahren gegen ihn laufe. Erst wenn die geheimen Abklärungen etwas zu Tage gefördert hätten, werde ein eigentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers handelt, zumal logisch nicht nachvollziehbar ist und durch keinerlei konkrete Indizien gestützt wird, dass ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte als "üblich" bezeichnet werden könnte und weshalb nun in casu verdeckte Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen sollten, nachdem man diesen gerade freigesprochen hat. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, das angeblich gefälschte Dokument stamme von seinem Bruder und er sei davon ausgegangen, dass dieses Dokument in Ordnung sei. Es sei jedenfalls denkbar, dass sein Bruder eine dritte Person bestochen habe, um an das Dokument zu gelangen, welche dann ihrerseits - da es der Drittperson nicht gelungen sei, an das fragliche Dokument zu gelangen - aus verschiedenen anderen Dokumenten etwas zusammengebastelt habe, um das Bestechungsgeld trotzdem einstreichen zu können. Diese Vorbringen sind jedoch ebenfalls nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ergeht sich mit diesen Äusserungen ebenso in blosse Mutmassungen, die durch keinerlei konkrete Indizien gestützt werden können. Jedoch muss sich der Beschwerdeführer die Dokumentenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, im vorliegenden Fall der die Flucht unmittelbar auslösenden Ereignisse, betroffen wird. Hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bleibt es zudem unerheblich, auf welchem Weg er das später eingereichte Dokument erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass die Angaben des türkischen Rechtsanwaltes (...) auf dem Wissen um die informellen Ermittlungen der Sicherheitskräfte basieren würden und er diesen gebeten habe, ihm die Herkunft der Informationen etwas ausführlicher zu schildern, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht festhielt - der erwähnte türkische Anwalt des Beschwerdeführers diese Behauptung gegenüber der Schweizer Vertretung bereits im Jahre 2004 machte und überdies das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte gerichtliche Verfahren gemäss den Akten erst (...) seinen Abschluss fand. Zudem substanziierte der Rechtsanwalt seine Ausführungen gegenüber der Schweizer Vertretung nicht weiter, so weder hinsichtlich des Grundes und des Umfanges der weiteren inoffiziellen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch des Weges, auf welchem er diese vertraulichen behördlichen Informationen erhalten haben soll. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen respektive kann davon ausgegangen werden, dass die vom Rechtsanwalt angesprochenen und nicht weiter konkretisierten behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem einen gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren, in welchem dieser letztlich freigesprochen wurde, gestanden haben. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, dass sein exilpolitisches Engagement erst nach seiner Kurzbefragung im Empfangszentrum begonnen habe. Entsprechende Belege würden im Rahmen der Beschwerdeergänzung nachgereicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren Vorbringen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag und denn auch die angekündigte Beschwerdeergänzung, in welcher er zu verschiedenen Punkten weitere und insbesondere klärende Entgegnungen in Aussicht stellte, im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr eingereicht hat. Insbesondere das angeführte exilpolitische Engagement stellt sich in Ermangelung jeglicher konkreter Ausführungen und Belege als blosse Behauptung dar. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, so auch hinsichtlich der angeführten Kuriertätigkeit in Teilen Europas - soweit sie nicht das eine Verfahren aus dem Jahre (...) betreffen, das mit einem Freispruch für den Beschwerdeführer im Jahre (...) endete - als unglaubhaft erwiesen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obigen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen. Wie die Abklärungen durch die Vorinstanz ergeben haben, besteht aktuell weder ein Verfahren oder ein Passverbot gegen den Beschwerdeführer noch wird er gesucht oder ist er registriert, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Wie das BFM auf Seite 6 des angefochtenen Entscheides in zutreffender Weise feststellte, kann sich der Beschwerdeführer allenfalls befürchteten Behelligungen seitens lokaler oder regionaler Behörden durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entziehen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, oder begründete Furcht hegen müsste, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer stünde somit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, welche die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b.bb S. 58). Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. 7.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 7.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über eine Berufsausbildung als O._______; entsprechende Berufserfahrungen hat er nicht nur als O._______, sondern auch in AA._______ gesammelt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2; kant. Protokoll, S. 14). Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Berufserfahrung gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit teils in seinem Herkunftsdorf und teils in verschiedenen Orten in der Türkei aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration zweifelsohne Unterstützung bieten kann. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in E._______ über eine Schwester, die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht Hilfe leisten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 in Ermangelung eines Bedürftigkeitsnachweises noch abgewiesen wurde, auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Es ist daher, da der Beschwerdeführer nach wie vor als bedürftig zu erachten ist und sich die Begehren nicht als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Schriftstücke befindet das BFM auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) BB._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: