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D-1099/2014

D-1099/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Iran - ersuchte am 28. Juli 2003 ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Aus den Akten geht hervor, dass er damals anlässlich der Gesucheinreichung unter Vorlage der Kopie einer abgelaufenen schweizerischen Aufenthaltsbewilligung (B) angegeben hatte, er habe sich schon von 1989 bis 1996 und nochmals ab April 2000 überwiegend in der Schweiz aufgehalten, zumal zwei Brüder hier lebten. Im Februar 2001 habe er sich von der Schweiz nach B._______ [europäischer Staat] begeben, wo er unter falschem Namen ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nach der Ablehnung seines Gesuches durch die (...[dortigen]) Behörden habe er sich noch einige Monate illegal in B._______ aufgehalten, bis er im Frühjahr 2003 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Das Original seines Reisepasses legte der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung nicht vor, sondern lediglich eine auszugsweise Kopie. Erst später reichte er zumindest seine Identitätskarte und seinen iranischen Führerausweis nach. A.b Zur Begründung seines ersten Asylgesuches machte er im Verlauf der summarischen Befragung vom 6. August 2003 und der einlässlichen Anhörung vom 3. November 2003 zur Hauptsache geltend, er habe sich letztmals im April 2000 im Iran aufgehalten und er habe seine Heimat damals ausschliesslich wegen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier im Restaurant seines Bruders zu arbeiten. Mit den heimatlichen Behörden habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Probleme gehabt, zumal er politisch nicht aktiv gewesen sei. Indes habe er mittlerweile Probleme mit der Familie seiner Ex-Ehefrau, welche fanatisch religiös sei, die Trennung von seiner Ex-Ehefrau nicht habe akzeptieren wollen und ihn aus diesem Grund bei den heimatlichen Behörden angeschwärzt habe. Dabei führte er zu seiner Ehe aus, mit seiner Ex-Ehefrau und deren Familie habe er sich nie verstanden, da diese von ihm eine andere Lebenshaltung gefordert hätten, wie beispielsweise den Verzicht auf Alkohol. Auch von seinem in der Schweiz lebenden, ältesten Bruder sei er bedrängt worden, indem dieser Partei für die Ex-Ehefrau und deren Familie ergriffen habe. Da er im Verlauf des Ehe-Schlichtungsverfahrens am Telefon den vermittelnden Mullah, die Familie der Ex-Ehefrau und selbst den Imam Khomeini beleidigt habe, könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren, zumal ihm die Familie seiner Ex-Ehefrau mit seiner Liquidierung gedroht habe. Die Scheidung sei schliesslich 2002 in seiner Abwesenheit ausgesprochen worden und danach habe die Familie seiner Ex-Ehefrau bei Gericht eine Anzeige gegen ihn eingereicht. Seither werde er im Iran von den Behörden gesucht und sein Name befinde sich auf einer schwarzen Liste am Flughafen von Teheran. Im Übrigen sei er 2001 nur wegen drohender Nachstellungen vonseiten der Familie seiner Ex-Ehefrau von der Schweiz nach B._______ gegangen. Nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausweise, eine Kopie des Scheidungsurteils von 2002 und einen angeblichen Drohbrief seines ältesten Bruders zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Bundesamt die Vorbringen zu den wirtschaftlichen Gründen für die Ausreise aus dem Iran und den geltend gemachten Problemen mit der Familie der Ex-Ehefrau als nicht asylrelevant. Die Vorbringen über angebliche Bedrohungen vonseiten eines Mullahs und über die angebliche Verzeichnung auf einer schwarzen Liste erkannte das Bundesamt als unglaubhaft. A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 Beschwerde, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er habe den Iran keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, zumal seine im Iran lebende Familie vermögend sei, und sein in der Schweiz lebender Bruder ein Millionär. Richtig sei vielmehr, dass er den Iran verlassen habe, weil er vom Regime aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Beweise dafür könne er jedoch nicht mehr vorlegen, da er seit seiner Scheidung von seiner Familie abgelehnt werde. Auf der anderen Seite habe er sich am 17. Januar 2004 in der Schweiz taufen lassen, was umso mehr zur Ablehnung durch seine Familie geführt habe. Da er darüber hinaus im Rahmen eines Telefonats mit seiner Familie das Regime kritisiert habe, drohe ihm nun asylrelevante Verfolgung im Iran. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem zwei persönliche Bestätigungsschreiben einer im Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers aktiven evangelikalen Gemeinschaft, verschiedene Berichte zur Behandlung von Christen im Iran, eine Farbkopie seiner Shenasnameh und das Original eines angeblichen iranischen Haftbefehls wegen Handlungen gegen die Islamische Republik zu den Akten. A.e Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3628/2006 vom 23. März 2009 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers einesteils als nicht asylrelevant und andernteils als unglaubhaft erkannt. Dabei wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte, angebliche Haftbefehl vom Gericht als Fälschung erkannt und als solche eingezogen. Zur geltend gemachten Konversion hielt das Gericht im Wesentlichen fest, mangels Profil des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme einer drohenden Verfolgung wegen des behaupteten Abfalls vom Glauben. Der Vollzug der Wegweisung wurde in Bestätigung der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. B. B.a Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009, und damit einen Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, mit einem Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Migrationsbehörde gelangte, wobei er das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) geltend machte. Nach Prüfung der Sache verweigerte das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 die Erteilung des ersuchten Aufenthaltstitels. B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2011 Beschwerde, wobei er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl eine erfolgreiche Integration in der Schweiz als auch das Vorliegen einer Gefährdungslage in der Heimat geltend machte. In letztgenannter Hinsicht verwies er auf die bereits im Asylverfahren geltend gemachte Konversion und er machte geltend, der ersuchte Aufenthaltstitel sei ihm zu erteilen, da ihm als Christ in seiner Heimat eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er als Beweismittel neben verschiedenen Unterstützungsschreiben und Internetberichten betreffend den Iran unter anderem eine auszugsweise Kopie seines alten Reisepasses sowie verschiedene Fotos zu den Akten, auf welchen er als Teilnehmer an zwei Demonstrationen vom (...[Frühjahr]) 2010 erkennbar sei. B.c Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 abgewiesen. Dem Urteil lassen sich eine Übersicht über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz in den Jahren 1989 bis 1995 entnehmen (inkl. Angaben zur mehrfach erfolgten Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels), sodann Angaben zu einem aus dem Iran eingereichten Gesuch um Erteilung eines Aufenthaltstitels von Ende 1995 und schliesslich Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von April 2000 bis Februar 2011, nach welchen er sich nach B._______ begab (vgl. oben, Bst. A). In der Sache erkannte das Gericht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG als nicht erfüllt (vgl. E. 6.1-6.4 und E. 6.6). Dabei wurde festgehalten, dass die Vorbringen über die angebliche Gefährdung im Iran nicht im Rahmen eines Härtefallverfahrens, sondern ausschliesslich im Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu prüfen seien (vgl. E. 6.5). C. C.a Knapp drei Monate nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens, mit Eingabe an das BFM vom 10. Oktober 2012, ersuchte der Beschwerdeführer um die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl, eventualiter die wiedererwägungsweise Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesamt um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. Zur Begründung machte er unter Verweis auf seine bereits bekannten Gesuchsgründe zur Hauptsache geltend, seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 (Verfahren D-3628/2006) hätten sich die Verhältnisse massgeblich verändert, was sich dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011, "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden", entnehmen lasse. Mit Blick auf den Inhalt dieses Berichts habe er im Falle einer Wegweisung in den Iran um seine Sicherheit zu fürchten, habe doch die Unterdrückung oppositioneller Kräfte seit der Wiederwahl von Präsident Ahmadinejad im Jahre 2009 massiv zugenommen. Ebenso zugenommen habe zudem die Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch das Regime. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Äusserungen iranischer Politiker zur Behandlung von Rückkehrern, welche in europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht haben. Aufgrund der heutigen Lage sei eine Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender Asylsuchender kaum mehr möglich. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass den iranischen Behörden die Namen der Bürger, welche im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, dank Spitzeltätigkeiten bekannt seien. In seinem Fall komme hinzu, dass er vonseiten seiner Familie bereits wegen seiner "Abweichungen" denunziert worden sei. Es sei ferner zu beachten, dass im Iran auch "einfache" Christen Verfolgung zu gewärtigen hätten. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben einer privaten Organisation namens "C._______" und verschiedene Internet-Berichte zur Lage von Christen im Iran zu den Akten, wie auch den Ausdruck einer Internet-Seite, aus welcher hervorgehe, dass er Mitglied der politischen Bewegung namens "Da._______" sei. C.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, seine Eingabe werde als zweites Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. C.c Mit undatierter Eingabe an das SEM (dort eingegangen am 30. Oktober 2012) dankte der Beschwerdeführer für die Entgegennahme seines erneuten Asylgesuches, wobei er ein weiteres Unterstützungsschreiben der vorerwähnten privaten Organisation zu den Akten reichte. C.d Am 28. Januar 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine erneute Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende geltend: Der Grund für sein zweites Asylgesuch liege darin, dass er Drohungen aus dem Iran erhalten habe, weshalb er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Dies gehe alles auf seine Probleme mit seiner Ex-Ehefrau, deren Familie und insbesondere dem damaligen Vermittler zurück, welcher ihn als Alkoholiker, Süchtigen und Homosexuellen bezeichnet habe, was aber alles unzutreffend sei. Weil er damals diesen Vermittler im Rahmen des Scheidungsverfahrens beleidigt habe, wie auch den Islam und den Imam Khomeini, habe ihm dieser damit gedroht, er werde ihn bei den Behörden am Flughafen von Teheran melden. Auch habe er anschliessend mehrere Gerichtsvorladungen erhalten. Dabei datierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse auf Nachfrage alle auf die Jahre 2002/2003, respektive auf 2001, soweit es die geltend gemachten Vorladungen betrifft. Zwar sei er 2003 respektive schon 2002 geschieden worden, indes sei er davon überzeugt, dass die Bedrohungssituation bis heute andaure. Über seine in den USA lebende Schwester sowie über seinen in der Heimat lebenden Onkel mütterlicherseits sei er darüber auf dem Laufenden, dass ihm die Familie seiner Ex-Ehefrau bis heute nicht verziehen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er geltend, er habe sich schon im Iran vom Christentum angezogen gefühlt, sich jedoch erst nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 frei äussern können. Damals sei aber noch seine Ex-Ehefrau ein Hindernis gewesen, weshalb er sich erst 2003 der evangelischen Kirche habe zuwenden können. 2004 sei er getauft worden. Seither nehme er in dieser Gemeinde aktiv teil. Auch wenn er seine Ex-Ehefrau schon 2001 in den Iran zurückgeschickt habe, so habe diese sicherlich die Behörden über seine Zuwendung zum Christentum orientiert. Daneben führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, er gehöre seit 2012 der total oppositionellen Gruppierung "Db._______" respektive "Dc._______" an, eine Gruppe aus den USA, welche er über das Fernsehen kennengelernt habe und welche eine Rückkehr zur Demokratie und zum Säkularismus anstrebe. Sein Foto sei auf der Internet-Seite dieser Gruppe zu finden. Seine Kontakte zu dieser Gruppe hätten alle über das Internet stattgefunden, und seit er über das Internet seinen Mitgliederbeitrag bezahlt habe, seien seine persönlichen Angaben für alle Mitglieder ersichtlich. Zudem habe er seine Mitgliedschaft auf seinem Facebook-Profil angegeben. Abschliessend brachte er vor, die iranische Botschaft in der Schweiz sei über alle hier lebenden Iraner und Iranerinnen vollständig informiert, weshalb den heimatlichen Behörden seine Konversion mit Sicherheit bekannt sei. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer wiederum verschiedene Internet-Berichte betreffend den Iran zu den Akten, wie auch einen aktualisierten Ausdruck der Internet-Seite "Da._______" und einen Ausdruck der ersten Seite seines Facebook-Kontos. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (eröffnet am 1. Februar 2014) lehnte das BFM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung im Wesentlich aus, die Vorbringen über Drohungen in Zusammenhang mit seiner Scheidung, über angebliche Gerichtsvorladungen und über seine Konversion zum Christentum reichten schon Jahre zurück, wobei diese Aspekte auch schon alle rechtskräftig beurteilt worden seien. Nachdem diese Vorbringen sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits geprüft worden sei, könne vollumfänglich das Urteil des Gerichts vom 23. März 2009 verwiesen werden. Zu den Vorbringen über die geltend gemachte Konversion könne darüber hinaus angemerkt werden, dass zwar der Abfall vom Glauben nach islamischem Recht verboten sei und ein solcher in der Theorie mit dem Tode bestraft, in der Praxis jedoch keine systematische Verfolgung von Konvertiten zu beobachten sei, und zwar selbst dann, wenn im Einzelfall den iranischen Behörden eine Konversion bekannt sei. In seinen weiteren Erwägungen äusserte sich das BFM zur Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Diesbezüglich hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer lasse weder als Christ in seiner evangelischen Gemeinde noch in politischer Hinsicht ein nennenswertes Profil erkennen. Weder aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zu "Db._______" noch seiner Facebook-Aktivitäten hebe er sich aus der Masse ab, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er könnte ernsthaft die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsdienste auf sich gezogen haben. Abschliessend erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Am 6. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um die Gewährung von Akteneinsicht, worauf ihm vom BFM mit Schreiben vom 10. Februar 2014 in Kopie die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zum zweiten Asylverfahren ("B-Akten") zugestellt wurden, unter Standardverweis auf Gründe der Verfahrensökonomie ohne die vom Bundesamt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt oder als unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorien "E" und "D"). Dabei hielt das Bundesamt fest, in die Aktenstücke Nr. B3/2 [Erfassung Gesuch ZEMIS] und B9/1 [interner Kopienverteiler] könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen. E.b Am 19. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer über seinen neu mandatierten Rechtsvertreter nochmals um Gewährung von Akteneinsicht ersuchen, wobei er um Zustellung auch aller von ihm eingereichten Beweismittel und insbesondere um Zustellung sämtlicher Akten seines ersten Asylverfahrens ersuchte. In der Folge stellte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2014 die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zum ersten Asylverfahren ("A-Akten") zu, allerdings wiederum unter Verweis auf Gründe der Verfahrensökonomie ohne die vom Bundesamt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt oder unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorien "E" und "D"). Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, in die Aktenstücke Nr. A11/2 [Dokumentenanalyse], A13/1 [interner Kopienverteiler] und A22/1 [Aktennotiz] könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen. F. Am 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 Beschwerde, wobei er vorab um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die Akten, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B2 [Beweismittelumschlag], B4/1 [Schreiben BFM vom 22. Oktober 2012; vgl. oben, Bst. C.b], B5/3 [undatierte Eingabe des Beschwerdeführers von Ende Oktober 2012; vgl. oben, Bst. C.c], B11/6 [Aktennotiz SEM betreffend Arbeitgeberbeiträge; vgl. unten, Bst. M] und B12/1 [Akteneinsichtsgesuch vom 6. Februar 2014; vgl. oben, Bst. E.a] und anschliessend die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ersuchte. In der Sache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er einleitend eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, zumal ihm vom BFM die ersuchte, vollständige Einsicht nicht gewährt worden sei, indem ihm das Bundesamt die von ihm selbst eingereichten Akten aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zugestellt hat, was als schlicht widerrechtlich zu erkennen sei. Mit der Bezeichnung des Aktenstückes B11/6 bloss mit "notes internes" [Aktennotiz SEM betreffend Arbeitgeberbeiträge; vgl. dazu unten, Bst. M] habe das Bundesamt sodann die Aktenführungspflicht verletzt, zumal nicht ersichtlich sei, um was es sich dabei handle. Auch die Nichtzustellung des Inhalts des Beweismittelumschlages B2 sei rechtswidrig. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm nach Gewährung der ersuchten Akteneinsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Diesbezüglich halte er fest, dass seine Anträge betreffend Einsichtnahme nicht nur formeller Natur, sondern durchaus von praktischem Interesse seien, zumal den von ihm eingereichten Unterlagen eine herausragende Bedeutung zukomme. Ohne Kenntnis derselben könne er keine Beschwerde verfassen. Der Beschwerdeführer machte sodann eine schwere Verletzung der Begründungs- und Abklärungspflicht geltend, zumal vom BFM unerwähnt geblieben sei, dass die Drohungen gegen seine Person bis heute andauerten, wie er dies anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Auch sei das Bundesamt nicht darauf eingegangen, dass er nicht nur aus religiösen, sondern auch aus politischen Gründen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Ungenügend seien schliesslich die Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal seine lange Abwesenheit vom Iran und sein langer Aufenthalt in der Schweiz unerwähnt geblieben sei, obwohl er während der letzten 24 Jahre nur fünf Jahre in der Heimat gelebt habe. Schliesslich habe das BFM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, jedoch mache es diesbezüglich willkürliche Anmerkungen, welche schliessen liessen, dass eine rechtswidrige Vermengung der Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz vorgenommen worden sei. Zur Sache machte der Beschwerdeführer in der Folge zur Hauptsache geltend, vom BFM werde verkannt, dass er in seiner Heimat aufgrund der vormaligen Vorladungen und Drohungen auch heute mit Nachstellungen zu rechnen habe, seien doch seine Ex-Ehefrau und die iranischen Behörden gerade auch über seine regimekritischen Aktivitäten auf dem Laufenden. In dieser Hinsicht gehe aus seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung klar hervor, dass gemäss Bericht seiner Schwester und seines Onkels die Bedrohung und Verfolgung vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren Kreise bis heute nicht abgerissen sei. Dabei bekräftigte er seine Ausführungen über die bekannte Konfliktlage, wobei er diese als asylrelevant erklärte, da seine Ex-Ehefrau und deren Familie, darunter der Prediger namens E._______, mit wichtigen religiösen und politischen Mitgliedern des iranischen Regimes verbunden sei. Nachdem er von dieser Seite als Homosexueller, Alkohol- und Drogenabhängiger und damit schlimmster Vergehen angeprangert worden sei, habe er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer sofortigen Verhaftung und asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Alleine der Umstand, dass er den Zeitpunkt der gerichtlichen Vorladung nicht benennen könne, sei dabei nicht relevant. Darüber hinaus komme auch seiner Konversion zum Christentum entscheidrelevante Bedeutung zu, zumal Konvertiten gemäss übereinstimmenden Berichten massiv verfolgt würden. Die anders lautenden Erwägungen des BFM würden sich auf veraltete Quellen stützen. Schliesslich sei er auch exilpolitisch aktiv, wobei er sich entschieden habe, sein Foto und seinen Namen auf der Seite von "Db._______" öffentlich zu machen, was er ebenso auf seinem Facebook-Profil vermerkt habe. Seine damit einhergehende, öffentliche Exponierung sei als relevant zu erkennen, da es damit für die Familie seiner Ex-Ehefrau und die iranischen Behörden ein Leichtes sei, ihn zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund - aufgrund seiner Religion und seiner politischen Aktivitäten - sei er im Iran in höchstem Masse an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel den "Refworld"-Bericht 2014 betreffend den Iran und zwei Internetpublikationen betreffend die Behandlung von Konvertiten, sodann einen Auszug seines Facebook-Verlaufs von 17 Seiten, nochmals einen Auszug aus seinem persönlichen Eintrag auf "Da._______" und schliesslich erneut ein Unterstützungsschreiben der oben erwähnten privaten Organisation zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde an dieser Stelle verzichtet, unter Hinweis darauf, dass über die Frage der Tragung der Verfahrenskosten noch zu entscheiden sein werde. Mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen, verbunden mit dem Hinweis auf die Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechtsverletzung respektive das Ersuchen um weitergehende Akteneinsicht. H. In Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt zur Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechtsverletzung aus, beim Aktenstück A11, welches aus dem ersten Gesuchsverfahren stamme, handle es sich um eine amtsinterne Dokumentenanalyse, welche praxisgemäss von einer vollständigen Einsichtnahme ausgenommen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Aktenstück schon im ersten Verfahren äussern können. Auch die anderen als intern qualifizierten Aktenstücke würden praxisgemäss nicht der Einsicht unterliegen, womit keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Berichte und Auszüge hielt das BFM fest, die Berichte zur generellen Situation im Iran seien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung zu entkräften. Sodann würden die iranischen Behörden vor dem Hintergrund der Flut von exilpolitischen Publikationen ihr Augenmerk auf Personen richten, deren Aktivitäten ein beachtenswertes Gewicht aufweise. In dieser Hinsicht lasse sich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nichts entnehmen, was ihn als ernsthafte Gefahr für das iranische Regime darstellen würde. I. Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 zur Stellungnahme eingeladen worden war, bekräftigte er im Rahmen seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 die Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechtsverletzung zufolge weiterhin nicht vollständiger Gewährung von Akteneinsicht, namentlich die nach wie vor erfolgte Zustellung sämtlicher "A-Akten" sowie der Akten B2, B4/1, B5/3, B11/6 und B12/1. Dabei machte er geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, zumal das BFM die Aufforderung des Gerichts zur Gewährung von Akteneinsicht schlicht nicht verstanden, nicht beachtet oder anderweitig ignoriert habe. Gleichzeitig bekräftigte er, er sei auf die Gewährung der ersuchten Akteneinsicht zwingend angewiesen, ansonsten sich sein Rechtsvertreter nicht vollständig äussern könne. Den Feststellungen des BFM hielt er sodann entgegen, mit den vorgelegten Berichten und Unterlagen sei eindeutig belegt, dass er aufgrund seines verstärkten Engagements als Christ und seiner exilpolitischen Exposition verstärkte Verfolgung zu gewärtigen habe, zusätzlich zur Bedrohungslage vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren einflussreichem Umfeld. Mit der Replikeingabe reichte er als neue Beweismittel eine Serie von Fotos ein, welche ihn bei seiner Teilnahme an einem Ausflug seiner Kirchgemeinde mit Abendmahl zeigten, zudem einen weiteren Auszug seines Facebook-Verlaufs von 14 Seiten und schliesslich eine Serie von Internet-Berichten zur Behandlung von Christen im Iran. Damit sei ausgewiesen, dass er als Christ und Oppositioneller im Iran einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden. J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel das Bestätigungsschreiben eines evangelischen Pfarrers vom 4. Februar 2015 betreffend seine Teilnahme am kirchlichen Leben zu den Akten, zusammen mit einer Serie von diesbezüglichen Fotos. Weiter reichte er eine von ihm an seinen Rechtsvertreter gerichtete Mail betreffend eine von ihm früher auf Facebook veröffentlichte Iran-Karte ein, auf welcher er massive Kritik am Regime geübt habe, sowie Internet-Auszüge betreffend eine an amerikanische Senatoren und Kongressmitglieder gerichtete Internetpetition vonseiten der Organisation "Db._______", welche auch von ihm unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig reichte er nochmals einen aktuellen Ausdruck der obgenannten Internet-Seite "Da._______" vor, auf welcher er mit Foto zu sehen sei, und zudem einen Ausdruck einer weiteren Internet-Seite, auf welcher er ebenfalls mit Namen und Foto zu finden sei. Sodann reichte er zwei Berichte von Human Rights Watch und verschiedene Presseberichte betreffend den Iran zu den Akten, betreffend unter anderem die Behandlung respektive Bestrafung von Christen und Facebook-Nutzern im Iran. Gleichzeitig reichte er eine Liste von verschiedenen Facebook-Gruppen nach, welchen er folge, sowie erneut einen Auszug aus seinem Facebook-Verlauf von 34 Seiten. K. Mit Eingabe vom 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Kopie der vorerwähnten Karte des Iran zu den Akten, welche er mit kritischen Bemerkungen versehen auf Facebook veröffentlicht habe. L. Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel verschiedene Internet-Berichte zu den Akten, unter anderem wiederum betreffend die Behandlung von Christen im Iran, zudem einen Bericht von Amnesty International und schliesslich weitere Fotos, welche ihn bei kirchlichen Aktivitäten zeigten. Sodann machte er geltend, er habe über "F._______" verschiedene Internet-Petitionen gestartet. Sodann reichte er einen weiteren Auszug aus seinem Facebook-Verlauf ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus Gründen der internen Geschäftslastbewirtschaftung per 1. März 2016 eine Neuzuteilung erfahren habe und neu in deutscher Sprache geführt werde. Im Rahmen der Zwischenverfügung wurde gleichzeitig festgehalten, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeeingabe eine nicht vollständige Akteneinsicht gerügt worden sei, sich das BFM in seiner Vernehmlassung jedoch ohne ersichtlichen Grund nur zu einem Aspekt dieser Rüge geäussert habe, nämlich zur Frage der praxisgemässen Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumentenanalyse vom 30. März 2004 (act. A11). Da vom Beschwerdeführer die Rüge einer weiterhin unvollständigen Akteneinsicht im Rahmen der Replikeingabe vom 16. April 2014 bekräftigt worden sei und sich gleichzeitig der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht entnehmen lasse, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Einsichtnahme in die von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Kategorie "E") oder in unwesentliche Aktenstücke (Kategorie "D") hätte verweigern wollen, würden ihm die ersuchten Akten aus prozessökonomischen Gründen vom Gericht zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurden dabei der Einfachheit halber in Kopie die gesamten Akten zu seinem ersten Asylgesuch (alle "A-Akten", inkl. Aktenverzeichnis) zugestellt, mit Ausnahme der drei vom BFM als "intern" klassierten Aktenstücke A11, A13 und A22. Diesbezüglich wurde festgehalten, es handle sich dabei um die vom SEM erwähnte Dokumentenanalyse (act. A11), welche sich auf das eingereichte Scheidungsurteil bezogen habe, den amtsinternen Verteilerzettel zur Verfügung vom 6. April 2004 (act. A13) und die internen Aktennotiz vom 1. April 2009 (act. A22), welche den Umstand betreffe, dass "aufgrund des Urteils des BVGer vom 23. März 2009 keine Parteientschädigung" auszurichten sei. Dem Beschwerdeführer wurden sodann in Kopie auch die von ihm beim BFM teils im Original, teils aber auch bloss in Kopie vorgelegten Identitätspapiere zugestellt (Identitätskarte, Führer- und Studentenausweis, auszugsweise Kopien von Pass und Shenasnameh). In Zusammenhang mit den Akten zu seinem ersten Asylgesuch wurden dem Beschwerdeführer der Ordnung respektive Vollständigkeit halber zusätzlich in Kopie die Akten zu dem mit Urteil vom 23. März 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren D-3628/2006 zugestellt. Schliesslich wurden ihm in Kopie die Akten zu seinem zweiten Asylgesuch ("B-Akten", inkl. Aktenverzeichnis) zugestellt, soweit sie vor dem Verfahrenseintritt seines Rechtsvertreters datierten und vom SEM nicht als "intern" klassiert worden waren, also die Aktenstücke B1-B13, ohne die Aktenstücke B3, B9 und B11. Diesbezüglich wurde festgehalten, dabei handle es sich um die Erfassung seines zweiten Asylgesuches in ZEMIS (act. B3), den amtsinterner Verteilerzettel zur angefochtenen Verfügung (act. B9) und Notizen der SEM-Buchhaltung (B11) betreffend die Verbuchung von Arbeitgeberbeiträgen seines Arbeitgebers (gemäss Art. 86 AsylG). Mit der Zustellung der vorgenannten Akten wurde dem Beschwerdeführer zugleich zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt. Andererseits wurde aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Angaben zum weiterhin laufenden Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf die Zwischenverfügung vom 13. März 2014 betreffend Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zurückgekommen und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. N. N.a Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 16. März 2016 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. N.b Der Beschwerdeführer liess sich sodann mit Eingabe vom 23. März 2016 nochmals zur Sache vernehmen, wobei er vorab den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge ungenügender Akteneinsicht bekräftigte. Ebenso bekräftigte er das Vorbringen einer Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorinstanz den von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung vorgelegten Bericht der SFH vom 18. August 2011 (vgl. dazu oben, Bst. C.a) mit keinem Wort gewürdigt habe. Unter Verweis auf die Akten aus dem ersten Asylverfahren machte er sodann geltend, er habe schon damals seine gesamten Probleme auf den Punkt gebracht, indem er anlässlich der Anhörung vom 28. Oktober 2003 ausgeführt habe, dass er von der Familie seiner Ex-Ehefrau bedroht werde, weil er sich von ihr habe scheiden lassen. In seinen weiteren Ausführungen bekräftigte er seine aus dem ersten Asylverfahren bekannten Vorbringen. Gleichzeitig hielt er fest, er sei ein in seiner Gemeinde aktiver, bekennender Christ und werde dies auch weiterhin öffentlich kundtun. Seine Konversion sei im Iran auf höchster politischer Ebene denunziert worden. Darüber hinaus sei er im Rahmen von "Db._______" mit Foto und seinem Namen bekannt und seine Person im Rahmen einer einfachen Internet-Recherche sofort zu finden. Zudem sei er auch auf Facebook sehr aktiv, indem er regelmässig regierungs- und islamkritische Äusserungen "poste". Bei seinen vielen Facebook-Freunden liege es auf der Hand, dass er den heimatlichen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Aufgrund seiner Konversion und seiner oppositionellen Aktivitäten habe er daher Verfolgung zu gewärtigen, zumal er auch bei den heimatlichen Behörden von der äusserst einflussreichen Familie seiner Ex-Frau denunziert worden sei. In Zusammenhang mit diesen Vorbringen reichte er als Beweismittel weitere Fotos zu kirchlichen Aktivitäten, den Auszug einer Internet-Recherche (Google) zu den Akten, und darüber hinaus nochmals einen Auszug aus seinem Facebook-Verlauf von rund 540 Seiten Umfang. Daneben verwies er nochmals auf die besorgniserregende Lage von Christen im Iran, wobei er auf zehn verschiedene Presse- und allgemeine Länderberichte zum Iran (Amnesty International 2015/2016, Open Doors Januar 2016, Human Rights Watch 2016) verwies. Da er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Darüber hinaus wäre eine Wegweisung in den Iran auch unzumutbar, weil er seine Heimat schon vor über 16 Jahren verlassen habe und er dort nach der Verstossung durch seine Familie auch kein soziales Netz mehr habe, wogegen er in der Schweiz überdurchschnittlich integriert sei. N.c Über die vorgenannte Eingabe hinaus reichte der Beschwerdeführer am 24. März 2016 eine Liste von oppositionellen Personen zu den Akten, mit welchen er in Kontakt stehe respektive deren Ansichten er sich verbunden fühle, sodann die im Internet publizierte Selbstbeschreibung der Organisation "Db._______", welche deren oppositionellen Charakter belege, des Weiteren ein kirchliches und zwei private Unterstützungsschreiben, woraus sein aktives Kirchenleben hervorgehe, und schliesslich eine Arbeitgeberbestätigung und eine Lohnabrechnung, woraus hervorgehe, dass er in der Schweiz schon seit acht Jahren ununterbrochen erwerbstätig sei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 festgestellt, hatte sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2014 aus nicht ersichtlichen Gründen nur zur Frage der praxisgemässen Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumentenanalyse vom 30. März 2004 (act. A11) geäussert. Damit blieb der Antrag des Beschwerdeführers um Einsichtnahme auch in alle während des Verfahrens von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Akten der Kategorie "E") und in alle von der Vor­instanz als unwesentlich erkannten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D") weiterhin unbehandelt. In dieser Hinsicht ist im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 zu schliessen, das vormalige BFM (respektive dessen für das vorliegende Verfahren zuständige, französischsprachige Verfahrenssektion) habe das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers (eingebracht durch den rubrizierten, deutschsprachigen Rechtsvertreter) tatsächlich schlicht nicht verstanden, zumal aufgrund der vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts dafür spricht, das BFM hätte dem Beschwerdeführer eine Einsichtnahme in die von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Kat. "E") und in unwesentliche Aktenstücke (Kat. "D") verweigern wollen. Nachdem dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen vom Gericht nicht nur die ersuchten Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens, sondern auch noch die Akten zu seinem ersten Beschwerdeverfahren zugestellt worden sind (vgl. oben, Bst. M), hat er sich antragsgemäss im Rahmen seiner Eingaben vom 23. und 24. März 2016 nochmals umfassend zu allen Aspekten der Beschwerdesache äussern können. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der geltend gemachten Gehörsrechtsverletzung zufolge ungenügender Gewährung von Akteneinsicht. Zwar führt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. In vorliegender Sache ergibt sich indes, dass es während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens zu keiner Gehörsrechtsverletzung gekommen ist. In vorliegender Sache wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör lediglich insofern verletzt, als dem Beschwerdeführer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom BFM die von ihm selbst eingereichten (und damit grundsätzlich durchaus bekannten) Aktenstücke sowie die von der Vor­instanz als nicht relevant taxierten Akten nicht zugestellt wurden, obwohl er um deren Zustellung ersucht hatte. Dieser Umstand ist aufgrund der Aktenlage nicht als schwerwiegende Verletzung zu erkennen, zumal wie erwähnt alleine von einem sprachlichen Problem auszugehen ist. Nach der Bekanntgabe aller potentiell interessierenden Aktenstücke sind schliesslich die Voraussetzungen für eine Heilung ohne weiteres erfüllt. Daneben bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle der von der Vor­ins­tanz als amtsintern erkannten Aktenstücke tatsächlich kein Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung besteht (BGE 115 V 303), dem Beschwerdeführer indes zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Akten zu geben wäre. Auch diesem Aspekt wurde mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 Rechnung getragen, indem - soweit allfällige Unklarheiten bestanden - der wesentliche Inhalt dieser für das Verfahren an sich nicht relevanten Aktenstücke bekannt gegeben wurde (vgl. oben, Bst. M). In seiner Eingabe vom 23. März 2016 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, nur durch eine Rückweisung der Sache könne dem Beschleunigungsgebot Nachachtung verschafft werden. Inwiefern eine Rückweisung der Sache der Verfahrensbeschleunigung dienen sollte, ist indes nicht ersichtlich.

E. 2.2 Vom Beschwerdeführer wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, zumal von der Vorinstanz beispielswiese unerwähnt geblieben sei, dass er bis heute Drohungen von Seiten der Familie seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt sei. Ebenso hält er der Vorinstanz die nicht ausdrückliche Erwähnung des von ihm eingereichten Länderberichts der SFH vom 18. August 2011 vor. In seinen diesbezüglichen Vorbringen verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge tut, wenn sie im Rahmen der Begründung alle wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das vormalige BFM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das BFM nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt hat, stellt keine Verletzung der Begründungpflicht dar. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen. Zu den anders lautenden Vorbringen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wenn er der Vorinstanz unter Vorhalt einer abweichenden Einschätzung seiner Gesuchsvorbringen eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht und zudem eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält.

E. 2.3 Aufgrund der Aktenlage fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht. Die anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht, zumal die vom Beschwerdeführer behaupteten, angeblich noch offenen Fragen keiner ergänzenden Abklärungen bedürfen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

E. 4.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches verweist der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene zunächst auf seine schon aus dem ersten Asylverfahren bekannten Vorbringen betreffend die Konfliktlage mit der Familie seiner Ex-Ehefrau und betreffend seine Konversion zum Christentum, vor deren Hintergrund er Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Behörden zu gewärtigen habe. Darauf wird nachfolgend eingegangen. Andererseits macht er ein exilpolitisches Engagement geltend, welchem entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen sei. Darauf wird anschliessend zurückgekommen (E. 5).

E. 4.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Thematik Scheidungsstreitigkeit respektive der angeblich dadurch ausgelösten Verfolgungssituation nichts vorbringt, was nicht schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränken sich im Kern auf die mit nichts belegte Behauptung, die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Konfliktlage mit seiner Ex-Ehefrau respektive deren Familie und die daraus folgende Verfolgungssituation sei nach wie vor aktuell, zumal er entsprechende Nachricht von seiner in den USA lebenden Schwester und seinem in der Heimat lebenden Onkel mütterlicherseits erhalten habe. Damit wird indes das Vorliegen einer ernsthaften Bedrohungslage auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. So wird vom Beschwerdeführer vollständig ausgeblendet, dass seine diesbezüglichen Vorbringen schon im Urteil D-3628/2006 vom 23. März 2009 eine umfassende Würdigung erfahren haben. Dort wurden seine Vorbringen über die angeblich vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren Familie initiierte Verfolgungssituation als in allen wesentlichen Punkten unglaubhaft erkannt (vgl. a.a.O., E. 3.3.2). Ungeachtet dessen, dass ihm mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 auch dieses Urteil nochmals zugestellt worden ist, zusammen mit den gesamten Akten zu jenem Beschwerdeverfahren, belässt es der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. März 2016 im Wesentlichen beim Vorbringen, er habe tatsächlich schon im ersten Asylverfahren alle seine Probleme auf den Punkt gebracht. Bei dieser Sachlage kann anstelle einer Wiederholung ohne weiteres auf den Inhalt des zitierten Urteils und namentlich die dortige Feststellung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Grundvorbringen verwiesen werden.

E. 4.3 Auch in Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion wird in der Sache nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Tatsächlich ist schon seit jenem Verfahren bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einer evangelikalen Kirche zugewandt hat. Alleine der Umstand, dass er auch weiterhin am kirchlichen Leben dieser Gemeinschaft teilnimmt, was er mit der Vorlage verschiedener Fotos und persönlichen Schreiben belegen kann, stellt kein Element dar, welches eine vom Urteil D-3628/2006 vom 23. März 2009 abweichende Würdigung der Sache rechtfertigen könnte. Im Sinne der bisherigen Erwägungen des Gerichts (vgl. a.a.O., E. 3.3.3) wie auch der vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass nach ständiger Praxis im Falle des Iran eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. In dieser Hinsicht ist beim Beschwerdeführer nichts ersichtlich, zumal es sich bei ihm klar erkennbar um ein einfaches Gemeindemitglied handelt, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte im Kreise seiner christlichen Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement im Rahmen seiner schweizerischen Kirchgemeinde könnten das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte betreffend die Behandlung von Christen im Iran, welche keinen Bezug zu seiner Person und seiner persönlichen Situation erkennen lassen, sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus der auf Beschwerdeebene verfolgten argumentativen Verknüpfung seiner als unglaubhaft erkannten Grundvorbringen mit seinen Vorbringen über seine Konversion nichts für sich ableiten.

E. 4.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte in seiner Heimat aus den seit seinem ersten Asylverfahren bekannten Gründen asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.

E. 5.1 Ein exilpolitisches Engagement machte der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise schon im Beschwerdeverfahren C-2342/2011 geltend, indem er in diesem Verfahren betreffend die Verweigerung einer Härtefallbewilligung neben der Geltendmachung einer erfolgreichen Integration in der Schweiz und der Bekräftigung seiner Vorbringen über seine Konversion auch zwei Fotos zu den Akten reichte, auf welchen er als Teilnehmer an zwei exilpolitischen Demonstrationen vom (...[Frühjahr]) 2010 erkennbar sei. Tatsächlich ist er auf diesen Fotos nur als Randfigur erkennbar und gemäss Aktenlage ist er danach, und damit während nun schon über sechs Jahren, nie mehr dergestalt in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten, zumal er diesbezüglich nichts geltend macht. Demgegenüber will der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre über das Internet sehr aktiv gewesen sein, indem er über dieses Medium einer in der USA domizilierten regimefeindlichen Gruppierung beigetreten sei und er insbesondere über sein Facebook-Konto immer wieder regimekritische Artikel publiziert habe, darunter auch eine von ihm mit regimekritischen Anmerkungen versehene Karte des Iran. Zudem sei er über Facebook mit namhaften exilpolitischen Personen befreundet, deren Ansichten er teile.

E. 5.2 Dass der iranische Geheimdienst im Ausland und vom Iran aus mit elektronischen Mitteln aktiv ist und gezielt Informationen über Personen iranischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen allerdings nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive dass er als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach Kenntnisstand des Gerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr in den Iran geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. Der Beschwerdeführer lässt indes entgegen seinen Vorbringen kein exponiertes Engagement wider die Interessen des iranischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Im Falle des Beschwerdeführers ist lediglich ersichtlich, dass er sein Facebook-Konto mit Artikeln füllt, welche nicht er, sondern andere Personen verfasst haben. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch lediglich einen Ausdruck der ersten Seite seines Facebook-Kontos zu den Akten gereicht hatte, hat er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mehrfach Auszüge seines Facebook-Verlaufs nachgereicht, nämlich mit seiner Beschwerde vom 3. März 2014 (17 Seiten), dann mit seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 (14 Seiten) und schliesslich mit seinen Eingaben vom 6. Februar 2015 (34 Seiten), vom 18. November 2015 (1 Seite) und zuletzt vom 9. März 2016 (541 Seiten, wovon allerdings 136 Seiten redundant, will heissen von doppelt bis achtfach mit gleichem Inhalt). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese Auszüge stellten einen Beleg für umfangreiche Aktivitäten dar. Den vorgelegten Auszügen lässt sich indes in entscheidrelevanter Hinsicht entnehmen, dass er auf Facebook tatsächlich nur höchst selten einen originären Beitrag geleistet hat, indem sich seine dortigen Aktivitäten praktisch durchwegs darauf beschränken, von anderen Personen verfasste Inhalte zu "teilen". Dies bis auf wenige Ausnahmen auch noch gänzlich unkommentiert. Eigene Beiträge des Beschwerdeführers sind praktisch keine vorhanden, wobei bei den wenigen "posts" zugleich erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer wiederum bloss einen fremden Inhalt eingefügt hat. Wer indes bloss anderen Nutzern "folgt" und praktisch ausschliesslich fremde Inhalte unkommentiert "teilt", der muss im Kontext von Facebook als völlig bedeutungslos bezeichnet werden. In diesem Sinne darf ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass sich das Augenmerk des iranischen Überwachungsapparates auf die originären Verfasser von regimekritischen Artikeln sowie auf ausgewiesene Kommentatoren mit einer echten Leserschaft richtet, und nicht auf Nutzer, welche ihr Konto lediglich mit fremden Inhalten fluten. In der Sache lassen die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook nicht mehr als ein blosses (elektronisches) Mitläufertum erkennen, welches in der vorliegenden Form als bar jeglicher Relevanz zu erkennen ist. Daran ändern auch die als Beweismittel vorgelegten Berichte betreffend die Verfolgung von Internet-Aktivisten im Iran nichts. Ebenso wenig ändert das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe auch einmal eine regimekritische Zeichnung auf einer Karte des Iran publiziert, welche er selbst verfasst habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass eine solche Zeichnung im wenig interessanten Facebook-Konto des Beschwerdeführers in der Masse der übrigen, bloss unkommentiert "geteilten" Beiträge untergegangen sein dürfte. Dem blossen "folgen" von bekannten Regimekritikern auf Facebook (wie in der Eingabe vom 24. März 2016 gelten gemacht), kommt keine Relevanz zu. Zwar macht der Beschwerdeführer im Weiteren eine Mitgliedschaft bei der seinen Angaben zufolge regimefeindlichen Organisation "Db._______" beziehungswiese "Da._______" aus den USA geltend, welche er über das Fernsehen kennengelernt haben will. Aufgrund seiner Ausführungen und der vorgelegten Unterlagen zu dieser Organisation wird aber rasch klar, dass er sich auch dort höchstens als blosser Sympathisant darstellt, ohne jegliche aktive Funktion in der Organisation. Sein Bezug zu dieser Organisation beschränkt sich soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Bezahlung des Mitgliederbeitrages mittels Internet-Zahlung und die Publikation seines Namens mit Foto auf der umfangreichen elektronischen Mitgliederliste. Alleine der Umstand, dass er dort mit Foto und Namen statt anonymisiert auftritt, ist als nicht ausschlaggebend zu erkennen. Nicht anders verhält es sich schliesslich mit den Ausführungen über die angebliche Teilnahme an Internet-Petitionen, zumal es sich dabei um Massenvehikel handelt und das Vorbringen, er habe solche initiiert, in den vorgelegten Beweismitteln keine ernsthafte Stütze findet. Bei dieser Sachlage kann das Vorbringen, er habe aufgrund seiner umfangreichen Aktivitäten Verfolgung zu gewärtigen, nicht überzeugen. Ernsthafte Aktivitäten wider die Interessen des iranischen Staates sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich gemacht. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er sich in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge nie politisch engagiert hat und er die geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz auch erst nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches aufgenommen hat (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.

E. 7 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung im mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar gibt die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran regelmässig zu Klagen Anlass. Dieser Umstand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angerufenen SFH-Berichts vom 18. August 2011 ist nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. So ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder zwischen der Schweiz und dem Iran hin- und hergereist und hat sich dabei zeitweise mit ausländerrechtlichen Aufenthaltstiteln in der Schweiz aufgehalten, weshalb er im Zeitpunkt seiner endgültigen Rückkehr in die Heimat keine Aufmerksamkeit auf sich ziehen dürfte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen ungebundenen Mann, welcher bis zum Alter von (...) Jahren stets in seiner Heimat gelebt hat. Er hat demnach seine gesamte Sozialisation im Iran erfahren. Zwar hat er in der Folge einen mehrjährigen Studienaufenthalt in der Schweiz verbracht, anschliessend ist er jedoch wieder für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt. Bei dieser Sachlage darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei mit seinen heimatlichen Verhältnissen auch weiterhin bestens vertraut und er könne sich wiederum in diese einfügen, zumal er im Iran auch weiterhin über verschiedenste persönliche Anknüpfungspunkte verfügen dürfte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge tatsächlich noch bis zum Alter von (...) Jahren im Iran gelebt hat. Da im Falle von Personen, welche ihre Heimat erst im gesetzten Erwachsenenalter verlassen, auch eine längere Landesabwesenheit nicht zu einer Entwurzelung führt, erscheint als nicht ausschlaggebend, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich schon seit 2003 in der Schweiz aufhält. Sodann verfügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht nur über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad, sondern er konnte während seines Aufenthalts in der Schweiz auch langjährige Berufserfahrungen im Gastronomiebereich (...) erlangen, zumal in seinem Fall das Arbeitsverbot gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG offenbar während Jahren nicht durchgesetzt worden ist. Bei einer solchen Ausgangslage ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer existenzgefährdender Situation im Falle der Rückkehr und damit von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über heimatliche Reisepapiere, welche er den schweizerischen Behörden vorenthalte. Seinen heimatlichen Reisepass hat er nie vorgelegt, sondern dazu ausgeführt, dieser befinde sich bei den (...) Asylbehörden [von B._______]. Sodann hat er im Rahmen des ersten Asylbeschwerdeverfahrens eine Farbkopie seiner Shenasnameh von höchster Qualität vorgelegt, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, er verfüge über das Original dieses Dokuments.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, auch wenn ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf sein Ersuchen hin weitergehende Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. oben, E. 2.1). Die ergänzende Einsichtsgewährung wurde in der Sache überhaupt nur deshalb notwendig, weil sich der Beschwerdeführer von den von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Akten der Kategorie "E") keine Kopien erstellt hatte. Die Akten zu seinem ersten Gesuchsverfahren wurden ihm zudem bereits einmal in Zusammenhang mit dem ersten Asylbeschwerdeverfahren zugestellt. Der Aufwand in Zusammenhang mit der nachträglichen Gewährung von Akteneinsicht ist demnach vorab seinem ungenügenden prozessualen Verhalten zuzuschreiben, was eine Entschädigung für diesbezügliche Aufwendungen ausschliesst. Alleine die unterbliebene Zustellung der von Vorinstanz in der Sache durchaus zu Recht als unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D") des zweiten Gesuchsverfahrens rechtfertigt keine Entschädigung trotzt negativem Verfahrensausgang. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1099/2014/mel Urteil vom 21. Juli 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM; zuvor Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Iran - ersuchte am 28. Juli 2003 ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Aus den Akten geht hervor, dass er damals anlässlich der Gesucheinreichung unter Vorlage der Kopie einer abgelaufenen schweizerischen Aufenthaltsbewilligung (B) angegeben hatte, er habe sich schon von 1989 bis 1996 und nochmals ab April 2000 überwiegend in der Schweiz aufgehalten, zumal zwei Brüder hier lebten. Im Februar 2001 habe er sich von der Schweiz nach B._______ [europäischer Staat] begeben, wo er unter falschem Namen ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nach der Ablehnung seines Gesuches durch die (...[dortigen]) Behörden habe er sich noch einige Monate illegal in B._______ aufgehalten, bis er im Frühjahr 2003 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Das Original seines Reisepasses legte der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung nicht vor, sondern lediglich eine auszugsweise Kopie. Erst später reichte er zumindest seine Identitätskarte und seinen iranischen Führerausweis nach. A.b Zur Begründung seines ersten Asylgesuches machte er im Verlauf der summarischen Befragung vom 6. August 2003 und der einlässlichen Anhörung vom 3. November 2003 zur Hauptsache geltend, er habe sich letztmals im April 2000 im Iran aufgehalten und er habe seine Heimat damals ausschliesslich wegen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier im Restaurant seines Bruders zu arbeiten. Mit den heimatlichen Behörden habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Probleme gehabt, zumal er politisch nicht aktiv gewesen sei. Indes habe er mittlerweile Probleme mit der Familie seiner Ex-Ehefrau, welche fanatisch religiös sei, die Trennung von seiner Ex-Ehefrau nicht habe akzeptieren wollen und ihn aus diesem Grund bei den heimatlichen Behörden angeschwärzt habe. Dabei führte er zu seiner Ehe aus, mit seiner Ex-Ehefrau und deren Familie habe er sich nie verstanden, da diese von ihm eine andere Lebenshaltung gefordert hätten, wie beispielsweise den Verzicht auf Alkohol. Auch von seinem in der Schweiz lebenden, ältesten Bruder sei er bedrängt worden, indem dieser Partei für die Ex-Ehefrau und deren Familie ergriffen habe. Da er im Verlauf des Ehe-Schlichtungsverfahrens am Telefon den vermittelnden Mullah, die Familie der Ex-Ehefrau und selbst den Imam Khomeini beleidigt habe, könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren, zumal ihm die Familie seiner Ex-Ehefrau mit seiner Liquidierung gedroht habe. Die Scheidung sei schliesslich 2002 in seiner Abwesenheit ausgesprochen worden und danach habe die Familie seiner Ex-Ehefrau bei Gericht eine Anzeige gegen ihn eingereicht. Seither werde er im Iran von den Behörden gesucht und sein Name befinde sich auf einer schwarzen Liste am Flughafen von Teheran. Im Übrigen sei er 2001 nur wegen drohender Nachstellungen vonseiten der Familie seiner Ex-Ehefrau von der Schweiz nach B._______ gegangen. Nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausweise, eine Kopie des Scheidungsurteils von 2002 und einen angeblichen Drohbrief seines ältesten Bruders zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Bundesamt die Vorbringen zu den wirtschaftlichen Gründen für die Ausreise aus dem Iran und den geltend gemachten Problemen mit der Familie der Ex-Ehefrau als nicht asylrelevant. Die Vorbringen über angebliche Bedrohungen vonseiten eines Mullahs und über die angebliche Verzeichnung auf einer schwarzen Liste erkannte das Bundesamt als unglaubhaft. A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 Beschwerde, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er habe den Iran keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, zumal seine im Iran lebende Familie vermögend sei, und sein in der Schweiz lebender Bruder ein Millionär. Richtig sei vielmehr, dass er den Iran verlassen habe, weil er vom Regime aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Beweise dafür könne er jedoch nicht mehr vorlegen, da er seit seiner Scheidung von seiner Familie abgelehnt werde. Auf der anderen Seite habe er sich am 17. Januar 2004 in der Schweiz taufen lassen, was umso mehr zur Ablehnung durch seine Familie geführt habe. Da er darüber hinaus im Rahmen eines Telefonats mit seiner Familie das Regime kritisiert habe, drohe ihm nun asylrelevante Verfolgung im Iran. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem zwei persönliche Bestätigungsschreiben einer im Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers aktiven evangelikalen Gemeinschaft, verschiedene Berichte zur Behandlung von Christen im Iran, eine Farbkopie seiner Shenasnameh und das Original eines angeblichen iranischen Haftbefehls wegen Handlungen gegen die Islamische Republik zu den Akten. A.e Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3628/2006 vom 23. März 2009 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers einesteils als nicht asylrelevant und andernteils als unglaubhaft erkannt. Dabei wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte, angebliche Haftbefehl vom Gericht als Fälschung erkannt und als solche eingezogen. Zur geltend gemachten Konversion hielt das Gericht im Wesentlichen fest, mangels Profil des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme einer drohenden Verfolgung wegen des behaupteten Abfalls vom Glauben. Der Vollzug der Wegweisung wurde in Bestätigung der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. B. B.a Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009, und damit einen Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, mit einem Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Migrationsbehörde gelangte, wobei er das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) geltend machte. Nach Prüfung der Sache verweigerte das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 die Erteilung des ersuchten Aufenthaltstitels. B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2011 Beschwerde, wobei er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl eine erfolgreiche Integration in der Schweiz als auch das Vorliegen einer Gefährdungslage in der Heimat geltend machte. In letztgenannter Hinsicht verwies er auf die bereits im Asylverfahren geltend gemachte Konversion und er machte geltend, der ersuchte Aufenthaltstitel sei ihm zu erteilen, da ihm als Christ in seiner Heimat eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er als Beweismittel neben verschiedenen Unterstützungsschreiben und Internetberichten betreffend den Iran unter anderem eine auszugsweise Kopie seines alten Reisepasses sowie verschiedene Fotos zu den Akten, auf welchen er als Teilnehmer an zwei Demonstrationen vom (...[Frühjahr]) 2010 erkennbar sei. B.c Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 abgewiesen. Dem Urteil lassen sich eine Übersicht über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz in den Jahren 1989 bis 1995 entnehmen (inkl. Angaben zur mehrfach erfolgten Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels), sodann Angaben zu einem aus dem Iran eingereichten Gesuch um Erteilung eines Aufenthaltstitels von Ende 1995 und schliesslich Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von April 2000 bis Februar 2011, nach welchen er sich nach B._______ begab (vgl. oben, Bst. A). In der Sache erkannte das Gericht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG als nicht erfüllt (vgl. E. 6.1-6.4 und E. 6.6). Dabei wurde festgehalten, dass die Vorbringen über die angebliche Gefährdung im Iran nicht im Rahmen eines Härtefallverfahrens, sondern ausschliesslich im Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu prüfen seien (vgl. E. 6.5). C. C.a Knapp drei Monate nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens, mit Eingabe an das BFM vom 10. Oktober 2012, ersuchte der Beschwerdeführer um die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl, eventualiter die wiedererwägungsweise Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesamt um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. Zur Begründung machte er unter Verweis auf seine bereits bekannten Gesuchsgründe zur Hauptsache geltend, seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 (Verfahren D-3628/2006) hätten sich die Verhältnisse massgeblich verändert, was sich dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011, "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden", entnehmen lasse. Mit Blick auf den Inhalt dieses Berichts habe er im Falle einer Wegweisung in den Iran um seine Sicherheit zu fürchten, habe doch die Unterdrückung oppositioneller Kräfte seit der Wiederwahl von Präsident Ahmadinejad im Jahre 2009 massiv zugenommen. Ebenso zugenommen habe zudem die Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch das Regime. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Äusserungen iranischer Politiker zur Behandlung von Rückkehrern, welche in europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht haben. Aufgrund der heutigen Lage sei eine Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender Asylsuchender kaum mehr möglich. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass den iranischen Behörden die Namen der Bürger, welche im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, dank Spitzeltätigkeiten bekannt seien. In seinem Fall komme hinzu, dass er vonseiten seiner Familie bereits wegen seiner "Abweichungen" denunziert worden sei. Es sei ferner zu beachten, dass im Iran auch "einfache" Christen Verfolgung zu gewärtigen hätten. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben einer privaten Organisation namens "C._______" und verschiedene Internet-Berichte zur Lage von Christen im Iran zu den Akten, wie auch den Ausdruck einer Internet-Seite, aus welcher hervorgehe, dass er Mitglied der politischen Bewegung namens "Da._______" sei. C.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, seine Eingabe werde als zweites Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. C.c Mit undatierter Eingabe an das SEM (dort eingegangen am 30. Oktober 2012) dankte der Beschwerdeführer für die Entgegennahme seines erneuten Asylgesuches, wobei er ein weiteres Unterstützungsschreiben der vorerwähnten privaten Organisation zu den Akten reichte. C.d Am 28. Januar 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine erneute Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende geltend: Der Grund für sein zweites Asylgesuch liege darin, dass er Drohungen aus dem Iran erhalten habe, weshalb er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Dies gehe alles auf seine Probleme mit seiner Ex-Ehefrau, deren Familie und insbesondere dem damaligen Vermittler zurück, welcher ihn als Alkoholiker, Süchtigen und Homosexuellen bezeichnet habe, was aber alles unzutreffend sei. Weil er damals diesen Vermittler im Rahmen des Scheidungsverfahrens beleidigt habe, wie auch den Islam und den Imam Khomeini, habe ihm dieser damit gedroht, er werde ihn bei den Behörden am Flughafen von Teheran melden. Auch habe er anschliessend mehrere Gerichtsvorladungen erhalten. Dabei datierte der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse auf Nachfrage alle auf die Jahre 2002/2003, respektive auf 2001, soweit es die geltend gemachten Vorladungen betrifft. Zwar sei er 2003 respektive schon 2002 geschieden worden, indes sei er davon überzeugt, dass die Bedrohungssituation bis heute andaure. Über seine in den USA lebende Schwester sowie über seinen in der Heimat lebenden Onkel mütterlicherseits sei er darüber auf dem Laufenden, dass ihm die Familie seiner Ex-Ehefrau bis heute nicht verziehen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er geltend, er habe sich schon im Iran vom Christentum angezogen gefühlt, sich jedoch erst nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 frei äussern können. Damals sei aber noch seine Ex-Ehefrau ein Hindernis gewesen, weshalb er sich erst 2003 der evangelischen Kirche habe zuwenden können. 2004 sei er getauft worden. Seither nehme er in dieser Gemeinde aktiv teil. Auch wenn er seine Ex-Ehefrau schon 2001 in den Iran zurückgeschickt habe, so habe diese sicherlich die Behörden über seine Zuwendung zum Christentum orientiert. Daneben führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, er gehöre seit 2012 der total oppositionellen Gruppierung "Db._______" respektive "Dc._______" an, eine Gruppe aus den USA, welche er über das Fernsehen kennengelernt habe und welche eine Rückkehr zur Demokratie und zum Säkularismus anstrebe. Sein Foto sei auf der Internet-Seite dieser Gruppe zu finden. Seine Kontakte zu dieser Gruppe hätten alle über das Internet stattgefunden, und seit er über das Internet seinen Mitgliederbeitrag bezahlt habe, seien seine persönlichen Angaben für alle Mitglieder ersichtlich. Zudem habe er seine Mitgliedschaft auf seinem Facebook-Profil angegeben. Abschliessend brachte er vor, die iranische Botschaft in der Schweiz sei über alle hier lebenden Iraner und Iranerinnen vollständig informiert, weshalb den heimatlichen Behörden seine Konversion mit Sicherheit bekannt sei. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer wiederum verschiedene Internet-Berichte betreffend den Iran zu den Akten, wie auch einen aktualisierten Ausdruck der Internet-Seite "Da._______" und einen Ausdruck der ersten Seite seines Facebook-Kontos. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (eröffnet am 1. Februar 2014) lehnte das BFM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung im Wesentlich aus, die Vorbringen über Drohungen in Zusammenhang mit seiner Scheidung, über angebliche Gerichtsvorladungen und über seine Konversion zum Christentum reichten schon Jahre zurück, wobei diese Aspekte auch schon alle rechtskräftig beurteilt worden seien. Nachdem diese Vorbringen sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits geprüft worden sei, könne vollumfänglich das Urteil des Gerichts vom 23. März 2009 verwiesen werden. Zu den Vorbringen über die geltend gemachte Konversion könne darüber hinaus angemerkt werden, dass zwar der Abfall vom Glauben nach islamischem Recht verboten sei und ein solcher in der Theorie mit dem Tode bestraft, in der Praxis jedoch keine systematische Verfolgung von Konvertiten zu beobachten sei, und zwar selbst dann, wenn im Einzelfall den iranischen Behörden eine Konversion bekannt sei. In seinen weiteren Erwägungen äusserte sich das BFM zur Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Diesbezüglich hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer lasse weder als Christ in seiner evangelischen Gemeinde noch in politischer Hinsicht ein nennenswertes Profil erkennen. Weder aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zu "Db._______" noch seiner Facebook-Aktivitäten hebe er sich aus der Masse ab, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er könnte ernsthaft die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsdienste auf sich gezogen haben. Abschliessend erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich. E. E.a Am 6. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um die Gewährung von Akteneinsicht, worauf ihm vom BFM mit Schreiben vom 10. Februar 2014 in Kopie die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zum zweiten Asylverfahren ("B-Akten") zugestellt wurden, unter Standardverweis auf Gründe der Verfahrensökonomie ohne die vom Bundesamt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt oder als unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorien "E" und "D"). Dabei hielt das Bundesamt fest, in die Aktenstücke Nr. B3/2 [Erfassung Gesuch ZEMIS] und B9/1 [interner Kopienverteiler] könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen. E.b Am 19. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer über seinen neu mandatierten Rechtsvertreter nochmals um Gewährung von Akteneinsicht ersuchen, wobei er um Zustellung auch aller von ihm eingereichten Beweismittel und insbesondere um Zustellung sämtlicher Akten seines ersten Asylverfahrens ersuchte. In der Folge stellte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2014 die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zum ersten Asylverfahren ("A-Akten") zu, allerdings wiederum unter Verweis auf Gründe der Verfahrensökonomie ohne die vom Bundesamt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt oder unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorien "E" und "D"). Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, in die Aktenstücke Nr. A11/2 [Dokumentenanalyse], A13/1 [interner Kopienverteiler] und A22/1 [Aktennotiz] könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen. F. Am 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 Beschwerde, wobei er vorab um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die Akten, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B2 [Beweismittelumschlag], B4/1 [Schreiben BFM vom 22. Oktober 2012; vgl. oben, Bst. C.b], B5/3 [undatierte Eingabe des Beschwerdeführers von Ende Oktober 2012; vgl. oben, Bst. C.c], B11/6 [Aktennotiz SEM betreffend Arbeitgeberbeiträge; vgl. unten, Bst. M] und B12/1 [Akteneinsichtsgesuch vom 6. Februar 2014; vgl. oben, Bst. E.a] und anschliessend die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ersuchte. In der Sache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er einleitend eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, zumal ihm vom BFM die ersuchte, vollständige Einsicht nicht gewährt worden sei, indem ihm das Bundesamt die von ihm selbst eingereichten Akten aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zugestellt hat, was als schlicht widerrechtlich zu erkennen sei. Mit der Bezeichnung des Aktenstückes B11/6 bloss mit "notes internes" [Aktennotiz SEM betreffend Arbeitgeberbeiträge; vgl. dazu unten, Bst. M] habe das Bundesamt sodann die Aktenführungspflicht verletzt, zumal nicht ersichtlich sei, um was es sich dabei handle. Auch die Nichtzustellung des Inhalts des Beweismittelumschlages B2 sei rechtswidrig. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm nach Gewährung der ersuchten Akteneinsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Diesbezüglich halte er fest, dass seine Anträge betreffend Einsichtnahme nicht nur formeller Natur, sondern durchaus von praktischem Interesse seien, zumal den von ihm eingereichten Unterlagen eine herausragende Bedeutung zukomme. Ohne Kenntnis derselben könne er keine Beschwerde verfassen. Der Beschwerdeführer machte sodann eine schwere Verletzung der Begründungs- und Abklärungspflicht geltend, zumal vom BFM unerwähnt geblieben sei, dass die Drohungen gegen seine Person bis heute andauerten, wie er dies anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Auch sei das Bundesamt nicht darauf eingegangen, dass er nicht nur aus religiösen, sondern auch aus politischen Gründen ins Visier der heimatlichen Behörden geraten würde. Ungenügend seien schliesslich die Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal seine lange Abwesenheit vom Iran und sein langer Aufenthalt in der Schweiz unerwähnt geblieben sei, obwohl er während der letzten 24 Jahre nur fünf Jahre in der Heimat gelebt habe. Schliesslich habe das BFM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, jedoch mache es diesbezüglich willkürliche Anmerkungen, welche schliessen liessen, dass eine rechtswidrige Vermengung der Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz vorgenommen worden sei. Zur Sache machte der Beschwerdeführer in der Folge zur Hauptsache geltend, vom BFM werde verkannt, dass er in seiner Heimat aufgrund der vormaligen Vorladungen und Drohungen auch heute mit Nachstellungen zu rechnen habe, seien doch seine Ex-Ehefrau und die iranischen Behörden gerade auch über seine regimekritischen Aktivitäten auf dem Laufenden. In dieser Hinsicht gehe aus seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung klar hervor, dass gemäss Bericht seiner Schwester und seines Onkels die Bedrohung und Verfolgung vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren Kreise bis heute nicht abgerissen sei. Dabei bekräftigte er seine Ausführungen über die bekannte Konfliktlage, wobei er diese als asylrelevant erklärte, da seine Ex-Ehefrau und deren Familie, darunter der Prediger namens E._______, mit wichtigen religiösen und politischen Mitgliedern des iranischen Regimes verbunden sei. Nachdem er von dieser Seite als Homosexueller, Alkohol- und Drogenabhängiger und damit schlimmster Vergehen angeprangert worden sei, habe er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer sofortigen Verhaftung und asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Alleine der Umstand, dass er den Zeitpunkt der gerichtlichen Vorladung nicht benennen könne, sei dabei nicht relevant. Darüber hinaus komme auch seiner Konversion zum Christentum entscheidrelevante Bedeutung zu, zumal Konvertiten gemäss übereinstimmenden Berichten massiv verfolgt würden. Die anders lautenden Erwägungen des BFM würden sich auf veraltete Quellen stützen. Schliesslich sei er auch exilpolitisch aktiv, wobei er sich entschieden habe, sein Foto und seinen Namen auf der Seite von "Db._______" öffentlich zu machen, was er ebenso auf seinem Facebook-Profil vermerkt habe. Seine damit einhergehende, öffentliche Exponierung sei als relevant zu erkennen, da es damit für die Familie seiner Ex-Ehefrau und die iranischen Behörden ein Leichtes sei, ihn zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund - aufgrund seiner Religion und seiner politischen Aktivitäten - sei er im Iran in höchstem Masse an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel den "Refworld"-Bericht 2014 betreffend den Iran und zwei Internetpublikationen betreffend die Behandlung von Konvertiten, sodann einen Auszug seines Facebook-Verlaufs von 17 Seiten, nochmals einen Auszug aus seinem persönlichen Eintrag auf "Da._______" und schliesslich erneut ein Unterstützungsschreiben der oben erwähnten privaten Organisation zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde an dieser Stelle verzichtet, unter Hinweis darauf, dass über die Frage der Tragung der Verfahrenskosten noch zu entscheiden sein werde. Mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen, verbunden mit dem Hinweis auf die Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechtsverletzung respektive das Ersuchen um weitergehende Akteneinsicht. H. In Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt zur Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechtsverletzung aus, beim Aktenstück A11, welches aus dem ersten Gesuchsverfahren stamme, handle es sich um eine amtsinterne Dokumentenanalyse, welche praxisgemäss von einer vollständigen Einsichtnahme ausgenommen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Aktenstück schon im ersten Verfahren äussern können. Auch die anderen als intern qualifizierten Aktenstücke würden praxisgemäss nicht der Einsicht unterliegen, womit keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Berichte und Auszüge hielt das BFM fest, die Berichte zur generellen Situation im Iran seien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung zu entkräften. Sodann würden die iranischen Behörden vor dem Hintergrund der Flut von exilpolitischen Publikationen ihr Augenmerk auf Personen richten, deren Aktivitäten ein beachtenswertes Gewicht aufweise. In dieser Hinsicht lasse sich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nichts entnehmen, was ihn als ernsthafte Gefahr für das iranische Regime darstellen würde. I. Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 zur Stellungnahme eingeladen worden war, bekräftigte er im Rahmen seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 die Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechtsverletzung zufolge weiterhin nicht vollständiger Gewährung von Akteneinsicht, namentlich die nach wie vor erfolgte Zustellung sämtlicher "A-Akten" sowie der Akten B2, B4/1, B5/3, B11/6 und B12/1. Dabei machte er geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, zumal das BFM die Aufforderung des Gerichts zur Gewährung von Akteneinsicht schlicht nicht verstanden, nicht beachtet oder anderweitig ignoriert habe. Gleichzeitig bekräftigte er, er sei auf die Gewährung der ersuchten Akteneinsicht zwingend angewiesen, ansonsten sich sein Rechtsvertreter nicht vollständig äussern könne. Den Feststellungen des BFM hielt er sodann entgegen, mit den vorgelegten Berichten und Unterlagen sei eindeutig belegt, dass er aufgrund seines verstärkten Engagements als Christ und seiner exilpolitischen Exposition verstärkte Verfolgung zu gewärtigen habe, zusätzlich zur Bedrohungslage vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren einflussreichem Umfeld. Mit der Replikeingabe reichte er als neue Beweismittel eine Serie von Fotos ein, welche ihn bei seiner Teilnahme an einem Ausflug seiner Kirchgemeinde mit Abendmahl zeigten, zudem einen weiteren Auszug seines Facebook-Verlaufs von 14 Seiten und schliesslich eine Serie von Internet-Berichten zur Behandlung von Christen im Iran. Damit sei ausgewiesen, dass er als Christ und Oppositioneller im Iran einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden. J. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel das Bestätigungsschreiben eines evangelischen Pfarrers vom 4. Februar 2015 betreffend seine Teilnahme am kirchlichen Leben zu den Akten, zusammen mit einer Serie von diesbezüglichen Fotos. Weiter reichte er eine von ihm an seinen Rechtsvertreter gerichtete Mail betreffend eine von ihm früher auf Facebook veröffentlichte Iran-Karte ein, auf welcher er massive Kritik am Regime geübt habe, sowie Internet-Auszüge betreffend eine an amerikanische Senatoren und Kongressmitglieder gerichtete Internetpetition vonseiten der Organisation "Db._______", welche auch von ihm unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig reichte er nochmals einen aktuellen Ausdruck der obgenannten Internet-Seite "Da._______" vor, auf welcher er mit Foto zu sehen sei, und zudem einen Ausdruck einer weiteren Internet-Seite, auf welcher er ebenfalls mit Namen und Foto zu finden sei. Sodann reichte er zwei Berichte von Human Rights Watch und verschiedene Presseberichte betreffend den Iran zu den Akten, betreffend unter anderem die Behandlung respektive Bestrafung von Christen und Facebook-Nutzern im Iran. Gleichzeitig reichte er eine Liste von verschiedenen Facebook-Gruppen nach, welchen er folge, sowie erneut einen Auszug aus seinem Facebook-Verlauf von 34 Seiten. K. Mit Eingabe vom 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Kopie der vorerwähnten Karte des Iran zu den Akten, welche er mit kritischen Bemerkungen versehen auf Facebook veröffentlicht habe. L. Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer als neue Beweismittel verschiedene Internet-Berichte zu den Akten, unter anderem wiederum betreffend die Behandlung von Christen im Iran, zudem einen Bericht von Amnesty International und schliesslich weitere Fotos, welche ihn bei kirchlichen Aktivitäten zeigten. Sodann machte er geltend, er habe über "F._______" verschiedene Internet-Petitionen gestartet. Sodann reichte er einen weiteren Auszug aus seinem Facebook-Verlauf ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus Gründen der internen Geschäftslastbewirtschaftung per 1. März 2016 eine Neuzuteilung erfahren habe und neu in deutscher Sprache geführt werde. Im Rahmen der Zwischenverfügung wurde gleichzeitig festgehalten, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeeingabe eine nicht vollständige Akteneinsicht gerügt worden sei, sich das BFM in seiner Vernehmlassung jedoch ohne ersichtlichen Grund nur zu einem Aspekt dieser Rüge geäussert habe, nämlich zur Frage der praxisgemässen Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumentenanalyse vom 30. März 2004 (act. A11). Da vom Beschwerdeführer die Rüge einer weiterhin unvollständigen Akteneinsicht im Rahmen der Replikeingabe vom 16. April 2014 bekräftigt worden sei und sich gleichzeitig der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht entnehmen lasse, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Einsichtnahme in die von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Kategorie "E") oder in unwesentliche Aktenstücke (Kategorie "D") hätte verweigern wollen, würden ihm die ersuchten Akten aus prozessökonomischen Gründen vom Gericht zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurden dabei der Einfachheit halber in Kopie die gesamten Akten zu seinem ersten Asylgesuch (alle "A-Akten", inkl. Aktenverzeichnis) zugestellt, mit Ausnahme der drei vom BFM als "intern" klassierten Aktenstücke A11, A13 und A22. Diesbezüglich wurde festgehalten, es handle sich dabei um die vom SEM erwähnte Dokumentenanalyse (act. A11), welche sich auf das eingereichte Scheidungsurteil bezogen habe, den amtsinternen Verteilerzettel zur Verfügung vom 6. April 2004 (act. A13) und die internen Aktennotiz vom 1. April 2009 (act. A22), welche den Umstand betreffe, dass "aufgrund des Urteils des BVGer vom 23. März 2009 keine Parteientschädigung" auszurichten sei. Dem Beschwerdeführer wurden sodann in Kopie auch die von ihm beim BFM teils im Original, teils aber auch bloss in Kopie vorgelegten Identitätspapiere zugestellt (Identitätskarte, Führer- und Studentenausweis, auszugsweise Kopien von Pass und Shenasnameh). In Zusammenhang mit den Akten zu seinem ersten Asylgesuch wurden dem Beschwerdeführer der Ordnung respektive Vollständigkeit halber zusätzlich in Kopie die Akten zu dem mit Urteil vom 23. März 2009 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren D-3628/2006 zugestellt. Schliesslich wurden ihm in Kopie die Akten zu seinem zweiten Asylgesuch ("B-Akten", inkl. Aktenverzeichnis) zugestellt, soweit sie vor dem Verfahrenseintritt seines Rechtsvertreters datierten und vom SEM nicht als "intern" klassiert worden waren, also die Aktenstücke B1-B13, ohne die Aktenstücke B3, B9 und B11. Diesbezüglich wurde festgehalten, dabei handle es sich um die Erfassung seines zweiten Asylgesuches in ZEMIS (act. B3), den amtsinterner Verteilerzettel zur angefochtenen Verfügung (act. B9) und Notizen der SEM-Buchhaltung (B11) betreffend die Verbuchung von Arbeitgeberbeiträgen seines Arbeitgebers (gemäss Art. 86 AsylG). Mit der Zustellung der vorgenannten Akten wurde dem Beschwerdeführer zugleich zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt. Andererseits wurde aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Angaben zum weiterhin laufenden Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf die Zwischenverfügung vom 13. März 2014 betreffend Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zurückgekommen und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. N. N.a Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 16. März 2016 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. N.b Der Beschwerdeführer liess sich sodann mit Eingabe vom 23. März 2016 nochmals zur Sache vernehmen, wobei er vorab den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge ungenügender Akteneinsicht bekräftigte. Ebenso bekräftigte er das Vorbringen einer Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorinstanz den von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung vorgelegten Bericht der SFH vom 18. August 2011 (vgl. dazu oben, Bst. C.a) mit keinem Wort gewürdigt habe. Unter Verweis auf die Akten aus dem ersten Asylverfahren machte er sodann geltend, er habe schon damals seine gesamten Probleme auf den Punkt gebracht, indem er anlässlich der Anhörung vom 28. Oktober 2003 ausgeführt habe, dass er von der Familie seiner Ex-Ehefrau bedroht werde, weil er sich von ihr habe scheiden lassen. In seinen weiteren Ausführungen bekräftigte er seine aus dem ersten Asylverfahren bekannten Vorbringen. Gleichzeitig hielt er fest, er sei ein in seiner Gemeinde aktiver, bekennender Christ und werde dies auch weiterhin öffentlich kundtun. Seine Konversion sei im Iran auf höchster politischer Ebene denunziert worden. Darüber hinaus sei er im Rahmen von "Db._______" mit Foto und seinem Namen bekannt und seine Person im Rahmen einer einfachen Internet-Recherche sofort zu finden. Zudem sei er auch auf Facebook sehr aktiv, indem er regelmässig regierungs- und islamkritische Äusserungen "poste". Bei seinen vielen Facebook-Freunden liege es auf der Hand, dass er den heimatlichen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Aufgrund seiner Konversion und seiner oppositionellen Aktivitäten habe er daher Verfolgung zu gewärtigen, zumal er auch bei den heimatlichen Behörden von der äusserst einflussreichen Familie seiner Ex-Frau denunziert worden sei. In Zusammenhang mit diesen Vorbringen reichte er als Beweismittel weitere Fotos zu kirchlichen Aktivitäten, den Auszug einer Internet-Recherche (Google) zu den Akten, und darüber hinaus nochmals einen Auszug aus seinem Facebook-Verlauf von rund 540 Seiten Umfang. Daneben verwies er nochmals auf die besorgniserregende Lage von Christen im Iran, wobei er auf zehn verschiedene Presse- und allgemeine Länderberichte zum Iran (Amnesty International 2015/2016, Open Doors Januar 2016, Human Rights Watch 2016) verwies. Da er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Darüber hinaus wäre eine Wegweisung in den Iran auch unzumutbar, weil er seine Heimat schon vor über 16 Jahren verlassen habe und er dort nach der Verstossung durch seine Familie auch kein soziales Netz mehr habe, wogegen er in der Schweiz überdurchschnittlich integriert sei. N.c Über die vorgenannte Eingabe hinaus reichte der Beschwerdeführer am 24. März 2016 eine Liste von oppositionellen Personen zu den Akten, mit welchen er in Kontakt stehe respektive deren Ansichten er sich verbunden fühle, sodann die im Internet publizierte Selbstbeschreibung der Organisation "Db._______", welche deren oppositionellen Charakter belege, des Weiteren ein kirchliches und zwei private Unterstützungsschreiben, woraus sein aktives Kirchenleben hervorgehe, und schliesslich eine Arbeitgeberbestätigung und eine Lohnabrechnung, woraus hervorgehe, dass er in der Schweiz schon seit acht Jahren ununterbrochen erwerbstätig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vor­liegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 festgestellt, hatte sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2014 aus nicht ersichtlichen Gründen nur zur Frage der praxisgemässen Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumentenanalyse vom 30. März 2004 (act. A11) geäussert. Damit blieb der Antrag des Beschwerdeführers um Einsichtnahme auch in alle während des Verfahrens von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Akten der Kategorie "E") und in alle von der Vor­instanz als unwesentlich erkannten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D") weiterhin unbehandelt. In dieser Hinsicht ist im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 zu schliessen, das vormalige BFM (respektive dessen für das vorliegende Verfahren zuständige, französischsprachige Verfahrenssektion) habe das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers (eingebracht durch den rubrizierten, deutschsprachigen Rechtsvertreter) tatsächlich schlicht nicht verstanden, zumal aufgrund der vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts dafür spricht, das BFM hätte dem Beschwerdeführer eine Einsichtnahme in die von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Kat. "E") und in unwesentliche Aktenstücke (Kat. "D") verweigern wollen. Nachdem dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen vom Gericht nicht nur die ersuchten Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens, sondern auch noch die Akten zu seinem ersten Beschwerdeverfahren zugestellt worden sind (vgl. oben, Bst. M), hat er sich antragsgemäss im Rahmen seiner Eingaben vom 23. und 24. März 2016 nochmals umfassend zu allen Aspekten der Beschwerdesache äussern können. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der geltend gemachten Gehörsrechtsverletzung zufolge ungenügender Gewährung von Akteneinsicht. Zwar führt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. In vorliegender Sache ergibt sich indes, dass es während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens zu keiner Gehörsrechtsverletzung gekommen ist. In vorliegender Sache wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör lediglich insofern verletzt, als dem Beschwerdeführer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom BFM die von ihm selbst eingereichten (und damit grundsätzlich durchaus bekannten) Aktenstücke sowie die von der Vor­instanz als nicht relevant taxierten Akten nicht zugestellt wurden, obwohl er um deren Zustellung ersucht hatte. Dieser Umstand ist aufgrund der Aktenlage nicht als schwerwiegende Verletzung zu erkennen, zumal wie erwähnt alleine von einem sprachlichen Problem auszugehen ist. Nach der Bekanntgabe aller potentiell interessierenden Aktenstücke sind schliesslich die Voraussetzungen für eine Heilung ohne weiteres erfüllt. Daneben bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle der von der Vor­ins­tanz als amtsintern erkannten Aktenstücke tatsächlich kein Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung besteht (BGE 115 V 303), dem Beschwerdeführer indes zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Akten zu geben wäre. Auch diesem Aspekt wurde mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 Rechnung getragen, indem - soweit allfällige Unklarheiten bestanden - der wesentliche Inhalt dieser für das Verfahren an sich nicht relevanten Aktenstücke bekannt gegeben wurde (vgl. oben, Bst. M). In seiner Eingabe vom 23. März 2016 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, nur durch eine Rückweisung der Sache könne dem Beschleunigungsgebot Nachachtung verschafft werden. Inwiefern eine Rückweisung der Sache der Verfahrensbeschleunigung dienen sollte, ist indes nicht ersichtlich. 2.2 Vom Beschwerdeführer wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, zumal von der Vorinstanz beispielswiese unerwähnt geblieben sei, dass er bis heute Drohungen von Seiten der Familie seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt sei. Ebenso hält er der Vorinstanz die nicht ausdrückliche Erwähnung des von ihm eingereichten Länderberichts der SFH vom 18. August 2011 vor. In seinen diesbezüglichen Vorbringen verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge tut, wenn sie im Rahmen der Begründung alle wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das vormalige BFM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das BFM nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt hat, stellt keine Verletzung der Begründungpflicht dar. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen. Zu den anders lautenden Vorbringen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wenn er der Vorinstanz unter Vorhalt einer abweichenden Einschätzung seiner Gesuchsvorbringen eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht und zudem eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält. 2.3 Aufgrund der Aktenlage fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht. Die anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht, zumal die vom Beschwerdeführer behaupteten, angeblich noch offenen Fragen keiner ergänzenden Abklärungen bedürfen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 4. 4.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches verweist der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene zunächst auf seine schon aus dem ersten Asylverfahren bekannten Vorbringen betreffend die Konfliktlage mit der Familie seiner Ex-Ehefrau und betreffend seine Konversion zum Christentum, vor deren Hintergrund er Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Behörden zu gewärtigen habe. Darauf wird nachfolgend eingegangen. Andererseits macht er ein exilpolitisches Engagement geltend, welchem entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen sei. Darauf wird anschliessend zurückgekommen (E. 5). 4.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Thematik Scheidungsstreitigkeit respektive der angeblich dadurch ausgelösten Verfolgungssituation nichts vorbringt, was nicht schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränken sich im Kern auf die mit nichts belegte Behauptung, die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Konfliktlage mit seiner Ex-Ehefrau respektive deren Familie und die daraus folgende Verfolgungssituation sei nach wie vor aktuell, zumal er entsprechende Nachricht von seiner in den USA lebenden Schwester und seinem in der Heimat lebenden Onkel mütterlicherseits erhalten habe. Damit wird indes das Vorliegen einer ernsthaften Bedrohungslage auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. So wird vom Beschwerdeführer vollständig ausgeblendet, dass seine diesbezüglichen Vorbringen schon im Urteil D-3628/2006 vom 23. März 2009 eine umfassende Würdigung erfahren haben. Dort wurden seine Vorbringen über die angeblich vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren Familie initiierte Verfolgungssituation als in allen wesentlichen Punkten unglaubhaft erkannt (vgl. a.a.O., E. 3.3.2). Ungeachtet dessen, dass ihm mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 auch dieses Urteil nochmals zugestellt worden ist, zusammen mit den gesamten Akten zu jenem Beschwerdeverfahren, belässt es der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. März 2016 im Wesentlichen beim Vorbringen, er habe tatsächlich schon im ersten Asylverfahren alle seine Probleme auf den Punkt gebracht. Bei dieser Sachlage kann anstelle einer Wiederholung ohne weiteres auf den Inhalt des zitierten Urteils und namentlich die dortige Feststellung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Grundvorbringen verwiesen werden. 4.3 Auch in Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion wird in der Sache nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Tatsächlich ist schon seit jenem Verfahren bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einer evangelikalen Kirche zugewandt hat. Alleine der Umstand, dass er auch weiterhin am kirchlichen Leben dieser Gemeinschaft teilnimmt, was er mit der Vorlage verschiedener Fotos und persönlichen Schreiben belegen kann, stellt kein Element dar, welches eine vom Urteil D-3628/2006 vom 23. März 2009 abweichende Würdigung der Sache rechtfertigen könnte. Im Sinne der bisherigen Erwägungen des Gerichts (vgl. a.a.O., E. 3.3.3) wie auch der vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass nach ständiger Praxis im Falle des Iran eine im Ausland erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können. In dieser Hinsicht ist beim Beschwerdeführer nichts ersichtlich, zumal es sich bei ihm klar erkennbar um ein einfaches Gemeindemitglied handelt, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte im Kreise seiner christlichen Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement im Rahmen seiner schweizerischen Kirchgemeinde könnten das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte betreffend die Behandlung von Christen im Iran, welche keinen Bezug zu seiner Person und seiner persönlichen Situation erkennen lassen, sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus der auf Beschwerdeebene verfolgten argumentativen Verknüpfung seiner als unglaubhaft erkannten Grundvorbringen mit seinen Vorbringen über seine Konversion nichts für sich ableiten. 4.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte in seiner Heimat aus den seit seinem ersten Asylverfahren bekannten Gründen asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. 5. 5.1 Ein exilpolitisches Engagement machte der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise schon im Beschwerdeverfahren C-2342/2011 geltend, indem er in diesem Verfahren betreffend die Verweigerung einer Härtefallbewilligung neben der Geltendmachung einer erfolgreichen Integration in der Schweiz und der Bekräftigung seiner Vorbringen über seine Konversion auch zwei Fotos zu den Akten reichte, auf welchen er als Teilnehmer an zwei exilpolitischen Demonstrationen vom (...[Frühjahr]) 2010 erkennbar sei. Tatsächlich ist er auf diesen Fotos nur als Randfigur erkennbar und gemäss Aktenlage ist er danach, und damit während nun schon über sechs Jahren, nie mehr dergestalt in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten, zumal er diesbezüglich nichts geltend macht. Demgegenüber will der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre über das Internet sehr aktiv gewesen sein, indem er über dieses Medium einer in der USA domizilierten regimefeindlichen Gruppierung beigetreten sei und er insbesondere über sein Facebook-Konto immer wieder regimekritische Artikel publiziert habe, darunter auch eine von ihm mit regimekritischen Anmerkungen versehene Karte des Iran. Zudem sei er über Facebook mit namhaften exilpolitischen Personen befreundet, deren Ansichten er teile. 5.2 Dass der iranische Geheimdienst im Ausland und vom Iran aus mit elektronischen Mitteln aktiv ist und gezielt Informationen über Personen iranischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen allerdings nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive dass er als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach Kenntnisstand des Gerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr in den Iran geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. Der Beschwerdeführer lässt indes entgegen seinen Vorbringen kein exponiertes Engagement wider die Interessen des iranischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Im Falle des Beschwerdeführers ist lediglich ersichtlich, dass er sein Facebook-Konto mit Artikeln füllt, welche nicht er, sondern andere Personen verfasst haben. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch lediglich einen Ausdruck der ersten Seite seines Facebook-Kontos zu den Akten gereicht hatte, hat er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mehrfach Auszüge seines Facebook-Verlaufs nachgereicht, nämlich mit seiner Beschwerde vom 3. März 2014 (17 Seiten), dann mit seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 (14 Seiten) und schliesslich mit seinen Eingaben vom 6. Februar 2015 (34 Seiten), vom 18. November 2015 (1 Seite) und zuletzt vom 9. März 2016 (541 Seiten, wovon allerdings 136 Seiten redundant, will heissen von doppelt bis achtfach mit gleichem Inhalt). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese Auszüge stellten einen Beleg für umfangreiche Aktivitäten dar. Den vorgelegten Auszügen lässt sich indes in entscheidrelevanter Hinsicht entnehmen, dass er auf Facebook tatsächlich nur höchst selten einen originären Beitrag geleistet hat, indem sich seine dortigen Aktivitäten praktisch durchwegs darauf beschränken, von anderen Personen verfasste Inhalte zu "teilen". Dies bis auf wenige Ausnahmen auch noch gänzlich unkommentiert. Eigene Beiträge des Beschwerdeführers sind praktisch keine vorhanden, wobei bei den wenigen "posts" zugleich erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer wiederum bloss einen fremden Inhalt eingefügt hat. Wer indes bloss anderen Nutzern "folgt" und praktisch ausschliesslich fremde Inhalte unkommentiert "teilt", der muss im Kontext von Facebook als völlig bedeutungslos bezeichnet werden. In diesem Sinne darf ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass sich das Augenmerk des iranischen Überwachungsapparates auf die originären Verfasser von regimekritischen Artikeln sowie auf ausgewiesene Kommentatoren mit einer echten Leserschaft richtet, und nicht auf Nutzer, welche ihr Konto lediglich mit fremden Inhalten fluten. In der Sache lassen die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook nicht mehr als ein blosses (elektronisches) Mitläufertum erkennen, welches in der vorliegenden Form als bar jeglicher Relevanz zu erkennen ist. Daran ändern auch die als Beweismittel vorgelegten Berichte betreffend die Verfolgung von Internet-Aktivisten im Iran nichts. Ebenso wenig ändert das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe auch einmal eine regimekritische Zeichnung auf einer Karte des Iran publiziert, welche er selbst verfasst habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass eine solche Zeichnung im wenig interessanten Facebook-Konto des Beschwerdeführers in der Masse der übrigen, bloss unkommentiert "geteilten" Beiträge untergegangen sein dürfte. Dem blossen "folgen" von bekannten Regimekritikern auf Facebook (wie in der Eingabe vom 24. März 2016 gelten gemacht), kommt keine Relevanz zu. Zwar macht der Beschwerdeführer im Weiteren eine Mitgliedschaft bei der seinen Angaben zufolge regimefeindlichen Organisation "Db._______" beziehungswiese "Da._______" aus den USA geltend, welche er über das Fernsehen kennengelernt haben will. Aufgrund seiner Ausführungen und der vorgelegten Unterlagen zu dieser Organisation wird aber rasch klar, dass er sich auch dort höchstens als blosser Sympathisant darstellt, ohne jegliche aktive Funktion in der Organisation. Sein Bezug zu dieser Organisation beschränkt sich soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Bezahlung des Mitgliederbeitrages mittels Internet-Zahlung und die Publikation seines Namens mit Foto auf der umfangreichen elektronischen Mitgliederliste. Alleine der Umstand, dass er dort mit Foto und Namen statt anonymisiert auftritt, ist als nicht ausschlaggebend zu erkennen. Nicht anders verhält es sich schliesslich mit den Ausführungen über die angebliche Teilnahme an Internet-Petitionen, zumal es sich dabei um Massenvehikel handelt und das Vorbringen, er habe solche initiiert, in den vorgelegten Beweismitteln keine ernsthafte Stütze findet. Bei dieser Sachlage kann das Vorbringen, er habe aufgrund seiner umfangreichen Aktivitäten Verfolgung zu gewärtigen, nicht überzeugen. Ernsthafte Aktivitäten wider die Interessen des iranischen Staates sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich gemacht. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er sich in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge nie politisch engagiert hat und er die geltend gemachten regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz auch erst nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches aufgenommen hat (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

6. Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.

7. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung im mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar gibt die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran regelmässig zu Klagen Anlass. Dieser Umstand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angerufenen SFH-Berichts vom 18. August 2011 ist nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. So ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder zwischen der Schweiz und dem Iran hin- und hergereist und hat sich dabei zeitweise mit ausländerrechtlichen Aufenthaltstiteln in der Schweiz aufgehalten, weshalb er im Zeitpunkt seiner endgültigen Rückkehr in die Heimat keine Aufmerksamkeit auf sich ziehen dürfte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen ungebundenen Mann, welcher bis zum Alter von (...) Jahren stets in seiner Heimat gelebt hat. Er hat demnach seine gesamte Sozialisation im Iran erfahren. Zwar hat er in der Folge einen mehrjährigen Studienaufenthalt in der Schweiz verbracht, anschliessend ist er jedoch wieder für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt. Bei dieser Sachlage darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er sei mit seinen heimatlichen Verhältnissen auch weiterhin bestens vertraut und er könne sich wiederum in diese einfügen, zumal er im Iran auch weiterhin über verschiedenste persönliche Anknüpfungspunkte verfügen dürfte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge tatsächlich noch bis zum Alter von (...) Jahren im Iran gelebt hat. Da im Falle von Personen, welche ihre Heimat erst im gesetzten Erwachsenenalter verlassen, auch eine längere Landesabwesenheit nicht zu einer Entwurzelung führt, erscheint als nicht ausschlaggebend, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich schon seit 2003 in der Schweiz aufhält. Sodann verfügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht nur über einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad, sondern er konnte während seines Aufenthalts in der Schweiz auch langjährige Berufserfahrungen im Gastronomiebereich (...) erlangen, zumal in seinem Fall das Arbeitsverbot gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG offenbar während Jahren nicht durchgesetzt worden ist. Bei einer solchen Ausgangslage ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer existenzgefährdender Situation im Falle der Rückkehr und damit von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über heimatliche Reisepapiere, welche er den schweizerischen Behörden vorenthalte. Seinen heimatlichen Reisepass hat er nie vorgelegt, sondern dazu ausgeführt, dieser befinde sich bei den (...) Asylbehörden [von B._______]. Sodann hat er im Rahmen des ersten Asylbeschwerdeverfahrens eine Farbkopie seiner Shenasnameh von höchster Qualität vorgelegt, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, er verfüge über das Original dieses Dokuments. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, auch wenn ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf sein Ersuchen hin weitergehende Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. oben, E. 2.1). Die ergänzende Einsichtsgewährung wurde in der Sache überhaupt nur deshalb notwendig, weil sich der Beschwerdeführer von den von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Akten der Kategorie "E") keine Kopien erstellt hatte. Die Akten zu seinem ersten Gesuchsverfahren wurden ihm zudem bereits einmal in Zusammenhang mit dem ersten Asylbeschwerdeverfahren zugestellt. Der Aufwand in Zusammenhang mit der nachträglichen Gewährung von Akteneinsicht ist demnach vorab seinem ungenügenden prozessualen Verhalten zuzuschreiben, was eine Entschädigung für diesbezügliche Aufwendungen ausschliesst. Alleine die unterbliebene Zustellung der von Vorinstanz in der Sache durchaus zu Recht als unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D") des zweiten Gesuchsverfahrens rechtfertigt keine Entschädigung trotzt negativem Verfahrensausgang. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: