Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1062/2024
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (…).
D-1062/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 4. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihm am 18. September 2023 ein Dublin-Gespräch durch, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer am
3. März 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Nachdem die französi- schen Behörden eine Übernahme des Beschwerdeführers abgelehnt hat- ten, hörte das SEM ihn am 31. Januar 2024 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______ auf- gewachsen und habe mehrheitlich dort gelebt. Nach Abschluss der Primar- und Sekundarschule sei er im Jahr (…) – wie viele andere junge Tamilen auch – zwangsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit- genommen worden. Er habe etwa ein Jahr für die LTTE gearbeitet, wobei er auch ein Militärtraining absolviert und an Kampfhandlungen teilgenom- men habe. Dann sei er von den LTTE geflüchtet und zu seiner Familie zu- rückgekehrt. Im April 2009 hätten sie sich der sri-lankischen Armee erge- ben und seien in ein Flüchtlingslager in C._______ gebracht worden. Sein Bruder sei wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet worden und in ein Rehabilitationscamp gekommen. Er selbst sei mit seinen Eltern nach Indien geflüchtet, um diesem Schicksal zu entgehen. Für rund zwei Jahre habe er in Indien gelebt, bevor er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Dort habe er später ein Geschäft für (…) geführt sowie einen Minibus für Personentransporte vermietet. Seine Probleme hätten im Jahr 2016 begonnen, als Beamte des Criminal Investigation Department (CID) ihn kontaktiert und ihm vorgeworfen hätten, er sei bei den LTTE ge- wesen und habe die vorgeschriebenen Eingliederungsmassnahmen nicht absolviert. Sie hätten ihm gesagt, er müsse bereit sein, bei ihnen vorbeizu- kommen, es sei denn, er bezahle eine gewisse Geldsumme. In diesem Fall werde er aus dem Register gestrichen und seine Akte vernichtet. Er habe sich zwar geweigert, ihnen Geld zu geben. Als die Beamten am nächsten Tag in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, habe sein Vater diesen jedoch den geforderten Betrag ausgehändigt. In der Folge sei er etwa zwei Jahre lang in Ruhe gelassen worden. Dann sei er erneut von CID-Beamten behelligt und aufgefordert worden, ihnen Geld zu bezahlen. Auch seine Ehefrau sei bedroht worden, weshalb er versucht habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der zuständige Polizist habe sich zuerst geweigert, die Anzeige entgegenzunehmen, diese aber
D-1062/2024 Seite 3 schliesslich – nachdem er darauf bestanden habe – formalitätshalber nie- dergeschrieben. Kurz darauf habe er sich mit einem parlamentarischen Ab- geordneten treffen wollen. Unterwegs sei er von Soldaten der sri-lanki- schen Armee angehalten und mit Schlagstöcken verprügelt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe anlässlich des «Heldentags» eine Ver- sammlung organisiert und anschliessend nicht aufgeräumt. Er habe schwere Kopfverletzungen erlitten und sich für rund eine Woche in Spital- pflege begeben müssen. Sodann habe er mehrfach Angehörigen der Partei Tamil National Alliance (TNA) seinen Minibus zur Verfügung gestellt, bei- spielsweise um Personen zu Versammlungen zu fahren. Das CID habe ihn deswegen bedroht und aufgefordert, dies zu unterlassen. Zudem habe er selbst an Kundgebungen der TNA sowie weiteren Anlässen teilgenommen. Als er am (…) Februar 2019 auf dem Heimweg von einer Kundgebung ge- wesen sei, sei er von Sicherheitskräften angehalten worden. Diese hätten ihn geschlagen und in einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort hätten die Beamten ihn nach Waffenverstecken der LTTE gefragt und ihm vorgeworfen, er mische sich in die Politik ein. Dabei sei er schwer gefoltert worden. Sie hätten ihm etwa einen Zehennagel gezogen und ihn mit Gewehrkolben, Eisenstangen und Holzstöcken geschlagen. Zudem sei er Opfer sexueller Gewalt geworden. Er habe geweint und ge- fleht sowie angeboten, Geld zu bezahlen, wenn er freigelassen werde. Am dritten Tag sei er zu einer Bushaltestelle in C._______ transportiert und auf freien Fuss gesetzt worden. Sein Vater habe ihn in Empfang genommen und nach D._______ gebracht. Später habe er ihm erzählt, er habe Löse- geld bezahlt, um ihn freizubekommen, wobei die Beamten ihm gesagt hät- ten, sie würden seinen Sohn – den Beschwerdeführer – liquidieren, wenn sie ihn noch einmal erwischten. In D._______ sei er von einem Verwandten medizinisch behandelt worden. Dann habe sein Vater mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen und dieser habe seine Ausreise organisiert. Nach seiner Flucht sei seine Ehefrau mehrmals von CID-Beamten einvernom- men und nach ihm gefragt worden. Zudem sei sein Vater mitgenommen und tätlich angegriffen worden. Aufgrund der Folterungen sei er schwer er- krankt und schliesslich an einem Herzinfarkt gestorben. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je ein Unterstützungs- schreiben eines Parlamentariers sowie eines Friedensrichters, einen Lern- fahrausweis, eine Bestätigung des Todes seines Vaters, einen Polizeireport vom (…) 2018, mehrere Fotos von Demonstrationen sowie drei Dokumente betreffend seinen Bruder ein (alle in Kopie). Daneben wurden mehrere Arztberichte eingereicht, in welchen dem Beschwerdeführer unter anderem
D-1062/2024 Seite 4 (…) sowie (…) diagnostiziert wurden. Ferner befinden sich bei den Akten eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte. C. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 7. Februar 2024 einen Entscheidentwurf. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom
7. Februar 2024 eine Stellungnahme dazu ein. D. Mit als dringend bezeichneter Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang beim SEM am 9. Februar 2024) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein. E. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Februar 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – neben dem Asylentscheid, einer Vollmacht sowie der Empfangs- bestätigung – zwei Unterstützungsschreiben vom 12. Februar 2024 res- pektive 5. Januar 2020 bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-1062/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1062/2024 Seite 6 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund von verschiedenen Vorwürfen mehrmals von Beamten entführt und schwer misshandelt worden, wobei er nach einer Lösegeldzahlung seines Vaters wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass sämtliche Benachtei- ligungen im Zusammenhang mit Geldforderungen erfolgt seien. Demge- genüber sei nie eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Gerichtsverfah- ren eröffnet worden. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seien daher nicht in einem der in Art. 3 AsylG aufgelisteten Motive begründet. Die CID-Beamten hätten ihn vielmehr in der Absicht verfolgt, sich an ihm zu bereichern. Die betreffenden Vorbringen entfalteten somit offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz und es könne darauf verzichtet wer- den, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Bei seinen Verfolgern handle es sich um kriminelle Beamte und es stehe dem Beschwerdeführer frei, mit einem Anwalt gegen diese vorzugehen, wenn sich die Begebenheiten wie von ihm geltend gemacht zugetragen haben sollten. Sodann ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegwei- sungsvollzug nach Sri Lanka erweise sich grundsätzlich als zumutbar und es bestünden auch keine individuellen Vollzugshindernisse. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers seien detailliert und ohne Widersprüche ausgefallen und es sei ohne Weiteres von deren Glaubhaftigkeit auszuge- hen. Er habe dargelegt, dass die Verfolgungsmassnahmen des CID auf seine früheren Verbindungen zu den LTTE sowie die Unterstützung der ta- milischen Partei TNA zurückzuführen seien. Bei der Kontaktaufnahme durch CID-Beamte im Jahr 2016 hätten ihm diese vorgeworfen, ein LTTE- Angehöriger zu sein und keine Eingliederungsmassnahmen absolviert zu haben. Ausserdem sei er vom CID bedroht worden, weil er der TNA sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe. Weiter sei er bei seiner Festnahme
D-1062/2024 Seite 7 im Februar 2019 mit einem Foto konfrontiert worden, welches ihn anläss- lich einer Demonstration gezeigt habe. Es sei daher offensichtlich falsch, dass die Verfolgungsmassnahmen lediglich auf ein finanzielles Motiv zu- rückzuführen seien. Vielmehr sei er aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE sowie die TNA und damit aufgrund von politischen und ethnischen Motiven verfolgt worden. Angesichts der wiederholten Behelligungen des Beschwerdeführers sowie seiner Angehörigen durch Sicherheitskräfte habe er objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung, wes- halb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Des Weiteren habe es die Vor- instanz gänzlich unterlassen, die sich aus den Akten ergebenden Sachver- haltselemente unter dem Gesichtspunkt des Risikoprofils nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er geltend mache, Opfer von Folter geworden zu sein. Sollten Zweifel an der Glaub- haftigkeit dieses Vorbringens bestehen, werde beantragt, ein Gutachten nach den Standards des Istanbul-Protokolls erstellen zu lassen. In dieser Hinsicht könne vorliegend nicht von einer vollständigen Sachverhaltserstel- lung und rechtsgenüglichen Würdigung beziehungsweise Begründung der Vorinstanz ausgegangen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit kann sich die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Sie darf dabei aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 m.H.).
D-1062/2024 Seite 8 4.2 Sodann wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla- gen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und dar- über ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli- chen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHIND- LER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5. 5.1 Die Vorinstanz setzt sich vorliegend nicht mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, da sie der Ansicht ist, diese seien offensichtlich nicht asylrelevant. Diese Schlussfolgerung lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch nicht nachvollziehen. Der Beschwer- deführer setzte seine Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften von Anfang an in einen Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie seiner Unterstützung der TNA. So hätten ihm die Beamten bei der Kontaktaufnahme im Jahr 2016 vorgeworfen, dass er ein LTTE-Ange- höriger sei und keine Eingliederungsmassnahmen durchlaufen habe (vgl. SEM-Akte […]-24/17 [nachfolgend Akte 24], F91 und F103). Weiter erwähnte er, dass er von Armeesoldaten verprügelt worden sei, weil er eine Versammlung am «Heldentag» organisiert und anschliessend nicht aufge- räumt habe. Bei diesem Vorfall sei er schwer am Kopf verletzt worden und habe sich eine Woche in Spitalpflege begeben müssen (vgl. Akte 24, F97). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei vom CID bedroht worden, weil er seine Fahrzeuge TNA-Politikern zur Verfügung gestellt habe (vgl. Akte 24, F97 S. 11). Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses im Februar 2019 erklärte er, dass er im Anschluss an eine politische Kundge- bung von den Sicherheitskräften festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht und schwer gefoltert worden sei, wobei er nach Waffenver- stecken der LTTE gefragt und mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, er mische sich in die Politik ein (vgl. Akte 24, F97 S. 11 f.). Aus diesen Aus- führungen geht hervor, dass die Verfolgungsmassnahmen, denen der Be- schwerdeführer ausgesetzt gewesen sein soll, einen klaren Konnex zu sei- nen geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE sowie zur TNA
D-1062/2024 Seite 9 respektive seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen aufweisen. Ein politisches oder ethnisches Verfolgungsmotiv lässt sich daher nicht von Vornherein ausschliessen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass er an- gab, er sei nach der Bezahlung von Bestechungsgeld an CID-Beamte zeit- weise in Ruhe gelassen worden und eine Lösegeldzahlung seines Vaters habe dazu geführt, dass er aus der Haft entlassen worden sei (vgl. Akte 24, F94, F96 und F97, S. 11 f.). Allfällige finanzielle Forderungen von ein- zelnen Beamten ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer insbe- sondere aufgrund seiner behaupteten Tätigkeiten für die LTTE überhaupt erst ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, und nicht etwa aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse. Hinsichtlich des gel- tend gemachten Ereignisses, bei welchem er von Soldaten verprügelt und schwer am Kopf verletzt worden sei, ist derzeit kein finanzielles Motiv zu erkennen. Weiter ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Mitnahme und die erlittenen Folterungen nicht einfach als uner- heblich erachtet werden könnten, nur weil sie angeblich aus wirtschaftli- chen Gründen erfolgt sein sollen. Im Übrigen erscheint dies – ausgehend von den Aussagen anlässlich der Anhörung – als unwahrscheinlich, nach- dem er auf dem Heimweg von einer Demonstration angehalten, festge- nommen und mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, er wisse über Waf- fenverstecke der LTTE Bescheid und mische sich in Politik ein. Selbst wenn sein Vater durch Bestechung eines höheren CID-Beamten seine Ent- lassung erwirkt habe (vgl. Akte 24, F127 f.), bedeutet dies nicht zwangs- läufig, dass bereits die Festnahme, Befragung und Folter nur aufgrund ei- nes finanziellen Motivs erfolgt wären. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass die von ihm gel- tend gemachten Verfolgungsmassnahmen auch auf flüchtlingsrechtlich re- levante Motive zurückzuführen sein könnten. Das SEM stützt seine Argu- mentation unter anderem auf eine Aussage des Beschwerdeführers, wo- nach sämtliche Benachteiligungen im Zusammenhang mit Geldforderun- gen erfolgt seien. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die entspre- chende Frage lautete, ob es bei den erlittenen Behelligungen vor allem um Geld gegangen sei. In seiner Antwort erklärt der Beschwerdeführer zwar, dies sei korrekt, kommt aber unmittelbar danach auf seine Unterstützung der TNA zu sprechen (vgl. Akte 24, F130). Daraus abzuleiten, sämtliche vorgebrachten Probleme seien einzig auf finanzielle Forderungen von kri- minellen Beamten zurückzuführen, greift im Lichte der gesamten Darstel- lungen des Beschwerdeführers zu kurz. Zudem schliesst eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive nicht aus, dass
D-1062/2024 Seite 10 einzelne Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Verfolgungshandlungen auch als Möglichkeit sehen, sich persönlich zu bereichern. Die vom SEM gezogene Schlussfolgerung, die geltend gemachten Benachteiligungen seien klarerweise ausschliesslich auf finanzielle Motive zurückzuführen, er- weist sich nach dem Gesagten aufgrund der bestehenden Aktenlage als nicht haltbar. 5.3 Bei dieser Sachlage ist es von entscheidender Bedeutung zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann vorliegend nicht einfach «ohne Weiteres» davon ausgegangen werden, dass sich die Ausführungen zu den Asylgründen als glaubhaft erweisen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im beschleunigten Verfahren behandelt und er wurde ein einziges Mal angehört, wobei er umfangreiche Vorbringen gel- tend machte. Eine sorgfältige Prüfung seiner Aussagen erscheint daher unumgänglich, wobei sich überdies die Frage stellen dürfte, ob eine ergän- zende Anhörung zur vollständigen Sachverhaltserstellung erforderlich ist. So hält der Beschwerdeführer etwa zum Ende der Anhörung hin fest, er habe «seine Probleme alle zusammengefasst» (vgl. Akte 24, F137), was möglicherweise darauf hindeutet, dass er weitere Ausführungen hätte ma- chen können. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung nicht überzeugt und die Vorinstanz ge- halten gewesen wäre, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit – und in einem zweiten Schritt auf ihre Asylrelevanz – zu prüfen. Indem sie dies unterlassen hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat somit den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 In der Beschwerde wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe die sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente nicht unter dem Ge- sichtspunkt des Risikoprofils gewürdigt. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
D-1062/2024 Seite 11 die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren geltend macht. So bringt er vor, dass er im Jahr (…) von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, etwa ein Jahr für diese gearbeitet und auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe (vgl. Akte 24, F70 ff.). Zudem habe er die TNA unterstützt und sei an poli- tischen Demonstrationen gewesen (vgl. Akte 24, F97 und F116 ff.). An an- derer Stelle erwähnte er, sein Bruder sei nach dem Krieg verhaftet worden wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein (vgl. Akte 24, F79). Dieser habe auch an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen müssen und leide noch heute unter deren Folgen (vgl. Akte 24, F103). Ferner verfügt der Be- schwerdeführer nicht über ordentliche Reisepapiere und hält sich gemäss eigenen Angaben seit 2019 nicht mehr im Heimatstaat auf. Das SEM hat es vorliegend – wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird – gänz- lich unterlassen, allfällige Risikofaktoren im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung zu würdigen. 6.4 Eine umfassende Risikofaktorenprüfung setzt in casu ebenfalls voraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf seine Probleme mit den Sicherheitsbehörden, aber auch die eigenen und familiären Verbindungen zu den LTTE, einer Glaubhaftigkeitsprüfung un- terzogen werden. Es versteht sich von selbst, dass eine Beurteilung der glaubhaft gemachten Risikofaktoren andernfalls gar nicht erfolgen kann. Die angefochtene Verfügung enthält nur die pauschale Feststellung, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder
D-1062/2024 Seite 12 Behandlung drohe. Eine Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung, welche den Anforderungen an die Be- gründungspflicht gerecht würde, enthält die Verfügung jedoch nicht, wobei darin auch eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu erblicken ist. 6.5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die zugewiesene Rechtsvertre- tung mit Eingabe vom 8. Februar 2024, nachdem der Entscheidentwurf übermittelt und eine Stellungnahme dazu abgegeben worden war, weitere Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. SEM-Akte […]-35/2). Dabei handelt es sich um einen Polizeireport vom (…) 2018, Fotos von Demonstrationen, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie Unterlagen betreffend seinen Bruder. Die betreffenden Beweismittel sind, mit Aus- nahme der Identitätskarte, im Beweismittelverzeichnis erfasst worden. Zwar ist festzuhalten, dass diese Dokumente zu einem äusserst späten Zeitpunkt eingereicht wurden und namentlich nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht bereits mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. Februar 2024 vorgelegt oder zumindest angekündigt worden waren. In der angefochtenen Verfügung werden aber zumindest die Dokumente betref- fend den Bruder erwähnt (vgl. dort Ziff. I/3.), was zeigt, dass die Vorinstanz die Beweismitteleingabe noch vor dem Erlass ihres Entscheids zur Kennt- nis nahm. Sie unterliess es jedoch, die Beweismittel vollständig in ihrer Verfügung zu erwähnen und diese in der Folge einer Würdigung zu unter- ziehen, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Vorliegend ist das SEM seiner Begründungspflicht in grober Weise nicht nachgekommen und hat den Sachverhalt – insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von allfälligen Risikofaktoren – unvollständig festgestellt. Die festgestellte Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist als schwerwiegend zu erachten. Es ist nicht Sache
D-1062/2024 Seite 13 des Bundesverwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz den Sachverhalt vollständig abzuklären und die notwendigen Schlüsse daraus zu ziehen respektive klare Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu behe- ben. Überdies ginge dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen eine Instanz verloren. Eine Heilung der (gravierenden) Mängel der angefochte- nen Verfügung fällt somit ausser Betracht. 7.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist namentlich anzuweisen, die Vorbringen des Beschwerdeführers einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls weitere Unter- suchungsmassnahmen vorzunehmen, wobei etwa an eine ergänzende An- hörung oder ein medizinisches Gutachten in Bezug auf die geltend ge- machte Folter zu denken ist. Sodann hat sie eine sorgfältige Prüfung der (glaubhaft gemachten) Risikofaktoren vorzunehmen, unter Berücksichti- gung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Rückweisung beantragt wird. Die Verfügung vom
9. Februar 2024 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer – der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung
D-1062/2024 Seite 14 zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsver- tretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be- schwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1062/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Regula Aeschimann
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