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D-1028/2014

D-1028/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1028/2014 Urteil vom 7. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Mazedonien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 6. August 2012 legal in die Schweiz einreisten und am 10. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 20. August 2012 im EVZ D._______ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und sie am 12. Oktober 2012 beziehungsweise 6. Februar 2013 anhörte, dass die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden mazedonischer Staatsangehörigkeit in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen geltend machten, wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu den Roma würden sie in Mazedonien diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse behandelt, so bei der Stellensuche, der ärztlichen Behandlung oder in der Schule, dass der Beschwerdeführer A._______ keine Stelle im öffentlichen Dienst erhalten und deswegen in den letzten zehn Jahren als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe, dass sie in Mazedonien wegen ihrer Schulden keinen Anspruch auf eine staatliche Krankenversicherung hätten und sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer A._______ in Ermangelung einer ärztlichen Behandlungsmöglichkeit wegen ihrer diversen gesundheitlichen Beschwerden unkontrolliert Medikamente, die sie selber hätten finanzieren müssen, zu sich genommen hätten, dass der Beschwerdeführer C._______ in der Schule von den Lehrern ungerechtfertigt schlecht benotet und beschimpft und einmal von Mazedoniern zusammengeschlagen worden sei, weil ihm der Aufseher des örtlichen Schwimmbades den Zutritt verweigert und er sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, dass sie im Jahre (...) in F._______ erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, danach nach E._______ ins Haus der Eltern des Beschwerdeführers A._______ zurückgekehrt seien und Mazedonien im August 2012 erneut verlassen hätten, dass die Beschwerdeführenden unter anderem mehrere ärztliche Berichte einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 3. Februar 2014 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. August 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, Nachteile stellten dann keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar, wenn sie auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung bestehe, es jedoch nicht ausreiche, auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen der Roma in Mazedonien als allgemeine Nachteile im dargelegten Sinne erweisen würden und daher nicht asylrelevant seien, dass ihren Angaben keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung zu entnehmen sei, weder von staatlicher Seite noch von Drittpersonen, und es sich bei dem vom Beschwerdeführer C._______ geschilderten Übergriff um ein Einzelereignis gehandelt habe, weshalb insofern auch keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität vorliege, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, womit die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, oder die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 21. März 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerdeschrift enthalte keine Argumente, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen dürften, dass es den Beschwerdeführenden mit dem erneuten Hinweis auf die in ihrer Heimat erlittene Diskriminierung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Roma nicht gelingen dürfte, die Regelvermutung umzustossen, wonach in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher erklärten Land (safe country) asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass sowohl die vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden als auch deren Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der Roma in Mazedonien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen dürften, dass der Hinweis, sie hätten Kenntnis vom Umstand, dass die mazedonische Polizei zurückkehrenden Roma an der Grenze ihre Pässe abgenommen habe und diese Personen das Land während zweier Jahre nicht verlassen dürften, mangels konkreter Anhaltspunkte, dies sei bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien auch der Fall, an obiger Erkenntnis nichts ändern dürfte, dass die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und in Berücksichtigung der in der Heimat der Beschwerdeführenden vorhandenen medizinischen Strukturen und ihrer spezifischen Situation zu bestätigen sein dürfte, dass hinsichtlich der vorliegend im Zentrum stehenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten sei, dass dieser dann nicht zumutbar sein könnte, wenn die Beschwerdeführenden die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, m.w.H.), dass diesbezüglich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde und eine Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorläge, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Mazedonien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet sein und das BFM im Ergebnis zu Recht auf die in Mazedonien vorhandene Krankenversicherung hingewiesen haben dürfte, welche Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt registrierte Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen sowie die Familienmitglieder versicherter Personen umfasse und wonach sich Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gelebt hätten, nach der Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds anmelden könnten und ab dem gleichen Tag versichert seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-807/2014 vom 3. März 2014), dass daher der Einwand, sie würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien keinen genügenden Zugang zur medizinischen Versorgung und insbesondere zu psychiatrischer Betreuung haben, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, dass sich der Wegweisungsvollzug vorliegend somit als zumutbar erweisen dürfte, da die von den Beschwerdeführenden benötigten Therapien in ihrer Heimat erhältlich seien und sie überdies im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hätten, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 17. März 2014 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2014 ein weiteres Beweismittel (DVD) einreichten, welches die Diskriminierung der Roma in Mazedonien aufzeige, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe in Ermangelung einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung, sei es von staatlicher Seite oder von Seiten privater Dritter, als asylirrelevant beurteilte, dass auf den Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 hingewiesen wurde, wonach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und dadurch die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass zudem der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung der angeführten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden angesichts der in Mazedonien bestehenden medizinischen Strukturen und trotz der dortigen schwierigen Lebensumstände als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt wurde, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden - als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 6. März 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hindernisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, weshalb ihre Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichte DVD, welche die den Roma auferlegten Restriktionen bei einer beabsichtigten Ausreise aus Mazedonien aufzeige, nichts zu ändern vermag, dass diese Restriktionen die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen nicht erreichen und auch das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes nicht überschreiten, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2010/24 E.10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. bspw. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass - wie in der Zwischenverfügung vom 6. März 2014 bereits festgehalten wurde - in Mazedonien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung der Beschwerdeführenden sowie angesichts der dort vorhandenen Krankenversicherung ein genügender Zugang zu dieser medizinischen Versorgung für dieselben gewährleistet ist, dass daher die von den Beschwerdeführenden benötigten Therapien in ihrer Heimat erhältlich sind, dass sie überdies im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) beantragen können, dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ein intaktes familiäres Beziehungsnetz besitzen, so insbesondere die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers A._______ sowie Geschwister der Beschwerdeführerin und weitere in der Heimat lebende Verwandte (Onkel und Tanten), die sie bei der Reintegration unterstützen können (vgl. act. A4/13 S. 4 ff., A5/12 S. 5 f.), dass sie überdies über in der Schweiz und G._______ wohnhafte Familienangehörige verfügen, welche ihnen - zumindest finanziell - Hilfe bieten können (vgl. act. A4/13 S. 4 ff., A5/12 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer A._______ vor seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und dadurch den Lebensunterhalt seiner Familie knapp habe bestreiten können (vgl. act. A4/13 S. 4), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ihm die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz verunmöglichen sollten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden, die im Besitz von gültigen Pässen sind, obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 17. März 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: