Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine wohnhaft gewesen. Seine Mutter und sein Bruder würden seit dem Jahr 2023 in der Schweiz leben. Er habe die Ukraine einerseits auf- grund des Krieges und andererseits aufgrund seiner Familienangehörigen verlassen, da diese auf seine Unterstützung angewiesen seien. Er sei über die Slowakei in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesu- ches um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung in die Slowakei. C. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
4. Dezember 2024 – eröffnet am 6. Dezember 2024 – ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm den Schutzstatus S anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
D-100/2025 Seite 3 Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am
22. Januar 2025 bezahlt wurde. G. Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Januar 2025 reichte der Beschwer- deführer als Beweismittel unter anderem eine E-Mail des Büros für Grenz- und Fremdenpolizei des Polizeipräsidiums zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwer- de legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-100/2025 Seite 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asyl- rechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu
D-100/2025 Seite 5 bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden Schutz- bezie- hungsweise Aufenthaltsalternative in der Slowakei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend ge- macht, er habe in der Slowakei nie um Schutz ersucht und habe dort keinen Aufenthaltstitel. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass die slowakischen Behörden ihm am (…) Oktober 2024 ein Aufenthaltsrecht gewährt hätten. Zudem hätten die slowakischen Behörden einer Rückübernahme am 4. November 2024 ausdrücklich zugestimmt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er in der Slowakei vorübergehenden Schutz erhalten werde. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU- Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Slowakei gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 diesen nicht gewähren sollte.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Stand- punkt, die Slowakei sei lediglich ein Transitland gewesen. Er habe keine Verbindungen zur Slowakei, habe dort keine Aufenthaltsberechtigung und sei nicht im System des Innenministeriums der Slowakischen Republik re- gistriert. Als Beweismittel für seine fehlende Aufenthaltsberechtigung reichte er eine E-Mail des Büros für Grenz- und Fremdenpolizei des Poli- zeipräsidiums ein, welche aufzeige, dass er zwar eine «Confirmation on remaining of third party national in the territory of the Slovak Republic» er- halten habe, diese ihm aber nur ausgestellt worden sei, weil er kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt habe. Es sei aber kein gültiger Auf- enthaltstitel. Weiter macht er geltend, er sei einerseits aufgrund des Krie- ges aus der Ukraine ausgereist und andererseits in die Schweiz gekom- men, um seine hier lebende Mutter und seinen Bruder zu pflegen und zu unterstützen. Eine Trennung von seinen Familienmitgliedern würde sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation der angefochtenen Verfügung an, welcher der Be- schwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
D-100/2025 Seite 6
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit er grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor seiner Einreise in die Schweiz hielt er sich aber in der Slowakei auf, wo ihm die slowakischen Behörden ein Aufenthaltsrecht gewährt haben. Zudem ha- ben die slowakischen Behörden seiner Rückübernahme am 4. November 2024 ausdrücklich zugestimmt. Die slowakischen Behörden haben zwar darauf hingewiesen, dass die «Confirmation on remaining of third party na- tional in the territory of the Slovak Republic» ihm lediglich für eine be- schränkte Zeit das Recht gegeben habe, sich in der Slowakei aufzuhalten, und dieses Recht mit seiner Ausreise wieder erloschen sei. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme ist aber davon auszugehen, dass er in der Slowakei vorübergehenden Schutz erhalten wird und er deshalb man- gels Schutzbedürftigkeit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungswiese zu führen.
E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-100/2025 Seite 7 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 8.2.4 Er hat entgegen seinen Ausführungen gestützt auf die Rücküberna- mezusage der Slowakei die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukeh- ren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Slowakei um ein Aufent- haltstitel respektive um Schutzgewährung zu bemühen. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Ein- klang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Es liegen offenkundig auch keine medizinische Vollzugshindernisse vor.
E. 8.2.5 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben im Sinne von Art. 13 BV sowie Art 8 EMRK geltend, da seine Mutter und sein Bruder sich in der Schweiz befänden. Bei dieser familiären Beziehung handelt es sich nicht um eine von Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK geschützte Beziehung, zumal sich dies in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) bezieht und der Beschwerdeführer (…) Jahre alt und damit volljährig ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern auszugehen ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kumari gegen die Niederlande 10. Dezember 2024 44051/20, §§ 134 ff.
D-100/2025 Seite 8 m.w.H.). Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Mutter auf- grund ihrer gesundheitlichen Probleme (Wirbelsäulenerkrankung) zwin- gend auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Dies ist ohne Weiteres durch den jüngeren Bruder gewährleistet, zumal davon auszuge- hen ist, dass dessen Beinbruch zwischenzeitlich geheilt ist. Der Wegwei- sungsvollzug verletzt daher nicht den Anspruch auf Privat- und Familienle- ben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung be- steht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie die Slo- wakei in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermu- tung vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu widerlegen. Auch hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Umstand, dass der Be- schwerdeführer Verwandte in der Schweiz habe und er sich gerne in deren Nähe aufhalten möchte, nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs führt.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-100/2025 Seite 9
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-100/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-100/2025 Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 29. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine wohnhaft gewesen. Seine Mutter und sein Bruder würden seit dem Jahr 2023 in der Schweiz leben. Er habe die Ukraine einerseits aufgrund des Krieges und andererseits aufgrund seiner Familienangehörigen verlassen, da diese auf seine Unterstützung angewiesen seien. Er sei über die Slowakei in die Schweiz gelangt. B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie dem Vollzug der Wegweisung in die Slowakei. C. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Dezember 2024 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm den Schutzstatus S anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 22. Januar 2025 bezahlt wurde. G. Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem eine E-Mail des Büros für Grenz- und Fremdenpolizei des Polizeipräsidiums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsalternative in der Slowakei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, er habe in der Slowakei nie um Schutz ersucht und habe dort keinen Aufenthaltstitel. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass die slowakischen Behörden ihm am (...) Oktober 2024 ein Aufenthaltsrecht gewährt hätten. Zudem hätten die slowakischen Behörden einer Rückübernahme am 4. November 2024 ausdrücklich zugestimmt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er in der Slowakei vorübergehenden Schutz erhalten werde. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Slowakei gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 diesen nicht gewähren sollte. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Slowakei sei lediglich ein Transitland gewesen. Er habe keine Verbindungen zur Slowakei, habe dort keine Aufenthaltsberechtigung und sei nicht im System des Innenministeriums der Slowakischen Republik registriert. Als Beweismittel für seine fehlende Aufenthaltsberechtigung reichte er eine E-Mail des Büros für Grenz- und Fremdenpolizei des Polizeipräsidiums ein, welche aufzeige, dass er zwar eine «Confirmation on remaining of third party national in the territory of the Slovak Republic» erhalten habe, diese ihm aber nur ausgestellt worden sei, weil er kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt habe. Es sei aber kein gültiger Aufenthaltstitel. Weiter macht er geltend, er sei einerseits aufgrund des Krieges aus der Ukraine ausgereist und andererseits in die Schweiz gekommen, um seine hier lebende Mutter und seinen Bruder zu pflegen und zu unterstützen. Eine Trennung von seinen Familienmitgliedern würde sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz vor beziehungsweise am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit er grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fällt. Vor seiner Einreise in die Schweiz hielt er sich aber in der Slowakei auf, wo ihm die slowakischen Behörden ein Aufenthaltsrecht gewährt haben. Zudem haben die slowakischen Behörden seiner Rückübernahme am 4. November 2024 ausdrücklich zugestimmt. Die slowakischen Behörden haben zwar darauf hingewiesen, dass die «Confirmation on remaining of third party national in the territory of the Slovak Republic» ihm lediglich für eine beschränkte Zeit das Recht gegeben habe, sich in der Slowakei aufzuhalten, und dieses Recht mit seiner Ausreise wieder erloschen sei. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme ist aber davon auszugehen, dass er in der Slowakei vorübergehenden Schutz erhalten wird und er deshalb mangels Schutzbedürftigkeit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungswiese zu führen. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Er hat entgegen seinen Ausführungen gestützt auf die Rückübernamezusage der Slowakei die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Slowakei um ein Aufenthaltstitel respektive um Schutzgewährung zu bemühen. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Es liegen offenkundig auch keine medizinische Vollzugshindernisse vor. 8.2.5 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 BV sowie Art 8 EMRK geltend, da seine Mutter und sein Bruder sich in der Schweiz befänden. Bei dieser familiären Beziehung handelt es sich nicht um eine von Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK geschützte Beziehung, zumal sich dies in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) bezieht und der Beschwerdeführer (...) Jahre alt und damit volljährig ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern auszugehen ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kumari gegen die Niederlande 10. Dezember 2024 44051/20, §§ 134 ff. m.w.H.). Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Mutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Wirbelsäulenerkrankung) zwingend auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Dies ist ohne Weiteres durch den jüngeren Bruder gewährleistet, zumal davon auszugehen ist, dass dessen Beinbruch zwischenzeitlich geheilt ist. Der Wegweisungsvollzug verletzt daher nicht den Anspruch auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug in die Slowakei vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie die Slowakei in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu widerlegen. Auch hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwandte in der Schweiz habe und er sich gerne in deren Nähe aufhalten möchte, nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz