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D-1003/2010

D-1003/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus B._______ stammender iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______) - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 23. August 2009 und gelangte über die E._______ und ihm unbekannte Länder am 12. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf im (...) um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 4. November 2009 und vom 30. November 2009 im Wesentlichen vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort im Jahr 2001 eine technische Berufsausbildung abgeschlossen, worauf er im selben Jahr mit seinen Eltern und fünf Geschwistern nach C._______ gezogen sei und dort später eine eigene Autowerkstatt und ein Autoverkaufsgeschäft eröffnet habe. Politisch sei er an sich nicht sehr aktiv gewesen, wobei er immerhin wegen seiner regimekritischen Einstellung die manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 boykottiert habe. Während der darauffolgenden Unruhen habe er jedoch sporadisch an Protestkundgebungen teilgenommen und sich regelmässig mit drei Freunden - X._______, Y._______ und Z._______ - in seiner Wohnung getroffen, wo er mit ihnen in politischen Diskussionen beschlossen habe, Fotografien und Videoaufnahmen der Demonstrationen sowie des brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte publik zu machen. X._______ habe in einem Fotoatelier gearbeitet und begonnen, dort derartiges Material - insgesamt etwa 500 Bilder - auf CD's zu brennen, welche sie anschliessend des nachts in Briefkästen verteilt beziehungsweise in die Höfe von Häusern gelegt hätten. Allmählich habe X._______ jedoch befürchtet, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen seine Tätigkeit bemerken könnten, weshalb er vorgeschlagen habe, die Unterlagen in die Wohnung des Beschwerdeführers zu bringen. Als X._______ und Y._______ die Sachen am 20. oder 21. August 2009 zu ihm hätten bringen wollen, seien sie - wohl vom Geheimdienst Etelaat - festgenommen worden. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und von Z._______ telefonisch gewarnt worden, worauf er in aller Eile einige Sachen gepackt und über B._______ in die E._______ geflohen sei. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er damit rechnen, von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Im Weiteren seien ihm vor drei Jahren in F._______ auf dem Bazar bei einer Auseinandersetzung mit Angehörigen der paramilitärischen Basidji-Milizen seine Schneidezähne ausgeschlagen worden, und am 21. April 2009 habe er wegen einer Streitigkeit über ein von einem Bekannten veruntreutes Auto eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht, aber diese Ereignisse hätten keinen Einfluss auf seinen Ausreiseentscheid gehabt. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 - eröffnet am 21. Januar 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so einige Fotografien sowie Kopien dreier fremdsprachiger Dokumente, bei welchen es sich nach seinen Angaben einerseits um ein handschriftliches Schreiben seines Vater und andererseits um den Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll betreffend seine Wohnung handle. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 verwies der Instruktionsrichter unter anderem den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des mit der Beschwerdeeingabe ins Recht gelegten Schreibens seines Vaters zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Januar 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten und die daraus resultierende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte. So habe er in wesentlichen Punkten - namentlich hinsichtlich der Zeitpunkte der Treffen mit seinen Freunden, der Festnahme und des Verbleibs von X._______ und Y._______ sowie der behördlichen Suche nach seiner eigenen Person - zu wenig konkrete und detaillierte Angaben gemacht, seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung nachgeschoben und sich bezüglich des Urhebers der Fotografien sowie der Art der Materialien, welche in seine Wohnung hätten gebracht werden sollen, in Widersprüche verwickelt. Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, mithin der Vorfall mit den Basidji-Milizen und die Festhaltung auf dem Polizeiposten im Zusammenhang mit der Veruntreuung eines Autos, erachtet das BFM als asylrechtlich irrelevant. Ersterer habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran zu lange zurückgelegen, um noch als Anlass für diese zu gelten, und zudem seien ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen, und letzterer stelle eine legitime staatliche Massnahme ohne asylbeachtliche Verfolgungsmotivation dar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 18. Februar 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Ausführungen insgesamt als glaubhaft erschienen. Zudem sei das Vorgebrachte aus mehreren Gründen auch plausibel. Er stamme aus einer regierungskritischen Familie. Er sei zwar nie in exponierter Weise politisch aktiv gewesen, aber trotzdem sensibilisiert und in gemässigtem Sinne regierungskritisch. Dies zeige sich beispielsweise an der Boykottierung der Wahlen, was er als Akt von zivilem Ungehorsam bezeichne. Im Protokoll komme sodann deutlich zum Ausdruck, dass der Wahlbetrug für ihn ausschlaggebend gewesen sei, sich fortan aktiv zu engagieren (vgl. A11, S. 9 F65). Das bestehende Bildermaterial von den Ausschreitungen in B._______, zu welchem sich der Beschwerdeführer habe Zugang verschaffen können, dürfte die Erregung zusätzlich verstärkt haben. Das Verteilen von politisch brisantem (weil verbotenen) Fotomaterial entspreche nun aber gerade - obschon das Vorgehen sehr riskant gewesen sei - seiner politischen Wandlung. Es seien nicht radikale Positionen, die er verfolgt habe, sondern das Ziel, die Bevölkerung mittels Verteilen von der Allgemeinheit nicht zugänglichen Bildern mit den Tatsachen zu konfrontieren, die ihn selber schockiert hätten. Weiter scheine es plausibel, dass die Geräte in die Single-Wohnung des Beschwerdeführers hätten untergebracht werden sollen, da auf diese Weise keine anderen Leute Einsicht in die Tätigkeiten gehabt hätten. Dieser Gedankengang sei angesichts des weit verzweigten Spitzelsystems - obschon letztlich zu spät gekommen - nachvollziehbar. Wie es genau zur Aufdeckung der Aktion gekommen sei, bleibe in den Protokollen ungeklärt. Dass dies jedoch für einen äusserst professionell arbeitenden Geheimdienst wie den Etelaat ohne Weiteres möglich gewesen sei, erscheine durchaus nachvollziehbar. Aus dem Protokoll komme allerdings auch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen die Professionalität des Etelaat in fast schon naiver Weise unterschätzt hätten. Doch auch dies entspreche der politischen Entwicklung des Beschwerdeführers: Die plötzliche Euphorie, Teil einer sozialen Bewegung zu sein, habe ihn hinsichtlich der Risiken, die er eingegangen sei, geblendet. Angesichts der gegenwärtig heftigen Repression des iranischen Regimes gegen alle oppositionellen Zellen im Land erscheine schliesslich einleuchtend, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit eine Verhaftung und eine Gefängnisstrafe drohten. Die Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst deute jedenfalls klar darauf hin. Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft erscheinen würden und er folglich begründete Furcht habe, wegen verbotener Aktivitäten im Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft und teilweise asylrechtlich unerheblich erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Bundesamt festgestellte fehlende Asylrelevanz der erlittenen und einen Tag dauernden Untersuchungshaft bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diesen Punkt vorliegend nicht weiter eingegangen wird. Zudem kann auch den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft beigemessen werden, weshalb der Beschwerdeführer aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf den eingereichten Demonstrationsfotos (deren Urheberfrage ohnehin ungeklärt bleibt, vgl. E. 6.3. hinten) ist der Beschwerdeführer nicht persönlich zu erkennen, der Wohnungswechsel seiner Familie muss nicht zwingend wegen Problemen mit den iranischen Behörden erfolgt sein (ansonsten wäre seine Familie wohl ohnehin aus der Stadt oder zumindest dem entsprechenden Quartier weggezogen) und das Schreiben seines Vaters betreffend die Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst dürfte ein Gefälligkeitsschreiben sein.

E. 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 4. November 2009 und der Anhörung vom 30. November sind - wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - zu wenig konkret, teilweise nachgeschoben und widersprüchlich, so dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dem Beschwerdeführer gelang es weder seine regelmässigen politischen Treffen mit seinen Kollegen noch die Teilnahme an Demonstrationen substanziiert und glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert und lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Auch das politische Profil des Beschwerdeführers wirkt konstruiert. Dies drückt sich dadurch aus, dass er im Verlauf des Asylverfahrens sein diesbezügliches Engagement stets ausweitet, was jedoch insgesamt nicht zu überzeugen vermag.

E. 5.3 Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in einem seiner zentralen Asylvorbringen in einen eklatanten Widerspruch, dessen Ausräumung ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgebracht, dass X._______ fast alle Demonstrationen fotografiert habe (vgl. A11, F43 S. 7). Bei der Folgefrage führte er dann jedoch aus, der Vorgenannte habe keines dieser Bilder selber gemacht (vgl. A11, F44 S. 7). Die diesbezügliche Argumentation zur Ausräumung des Widerspruchs in seiner Eingabe vom 18. Februar 2010, es handle sich vorliegend also offensichtlich um ein sprachliches Missverständnis oder um einen Fehler bei der Protokollierung, ist unbehelflich, hat er doch mit seiner Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A11, S. 14). Somit muss er auch diese Aussagen gegen sich gelten lassen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.

E. 7.4.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seiner Familie in C._______ (Provinz D._______). Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Familie - zwar in einer anderen Strasse, aber im gleichen Quartier - jedoch nach wie vor in dieser Stadt (vgl. A1, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als Automechaniker und war zuletzt als privater Autohändler tätig (vgl. A1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1003/2010 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen Muriel Beck Kadima und Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ursprünglich aus B._______ stammender iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______) - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 23. August 2009 und gelangte über die E._______ und ihm unbekannte Länder am 12. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf im (...) um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 4. November 2009 und vom 30. November 2009 im Wesentlichen vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort im Jahr 2001 eine technische Berufsausbildung abgeschlossen, worauf er im selben Jahr mit seinen Eltern und fünf Geschwistern nach C._______ gezogen sei und dort später eine eigene Autowerkstatt und ein Autoverkaufsgeschäft eröffnet habe. Politisch sei er an sich nicht sehr aktiv gewesen, wobei er immerhin wegen seiner regimekritischen Einstellung die manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 boykottiert habe. Während der darauffolgenden Unruhen habe er jedoch sporadisch an Protestkundgebungen teilgenommen und sich regelmässig mit drei Freunden - X._______, Y._______ und Z._______ - in seiner Wohnung getroffen, wo er mit ihnen in politischen Diskussionen beschlossen habe, Fotografien und Videoaufnahmen der Demonstrationen sowie des brutalen Vorgehens der Sicherheitskräfte publik zu machen. X._______ habe in einem Fotoatelier gearbeitet und begonnen, dort derartiges Material - insgesamt etwa 500 Bilder - auf CD's zu brennen, welche sie anschliessend des nachts in Briefkästen verteilt beziehungsweise in die Höfe von Häusern gelegt hätten. Allmählich habe X._______ jedoch befürchtet, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen seine Tätigkeit bemerken könnten, weshalb er vorgeschlagen habe, die Unterlagen in die Wohnung des Beschwerdeführers zu bringen. Als X._______ und Y._______ die Sachen am 20. oder 21. August 2009 zu ihm hätten bringen wollen, seien sie - wohl vom Geheimdienst Etelaat - festgenommen worden. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und von Z._______ telefonisch gewarnt worden, worauf er in aller Eile einige Sachen gepackt und über B._______ in die E._______ geflohen sei. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er damit rechnen, von den Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Im Weiteren seien ihm vor drei Jahren in F._______ auf dem Bazar bei einer Auseinandersetzung mit Angehörigen der paramilitärischen Basidji-Milizen seine Schneidezähne ausgeschlagen worden, und am 21. April 2009 habe er wegen einer Streitigkeit über ein von einem Bekannten veruntreutes Auto eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht, aber diese Ereignisse hätten keinen Einfluss auf seinen Ausreiseentscheid gehabt. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 - eröffnet am 21. Januar 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so einige Fotografien sowie Kopien dreier fremdsprachiger Dokumente, bei welchen es sich nach seinen Angaben einerseits um ein handschriftliches Schreiben seines Vater und andererseits um den Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll betreffend seine Wohnung handle. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 verwies der Instruktionsrichter unter anderem den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des mit der Beschwerdeeingabe ins Recht gelegten Schreibens seines Vaters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Januar 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politischen Aktivitäten und die daraus resultierende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte. So habe er in wesentlichen Punkten - namentlich hinsichtlich der Zeitpunkte der Treffen mit seinen Freunden, der Festnahme und des Verbleibs von X._______ und Y._______ sowie der behördlichen Suche nach seiner eigenen Person - zu wenig konkrete und detaillierte Angaben gemacht, seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung nachgeschoben und sich bezüglich des Urhebers der Fotografien sowie der Art der Materialien, welche in seine Wohnung hätten gebracht werden sollen, in Widersprüche verwickelt. Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, mithin der Vorfall mit den Basidji-Milizen und die Festhaltung auf dem Polizeiposten im Zusammenhang mit der Veruntreuung eines Autos, erachtet das BFM als asylrechtlich irrelevant. Ersterer habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran zu lange zurückgelegen, um noch als Anlass für diese zu gelten, und zudem seien ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen, und letzterer stelle eine legitime staatliche Massnahme ohne asylbeachtliche Verfolgungsmotivation dar. 4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 18. Februar 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Ausführungen insgesamt als glaubhaft erschienen. Zudem sei das Vorgebrachte aus mehreren Gründen auch plausibel. Er stamme aus einer regierungskritischen Familie. Er sei zwar nie in exponierter Weise politisch aktiv gewesen, aber trotzdem sensibilisiert und in gemässigtem Sinne regierungskritisch. Dies zeige sich beispielsweise an der Boykottierung der Wahlen, was er als Akt von zivilem Ungehorsam bezeichne. Im Protokoll komme sodann deutlich zum Ausdruck, dass der Wahlbetrug für ihn ausschlaggebend gewesen sei, sich fortan aktiv zu engagieren (vgl. A11, S. 9 F65). Das bestehende Bildermaterial von den Ausschreitungen in B._______, zu welchem sich der Beschwerdeführer habe Zugang verschaffen können, dürfte die Erregung zusätzlich verstärkt haben. Das Verteilen von politisch brisantem (weil verbotenen) Fotomaterial entspreche nun aber gerade - obschon das Vorgehen sehr riskant gewesen sei - seiner politischen Wandlung. Es seien nicht radikale Positionen, die er verfolgt habe, sondern das Ziel, die Bevölkerung mittels Verteilen von der Allgemeinheit nicht zugänglichen Bildern mit den Tatsachen zu konfrontieren, die ihn selber schockiert hätten. Weiter scheine es plausibel, dass die Geräte in die Single-Wohnung des Beschwerdeführers hätten untergebracht werden sollen, da auf diese Weise keine anderen Leute Einsicht in die Tätigkeiten gehabt hätten. Dieser Gedankengang sei angesichts des weit verzweigten Spitzelsystems - obschon letztlich zu spät gekommen - nachvollziehbar. Wie es genau zur Aufdeckung der Aktion gekommen sei, bleibe in den Protokollen ungeklärt. Dass dies jedoch für einen äusserst professionell arbeitenden Geheimdienst wie den Etelaat ohne Weiteres möglich gewesen sei, erscheine durchaus nachvollziehbar. Aus dem Protokoll komme allerdings auch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen die Professionalität des Etelaat in fast schon naiver Weise unterschätzt hätten. Doch auch dies entspreche der politischen Entwicklung des Beschwerdeführers: Die plötzliche Euphorie, Teil einer sozialen Bewegung zu sein, habe ihn hinsichtlich der Risiken, die er eingegangen sei, geblendet. Angesichts der gegenwärtig heftigen Repression des iranischen Regimes gegen alle oppositionellen Zellen im Land erscheine schliesslich einleuchtend, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit eine Verhaftung und eine Gefängnisstrafe drohten. Die Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst deute jedenfalls klar darauf hin. Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft erscheinen würden und er folglich begründete Furcht habe, wegen verbotener Aktivitäten im Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise nicht glaubhaft und teilweise asylrechtlich unerheblich erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Bundesamt festgestellte fehlende Asylrelevanz der erlittenen und einen Tag dauernden Untersuchungshaft bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diesen Punkt vorliegend nicht weiter eingegangen wird. Zudem kann auch den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft beigemessen werden, weshalb der Beschwerdeführer aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf den eingereichten Demonstrationsfotos (deren Urheberfrage ohnehin ungeklärt bleibt, vgl. E. 6.3. hinten) ist der Beschwerdeführer nicht persönlich zu erkennen, der Wohnungswechsel seiner Familie muss nicht zwingend wegen Problemen mit den iranischen Behörden erfolgt sein (ansonsten wäre seine Familie wohl ohnehin aus der Stadt oder zumindest dem entsprechenden Quartier weggezogen) und das Schreiben seines Vaters betreffend die Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst dürfte ein Gefälligkeitsschreiben sein. 5.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 4. November 2009 und der Anhörung vom 30. November sind - wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - zu wenig konkret, teilweise nachgeschoben und widersprüchlich, so dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dem Beschwerdeführer gelang es weder seine regelmässigen politischen Treffen mit seinen Kollegen noch die Teilnahme an Demonstrationen substanziiert und glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert und lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Auch das politische Profil des Beschwerdeführers wirkt konstruiert. Dies drückt sich dadurch aus, dass er im Verlauf des Asylverfahrens sein diesbezügliches Engagement stets ausweitet, was jedoch insgesamt nicht zu überzeugen vermag. 5.3. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in einem seiner zentralen Asylvorbringen in einen eklatanten Widerspruch, dessen Ausräumung ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgebracht, dass X._______ fast alle Demonstrationen fotografiert habe (vgl. A11, F43 S. 7). Bei der Folgefrage führte er dann jedoch aus, der Vorgenannte habe keines dieser Bilder selber gemacht (vgl. A11, F44 S. 7). Die diesbezügliche Argumentation zur Ausräumung des Widerspruchs in seiner Eingabe vom 18. Februar 2010, es handle sich vorliegend also offensichtlich um ein sprachliches Missverständnis oder um einen Fehler bei der Protokollierung, ist unbehelflich, hat er doch mit seiner Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll bestätigt, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A11, S. 14). Somit muss er auch diese Aussagen gegen sich gelten lassen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 7.4.3. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seiner Familie in C._______ (Provinz D._______). Nach Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Familie - zwar in einer anderen Strasse, aber im gleichen Quartier - jedoch nach wie vor in dieser Stadt (vgl. A1, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als Automechaniker und war zuletzt als privater Autohändler tätig (vgl. A1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: