Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1002/2018 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Adote Anoumou Gamele, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, in der Schweiz erstmals am 7. Oktober 2005 um Asyl ersuchte, dass dieses Gesuch vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 3. November 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 13. Oktober 2005 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 11. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, das die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 abwies, und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-165/2007 vom 26. Februar 2007 nicht eintrat, dass - nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge bei seiner (...) Ehefrau in E._______ aufgehalten habe - er am 1. November 2007 im EVZ F._______ ein drittes Mal um Asyl ersuchte, dass das BFM auf das dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass am 4. Juni 2012 seitens des Beschwerdeführers ein viertes Asylgesuch eingereicht wurde, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2013 nicht eintrat, und das Bundesverwaltungsgericht eine am 3. Juni 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil D-3147/2013 vom 13. Juni 2013 abwies, soweit es auf diese eintrat, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 ein weiteres Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) einreichte und dieses mittels verschiedener Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2017 im Wesentlichen damit begründete, er habe sich seit dem Jahre 2005 nicht mehr in der Türkei, sondern abwechslungsweise in der Schweiz und in E._______ aufgehalten, dass er in seiner Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfüge, da sich seine Eltern seit dem gescheiterten Putschversuch nicht mehr an ihrer alten Adresse aufhalten könnten, sondern sich an einem unbekannten Ort in der Türkei verstecken müssten, dass er nämlich aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie stamme und überdies seit dem Jahre (...) in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei, dass er sich als Mitglied verschiedener prokurdischer Vereine auf diverse Weise politisch engagiere, so (Nennung Tätigkeiten), dass er sich ferner auf Facebook mit mehreren Fotos als Gegner des autoritären türkischen Regimes zu erkennen gegeben habe, dass er im (...) in der Schweiz lebende Türken mobilisiert habe, um das von der Türkei organisierte Referendum am (...) abzulehnen, wobei er von Erdogan-Anhängern wiederholt bedroht worden sei, dass es sich bei diesen Anhängern wohl um Angehörige des türkischen Geheimdienstes gehandelt habe und er von angeblichen Journalisten auch fotografiert worden sei, weshalb er davon ausgehe, dass ihn die türkischen Behörden mittlerweile fichiert hätten, dass er deshalb bei einer Rückkehr Inhaftierung und Folter zu befürchten habe, dass erschwerend hinzu komme, dass er während seiner Administrativhaft in der Schweiz am (...) den türkischen Behörden vorgeführt worden sei, obwohl er bereits am Vortag erklärt habe, ein Asylgesuch stellen zu wollen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am 19. Januar 2018 - das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017 abwies, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis zum 12. März 2018 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwog, es sei davon auszugehen, dass er bis zum Verlassen seines Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden beziehungsweise der türkischen Nachrichtendienste geraten sei und entsprechend nicht als staatsfeindlicher Politaktivist fichiert gewesen sei, zumal die schweizerischen Asylbehörden seine Asylvorbringen bereits wiederholt und übereinstimmend als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant eingestuft hätten, dass der blosse Hinweis auf eine veränderte Situation in der Türkei allein nicht ausreiche, um eine konkrete und gezielte Gefährdung im Falle einer Rückkehr plausibel zu machen, zumal sich die türkischen Behörden bei ihrer Überwachung auf Personen konzentrierten, die aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen herausragen und als ernsthafte Bedrohung für die türkische Regierung wahrgenommen würden, dass sich sein politisches Profil seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens (Urteil des BVGer D-3147/2013 vom 16. Juni 2013) nicht geschärft habe, weshalb er über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde, dass die diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel erkennen liessen, dass er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe und er eigenen Angaben auch nicht gewollt habe, dass er an den Protesten auffalle, da er hier keine Aufenthaltsbewilligung habe, dass die Bilder auf Facebook - wenn überhaupt - nur kurze Zeit zu sehen gewesen seien, da er seinen Account im (...) gelöscht und dieser überdies nicht auf seinen Namen gelautet habe, weshalb keine Gründe zur Annahme bestehen würden, dass er damit in Verbindung gebracht worden wäre oder hätte identifiziert werden können, dass die Vorführung vor den türkischen Behörden im (...) daran nichts zu ändern vermöge, da er während seines jahrelangen illegalen Aufenthalts längstens Zeit und Gelegenheit zur Einreichung eines Asylgesuchs gehabt hätte, er nach seiner Inhaftierung noch mehrere Tage mit dem Stellen eines Asylgesuchs zugewartet habe und die zuständigen Behörden im Zeitpunkt der Vorführung noch gar nicht im Bilde gewesen sein dürften, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, dass die Vorführung zudem nicht im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch gestanden habe, sondern weil er sich seit Jahren ohne Papiere illegal in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb die türkischen Behörden lediglich Kenntnis von seinem widerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten, dass sodann keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass in der Türkei gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Poststempel: 19. Februar 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zuzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sodann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, und er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 16. März 2018 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Einschätzung der Vorinstanz zur Begründung des Mehrfachgesuchs (die Asylvorbringen seien von den Schweizer Behörden wiederholt als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant eingestuft worden; der Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise im Jahre 2005 nicht als regimefeindliche Person ins Visier der türkischen Behörden geraten; die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen; keine Hinweise, dass er aufgrund der auf seinem Facebook-Account veröffentlichten Bilder identifiziert oder mit diesen in Verbindung gebracht worden wäre; die Vorbringen würden keinen Bezug zum gescheiterten Militärputsch vom 15./16. Juli 2016 aufweisen; kein widerrechtliches Verhalten der Schweizer Behörden infolge Vorführung des Beschwerdeführers vor den türkischen Behörden), gemäss welcher die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, erscheine zutreffend und dürfte zu bestätigen sein, dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweisen dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei, dass gestützt auf die Aktenlage auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 verlangte Kostenvorschuss am 6. März 2018 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die formellen Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) aus den in der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 enthaltenen Gründen als unzutreffend erweisen und auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM festhielt, die im Mehrfachgesuch genannten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie die eingereichten, diesbezüglich relevanten Dokumente könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 1. März 2018 unverändert geblieben ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1), dass eine Rückkehr des aus C._______ (G._______) stammenden Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz bei dieser Lagebeurteilung somit durchaus als zumutbar erscheint, dass er sodann über eine gute Schulbildung sowie Erfahrungen in der (Nennung Branche) verfügt und die Möglichkeit besitzt, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, weshalb es ihm - auch angesichts seiner in der Schweiz gemachten Berufserfahrungen - möglich und zumutbar sein dürfte, in seiner Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. März 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: