(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2022 und vom 24. Januar 2022 (inkl. Beilage) gehen je in Kopie an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
E. 5 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2022 und vom 24. Januar 2022 (inkl. Beilage) gehen je in Kopie an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-98/2022 Abschreibungsentscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Personalstiftung B._______, Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB), Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz. Gegenstand BVG; Verfügung Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine - nicht beigelegte - "Verfügung betreffend Liquidation Personalstiftung B._______" der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) vom 1. Dezember 2021 erhoben hat, mit der Begründung, sie wolle - seit 3 Jahren Rentnerin - "durch die Übernahme von C._______ ihre Pension" nicht verlieren, ansonsten ihre Existenz nicht mehr gesichert sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; vgl. im Weiteren betreffend die zuständige Vorinstanz und das Verfügungsdatum die Beilage zu BVGer-act. 4), dass mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 der Eingang der Beschwerde vom 7. Januar 2022 bestätigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt dieser Zwischenverfügung (1.) eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, d.h. Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. anhand der Akten entschieden werde; (2.) ein Exemplar der angefochtenen Verfügung vorzulegen; und (3.) unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) schriftlich erklärt hat, sie ziehe ihre Beschwerde vorbehaltlos zurück, und zur Begründung ausführt, ihre Beschwerde habe sich mit dem (in Kopie) beigelegten "Zwischenbericht mit dem inzwischen gebildeten Gremium mit Anwalt" gekreuzt (vgl. BVGer-act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, dass aufgrund des Dargelegten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gegeben ist, dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin innert der mit am 21. Januar 2022 zugestellter (vgl. BVGer-act. 3) Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 angesetzten Frist ihre Beschwerde vom 7. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) mit schriftlicher Erklärung vom 24. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2022 und vom 24. Januar 2022 (inkl. Beilage) je in Kopie an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass weder die Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge zulasten der Versicherten Person (vgl. dazu vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4; Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2) noch die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE) dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2022 und vom 24. Januar 2022 (inkl. Beilage) gehen je in Kopie an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: