Einreise
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 2. August 1953, ist ghanaischer Staatsangehöriger und beantragte am 19. Mai 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von ca. vier Wochen in der Schweiz. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid unterbreitet. B. Am 19. Juli 2006 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Vorinstanz mit, dass der vom Beschwerdeführer genannte Gastgeber angeschrieben worden sei, dieser jedoch nicht reagiert habe. Somit sei davon auszugehen, dass kein Interesse mehr an einem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Verfügung vom 15. August 2006 - eröffnet am 1. September 2006 - wies das BFM das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ergänzenden Abklärungen der kantonalen Behörde ohne Antwort geblieben seien. Deshalb sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erwartet werde. Für die Einreise in die Schweiz bestehe daher keine Notwendigkeit. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Eingabe vom 16. September 2006 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. G. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innert eingeräumter Frist nicht nachgekommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 15. August 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen, insbesondere auch auf die relevanten Bestimmungen der gemäss Art. 39 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.20) gleichzeitig mit dem aANAG ausser Kraft gesetzten Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194).
E. 3.2 Gemäss Art. 1a aANAG sind ausländische Personen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4 Zwischen der Schweiz und Ghana besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund seiner Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 aVEA.
E. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.2 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre lebt fast die Hälfte der Bevölkerung Ghanas nach wie vor in grosser Armut (vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ], <www.bmz.de>, Länder und Regionen > Partnerländer > Ghana, besucht am 5. Februar 2008). Gemäss dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) berechneten Entwicklungsindex rangiert Ghana auf einer Liste von 177 Ländern denn auch lediglich auf dem 135. Rang (vgl. Human Development Report 2007/2008 auf der Website des UNDP, <www.undp.org>, Human Development Reports, besucht am 5. Februar 2008). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa.
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres von einer gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 6.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt 54 Jahre alt, verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Gemäss eigenen Angaben führt er einen Geflügelzuchtbetrieb, mit dessen Erlös er sich und seine Familie ernähren kann. Sowohl das Alter des Beschwerdeführers als auch seine familiäre und berufliche Situation sprechen somit eher für eine gesicherte Wiederausreise. Zu seinen Ungunsten ist indessen zu berücksichtigen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt versucht hat, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Beschwerdeführer reiste am 17. September 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 1992 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Februar 1996 abgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer jedoch erst im Jahre 1998 nach.
E. 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gastgeber des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau nicht zum geplanten Besuch geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, sein Gastgeber sei in der besagten Zeit sehr beschäftigt und deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die Anfrage des Kantons zu antworten. Der Gastgeber habe erwartet, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals Gelegenheit zu erhalten, die Dinge klarzustellen. Den Akten lassen sich indessen keine Hinweise entnehmen, dass sich der Gastgeber nach seinem Einladungsschreiben vom 13. Februar 2006 nochmals mit den schweizerischen Behörden in Verbindung gesetzt hätte. Zudem hat es der Beschwerdeführer auf Rekursebene unterlassen, eine entsprechende Stellungnahme des Gastgebers nachzureichen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit und Anlass gehabt hätte. Bei dieser Sachlage hat das BFM den angeblichen Zweck der Reise - und damit auch die anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers - zu Recht in Frage gestellt.
E. 7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten am 8. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-971/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. Februar 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien D._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 2. August 1953, ist ghanaischer Staatsangehöriger und beantragte am 19. Mai 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von ca. vier Wochen in der Schweiz. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid unterbreitet. B. Am 19. Juli 2006 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau der Vorinstanz mit, dass der vom Beschwerdeführer genannte Gastgeber angeschrieben worden sei, dieser jedoch nicht reagiert habe. Somit sei davon auszugehen, dass kein Interesse mehr an einem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Verfügung vom 15. August 2006 - eröffnet am 1. September 2006 - wies das BFM das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die ergänzenden Abklärungen der kantonalen Behörde ohne Antwort geblieben seien. Deshalb sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erwartet werde. Für die Einreise in die Schweiz bestehe daher keine Notwendigkeit. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Eingabe vom 16. September 2006 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. G. Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innert eingeräumter Frist nicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 15. August 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen, insbesondere auch auf die relevanten Bestimmungen der gemäss Art. 39 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.20) gleichzeitig mit dem aANAG ausser Kraft gesetzten Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194). 3.2 Gemäss Art. 1a aANAG sind ausländische Personen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Zwischen der Schweiz und Ghana besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund seiner Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 aVEA. 5. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Trotz der mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre lebt fast die Hälfte der Bevölkerung Ghanas nach wie vor in grosser Armut (vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ], , Länder und Regionen > Partnerländer > Ghana, besucht am 5. Februar 2008). Gemäss dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) berechneten Entwicklungsindex rangiert Ghana auf einer Liste von 177 Ländern denn auch lediglich auf dem 135. Rang (vgl. Human Development Report 2007/2008 auf der Website des UNDP, , Human Development Reports, besucht am 5. Februar 2008). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres von einer gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt 54 Jahre alt, verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Gemäss eigenen Angaben führt er einen Geflügelzuchtbetrieb, mit dessen Erlös er sich und seine Familie ernähren kann. Sowohl das Alter des Beschwerdeführers als auch seine familiäre und berufliche Situation sprechen somit eher für eine gesicherte Wiederausreise. Zu seinen Ungunsten ist indessen zu berücksichtigen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt versucht hat, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Beschwerdeführer reiste am 17. September 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. April 1992 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Februar 1996 abgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer jedoch erst im Jahre 1998 nach. 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gastgeber des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau nicht zum geplanten Besuch geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, sein Gastgeber sei in der besagten Zeit sehr beschäftigt und deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die Anfrage des Kantons zu antworten. Der Gastgeber habe erwartet, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals Gelegenheit zu erhalten, die Dinge klarzustellen. Den Akten lassen sich indessen keine Hinweise entnehmen, dass sich der Gastgeber nach seinem Einladungsschreiben vom 13. Februar 2006 nochmals mit den schweizerischen Behörden in Verbindung gesetzt hätte. Zudem hat es der Beschwerdeführer auf Rekursebene unterlassen, eine entsprechende Stellungnahme des Gastgebers nachzureichen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit und Anlass gehabt hätte. Bei dieser Sachlage hat das BFM den angeblichen Zweck der Reise - und damit auch die anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers - zu Recht in Frage gestellt. 7. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten am 8. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand: