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C-939/2014

C-939/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-26 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1994 gelangte er als 9-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Mass straffällig: Am 27. Dezember 2001 erklärte die Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen den zu diesem Zeitpunkt 16-jährigen Beschwerdeführer des bandenmässigen Diebstahls (teilweise des Versuchs dazu), der mehrfachen Sachbeschädigung (mit teilweise geringfügigem Deliktsbetrag) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in über 20 Fällen fehlbar. Die Jugendanwaltschaft ordnete deshalb eine Erziehungshilfe an, die am 23. April 2005 wieder aufgehoben wurde (vgl. Erwägung IV/3.2.3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2006, Akten ZH 1'548'838 des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend: ZH act.] 6). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. November 2006 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Vereitelung einer Blutprobe, des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt (ZH act. 6). Dieses Straferkenntnis wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 31. August 2007, ZH act. 7) sowie vom Bundesgericht (Urteil 6B_815/2007 vom 15. April 2008) bestätigt. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2007 verurteilt. Sodann wies ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein (in einer solchen Einrichtung hielt sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts bereits seit dem 9. Februar 2009 auf). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben (ZH act. 13). C. Mit Verfügung vom 16. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der Schweiz weg (ZH act. 20). Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rechtsmittel wurden nacheinander von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 29. Juni 2012, ZH act. 41), vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. Oktober 2012, ZH act. 44) und vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2C_1161/2012 vom 24. September 2013). D. Der Beschwerdeführer wurde per 1. November 2012 - d.h. noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung - unter Ansetzung einer Probefrist von 2 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen (Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012, ZH act. 45). Am 17. November 2013 verliess der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm nach rechtkräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens gesetzten Ausreisefrist kontrolliert und fristgerecht die Schweiz (ZH act. 57). E. Am 8. November 2013 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Akten der Vorinstanz und ersuchte um Prüfung eines Einreiseverbots (Akten des SEM [bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration, BFM] [nachfolgend: SEM act.] 1) F. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbotes auf unbestimmte Dauer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG als erfüllt betrachte. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer liess diese Gelegenheit unbenützt. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2014 beantragte der Beschwerde die Befristung des verfügten Einreiseverbots auf maximal drei Jahre Dauer. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

E. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).

E. 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord­nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord­nung).

E. 5 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot sich insoweit nicht mit dem Bundesrecht vereinbaren lässt, als es auf unbestimmte Zeit erlassen wurde. Denn gemäss dem weiter oben zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt, und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme zwingend zu befristen. Darauf wird weiter unten im Rahmen der Ermessenkontrolle zurückzukommen sein.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2006 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren und am 17. Juni 2009 vom Bezirksgericht Zürich zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr verurteilt. Hintergrund der Verurteilungen bildete eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen, die der Beschwerdeführer gewerbs- und bandenmässig im Zeitraum von 23. Juni 2003 bis 21. Oktober 2004 und vom 2. März bis 5. April 2006 beging. Aber bereits vor dem 23. Juni 2003 war der Beschwerdeführer ein erfahrener Straftäter. Wegen zahlreicher Einbruchdiebstähle wurde er mit Erziehungsverfügung vom 27. Dezember 2001 der Jungendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen zur Verantwortung gezogen. Er liess sich weder von dieser Erziehungsmassnahme noch von der ersten Versetzung in die Untersuchungshaft am 21. Oktober 2004 oder dem damals hängigen ersten Strafverfahren von weiteren einschlägigen Straftaten abbringen. Der Deliktsserie wurde, soweit ersichtlich, erst mit der zweiten Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft am 7. April 2006 ein Ende gesetzt. Gesamthaft betrachtet machte sich der Beschwerdeführer in über 90 Fällen strafbaren Verhaltens schuldig. Das Bezirksgericht Winterthur wertete sein Verschulden als schwer. Nicht nur in der blossen Anzahl begangener Vermögensdelikte, sondern auch in der Art ihrer Ausführung komme eine nahezu bespiellose Unverfrorenheit und eine schwer zu überbietende Geringschätzung fremden Eigentums zum Ausdruck. Im Bereich der gewerbs- und bandenmässigen Einbruchskriminalität falle es schwer, sich Fälle grösserer Tatschwere vorzustellen.

E. 5.2 Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG darstellt, sodass der entsprechende Fernhaltegrund gesetzt ist. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme im April 2006 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer musste zum damaligen Zeitpunkt als ein unbelehrbarer und massnahmeresistenter Intensivtäter betrachtet werden, der auf eine langjährige, bis in das Jahr 1999 zurückreichende deliktische Karriere zurückblicken konnte, dem gemäss Feststellung des Bezirksgerichts Winterthur spätestens ab Sommer 2004 - trotz seiner Jugend - eine tragende Rolle innerhalb der Bande zukam, der sich weder durch Erziehungsmassnahmen, noch durch Untersuchungshaft oder ein hängiges Strafverfahren von weiterer schwerwiegender Delinquenz abhalten liess und dem deshalb eine ausgesprochen schlechte Legalprognose gestellt werden musste. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers durchwegs "nur" um Vermögensdelikte handelte, die sich nicht gegen Privatwohnungen, sondern im Wesentlichen gegen Gewerbebetriebe, Fahrzeuge und vor allem Postfilialen richteten (vgl. etwa die Sachverhaltskonstellation des BVGE 2014/20). Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem rechtlichen Zusammenhang geltend, dass die beiden Verurteilungen vom 23. November 2006 und 17. Juni 2009 strafbares Verhalten betroffen hätten, das er in den Jahren 2004 bis 2006 als "Jugendlicher" an den Tag gelegt habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten, das zuhanden des Strafverfahrens angefertigt worden sei, sei er bei der Begehung der Straftaten wegen seiner Unreife nur vermindert zurechnungsfähig gewesen. Er habe jedoch die vom Strafgericht angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten, sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt und mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen. Die Massnahme habe er inklusive einer dort angetretenen Berufslehre zur vollsten Zufriedenheit aller beteiligten Personen abgeschlossen. Von den Fachpersonen, die ihn im Rahmen der Massnahme behandelt hätten, sei ihm zuletzt mit der "niedrigsten" Wiederholungsgefahr für gleichgelagerte Delikte ein gute Legalprognose attestiert worden, wobei nach Überzeugung dieser Fachleute auch langfristig von Rückfallfreiheit ausgegangen werden könne. Die ihm gegenüber verhängte Massnahme für junge Erwachsene habe also ihre Früchte getragen. Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer eigenen negativen Prognose auf sein vor acht Jahren an den Tag gelegtes Verhalten verweise, so verschliesse sie die Augen vor seiner auf allen Ebenen erfolgten Weiterentwicklung während und nach der genannten Massnahme.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wohl war er zum Zeitpunkt seiner letzten Straftat im April 2006 erst 20 ½ Jahre alt und sind seither knapp neun Jahre vergangen, ohne dass er erneut nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Diese Tatsache wird jedoch dadurch relativiert, dass er sich knapp 4 ½ Jahre in Untersuchungshaft (7. April 2006 bis 22. Dezember 2006) bzw. im Massnahmevollzug (9. Februar 2009 bis 1. November 2012) befand. Die restliche Zeit stand er unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens (22. Dezember 2006 bis 17. Juni 2009), eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (bis 24. Sep­tember 2013) und einer laufenden Probezeit (bis 31. Oktober 2014). Im Ausland hält sich der Beschwerdeführer überhaupt erst seit dem 17. November 2013 auf. Dem geltend gemachten Wohlverhalten kommt daher nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, 2C_953/2014 vom 16. Sep­tember 2014 E. 3.2.1). Hinzu tritt, dass zur persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug und zu seiner heutigen Situation nichts Konkretes bekannt ist, da er sich zu diesem Punkt nicht äussert. Was die günstige Legalprognose angeht, die dem Beschwerdeführer bei der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug attestiert wurde, so ist dazu zu bemerken, dass im Ausländerrecht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im Straf- und Massnahmerecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Damit soll eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers während und nach dem Massnahmevollzug nicht negiert werden. Sie erscheint jedoch gemessen an der jahrelangen intensiven Delinquenz des Beschwerdeführers als zu unsicher, um eine relevante Gefährdungslage ganz ausschliessen oder sie auch nur unter die Schwelle der schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG senken zu können.

E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene 5-jährige Maximaldauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen.

E. 6 Den Entscheid darüber, ob bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Eine alles überragende Bedeutung kann dem öffentlichen Interesse jedoch nicht beigemessen werden. Die Elemente, die dieser Einschätzung zu Grunde liegen, wurden bereits weiter oben in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erwähnt. Es sind dies der Umstand, dass sich die Straftaten des Beschwerdeführers "nur" gegen Vermögen und damit nicht gegen ein höchstwertiges Rechtsgut wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit richteten, die Tatsache, dass er die letzten Straftaten als junger Erwachsener im Alter von 20 ½ Jahren beging und sich seither, soweit bekannt, während knapp neun Jahren wohlverhielt, ferner die gute Legalprognose bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht zuletzt der Umstand, dass er mit der erfolgreichen Absolvierung einer Berufslehre als Produktionsmechaniker während des Massnahmevollzugs eine stabile Grundlage für die Gestaltung seines künftigen Lebens schuf. Auch wenn diese Umstände die Qualifikation der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht in Frage stellen können, so relativieren sie in ihrer Gesamtheit doch das Ausmass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und damit die Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses.

E. 6.2 Zu seinem privaten Interesse an einem nicht durch qualifizierte Kontrollen behinderten Zugang zum schweizerischen Territorium äussert sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Rechtsmittelebene nicht näher. Das erstaunt nicht: Obwohl der Beschwerdeführer im Alter von 9 Jahren in die Schweiz gelangte und sich bis zu seiner Ausreise am 17. November 2013 während 19 Jahren hier aufhielt, ist seine Verwurzelung ausserhalb des familiären bzw. verwandtschaftlichen Rahmens nicht besonders ausgeprägt. Er verkehrte vor allem in Kreisen seiner Landsleute, brach eine angefangene Lehre ab und ging anschliessend lange Zeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Erst im Verlauf der gegen ihn angeordneten Massnahme für junge Erwachsene bahnte sich eine Änderung an. Der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers wandelte sich allmählich und er absolvierte erfolgreich eine Berufslehre als Produktionsmechaniker. Eine vertiefte Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht. Gleichwohl kann bereits aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Tatsache, dass die Mehrheit seiner nächsten Angehörigen hier lebt, davon ausgegangen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil seiner Lebensinteressen in der Schweiz zu verorten sind.

E. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Anordnung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu beanstanden ist. Das Einreiseverbot ist jedoch zu befristen. Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil fest, dass die Maximaldauer eines Einreiseverbotes, das gestützt auf Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG erlassen wird, maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) betragen darf (BVGE 2014/20 E. 7). Die Regelhöchstdauer von 15 Jahren soll jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit ausgeht. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall - die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich ausschliesslich gegen das Vermögen -, darf in der Regel die Dauer der Massnahme 10 Jahre nicht überschreiten (BVGE 2014/20 E. 8.2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erscheint es unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 7 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vor­instanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 4).

E. 7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es 7 Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, d.h. bis zum 22. Januar 2021 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Gleichzeitig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv S. 14)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis 22. Januar 2021 befristet.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-939/2014 Urteil vom 26. März 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Valentin Landmann, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1994 gelangte er als 9-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Mass straffällig: Am 27. Dezember 2001 erklärte die Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen den zu diesem Zeitpunkt 16-jährigen Beschwerdeführer des bandenmässigen Diebstahls (teilweise des Versuchs dazu), der mehrfachen Sachbeschädigung (mit teilweise geringfügigem Deliktsbetrag) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in über 20 Fällen fehlbar. Die Jugendanwaltschaft ordnete deshalb eine Erziehungshilfe an, die am 23. April 2005 wieder aufgehoben wurde (vgl. Erwägung IV/3.2.3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2006, Akten ZH 1'548'838 des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend: ZH act.] 6). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. November 2006 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Vereitelung einer Blutprobe, des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt (ZH act. 6). Dieses Straferkenntnis wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 31. August 2007, ZH act. 7) sowie vom Bundesgericht (Urteil 6B_815/2007 vom 15. April 2008) bestätigt. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2007 verurteilt. Sodann wies ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein (in einer solchen Einrichtung hielt sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts bereits seit dem 9. Februar 2009 auf). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben (ZH act. 13). C. Mit Verfügung vom 16. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der Schweiz weg (ZH act. 20). Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rechtsmittel wurden nacheinander von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 29. Juni 2012, ZH act. 41), vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. Oktober 2012, ZH act. 44) und vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2C_1161/2012 vom 24. September 2013). D. Der Beschwerdeführer wurde per 1. November 2012 - d.h. noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung - unter Ansetzung einer Probefrist von 2 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen (Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012, ZH act. 45). Am 17. November 2013 verliess der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm nach rechtkräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens gesetzten Ausreisefrist kontrolliert und fristgerecht die Schweiz (ZH act. 57). E. Am 8. November 2013 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Akten der Vorinstanz und ersuchte um Prüfung eines Einreiseverbots (Akten des SEM [bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration, BFM] [nachfolgend: SEM act.] 1) F. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbotes auf unbestimmte Dauer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG als erfüllt betrachte. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer liess diese Gelegenheit unbenützt. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2014 beantragte der Beschwerde die Befristung des verfügten Einreiseverbots auf maximal drei Jahre Dauer. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufent­haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord­nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheits­gebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord­nung).

5. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot sich insoweit nicht mit dem Bundesrecht vereinbaren lässt, als es auf unbestimmte Zeit erlassen wurde. Denn gemäss dem weiter oben zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt, und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme zwingend zu befristen. Darauf wird weiter unten im Rahmen der Ermessenkontrolle zurückzukommen sein. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2006 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren und am 17. Juni 2009 vom Bezirksgericht Zürich zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr verurteilt. Hintergrund der Verurteilungen bildete eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen, die der Beschwerdeführer gewerbs- und bandenmässig im Zeitraum von 23. Juni 2003 bis 21. Oktober 2004 und vom 2. März bis 5. April 2006 beging. Aber bereits vor dem 23. Juni 2003 war der Beschwerdeführer ein erfahrener Straftäter. Wegen zahlreicher Einbruchdiebstähle wurde er mit Erziehungsverfügung vom 27. Dezember 2001 der Jungendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen zur Verantwortung gezogen. Er liess sich weder von dieser Erziehungsmassnahme noch von der ersten Versetzung in die Untersuchungshaft am 21. Oktober 2004 oder dem damals hängigen ersten Strafverfahren von weiteren einschlägigen Straftaten abbringen. Der Deliktsserie wurde, soweit ersichtlich, erst mit der zweiten Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft am 7. April 2006 ein Ende gesetzt. Gesamthaft betrachtet machte sich der Beschwerdeführer in über 90 Fällen strafbaren Verhaltens schuldig. Das Bezirksgericht Winterthur wertete sein Verschulden als schwer. Nicht nur in der blossen Anzahl begangener Vermögensdelikte, sondern auch in der Art ihrer Ausführung komme eine nahezu bespiellose Unverfrorenheit und eine schwer zu überbietende Geringschätzung fremden Eigentums zum Ausdruck. Im Bereich der gewerbs- und bandenmässigen Einbruchskriminalität falle es schwer, sich Fälle grösserer Tatschwere vorzustellen. 5.2 Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG darstellt, sodass der entsprechende Fernhaltegrund gesetzt ist. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme im April 2006 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Denn der Beschwerdeführer musste zum damaligen Zeitpunkt als ein unbelehrbarer und massnahmeresistenter Intensivtäter betrachtet werden, der auf eine langjährige, bis in das Jahr 1999 zurückreichende deliktische Karriere zurückblicken konnte, dem gemäss Feststellung des Bezirksgerichts Winterthur spätestens ab Sommer 2004 - trotz seiner Jugend - eine tragende Rolle innerhalb der Bande zukam, der sich weder durch Erziehungsmassnahmen, noch durch Untersuchungshaft oder ein hängiges Strafverfahren von weiterer schwerwiegender Delinquenz abhalten liess und dem deshalb eine ausgesprochen schlechte Legalprognose gestellt werden musste. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers durchwegs "nur" um Vermögensdelikte handelte, die sich nicht gegen Privatwohnungen, sondern im Wesentlichen gegen Gewerbebetriebe, Fahrzeuge und vor allem Postfilialen richteten (vgl. etwa die Sachverhaltskonstellation des BVGE 2014/20). Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem rechtlichen Zusammenhang geltend, dass die beiden Verurteilungen vom 23. November 2006 und 17. Juni 2009 strafbares Verhalten betroffen hätten, das er in den Jahren 2004 bis 2006 als "Jugendlicher" an den Tag gelegt habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten, das zuhanden des Strafverfahrens angefertigt worden sei, sei er bei der Begehung der Straftaten wegen seiner Unreife nur vermindert zurechnungsfähig gewesen. Er habe jedoch die vom Strafgericht angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten, sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt und mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen. Die Massnahme habe er inklusive einer dort angetretenen Berufslehre zur vollsten Zufriedenheit aller beteiligten Personen abgeschlossen. Von den Fachpersonen, die ihn im Rahmen der Massnahme behandelt hätten, sei ihm zuletzt mit der "niedrigsten" Wiederholungsgefahr für gleichgelagerte Delikte ein gute Legalprognose attestiert worden, wobei nach Überzeugung dieser Fachleute auch langfristig von Rückfallfreiheit ausgegangen werden könne. Die ihm gegenüber verhängte Massnahme für junge Erwachsene habe also ihre Früchte getragen. Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer eigenen negativen Prognose auf sein vor acht Jahren an den Tag gelegtes Verhalten verweise, so verschliesse sie die Augen vor seiner auf allen Ebenen erfolgten Weiterentwicklung während und nach der genannten Massnahme. 5.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wohl war er zum Zeitpunkt seiner letzten Straftat im April 2006 erst 20 ½ Jahre alt und sind seither knapp neun Jahre vergangen, ohne dass er erneut nachteilig in Erscheinung getreten wäre. Diese Tatsache wird jedoch dadurch relativiert, dass er sich knapp 4 ½ Jahre in Untersuchungshaft (7. April 2006 bis 22. Dezember 2006) bzw. im Massnahmevollzug (9. Februar 2009 bis 1. November 2012) befand. Die restliche Zeit stand er unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens (22. Dezember 2006 bis 17. Juni 2009), eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (bis 24. Sep­tember 2013) und einer laufenden Probezeit (bis 31. Oktober 2014). Im Ausland hält sich der Beschwerdeführer überhaupt erst seit dem 17. November 2013 auf. Dem geltend gemachten Wohlverhalten kommt daher nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, 2C_953/2014 vom 16. Sep­tember 2014 E. 3.2.1). Hinzu tritt, dass zur persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug und zu seiner heutigen Situation nichts Konkretes bekannt ist, da er sich zu diesem Punkt nicht äussert. Was die günstige Legalprognose angeht, die dem Beschwerdeführer bei der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug attestiert wurde, so ist dazu zu bemerken, dass im Ausländerrecht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im Straf- und Massnahmerecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Damit soll eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers während und nach dem Massnahmevollzug nicht negiert werden. Sie erscheint jedoch gemessen an der jahrelangen intensiven Delinquenz des Beschwerdeführers als zu unsicher, um eine relevante Gefährdungslage ganz ausschliessen oder sie auch nur unter die Schwelle der schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG senken zu können. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene 5-jährige Maximaldauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen.

6. Den Entscheid darüber, ob bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Eine alles überragende Bedeutung kann dem öffentlichen Interesse jedoch nicht beigemessen werden. Die Elemente, die dieser Einschätzung zu Grunde liegen, wurden bereits weiter oben in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erwähnt. Es sind dies der Umstand, dass sich die Straftaten des Beschwerdeführers "nur" gegen Vermögen und damit nicht gegen ein höchstwertiges Rechtsgut wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit richteten, die Tatsache, dass er die letzten Straftaten als junger Erwachsener im Alter von 20 ½ Jahren beging und sich seither, soweit bekannt, während knapp neun Jahren wohlverhielt, ferner die gute Legalprognose bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht zuletzt der Umstand, dass er mit der erfolgreichen Absolvierung einer Berufslehre als Produktionsmechaniker während des Massnahmevollzugs eine stabile Grundlage für die Gestaltung seines künftigen Lebens schuf. Auch wenn diese Umstände die Qualifikation der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht in Frage stellen können, so relativieren sie in ihrer Gesamtheit doch das Ausmass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und damit die Gewichtung des öffentlichen Fernhalteinteresses. 6.2 Zu seinem privaten Interesse an einem nicht durch qualifizierte Kontrollen behinderten Zugang zum schweizerischen Territorium äussert sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Rechtsmittelebene nicht näher. Das erstaunt nicht: Obwohl der Beschwerdeführer im Alter von 9 Jahren in die Schweiz gelangte und sich bis zu seiner Ausreise am 17. November 2013 während 19 Jahren hier aufhielt, ist seine Verwurzelung ausserhalb des familiären bzw. verwandtschaftlichen Rahmens nicht besonders ausgeprägt. Er verkehrte vor allem in Kreisen seiner Landsleute, brach eine angefangene Lehre ab und ging anschliessend lange Zeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Erst im Verlauf der gegen ihn angeordneten Massnahme für junge Erwachsene bahnte sich eine Änderung an. Der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers wandelte sich allmählich und er absolvierte erfolgreich eine Berufslehre als Produktionsmechaniker. Eine vertiefte Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht. Gleichwohl kann bereits aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Tatsache, dass die Mehrheit seiner nächsten Angehörigen hier lebt, davon ausgegangen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil seiner Lebensinteressen in der Schweiz zu verorten sind. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Anordnung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu beanstanden ist. Das Einreiseverbot ist jedoch zu befristen. Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil fest, dass die Maximaldauer eines Einreiseverbotes, das gestützt auf Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG erlassen wird, maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) betragen darf (BVGE 2014/20 E. 7). Die Regelhöchstdauer von 15 Jahren soll jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit ausgeht. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall - die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich ausschliesslich gegen das Vermögen -, darf in der Regel die Dauer der Massnahme 10 Jahre nicht überschreiten (BVGE 2014/20 E. 8.2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erscheint es unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 7 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vor­instanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 4).

7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es 7 Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, d.h. bis zum 22. Januar 2021 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Gleichzeitig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand auf Fr. 1'000.- festzusetzen.

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv S. 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis 22. Januar 2021 befristet.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: