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C-935/2014

C-935/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-17 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. X._______, geb. 1973, kosovarischer Staatsangehöriger (nf.: Beschwer­deführer), wurde am 26. November 2013 bei der Ausreise am Flughafen Zürich angehalten. An­lässlich der Kontrolle wurde festge­stellt, dass er über kein gültiges Visum verfügte. Er gab an, von Italien kom­mend mit dem Zug in die Schweiz einge­reist zu sein und in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Diese habe er zu Hause ver­ges­sen. Einer Aufforderung, binnen zehn Tagen weitere Unterlagen ein­zurei­chen, kam er nicht nach (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 7 f.). Am 15. Januar 2014 wurde er mittels Straf­befehl we­gen Ver­letzung der Einreisevorschriften zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt (vgl. BFM act. 3 S. 13 f.). B. Das Bundesamt für Migration (nf.: BFM) verfügte am 9. Ja­nuar 2014 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, gül­tig ab 19. Januar 2014, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung. Der Beschwerdeführer habe sich il­legal im Schengen-Raum auf­gehal­ten und damit gegen die öffentliche Si­cherheit und Ordnung ver­stos­sen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssys­tem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das ge­samte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt (vgl. BFM act. 2 S. 10 ff.). Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2014 zuge­stellt. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 24. Feb­ruar 2014, das Einreiseverbot sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wir­kung zu erteilen, da er über ei­nen Aufenthaltsti­tel für den Schengen-Raum verfüge. Eventualiter sei das Einreiseverbot höchstens auf ein Jahr zu befristen, sollten die eingereichten Unterla­gen kei­nen gültigen Aufenthaltstitel darstellen, da er in berechtigter Weise da­von ausgegangen sei, über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wie­der­her­stel­lung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 ab. E. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2014 die Abwei­sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderungen keinen Nachweis für einen gültigen italienischen Aufent­haltstitel erbracht. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin keine Replik ein. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus­nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele­genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün­dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei­nes Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-lände­rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be­troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom­men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver­stossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor­bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor­den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz­lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie­gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma­nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli­che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um­fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli­che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän­gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künf­tigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge­mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H).

E. 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie­ren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).

E. 4 Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandels­assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys­tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera­tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grund­sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mit­gliedstaaten verbo­ten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffe­nen aus wich­tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich­tungen die Ein­reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räum­lich be­schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 5.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Bei der Ausreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdefüh­rer ohne entsprechendes Visum oder entsprechen­den Aufenthaltstitel und somit illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mittels Straf­befehl wegen Verletzung der Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verur­teilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der un­ter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfü­gung einer Fernhaltemassnahme gibt (vgl. Urteil C 3348/2012 E. 4.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich illegal im Schengen-Raum auf­gehalten zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Bei dem von ihm als Aufenthalts­bewilligung bezeichneten Dokument (vgl. Beschwerdebeilage 5) handelt es sich indes um eine dem Arbeitgeber ausgestellte Bewilli­gung, den Beschwerdeführer für neun Monate zu beschäftigen. Die Bewilli­gung sieht sodann ausdrücklich vor, dass sich der Beschwerdefüh­rer um ein Visum zu bemühen hat, und steht unter dem Vorbe­halt, dass er binnen acht Tagen nach Einreise in Italien den Arbeits­vertrag unterzeich­net. Der Beschwerdeführer reichte weder ein Visum noch ei­nen Ar­beitsvertrag ein (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 3. März 2014). Bei dem von ihm als notarielle Bestätigung bezeichneten Doku­ment (vgl. Be­schwerdebeilage 4) handelt es sich weiter um eine nicht notariell beglau­bigte Erklärung des Arbeitgebers, wonach dieser am 19. September 2013 eine Arbeitserlaubnis ("domanda per rilascio nulla osta a lavoro subordi­nato stagionale") - und nicht wie vom Beschwerdefüh­rer behauptet eine Auf­enthaltserlaubnis - beantragt habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber der Kantonspolizei Zürich angab, seine Aufenthalts­erlaubnis ("Permesso di soggiorno") zu Hause vergessen zu ha­ben (vgl. BFM act. 1 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass er diese entge­gen seiner Ankündigung nicht nachreichte (vgl. BFM act. 1 S. 7) und dies - wie dargelegt - auch im vorliegenden Verfahren nicht tat. Im Übrigen bleibt unklar, wann und wo er in den Schengen-Raum einreiste und wes­halb er als kosovarischer Staatsangehöriger über kein Visum ver­fügte.

E. 5.3 Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich illegal im Schengen-Raum aufhielt und unter Missachtung der Einreisevoraussetzun­gen nach Art. 5 AuG illegal in die Schweiz einreiste, womit unter dem Gesichts­punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung eines Einreise­verbots als geboten erscheint.

E. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er­messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nis­mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Inte­resse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beein­trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderhei­ten des ord­nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfü­gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.2 Aus der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen (vgl. E. 3.2 f. und 5.1). An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Be­sonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Als gewichtig zu betrachten ist dabei einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schüt­zen. Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie­dereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Re­geln einzuhalten (vgl. Urteil C 3348/2012 E. 5.2 mit Hinweis). Soweit er zudem geltend macht, er sei davon ausgegangen, über einen gültigen Aufenthalts­titel zu verfügen und damit die Einreisevorschriften nicht vorsätz­lich verletzt zu haben, erscheint dies nicht als sonderlich glaub­haft, denn obwohl er angab, seine italienische Aufenthaltserlaubnis zu Hause ver­gessen zu haben, reichte er die besagte Aufenthaltserlaubnis nicht ein. Ob vorsätzliches Handeln vorlag, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, denn das Verhal­ten des Beschwerdeführers ist zumindest als grob fahrlässig einzustufen, zumal aus den ins Recht gelegten Unterlagen alleine offensichtlich keine gültige Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden kann (vgl. zum Ganzen E. 5.2). Einreisever­bote können sodann bereits bei fahrlässigen Verstössen gegen Ein­reisebestimmungen verfügt werden (vgl. E. 3.3). Eine Reduktion der Ver­botsdauer erscheint daher nicht als ange­zeigt.

E. 6.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er verfüge in Italien über eine gültige Arbeitserlaubnis. Diese kollidiere mit dem angefochtenen Einreiseverbot, das für das gesamte Gebiet der Schen­gen-Staaten gelte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Bereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interes­sen, sondern die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wah­ren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schengen-Staaten können Be­troffenen jedoch aus wichtigen Gründen die Einreise in das eigene Ho­heitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. E. 4 in fine). Bezüglich der geltend gemachten Arbeitserlaub­nis ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung des Arbeitge­bers, den Beschwerdeführer zu beschäftigen, soweit ersichtlich le­diglich auf den 1. November 2013 beantragt wurde (vgl. Beschwerdebei­lage 4). Ob von der Bewilligung tatsächlich Gebrauch ge­macht wurde, bleibt indes offen, zumal der Beschwerdeführer we­der das entsprechende Visum noch den Arbeitsvertrag oder die eigentliche Aufent­haltserlaubnis ein­reichte (vgl. E. 5.2).

E. 6.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme über­wiegt damit das geltend gemachte private Interesse des Be­schwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, dass er für den Schengen-Raum über eine Aufenthaltsberechtigung oder über ein Visum verfügt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass er illegal in den Schengen-Raum einreiste und sich darin illegal aufhielt. Da­mit sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS erfüllt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren ist insgesamt verhältnismässig und angemessen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so­mit abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind durch den am 15. März 2014 geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - Service de la population du Canton de Vaud (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-935/2014 Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. X._______, geb. 1973, kosovarischer Staatsangehöriger (nf.: Beschwer­deführer), wurde am 26. November 2013 bei der Ausreise am Flughafen Zürich angehalten. An­lässlich der Kontrolle wurde festge­stellt, dass er über kein gültiges Visum verfügte. Er gab an, von Italien kom­mend mit dem Zug in die Schweiz einge­reist zu sein und in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Diese habe er zu Hause ver­ges­sen. Einer Aufforderung, binnen zehn Tagen weitere Unterlagen ein­zurei­chen, kam er nicht nach (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 7 f.). Am 15. Januar 2014 wurde er mittels Straf­befehl we­gen Ver­letzung der Einreisevorschriften zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt (vgl. BFM act. 3 S. 13 f.). B. Das Bundesamt für Migration (nf.: BFM) verfügte am 9. Ja­nuar 2014 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, gül­tig ab 19. Januar 2014, und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung. Der Beschwerdeführer habe sich il­legal im Schengen-Raum auf­gehal­ten und damit gegen die öffentliche Si­cherheit und Ordnung ver­stos­sen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssys­tem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das ge­samte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt (vgl. BFM act. 2 S. 10 ff.). Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2014 zuge­stellt. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 24. Feb­ruar 2014, das Einreiseverbot sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wir­kung zu erteilen, da er über ei­nen Aufenthaltsti­tel für den Schengen-Raum verfüge. Eventualiter sei das Einreiseverbot höchstens auf ein Jahr zu befristen, sollten die eingereichten Unterla­gen kei­nen gültigen Aufenthaltstitel darstellen, da er in berechtigter Weise da­von ausgegangen sei, über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wie­der­her­stel­lung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 ab. E. Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. April 2014 die Abwei­sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderungen keinen Nachweis für einen gültigen italienischen Aufent­haltstitel erbracht. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin keine Replik ein. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus­nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele­genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün­dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei­nes Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-lände­rinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be­troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom­men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver­stossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozial­hilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vor­bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor­den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätz­lich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie­gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma­nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge­hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli­che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um­fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss ge­gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli­che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän­gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künf­tigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturge­mäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H). 3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht u.a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländi­schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un­kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschrif­ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Auslän­der obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusam­menhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informie­ren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).

4. Wird gegen eine Person, welche weder die Staatsangehörigkeit eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandels­assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys­tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0] und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera­tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nf.: SIS-II-VO]). Damit wird dem Betroffenen grund­sätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mit­gliedstaaten verbo­ten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nf.: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffe­nen aus wich­tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich­tungen die Ein­reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räum­lich be­schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord­nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako­dex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 5. 5.1 Das BFM stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG. Bei der Ausreisekontrolle sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdefüh­rer ohne entsprechendes Visum oder entsprechen­den Aufenthaltstitel und somit illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mittels Straf­befehl wegen Verletzung der Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verur­teilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der un­ter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Anlass für die Verfü­gung einer Fernhaltemassnahme gibt (vgl. Urteil C 3348/2012 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich illegal im Schengen-Raum auf­gehalten zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Bei dem von ihm als Aufenthalts­bewilligung bezeichneten Dokument (vgl. Beschwerdebeilage 5) handelt es sich indes um eine dem Arbeitgeber ausgestellte Bewilli­gung, den Beschwerdeführer für neun Monate zu beschäftigen. Die Bewilli­gung sieht sodann ausdrücklich vor, dass sich der Beschwerdefüh­rer um ein Visum zu bemühen hat, und steht unter dem Vorbe­halt, dass er binnen acht Tagen nach Einreise in Italien den Arbeits­vertrag unterzeich­net. Der Beschwerdeführer reichte weder ein Visum noch ei­nen Ar­beitsvertrag ein (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 3. März 2014). Bei dem von ihm als notarielle Bestätigung bezeichneten Doku­ment (vgl. Be­schwerdebeilage 4) handelt es sich weiter um eine nicht notariell beglau­bigte Erklärung des Arbeitgebers, wonach dieser am 19. September 2013 eine Arbeitserlaubnis ("domanda per rilascio nulla osta a lavoro subordi­nato stagionale") - und nicht wie vom Beschwerdefüh­rer behauptet eine Auf­enthaltserlaubnis - beantragt habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber der Kantonspolizei Zürich angab, seine Aufenthalts­erlaubnis ("Permesso di soggiorno") zu Hause vergessen zu ha­ben (vgl. BFM act. 1 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass er diese entge­gen seiner Ankündigung nicht nachreichte (vgl. BFM act. 1 S. 7) und dies - wie dargelegt - auch im vorliegenden Verfahren nicht tat. Im Übrigen bleibt unklar, wann und wo er in den Schengen-Raum einreiste und wes­halb er als kosovarischer Staatsangehöriger über kein Visum ver­fügte. 5.3 Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich illegal im Schengen-Raum aufhielt und unter Missachtung der Einreisevoraussetzun­gen nach Art. 5 AuG illegal in die Schweiz einreiste, womit unter dem Gesichts­punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung eines Einreise­verbots als geboten erscheint. 6. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er­messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält­nis­mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Inte­resse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beein­trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderhei­ten des ord­nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfü­gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Aus der illegalen Anwesenheit des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen (vgl. E. 3.2 f. und 5.1). An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Be­sonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Als gewichtig zu betrachten ist dabei einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schüt­zen. Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie­dereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Re­geln einzuhalten (vgl. Urteil C 3348/2012 E. 5.2 mit Hinweis). Soweit er zudem geltend macht, er sei davon ausgegangen, über einen gültigen Aufenthalts­titel zu verfügen und damit die Einreisevorschriften nicht vorsätz­lich verletzt zu haben, erscheint dies nicht als sonderlich glaub­haft, denn obwohl er angab, seine italienische Aufenthaltserlaubnis zu Hause ver­gessen zu haben, reichte er die besagte Aufenthaltserlaubnis nicht ein. Ob vorsätzliches Handeln vorlag, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, denn das Verhal­ten des Beschwerdeführers ist zumindest als grob fahrlässig einzustufen, zumal aus den ins Recht gelegten Unterlagen alleine offensichtlich keine gültige Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden kann (vgl. zum Ganzen E. 5.2). Einreisever­bote können sodann bereits bei fahrlässigen Verstössen gegen Ein­reisebestimmungen verfügt werden (vgl. E. 3.3). Eine Reduktion der Ver­botsdauer erscheint daher nicht als ange­zeigt. 6.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er verfüge in Italien über eine gültige Arbeitserlaubnis. Diese kollidiere mit dem angefochtenen Einreiseverbot, das für das gesamte Gebiet der Schen­gen-Staaten gelte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Bereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interes­sen, sondern die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wah­ren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schengen-Staaten können Be­troffenen jedoch aus wichtigen Gründen die Einreise in das eigene Ho­heitsgebiet gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. E. 4 in fine). Bezüglich der geltend gemachten Arbeitserlaub­nis ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung des Arbeitge­bers, den Beschwerdeführer zu beschäftigen, soweit ersichtlich le­diglich auf den 1. November 2013 beantragt wurde (vgl. Beschwerdebei­lage 4). Ob von der Bewilligung tatsächlich Gebrauch ge­macht wurde, bleibt indes offen, zumal der Beschwerdeführer we­der das entsprechende Visum noch den Arbeitsvertrag oder die eigentliche Aufent­haltserlaubnis ein­reichte (vgl. E. 5.2). 6.4 Das öffentliche Interesse an der verfügten Fernhaltemassnahme über­wiegt damit das geltend gemachte private Interesse des Be­schwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, dass er für den Schengen-Raum über eine Aufenthaltsberechtigung oder über ein Visum verfügt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass er illegal in den Schengen-Raum einreiste und sich darin illegal aufhielt. Da­mit sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS erfüllt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren ist insgesamt verhältnismässig und angemessen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so­mit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie sind durch den am 15. März 2014 geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- Service de la population du Canton de Vaud (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: