Mindestbeitragsdauer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C_______ Urteil vom 5. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien)Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 22. Januar 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in Serbien lebende, am [...] 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) mit Gesuch vom 11. Juli 2011 über die Serbische Rentenversicherung (Fonds de l'assurance vieillesse et d'invalidité de la republique de Serbie) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 3.1 ff.), dass die SAK mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 das Leistungsgesuch abwies mit der Begründung, dem Gesuchsteller könnten für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1972 lediglich 7 Monate und im Jahr 1973 nur 4 Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestdauer nicht erfüllt sei und aus demselben Grund auch die in die AHV einbezahlten Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten (SAK-act. 11), dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung am 5. Juni 2012 Einsprache erhob und sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sachlage beantragte mit der Begründung, er habe nachweislich in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 auch als Kellner im Restaurant B._______ in Y._______ gearbeitet (vgl. SAK-act. 14.2), seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz belaufe sich insgesamt auf 12 Monate und 5 Tage (und nicht nur auf 11 Monate), weshalb aus seiner Sicht die einjährige Mindestdauer erfüllt sei (SAK-act. 14.1), dass der Gesuchsteller die SAK zudem um Auskunft bat, ob er allenfalls die Beiträge für den fehlenden Monat nachzahlen könne, damit er [nachträglich] die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer erfüllen könne (SAK-act. 14), dass auf Anfrage der SAK hin (vgl. SAK-act. 15) die Ausgleichskasse C._______ am 29. Juni 2012 schriftlich mitteilte, es seien in den Lohnunterlagen vom Restaurant B._______ in Y._______ keine Eintragungen auf den Namen A._______ vorhanden; für eine eventuelle Gutschrift [im individuellen Konto] benötige die Ausgleichskasse die damaligen Lohnabrechnungen der damals erwerbstätigen Person (SAK-act. 18), dass die SAK mit Schreiben vom 2. August 2012 den Gesuchsteller über die fehlenden Einträge im individuellen Konto (IK) bei der Ausgleichskasse C._______ informierte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Lohnabrechnungen des Restaurants B._______ für Oktober bis Dezember 1972 beizubringen, um eventuell eine Gutschrift [Berichtigung im individuellen Konto] vornehmen zu können (SAK-act. 20.2), dass der Gesuchsteller in seinen an die SAK gerichteten Schreiben vom 27. August 2012 (Posteingang bei der SAK) sowie vom 7. Dezember 2012 erklärte, er könne keine "Bescheinigungen über die Steuerzahlung" seines damaligen Arbeitgebers (Restaurant B._______) beibringen, weil dieser ihn wahrscheinlich nicht bei der zuständigen Behörde angemeldet habe, dass der Gesuchsteller der Auffassung sei, die "Nichtanmeldung der Arbeiter zur Steuerzahlung" stelle eine Diskriminierung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber gegenüber seiner Person und dem Staat dar, er aber bereit sei, die "Steuer" [Beiträge] für den fehlenden Zeitraum nachzuzahlen, damit er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für einen Rentenanspruch erfülle (SAK-act. 20.1, 21.1), dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 22. Januar 2013 die Einsprache abwies und im Wesentlichen damit begründete, dem vom 20. Dezember 1972 datierten Arbeitszeugnis des Restaurants B._______ mangle es an Beweiskraft und der Gesuchsteller habe seinen tatsächlichen Aufenthalt und AHV-Abzüge auf seinem Lohn in der Zeit von Oktober bis Dezember 1972 nicht nachweisen können, weshalb eine Berichtigung im individuellen Konto (IK) im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht vorzunehmen sei (SAK-act. 22), dass die Schweizerische Botschaft in der Republik Serbien mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1; SAK-act. 26.1) eine Eingabe des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. Februar 2013 in beglaubigter Übersetzung aus der serbischen Sprache ins Deutsche dem Bundesverwaltungsgericht zustellte (Posteingang: 22. Februar 2013), welches die Eingabe als Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2013 entgegennahm, dass der Beschwerdeführer in seiner genannten Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz sowie die Zusprache der beanspruchten Altersrente beantragte und sein Begehren sinngemäss wie im vorinstanzlichen Verfahren begründet (B-act. 1), dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2013 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen eine für die ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2,4), dass - gestützt auf Art. 36 Bst. b VwVG - nach ungenutztem Fristablauf, oder wenn die Gültigkeit der gemeldeten Adresse ersatzlos wegfalle, künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (vgl. B-act. 4), dass der Beschwerdeführer bis dato keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 22. Januar 2013 beantragte (B-act. 12), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2013, publiziert im Bundesblatt (BBl 2013 2823), mitgeteilt wurde, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2013 werde im Dossier hinterlegt, bis der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntgebe, und er erhalte die Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 13-15), dass der Beschwerdeführer keine Replik und weitere Beweismittel innert der gesetzten Frist eingereicht hat, der Schriftenwechsel am 20. Januar 2014 abgeschlossen und dies im Bundesblatt (BBl 2014 0116) veröffentlicht wurde (B-act. 16-18), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-ständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so-dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass ein volles Beitragsjahr gemäss Art. 50 AHVV nur dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist, dass gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsvorschriften der rentenberechtigten Personen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden, dass nach Art. 29quater AHVG die Rente sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammensetzt und diese nach Massgabe des durchschnittlichen Einkommens berechnet wird, dass bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt werden, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies AHVG), dass der Versicherte das Recht hat, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV), dass im Falle, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). dass Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einführt, indem der volle Beweis verlangt wird, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d), dass gemäss Definition eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht gilt, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, S. 169 f.), dass der Beschwerdeführer am [...] 2011 sein 65. Altersjahr vollendet hat und ein allfälliger Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs ([...] 2011) entstanden wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG), dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt in das Rentenalter ([...] 2011) weder einen Auszug aus seinem individuellen Konto noch eine Berichtigung verlangt hatte, sodass im Falle eines Berichtigungsbegehrens der volle Beweis seitens des Versicherten zu erbringen ist (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass vorliegend aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (mit Datum 23. Oktober 2013) sowie aus den übrigen Akten (insbesondere Formular E 205) ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit im Hotel E._______ in X._______ im Jahr 1972 lediglich sieben Monate und im Hotel D._______ in Z._______ im Jahr 1973 nur 4 Monate Einkommen angerechnet werden können (vgl. SAK-act. 10.3, 12.3, 17.2-17.4, 36), dass der Beschwerdeführer zwar durch Vorlage des Arbeitszeugnisses des Restaurants B._______ vom 20. Dezember 1972 (vgl. SAK-act. 17.1) sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend macht, er indes nicht den vollen Beweis der einbezahlten Beiträge an die AHV für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 (beispielsweise durch Lohnabrechnung des Restaurants B._______) erbringen konnte (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass der Unterzeichnende, F._______, im Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 1972 (SAK-act. 17.1) lediglich bestätigt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 als Restaurationskellner im Restaurant B._______ gearbeitet, dass dem Arbeitszeugnis jedoch keine Angaben zum ausbezahlten Lohn und zu den darauf erhobenen AHV-Abzügen bzw. deren Schicksal (behauptete Nichtauszahlung? direkte Ausbezahlung an den Beschwerdeführer? Entrichtung an die Ausgleichskasse?) zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer zudem seinen (legalen) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Restaurant B._______ (Y._______) in der Zeit vom 1. Oktober bis 20. Dezember 1972 nicht belegen konnte (beispielsweise durch eine Wohnsitzbescheinigung oder Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung), dass der Beschwerdeführer somit seine Behauptung, es seien in dieser Zeitspanne AHV-Beiträge abgerechnet worden, der Arbeitgeber habe diese aber nicht einbezahlt, weder substantiiert noch glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV mit Hinweis auf die Beweisverschärfung und erhöhte Mitwirkungspflichten der Versicherten), dass aufgrund der Ergebnisse der vorinstanzlichen Nachforschungen (vgl. SAK-act. 15, 18), mangels Nachweises des Beschwerdeführers über einbezahlte AHV-Beiträge in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 20. Dezember 1972 sowie fehlender Anhaltspunkte über den tatsächlichen Aufenthalt in Y._______ im besagten Zeitraum (vgl. SAK-act. 20.2) keine offenkundige Unrichtigkeit im individuellen Konto zu erblicken ist, die dessen Berichtigung rechtfertigen würde, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz auch keine Ausnahmeregelung vorsehen (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29quater und Art. 29quinqies AHVG), nach Eintritt des Versicherungsfalles (in casu: Rentenalter) durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einkaufen zu können, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass gemäss Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003) Rz. 5009 die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen ist, wenn Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt ist, dass im Übrigen nach schweizerischem Privatrecht allfällige Leistungsansprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis (z.B. Rückforderung von Lohnansprüchen) einzig auf dem zivilrechtlichen Weg und nur innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden können (Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) beziehungsweise der Rückforderungsanspruch unter bestimmten Bedingungen spätestens nach 10 Jahren verwirkt ist (Art. 127 OR), dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber (Restaurant B._______) wegen der "Nichtanmeldung der Arbeiter zur Steuerzahlung" (vgl. SAK-act. 20 f.) im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen ist, da vorliegend einzig der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rentenanspruch gemäss den im Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht geltenden Bestimmungen (u.a. VwVG, AHVG, AHVV) zu beurteilen ist, dass im Ergebnis das Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. SAK-act. 14.1, 20.1, 21.1) gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht zu stützen ist, wie dies korrekterweise die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. SAK-act. 22, B-act. 12), dass dem Beschwerdeführer einzig elf Beitragsmonate an die Versicherungszeit in den Jahren 1972 bis 1973 anzurechnen sind (vgl. IK-Auszug [SAK-act. 36] und Arbeitszeugnisse [SAK-act. 17.2-17.4]) und demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente (und auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsabkommens) hat, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzel-richterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen sowie die Einspracheverfügung vom 22. Januar 2013 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: