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C-899/2012

C-899/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-16 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) wurde am 16. Januar 2012 in einem Einkaufszentrum in A._______ vom Personal beobachtet, wie er gemeinsam mit X._______ Lebensmittel und Batterien im Wert von rund Fr. 300.- entwendete. In der Folge wurden sie von der Polizei verhaftet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach den Beschwerdeführer daraufhin mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 des geringfügigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem­ber 1937 [StGB, SR 311.0]) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.-. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zug den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an. Gleichentags gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Kollegin habe nichts mit dem Diebstahl zu tun. Er habe unüberlegt gehandelt und sei enttäuscht von sich. Ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum wäre sehr streng, wenn es ein Verbot für die Schweiz wäre, würde er dies noch verstehen. Er habe mit seinem Diebstahl niemandem ernsthaft geschadet. Am 21. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zagreb ausgeschafft. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 22. Januar 2012 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Ladendiebstahls mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft und deshalb aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher gestützt auf Art. 67 AuG angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. D. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbots; eventualiter sei dieses auf ein Jahr zu beschränken. Er habe sich lediglich wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls schuldig gemacht, wobei ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Er sei bis anhin in der Schweiz nicht negativ aufgefallen, von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS seien nicht erfüllt, zumal er sich legal in der Schweiz aufgehalten und nur eine Übertretung begangen habe. Er führe eine Kleiderladenkette und sei darauf angewiesen, regelmässig nach Italien reisen zu können, um dort die neuesten Modekollektionen auszusuchen und einzukaufen. Aufgrund der Einreisebeschränkung für den gesamten Schengen-Raum sei er in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt. E. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 10. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Dem Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren C-891/2012 i.S. X._______ wird insofern Rechnung getragen, als über die beiden Beschwerden gleichzeitig befunden wird.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und verwies zur Begründung auf das vom Beschwerdeführer begangene geringfügige Vermögensdelikt sowie die im Anschluss daran sofort vollstreckte Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 16. Januar 2012 einen Ladendiebstahl begangen hat. Der diesbezügliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Januar 2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm verübte Straftat gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Zudem wurde er als Folge dieses Verstosses mit Verfügung vom 18. Januar 2012 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG sofort vollstreckt wurde. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.

E. 4.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung beziehen sich primär auf deren Verhältnismässigkeit sowie auf die Zulässigkeit der SIS-Ausschreibung; darauf ist später einzugehen (s. hinten E. 5.3 und E. 6). Dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Ladendiebstahl zufolge des relativ niedrigen Werts der gestohlenen Lebensmittel und Batterien lediglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt und damit um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 103 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.

E. 5.1 Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes übernommenen Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 107) geht bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei der die betroffene Person nicht innert der angesetzten Frist ausgereist ist, in der Regel mit einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Die Rückführungsrichtlinie ist eine so genannte hybride Richtlinie, welche die Schweiz grundsätzlich nur insoweit bindet, als sie den Schengener Besitzstand weiterentwickelt (vgl. Erwägungsgrund 29 RFRL mit Hinweis auf Art. 5 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 9 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]; BBl 2009 8923 f.; Art. 7 i.V.m. Art. 2 Schengen-Assoziierungs­abkommen [SAA, SR 0.362.31]; Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss. St. Gallen 2010, S. 57). Nachdem im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäss Art. 5 SGK nicht mehr erfüllte (s. hinten, E. 5.3), kann offen bleiben, welche Tragweite der Tatsache beizumessen ist, dass Bundesrat und Parlament bei der Übernahme der Rückführungsrichtlinie offenbar von einem umfassenderen Anwendungsbereich ausgingen (vgl. BBl 2009 8886 ff. und 8903; AB 2010 S 347; AB 2010 N 723 ff.).

E. 5.2 Muss aufgrund der Rückführungsrichtlinie ein schengenweites Einreiseverbot ausgesprochen werden, so ist zur Umsetzung dieser Verpflichtung die betroffene Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung auszuschreiben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 SDÜ sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitglied­staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d sowie Art. 13 Abs. 1 SGK). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL).

E. 5.3 Der EU-Beitritt Kroatiens ist für den 1. Juli 2013 vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist mithin noch nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die SIS-Ausschreibung vorliegend nicht auf Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ gestützt werden kann, weil er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, sondern wegen einer Übertretung, die nur mit Busse geahndet wird (vgl. Art. 172ter StGB). Die Ausschreibung im SIS kann jedoch gemäss Art. 96 Abs. 3 SDÜ ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer ausgewiesen worden ist, wobei diese Massnahme von einem Einreiseverbot begleitet worden sein und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss. Dieser Ausschreibungsgrund ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, weil er die für den Aufenthalt notwendigen Mittel nicht besass und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete (vgl. Wegweisungsverfügung vom 18. Januar 2012). Damit erfüllte er die Einreisevoraussetzungen nicht mehr und hielt sich illegal in der Schweiz auf (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b u. c AuG; Art. 9 Abs. 2 VZAE; Art. 5 Abs. 1 SGK sowie Art. 3 Ziff. 2 RFRL). Der in der Ausschreibung im SIS liegende Eingriff wird namentlich deshalb durch die Bedeutung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 3 SDÜ), weil die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat und vorliegend als Folge der sofort vollzogenen Wegweisung zum Erlass eines schengenweiten Einreiseverbots verpflichtet war (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwägungsgrund 29 RFRL; BVGE 2011/48 E. 6.1; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, s. hinten E. 6.3). Die Voraussetzungen für den Erlass eines schengenweiten Einreiseverbots resp. für die Ausschreibung im SIS waren demnach erfüllt.

E. 6.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur in Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist - namentlich im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbots - stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beging in der Schweiz ein geringfügiges Vermögensdelikt und musste aus der Schweiz weggewiesen werden, weil er die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllte (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten und keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht demnach im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er führe eine Kleiderladenkette und sei darauf angewiesen, regelmässig in den Schengen-Raum reisen zu können, um dort die neusten Modekollektionen auszusuchen und einzukaufen. Er werde in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt. In Bezug auf diese Vorbringen belässt es der Beschwerdeführer jedoch bei nicht substantiierten Behauptungen. Selbst wenn man diese als glaubhaft einstuft, rechtfertigen es die geltend gemachten persönlichen Interessen jedoch nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Der Beschwerdeführer hat die mit der Fernhaltemassnahme einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, zumal das dargelegte öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht fällt. Das Einreiseverbot wirkt sodann nicht absolut. Sollte der Beschwerdeführer während dessen Dauer zwingend in einen Schengen-Staat reisen müssen, so stünde ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Amt für Migration des Kantons Zug (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-899/2012 Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien Y._______, vertreten durch Dr. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) wurde am 16. Januar 2012 in einem Einkaufszentrum in A._______ vom Personal beobachtet, wie er gemeinsam mit X._______ Lebensmittel und Batterien im Wert von rund Fr. 300.- entwendete. In der Folge wurden sie von der Polizei verhaftet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach den Beschwerdeführer daraufhin mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 des geringfügigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem­ber 1937 [StGB, SR 311.0]) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.-. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zug den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an. Gleichentags gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Kollegin habe nichts mit dem Diebstahl zu tun. Er habe unüberlegt gehandelt und sei enttäuscht von sich. Ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum wäre sehr streng, wenn es ein Verbot für die Schweiz wäre, würde er dies noch verstehen. Er habe mit seinem Diebstahl niemandem ernsthaft geschadet. Am 21. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zagreb ausgeschafft. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab dem 22. Januar 2012 geltendes zweijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Ladendiebstahls mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft und deshalb aus der Schweiz weggewiesen und die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt worden. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher gestützt auf Art. 67 AuG angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. D. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbots; eventualiter sei dieses auf ein Jahr zu beschränken. Er habe sich lediglich wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls schuldig gemacht, wobei ihn nur ein leichtes Verschulden treffe. Er sei bis anhin in der Schweiz nicht negativ aufgefallen, von ihm gehe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS seien nicht erfüllt, zumal er sich legal in der Schweiz aufgehalten und nur eine Übertretung begangen habe. Er führe eine Kleiderladenkette und sei darauf angewiesen, regelmässig nach Italien reisen zu können, um dort die neuesten Modekollektionen auszusuchen und einzukaufen. Aufgrund der Einreisebeschränkung für den gesamten Schengen-Raum sei er in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt. E. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 10. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sei verhältnismässig und entspreche der ständigen Praxis. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Dem Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren C-891/2012 i.S. X._______ wird insofern Rechnung getragen, als über die beiden Beschwerden gleichzeitig befunden wird. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber­gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und verwies zur Begründung auf das vom Beschwerdeführer begangene geringfügige Vermögensdelikt sowie die im Anschluss daran sofort vollstreckte Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 16. Januar 2012 einen Ladendiebstahl begangen hat. Der diesbezügliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Januar 2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm verübte Straftat gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben. Zudem wurde er als Folge dieses Verstosses mit Verfügung vom 18. Januar 2012 aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG sofort vollstreckt wurde. Damit ist vorliegend auch der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. 4.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung beziehen sich primär auf deren Verhältnismässigkeit sowie auf die Zulässigkeit der SIS-Ausschreibung; darauf ist später einzugehen (s. hinten E. 5.3 und E. 6). Dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Ladendiebstahl zufolge des relativ niedrigen Werts der gestohlenen Lebensmittel und Batterien lediglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt und damit um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 103 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen. 5. 5.1 Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes übernommenen Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 107) geht bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei der die betroffene Person nicht innert der angesetzten Frist ausgereist ist, in der Regel mit einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Die Rückführungsrichtlinie ist eine so genannte hybride Richtlinie, welche die Schweiz grundsätzlich nur insoweit bindet, als sie den Schengener Besitzstand weiterentwickelt (vgl. Erwägungsgrund 29 RFRL mit Hinweis auf Art. 5 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 9 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]; BBl 2009 8923 f.; Art. 7 i.V.m. Art. 2 Schengen-Assoziierungs­abkommen [SAA, SR 0.362.31]; Paul-Lukas Good, Die Schengen-Assoziierung der Schweiz, Diss. St. Gallen 2010, S. 57). Nachdem im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäss Art. 5 SGK nicht mehr erfüllte (s. hinten, E. 5.3), kann offen bleiben, welche Tragweite der Tatsache beizumessen ist, dass Bundesrat und Parlament bei der Übernahme der Rückführungsrichtlinie offenbar von einem umfassenderen Anwendungsbereich ausgingen (vgl. BBl 2009 8886 ff. und 8903; AB 2010 S 347; AB 2010 N 723 ff.). 5.2 Muss aufgrund der Rückführungsrichtlinie ein schengenweites Einreiseverbot ausgesprochen werden, so ist zur Umsetzung dieser Verpflichtung die betroffene Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung auszuschreiben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 SDÜ sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Mitglied­staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d sowie Art. 13 Abs. 1 SGK). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül­tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL). 5.3 Der EU-Beitritt Kroatiens ist für den 1. Juli 2013 vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist mithin noch nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die SIS-Ausschreibung vorliegend nicht auf Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ gestützt werden kann, weil er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, sondern wegen einer Übertretung, die nur mit Busse geahndet wird (vgl. Art. 172ter StGB). Die Ausschreibung im SIS kann jedoch gemäss Art. 96 Abs. 3 SDÜ ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer ausgewiesen worden ist, wobei diese Massnahme von einem Einreiseverbot begleitet worden sein und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss. Dieser Ausschreibungsgrund ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, weil er die für den Aufenthalt notwendigen Mittel nicht besass und die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete (vgl. Wegweisungsverfügung vom 18. Januar 2012). Damit erfüllte er die Einreisevoraussetzungen nicht mehr und hielt sich illegal in der Schweiz auf (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b u. c AuG; Art. 9 Abs. 2 VZAE; Art. 5 Abs. 1 SGK sowie Art. 3 Ziff. 2 RFRL). Der in der Ausschreibung im SIS liegende Eingriff wird namentlich deshalb durch die Bedeutung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 3 SDÜ), weil die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat und vorliegend als Folge der sofort vollzogenen Wegweisung zum Erlass eines schengenweiten Einreiseverbots verpflichtet war (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwägungsgrund 29 RFRL; BVGE 2011/48 E. 6.1; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, s. hinten E. 6.3). Die Voraussetzungen für den Erlass eines schengenweiten Einreiseverbots resp. für die Ausschreibung im SIS waren demnach erfüllt. 6. 6.1 Beim sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur in Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist - namentlich im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbots - stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer beging in der Schweiz ein geringfügiges Vermögensdelikt und musste aus der Schweiz weggewiesen werden, weil er die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllte (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahme darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten und keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht demnach im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er führe eine Kleiderladenkette und sei darauf angewiesen, regelmässig in den Schengen-Raum reisen zu können, um dort die neusten Modekollektionen auszusuchen und einzukaufen. Er werde in seiner wirtschaftlichen Freiheit erheblich eingeschränkt. In Bezug auf diese Vorbringen belässt es der Beschwerdeführer jedoch bei nicht substantiierten Behauptungen. Selbst wenn man diese als glaubhaft einstuft, rechtfertigen es die geltend gemachten persönlichen Interessen jedoch nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Der Beschwerdeführer hat die mit der Fernhaltemassnahme einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, zumal das dargelegte öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht fällt. Das Einreiseverbot wirkt sodann nicht absolut. Sollte der Beschwerdeführer während dessen Dauer zwingend in einen Schengen-Staat reisen müssen, so stünde ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration des Kantons Zug (Ref.-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Versand: