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Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Gefällte Gerichtsentscheide bzw. Urteile sind aufzuheben, da ihre Zuständigkeit gar nie gegeben war. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, da der Fall ausschliesslich ausländische Personen betrifft.
E. 3 Die Nachzahlung betrifft einen Zeitraum von ca 2 ½ Jahren. Es wurden willkürliche Einkünfte und Umsätze angenommen, die niemals belegt worden sind und völlig realitätsfremd sind. Der Betrieb würde somit völlig ungerechterweise ruiniert.
E. 4 Bis zu einer schweizweit koordinierten, rechtlichen Regelung beantragen wir für A._______, das Verfahren anwenden zu dürfen, wie dies bereits in Zürich klaglos praktiziert wird.
E. 5 Unter Kostenfolgen zulasten der AHV, Zweigstelle Luzern", dass die Beschwerdeführerin folglich die Rechtsmässigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2011 bzw. des Einspracheentscheides vom 14. März 2012 in Frage stellt, dass über den Gegenstand dieser beiden Entscheide auf Beschwerde hin und in einem ordentlichen Verfahren Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern und des Bundesgerichts ergingen; aus den Akten geht hervor, dass die genannten Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht haben, dass der Entscheid des Bundesgerichts 9C_3/2013 vom 22. August 2013 mit dessen Fällung rechtskräftig wurde, dass in einer solchen Konstellation der Beschwerdeführerin einzig der Weg einer Revision im Sinne der Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG SR 173.110) offensteht (A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N° 734), dass ein solches Gesuch beim Bundesgericht einzureichen ist, wobei die Rechtsschrift entsprechend zu begründen ist, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten wird (Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Berne 2008, p. 1672 n° 4648), dass der Vollständigkeit halber zu präzisieren ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Verfügungen, mit welchen eine Ausgleichkasse schweizerische Arbeitsgeber zur Rückzahlungen vom AHV-Beiträgen verpflichtet, nicht beim Bundesverwaltungsgericht sondern bei der zuständigen kantonalen Instanz anzufechten sind (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), was bis anhin auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (siehe Rechtschriften vom 12. April 2012 [BVGer-act. 1, Beilage 5, Ziffer 3] und vom 28. Dezember 2012 [BVGer-act. 1, Beilage 6, Ziffer 8]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn wie vorliegend Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 ff. VGKE),
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-896/2014 Urteil vom 10. März 2014 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Yannick Antoniazza-Hafner. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 14. März 2012), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Ausgleichkasse Luzern mit Verfügung vom 22. Juli 2011 die A._______ (nachfolgend: BMC oder die Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung von AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen sowie FAK-Beiträgen und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 65'417.05 samt Verzugszins von Fr. 4'356.70 verpflichtete (BVGer-act. 1, Beilage 2), dass die kantonale Behörde mit Einspracheentscheid vom 14. März 2012 diese Verfügung bestätigte (BVGer-act. 1, Beilage 4), dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. November 2012 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass die BMC diesen Entscheid ans Bundesgericht weiterzog, welches mit Urteil 9C_3/2013 vom 22. August 2013 die Beschwerde ebenfalls abwies (BVGer-act. 1, Beilage 9), dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 (Datum des Poststempels) die Verfügung vom 22. Juli 2011 bzw. den Einspracheentscheid vom 14. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und dabei folgende Anträge stellt: " 1 Die Verfügung vom 22. Juli 2011 betreffend Nachkontrolle von Sozialabgaben und die daraus resultierende Rechnung über Fr. 77'999.60 inklusive Zinsen sei aufzuheben, da sie auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht, willkürliche Beiträge verlangt und weder organisatorisch durchführbar ist,
2. Gefällte Gerichtsentscheide bzw. Urteile sind aufzuheben, da ihre Zuständigkeit gar nie gegeben war. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, da der Fall ausschliesslich ausländische Personen betrifft.
3. Die Nachzahlung betrifft einen Zeitraum von ca 2 ½ Jahren. Es wurden willkürliche Einkünfte und Umsätze angenommen, die niemals belegt worden sind und völlig realitätsfremd sind. Der Betrieb würde somit völlig ungerechterweise ruiniert.
4. Bis zu einer schweizweit koordinierten, rechtlichen Regelung beantragen wir für A._______, das Verfahren anwenden zu dürfen, wie dies bereits in Zürich klaglos praktiziert wird.
5. Unter Kostenfolgen zulasten der AHV, Zweigstelle Luzern", dass die Beschwerdeführerin folglich die Rechtsmässigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2011 bzw. des Einspracheentscheides vom 14. März 2012 in Frage stellt, dass über den Gegenstand dieser beiden Entscheide auf Beschwerde hin und in einem ordentlichen Verfahren Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern und des Bundesgerichts ergingen; aus den Akten geht hervor, dass die genannten Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht haben, dass der Entscheid des Bundesgerichts 9C_3/2013 vom 22. August 2013 mit dessen Fällung rechtskräftig wurde, dass in einer solchen Konstellation der Beschwerdeführerin einzig der Weg einer Revision im Sinne der Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG SR 173.110) offensteht (A. Kölz/I. Häner/M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N° 734), dass ein solches Gesuch beim Bundesgericht einzureichen ist, wobei die Rechtsschrift entsprechend zu begründen ist, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten wird (Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Berne 2008, p. 1672 n° 4648), dass der Vollständigkeit halber zu präzisieren ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Verfügungen, mit welchen eine Ausgleichkasse schweizerische Arbeitsgeber zur Rückzahlungen vom AHV-Beiträgen verpflichtet, nicht beim Bundesverwaltungsgericht sondern bei der zuständigen kantonalen Instanz anzufechten sind (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), was bis anhin auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (siehe Rechtschriften vom 12. April 2012 [BVGer-act. 1, Beilage 5, Ziffer 3] und vom 28. Dezember 2012 [BVGer-act. 1, Beilage 6, Ziffer 8]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn wie vorliegend Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 ff. VGKE), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: