Zuständigkeit SUVA
Sachverhalt
A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______ führt gemäss Handelsregister einen Betrieb mit folgendem Zweck: "Be- und/oder Verarbeitung von Fleisch, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln sowie Erfüllung aller damit zusammenhängenden Geschäfte, Übernahme von Management- und Verwaltungsaufgaben für andere Betriebe sowie Vermittlung oder Ausleihung von Personal an Dritte. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Beteiligungen erwerben, verwalten und verkaufen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten". Gemäss Betriebsbeschreibung beschränkt sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit auf die Personalvermittlung (Akt. 5/2). Mit Verfügung vom 8. August 2006 wurde die A._______ AG ab 1. Juli 2006 dem Tätigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA unterstellt. Für die Berufsunfallversicherung wurde der Betriebsteil A (Ausleihe von Betriebspersonal) der Klasse 70C, Stufe 101, der Betriebsteil B (Administration für Personalverleihbüro) der Klasse 70C, Stufe 54, zugeteilt (Akt. 1/2). Für die Nichtberufsunfallversicherung wurde der Betrieb in der Stufe 96 eingereiht (Akt 1/3). B. Die A._______ AG erhob am 11. September 2006 Einsprache gegen die Unterstellung unter die SUVA (Akt. 5/3), welche sie damit begründete, dass sie als Mitglied des Schweizerischen Fleisch-Fachverbandes (SFF) ausschliesslich Personal an die Fleischbranche vermittle. Daher müsse eine Versicherung des Unfallrisikos bei der Unfallversicherung dieses Fachverbandes möglich sein. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Akt. 1/4). Zur Begründung führte sie aus, die A._______ AG sei ein Betrieb, der Personal ausleihe, weshalb er in den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsbereich der SUVA falle. C. Gegen diesen Entscheid reichte die A._______ AG am 30. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) ein und beantragte die Entlassung aus dem Versicherungsobligatorium bei der SUVA. Sie betonte erneut, dass sie sich als Firma, die ausschliesslich Personal an die fleischverarbeitende Branche vermittle, bei der Metzgerversicherung als Unfallversicherer dieser Branche versichern lassen könne. Betreffend den Abschluss der Unfallversicherung bei diesem privaten Unfallversicherer sei sie gleich zu behandeln wie die Metzgereibetriebe (Akt. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht, an welches die Angelegenheit per 1. Januar 2007 übergegangen war, die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. E. In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 beantragte die SUVA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Betrieb sei im Besitz einer Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11). Er sei ein ungegliederter Betrieb des Personalverleihs und erfülle somit das Unterstellungskriterium von Art. 66 Abs. 1 Bst. o des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die von der Beschwerdeführerin angerufene Ausnahmebestimmung von Art. 66 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) beziehe sich nur auf die Metzgereien mit einem Verkaufsladen und einer Schlächterei. Deshalb könne die Beschwerdeführerin nichts aus diesen Sonderregelungen für sich ableiten. In einem ähnlich gelagerten Fall - Versicherungspflicht eines Betriebes, der sich mit der Personalausleihe in der Metzgerberufssparte betätigte - habe das Bundesamt für Sozialversicherung als damalige Beschwerdeinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 17. Juni 1991 bereits entsprechend entschieden (Akt. 5). F. Mit Replik vom 5. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie verwies wiederum auf ihre Mitgliedschaft im Fleisch-Fachverband und brachte sinngemäss vor, dass die SUVA die Ausnahmeregelung enger auslege als dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Massgebendes Unterscheidungskriterium sollte die Tätigkeit des Personals sein, also die Tätigkeit im Bereich der Fleischverarbeitung. Sie sei bereit, die Zweckbestimmung ihrer Unternehmung auf die Vermittlung von Personal an Metzgereien einzuschränken. Durch die Möglichkeit, ihren Betrieb durch die Metzgerversicherung versichern zu lassen, werde diese Branchenversicherung gestärkt, was auch dem Zweck der Ausnahmebestimmung entspreche. G. Die SUVA bestätigte in ihrer Duplik vom 21. Juni 2007 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und betonte erneut, dass einzig der Charakter bzw. die Tätigkeit des Betriebes, welcher Personal vermittle, für die Unterstellung ausschlaggebend sei. H. Die am 28. Juni 2007 bzw. am 27. Mai 2008 bekannt gegebene Besetzung des Spruchkörpers gab zu keinen Beanstandungen Anlass. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109 Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3.3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).
E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
E. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307).
E. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).
E. 3.1.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist zweifellos als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Gemäss Handelsregistereintrag wird der Zweck folgendermassen umschrieben: "Be- und/oder Verarbeitung von Fleisch, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln sowie Erfüllung aller damit zusammenhängenden Geschäfte, Übernahme von Management- und Verwaltungsaufgaben für andere Betriebe sowie Vermittlung oder Ausleihung von Personal an Dritte. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Beteiligungen erwerben, verwalten und verkaufen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten." Die effektiv ausgeübten Tätigkeiten beschränken sich auf die Vermittlung von Personal an die Fleischverarbeitungsbranche (vgl. Betriebsbeschreibung vom 12. Juli 2006, Akt. 5/2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Weiter liegt auch eine entsprechende Bewilligung gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz vor. Die betriebliche Aktivität gehört zu einem als zusammenhängend erscheinenden Tätigkeitsgebiet eines (spezialisierten) Personalverleihbetriebs und sie bildet konzeptuell eine Einheit; es liegt mithin ein einheitlicher Betriebscharakter vor. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, es liege ein gegliederter Betrieb vor.
E. 3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist. 1 Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind die Arbeitnehmenden eines Betriebes, der temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, obligatorisch bei der SUVA versichert. Art. 85 UVV präzisiert dazu lediglich, dass bei solchen Betrieben das eigene wie auch das von ihnen vermittelte Personal bei der SUVA versichert ist. Weder Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG noch Art. 85 UVV sehen weitere Unterscheidungsmerkmale vor, welche die Möglichkeit bieten würden, je nach Bereich, für welchen Personal entliehen wird, andere Unterstellungskriterien zur Anwendung zu bringen. Massgebend ist somit einzig die Tatsache, dass ein Betrieb Personal verleiht. Auch aus dem übrigen Unterstellungsrecht ergibt sich keine Ausnahme der Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG, wie im Folgenden zu zeigen ist.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 66 Abs. 3 UVG.
E. 3.3.1 Art. 66 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA auszunehmen, wenn der Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des UVG vom Nationalrat mit Blick auf die Metzger-Unfallversicherung eingefügt (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1979 N 264 ff.). Dadurch sollte verhindert werden, dass diese berufsständische Versicherung in ihrer Existenz bedroht würde, wenn nicht nur grosse Schlachthäuser, sondern vermehrt auch kleinere Metzgereien (als industrielle Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a UVG) der SUVA unterstellt würden (vgl. auch AB 1980 S 490). Mit dem Erlass von Art. 80 UVV hat der Bundesrat diesen gesetzgeberischen Willen umgesetzt und bestimmte Metzgereien von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausgenommen. 2 Für Schlachthäuser und Metzgereien gilt folgende Regelung: Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. i UVG sind Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Schlachthäuser im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 80 Abs. 1 UVV öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden. Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird (Abs. 2). Vom SUVA-Obligatorium befreit sind somit Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei, soweit das Schlachten ein gewisses Ausmass nicht übersteigt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV REKU 399/98 vom 9. März 2000 E.4). Die Beschwerdeführerin betreibt aber keine Metzgerei mit Verkaufsladen und Schlächterei, sondern sie vermittelt Personal an die fleischverarbeitende Branche. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Bestimmung fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2 UVV. Dies gilt um so mehr, als - wie oben ausgeführt - ein anderes Unterstellungskriterium (Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG) klar erfüllt ist. Zum gleichen Ergebnis kam im Übrigen auch das Bundesamt für Sozialversicherung (als damals zuständige Rekursbehörde) in seinem Entscheid vom 17. Juni 1991 und wies die Beschwerde eines Betriebes, der Personal an Metzgereien vermittelte, ab.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass nicht die ganze fleischverarbeitende Branche einer brancheneigenen Versicherung angehören kann. Wie sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. i UVG in Verbindung mit Art. 80 UVV ergibt, können sich nur bestimmte Betriebe - Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei, soweit das Schlachten ein gewisses Ausmass nicht übersteigt - bei der Metzgerversicherung versichern. Im Übrigen erhellt daraus auch, dass nicht die Zugehörigkeit zu einem Fachverband oder allein die Tätigkeit des Personals das ausschlaggebende Kriterium sein kann. Ein Metzger, der in einem Betrieb tätig ist, in welchem an weniger als drei Tagen wöchentlich geschlachtet wird - und gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV in den Zuständigkeitsbereich der Metzgerversicherung fällt - kann genau die gleiche Tätigkeit ausüben wie ein Metzger, der in einem Betrieb arbeitet, in welchem an mehr als drei Tagen pro Woche geschlachtet wird. Anknüpfungspunkt beim Unterstellungsrecht kann Verschiedenes sein (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG): Die Branchenzugehörigkeit, die Art der ausgeübten Tätigkeit, ein Geleiseanschluss usw. Im vorliegenden Fall ist es die Tatsache, dass Personal ausgeliehen wird. Die Beschwerdeführerin vermittelt gemäss ihren eigenen Angaben Metzgereipersonal an Fleisch- und/oder Schlachtbetriebe. Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass sie nicht bloss Personal an Betriebe gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV vermittelt, sondern auch an andere fleischverarbeitende Betriebe. Allerdings ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass selbst wenn sie bloss Personal an Betriebe gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV vermitteln würde, das ausschlaggebende Kriterium der Personalverleih bleiben würde.
E. 3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
E. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). 1 2
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-88/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 5. August 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006). Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in B._______ führt gemäss Handelsregister einen Betrieb mit folgendem Zweck: "Be- und/oder Verarbeitung von Fleisch, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln sowie Erfüllung aller damit zusammenhängenden Geschäfte, Übernahme von Management- und Verwaltungsaufgaben für andere Betriebe sowie Vermittlung oder Ausleihung von Personal an Dritte. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Beteiligungen erwerben, verwalten und verkaufen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten". Gemäss Betriebsbeschreibung beschränkt sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit auf die Personalvermittlung (Akt. 5/2). Mit Verfügung vom 8. August 2006 wurde die A._______ AG ab 1. Juli 2006 dem Tätigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA unterstellt. Für die Berufsunfallversicherung wurde der Betriebsteil A (Ausleihe von Betriebspersonal) der Klasse 70C, Stufe 101, der Betriebsteil B (Administration für Personalverleihbüro) der Klasse 70C, Stufe 54, zugeteilt (Akt. 1/2). Für die Nichtberufsunfallversicherung wurde der Betrieb in der Stufe 96 eingereiht (Akt 1/3). B. Die A._______ AG erhob am 11. September 2006 Einsprache gegen die Unterstellung unter die SUVA (Akt. 5/3), welche sie damit begründete, dass sie als Mitglied des Schweizerischen Fleisch-Fachverbandes (SFF) ausschliesslich Personal an die Fleischbranche vermittle. Daher müsse eine Versicherung des Unfallrisikos bei der Unfallversicherung dieses Fachverbandes möglich sein. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Akt. 1/4). Zur Begründung führte sie aus, die A._______ AG sei ein Betrieb, der Personal ausleihe, weshalb er in den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsbereich der SUVA falle. C. Gegen diesen Entscheid reichte die A._______ AG am 30. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) ein und beantragte die Entlassung aus dem Versicherungsobligatorium bei der SUVA. Sie betonte erneut, dass sie sich als Firma, die ausschliesslich Personal an die fleischverarbeitende Branche vermittle, bei der Metzgerversicherung als Unfallversicherer dieser Branche versichern lassen könne. Betreffend den Abschluss der Unfallversicherung bei diesem privaten Unfallversicherer sei sie gleich zu behandeln wie die Metzgereibetriebe (Akt. 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht, an welches die Angelegenheit per 1. Januar 2007 übergegangen war, die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. E. In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 beantragte die SUVA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Betrieb sei im Besitz einer Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11). Er sei ein ungegliederter Betrieb des Personalverleihs und erfülle somit das Unterstellungskriterium von Art. 66 Abs. 1 Bst. o des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die von der Beschwerdeführerin angerufene Ausnahmebestimmung von Art. 66 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) beziehe sich nur auf die Metzgereien mit einem Verkaufsladen und einer Schlächterei. Deshalb könne die Beschwerdeführerin nichts aus diesen Sonderregelungen für sich ableiten. In einem ähnlich gelagerten Fall - Versicherungspflicht eines Betriebes, der sich mit der Personalausleihe in der Metzgerberufssparte betätigte - habe das Bundesamt für Sozialversicherung als damalige Beschwerdeinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 17. Juni 1991 bereits entsprechend entschieden (Akt. 5). F. Mit Replik vom 5. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie verwies wiederum auf ihre Mitgliedschaft im Fleisch-Fachverband und brachte sinngemäss vor, dass die SUVA die Ausnahmeregelung enger auslege als dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Massgebendes Unterscheidungskriterium sollte die Tätigkeit des Personals sein, also die Tätigkeit im Bereich der Fleischverarbeitung. Sie sei bereit, die Zweckbestimmung ihrer Unternehmung auf die Vermittlung von Personal an Metzgereien einzuschränken. Durch die Möglichkeit, ihren Betrieb durch die Metzgerversicherung versichern zu lassen, werde diese Branchenversicherung gestärkt, was auch dem Zweck der Ausnahmebestimmung entspreche. G. Die SUVA bestätigte in ihrer Duplik vom 21. Juni 2007 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und betonte erneut, dass einzig der Charakter bzw. die Tätigkeit des Betriebes, welcher Personal vermittle, für die Unterstellung ausschlaggebend sei. H. Die am 28. Juni 2007 bzw. am 27. Mai 2008 bekannt gegebene Besetzung des Spruchkörpers gab zu keinen Beanstandungen Anlass. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109 Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3.3, BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348). 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307). 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). 3.1.2 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist zweifellos als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Gemäss Handelsregistereintrag wird der Zweck folgendermassen umschrieben: "Be- und/oder Verarbeitung von Fleisch, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln sowie Erfüllung aller damit zusammenhängenden Geschäfte, Übernahme von Management- und Verwaltungsaufgaben für andere Betriebe sowie Vermittlung oder Ausleihung von Personal an Dritte. Die Gesellschaft kann Grundstücke und Beteiligungen erwerben, verwalten und verkaufen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten." Die effektiv ausgeübten Tätigkeiten beschränken sich auf die Vermittlung von Personal an die Fleischverarbeitungsbranche (vgl. Betriebsbeschreibung vom 12. Juli 2006, Akt. 5/2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Weiter liegt auch eine entsprechende Bewilligung gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz vor. Die betriebliche Aktivität gehört zu einem als zusammenhängend erscheinenden Tätigkeitsgebiet eines (spezialisierten) Personalverleihbetriebs und sie bildet konzeptuell eine Einheit; es liegt mithin ein einheitlicher Betriebscharakter vor. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch zu Recht nicht, es liege ein gegliederter Betrieb vor. 3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist. 1 Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind die Arbeitnehmenden eines Betriebes, der temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, obligatorisch bei der SUVA versichert. Art. 85 UVV präzisiert dazu lediglich, dass bei solchen Betrieben das eigene wie auch das von ihnen vermittelte Personal bei der SUVA versichert ist. Weder Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG noch Art. 85 UVV sehen weitere Unterscheidungsmerkmale vor, welche die Möglichkeit bieten würden, je nach Bereich, für welchen Personal entliehen wird, andere Unterstellungskriterien zur Anwendung zu bringen. Massgebend ist somit einzig die Tatsache, dass ein Betrieb Personal verleiht. Auch aus dem übrigen Unterstellungsrecht ergibt sich keine Ausnahme der Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG, wie im Folgenden zu zeigen ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 66 Abs. 3 UVG. 3.3.1 Art. 66 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA auszunehmen, wenn der Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des UVG vom Nationalrat mit Blick auf die Metzger-Unfallversicherung eingefügt (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1979 N 264 ff.). Dadurch sollte verhindert werden, dass diese berufsständische Versicherung in ihrer Existenz bedroht würde, wenn nicht nur grosse Schlachthäuser, sondern vermehrt auch kleinere Metzgereien (als industrielle Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a UVG) der SUVA unterstellt würden (vgl. auch AB 1980 S 490). Mit dem Erlass von Art. 80 UVV hat der Bundesrat diesen gesetzgeberischen Willen umgesetzt und bestimmte Metzgereien von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausgenommen. 2 Für Schlachthäuser und Metzgereien gilt folgende Regelung: Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. i UVG sind Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Schlachthäuser im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Art. 80 Abs. 1 UVV öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden. Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird (Abs. 2). Vom SUVA-Obligatorium befreit sind somit Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei, soweit das Schlachten ein gewisses Ausmass nicht übersteigt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV REKU 399/98 vom 9. März 2000 E.4). Die Beschwerdeführerin betreibt aber keine Metzgerei mit Verkaufsladen und Schlächterei, sondern sie vermittelt Personal an die fleischverarbeitende Branche. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Bestimmung fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 2 UVV. Dies gilt um so mehr, als - wie oben ausgeführt - ein anderes Unterstellungskriterium (Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG) klar erfüllt ist. Zum gleichen Ergebnis kam im Übrigen auch das Bundesamt für Sozialversicherung (als damals zuständige Rekursbehörde) in seinem Entscheid vom 17. Juni 1991 und wies die Beschwerde eines Betriebes, der Personal an Metzgereien vermittelte, ab. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass nicht die ganze fleischverarbeitende Branche einer brancheneigenen Versicherung angehören kann. Wie sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. i UVG in Verbindung mit Art. 80 UVV ergibt, können sich nur bestimmte Betriebe - Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei, soweit das Schlachten ein gewisses Ausmass nicht übersteigt - bei der Metzgerversicherung versichern. Im Übrigen erhellt daraus auch, dass nicht die Zugehörigkeit zu einem Fachverband oder allein die Tätigkeit des Personals das ausschlaggebende Kriterium sein kann. Ein Metzger, der in einem Betrieb tätig ist, in welchem an weniger als drei Tagen wöchentlich geschlachtet wird - und gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV in den Zuständigkeitsbereich der Metzgerversicherung fällt - kann genau die gleiche Tätigkeit ausüben wie ein Metzger, der in einem Betrieb arbeitet, in welchem an mehr als drei Tagen pro Woche geschlachtet wird. Anknüpfungspunkt beim Unterstellungsrecht kann Verschiedenes sein (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG): Die Branchenzugehörigkeit, die Art der ausgeübten Tätigkeit, ein Geleiseanschluss usw. Im vorliegenden Fall ist es die Tatsache, dass Personal ausgeliehen wird. Die Beschwerdeführerin vermittelt gemäss ihren eigenen Angaben Metzgereipersonal an Fleisch- und/oder Schlachtbetriebe. Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass sie nicht bloss Personal an Betriebe gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV vermittelt, sondern auch an andere fleischverarbeitende Betriebe. Allerdings ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass selbst wenn sie bloss Personal an Betriebe gemäss Art. 80 Abs. 2 UVV vermitteln würde, das ausschlaggebende Kriterium der Personalverleih bleiben würde. 3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 4. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). 1 2 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: