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C-885/2009

C-885/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-30 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der 1980 in der Schweiz geborene, tschechische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er übte nie eine Erwerbstätigkeit aus und leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Juli 2009 in den Jahren 2001 bis 2007 Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger (Vorakten [im Folgenden: act.] der Ausgleichskasse des Kantons C._______ [im Folgenden: AKB] 1 bis 5). B. Am 10. September 1999 (Eingangsdatum) beantragte die Mutter des Versicherten - obwohl dieser zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war - Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente. Zur Art der Behinderung wurde eine seit zirka Januar 1998 bestehende Psychose genannt (act. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2). Nach Durchführung der für den Leistungsanspruch massgeblichen Abklärungen (act. 4 bis 11) wurde dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (act. 14) mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze ausserordentliche IV-Rente zugesprochen (act. 17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem am 17. Dezember 2001 Y._______ als Beiständin des Versicherten ernannt worden war (act. 18; AKB-act. 11) und die ab Mai 2005 von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Rente ergeben hatte (act. 20 bis 26), reiste der Versicherte am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter, um diese zu besuchen und zu erfahren, ob er sich ein Leben in Finnland vorstellen könne (act. 27). Daraufhin teilte die Beiständin der IV-Stelle des Kantons C._______ am 18. Dezember 2008 mit, dass sich der Versicherte nach einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner Mutter entschlossen habe, "seine Papiere in Finnland zu deponieren"; die Abmeldung sei beim Einwohneramt in Z._______ per 13. Oktober 2008 erfolgt (act. 30 und 31; AKB-act. 16). D. Nachdem die Akten am 9. Januar 2009 zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelt worden waren (act. 33, AKB-act. 18), erliess die IVSTA am 21. Januar 2009 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass er zufolge des Wegzugs ins Ausland ab dem 1. Februar 2009 keinen Anspruch mehr auf die ausserordentliche Rente habe (act. 34). E. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter A._______, mit Eingabe vom 9. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 21. Januar 2009 sei aufzuheben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei dahingehend informiert worden, dass der Versicherte seine Rente auch in Finnland beziehen könne. Dies sei auch die Auffassung der Beiständin, welche diesbezüglich Informationen beschafft habe. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 erhob auch die Beiständin gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ebenfalls die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2009 (B-act. 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, sie habe sich vor der Ausreise des Versicherten nach Finnland bezüglich der Auszahlung der Rente erkundigt und es sei ihr versichert worden, dass diese weiterhin ausgerichtet werde. Sie habe angenommen, dass allein die Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland zur Anwendung gelangen würden. Um künftig eine Aufenthaltsbewilligung in Finnland zu erhalten, müsse der Versicherte den Nachweis einer schweizerischen IV-Rente erbringen. Ohne eine solche werde er nicht in Finnland bleiben können und in die Schweiz zurückkehren. Die Lebensqualität des Versicherten sei aktuell besser bei seiner Mutter in Finnland. Bei einer Rückkehr in die Schweiz müsste er in einer Institution platziert werden, was noch mehr Kosten für die Schweiz verursachen würde. G. Nachdem die Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2009 aufgefordert worden waren, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wer den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete (B-act. 3), wurde dem Bundesverwal-tungsgericht mit Eingaben vom 16. und 28. März 2009 mitgeteilt, dass die Beiständin für die Vertretung besorgt sei (B-act. 5 und 6). H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 stellte die Vorinstanz keine Anträge und führte im Wesentlichen aus, nach innerstaatlichem Recht bestehe ein Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente nur solange, als Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben sei. Sofern die leistungsberechtigte Person den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU unterstellt sei, könnten ausserordentliche Renten von Schweizern und EU-Staatsangehörigen auch in einen EU-Staat ausgerichtet werden. Die Unterstellung könne sich gemäss BGE 134 V 236 unter zwei verschiedenen Titeln ergeben, die beide vom Versicherten nicht erfüllt würden. Betreffend die Frage, ob allenfalls gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Weiterausrichtung der ausserordentlichen Rente bestehen könne, wurde abschliessend ausgeführt, in den gesamten Akten fänden sich "keine Spuren" des von der Beiständin geführten Telefonats. Dementsprechend könne man zur Frage, ob allenfalls eine bindende unrichtige Auskunft erteilt worden sei, nicht Stellung nehmen (B-act. 10). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hatte ersuchen lassen (B-act. 13), wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2009 aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 14); die verlangten Unterlagen gingen am 9. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 17). J. Nachdem die Beiständin das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2010 darüber informiert hatte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2010 wieder in der Schweiz aufhalte und bei der AKB ein entsprechendes Rentengesuch gestellt habe (B-act. 18), wurde dieser mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (B-act. 19). K. Am 9. Februar 2010 wurde dem Gericht im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde für die Zeit, während der die Rente wegen des Finnlandaufenthalts nicht ausgerichtet worden sei. Weiter wurden Entscheide der Stadt C._______ vom 13. Oktober 2008 und der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 2. Februar 2010 eingereicht (B-act. 20). L. In ihrer Eingabe vom 22. März 2010 führte die Vorinstanz aus, es müsse offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2009 zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe; jedenfalls habe er in diesem Jahr keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgewiesen. Damit sei die zweite Anspruchsvoraussetzung für eine ausserordentliche Rente nicht erfüllt (B-act. 22). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammen-fassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige ausserordentliche Rente ab dem 1. Februar 2009 verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Januar 2009.

E. 2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schwei-zer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Laut Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf eine ausser-ordentliche Rente, die während der gleichen Zahl von Jahren ver-sichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht wäh-rend eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am E._______ in C._______ geboren. Seine Mutter stammt aus Finnland und er ist wie sein Vater Staatsbürger der Tschechischen Republik. Heute verfügt er in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C (act. 1, 2, 29; AKB-act. 3 bis 5). Da vom Bezügerkreis der vorstehend wiedergegebenen Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG nur Schweizer Bürger erfasst werden, könnte die Einstellung der ausserordentlichen Rente ab 1. Februar 2009 nur aufgrund des Wortlauts nicht in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen erfolgen bzw. hätte gestützt darauf nie ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestanden. Jedoch ist zu beachten, dass die ausserordentliche Invalidenrente einer Leistung für Behinderte im Sinne von Art. 1 lit. f Ziff. ii der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [mit Anhängen]; SR 0.831.109.268.1; im Folgenden auch: Verordnung 1408/71) entspricht. Wegen des in dieser Verordnung vorgesehen Gebotes der Nichtdiskriminierung (aufgrund der Nationalität) kann die Zusprache dieser Leistung - in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG - nicht vom Besitz der schweizerischen Staatsangehö-rigkeit abhängig gemacht werden (BGE 134 V 236 E. 6). Unter diesen Umständen braucht nicht näher auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 IVG - welche betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen von ausländischen Staatsangehörigen - analog Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG - ebenfalls an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz anknüpfen - eingegangen werden. Mit anderen Worten kann letztlich die Frage, gemäss welcher gesetzlichen Bestimmung dem Beschwerdeführer die ausserordentliche Rente seinerzeit gewährt wurde, offengelassen werden. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob durch den Umstand, dass der Versicherte am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter nach Finnland gereist war und sich per 13. Oktober 2008 beim Einwohneramt in Z._______ abgemeldet hatte, die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 13 ATSG noch erfüllt waren.

E. 3.1 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrechtzuerhalten. Zu-sätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum Vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum Vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; vgl. zum Ganzen BGE 111 V 180 E. 4).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter nach Finnland. Der Zweck dieser Reise lag - wie von der Beiständin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt - einerseits darin, Urlaub zu machen, und andererseits, sich mit den Gepflogenheiten dieses Landes vertraut zu machen und festzustellen, ob er sich ein Leben zusammen mit seiner Mutter fernab der Schweiz vorstellen könnte. Aus diesem Grund reiste er verständlicherweise nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - schon am 9. August 2008, sondern erst im Oktober 2008 zurück (act. 27). Aufgrund dieser Umstände ist mit Blick auf die vorstehend auszugsweise wiedergegebene Rechtsprechung ohne weiteres erstellt, dass für den von August bis Oktober 2008 dauernden Auslandaufenthalt ein Ausnahmegrund gegeben war (vgl. E. 3.1 2. Absatz hiervor), beabsichtigte der Beschwerdeführer doch zum Vorneherein - vorerst - keine endgültige Ausreise aus der Schweiz. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz für diese Zeit noch zu bejahen war.

E. 3.2.2 Anders präsentierte sich die Situation jedoch ab dem 13. Oktober 2008. Aufgrund der wiederum nachvollziehbaren und glaubhaften Äusserungen der Beiständin hatte sich der Beschwerdeführer nach seinem gut dreimonatigen Auslandaufenthalt für ein Leben zusammen mit seiner Mutter in Finnland entschieden, weshalb er sich beim Einwohneramt in Z._______ abmeldete (act. 30 und 31). Aufgrund dieser Fakten kann ab dem 13. Oktober 2008 die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz nicht mehr bejaht werden. Somit ist erstellt, dass ab dem 13. Oktober 2008 zufolge Fehlens des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen für die ausserordentliche IV-Rente nicht mehr erfüllt waren. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. auch RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3; BGE 125 V 75 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen) in diesem Zeitpunkt ebenfalls nach Finnland verlegt hatte. Damit kann es vorliegend jedoch noch nicht sein Bewenden haben.

E. 4.1 Ausserordentliche Renten von EU-Staatsangehörigen können grundsätzlich auch in einen Staat der EU ausgerichtet werden. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die leistungsberechtigte Person den bilateralen Abkommen mit der EU unterstellt ist (vgl. Rz. 7014 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand: 1. Januar 2009). Da der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik - welche ein Mitgliedstaat der EU ist - besitzt und nach Finnland - ebenfalls ein Mitgliedstaat - weggezogen ist, kann seine Rente gemäss oben erwähnten Kreisschreiben grundsätzlich exportiert werden. Nachfolgend sind die entsprechenden Voraussetzungen dieses Leistungsexports zu prüfen.

E. 4.2 Vorliegend von Bedeutung ist die bereits erwähnte Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung gilt diese für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

E. 4.2.1 Eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter dem Titel "Arbeitnehmer und Selbstständige" ist nicht gegeben, da jener nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit zum einen keine Berufsausbildung gemacht hat und zum andern weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU jemals selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig gewesen war (act. 1 und 2). Dass der Beschwerdeführer zufolge seines Schweizer Wohnsitzes in den Jahren 2001 bis 2007 AHV/IV-Beiträge als nichterwerbstätige Person entrichtet hatte, führt nicht zum Erwerb des Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 236 E. 5.2.1 bis 5.2.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Unterstellung unter dem Titel "Familienangehörige" erfolgen kann.

E. 4.2.2 Der Begriff des Familienangehörigen wird in Art. 1 Bst. f der Verordnung 1408/71 wie folgt definiert: "i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird; ii) bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des Arbeitnehmers oder Selbstständigen oder Studierenden;"

E. 4.2.2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Unterstellung unter dem Titel Familienangehöriger nicht erfolgen könne, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht von seinen Eltern, sondern von der öffentlichen Hand unterstützt worden sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - vom Fürsorgeamt der Stadt Z._______ unterstützt worden war, solange er in der Schweiz gelebt hat (AKB-act. 7 und 10). Zu dieser Zeit stellte sich die Frage nach dem Export der ausserordentlichen Rente jedoch nicht resp. fiel die Anwendbarkeit der Verordnung 1408/71 ausser Betracht. Ergänzend festzuhalten ist, dass es wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung keine Rolle spielen darf, ob die entsprechende finanzielle Unterstützung im Inland von den Eltern oder einer Sozialbehörde stammen. Ansonsten wäre eine (spätere) Unterstellung in keinem Fall möglich, wo die Eltern oder ein Elternteil - bspw. als Folge einer Scheidung - keine oder keine genügenden Unterhaltszahlungen zu leisten vermöchten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Arbeitnehmerin zu betrachten ist und demgemäss - nach Verlassen der Schweiz - unter diesem Titel in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 fiel.

E. 4.2.2.2 Nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er während seines Auslandsaufenthalts eine Unterstützung in finanzieller (und moralischer) Hinsicht durch seine Mutter, mit welcher er offensichtlich eine häusliche Gemeinschaft gebildet hatte, erfuhr. Denn es ist so gut wie undenkbar, dass der Beschwerdeführer, dessen Invalidität zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 100 % bemessen worden war (act. 17) und er deswegen weder eine Ausbildung abschliessen noch jemals erwerbstätig sein konnte, seinen Lebensunterhalt in Finnland selber hatte bestreiten können. Im konkreten Fall ist im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Weiterausrichtung der ausserordentlichen IV-Rente, welche einer Leistung für Behinderte im Sinne von Art. 1 Bst. f Ziff. ii der Verordnung 1408/71 entspricht und deren Zusprache wegen des in der Verordnung vorgesehenen Gebots der Nichtdiskriminierung aufgrund der Nationalität nicht vom Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden darf, der Beschwerdeführer als Familienangehöriger zu betrachten resp. fällt dieser in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 V 236 E. 5.2.4, 5.2.4.2 und 6).

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass in Gutheissung der Beschwerden vom 9. und 13. Februar 2009 die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2009 aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Rentenbetreffnisse rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 2009 auszurichten. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat oder nicht.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die unterliegende Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Dem nicht anwaltlich, sondern gesetzlich durch die Beiständin vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerden vom 9. und 13. Februar 2009 wird die Verfügung vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009 die ausserordentliche Rente IV-Rente auszurichten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-885/2009 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (ausserordentliche Rente). Sachverhalt: A. Der 1980 in der Schweiz geborene, tschechische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er übte nie eine Erwerbstätigkeit aus und leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Juli 2009 in den Jahren 2001 bis 2007 Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger (Vorakten [im Folgenden: act.] der Ausgleichskasse des Kantons C._______ [im Folgenden: AKB] 1 bis 5). B. Am 10. September 1999 (Eingangsdatum) beantragte die Mutter des Versicherten - obwohl dieser zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war - Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente. Zur Art der Behinderung wurde eine seit zirka Januar 1998 bestehende Psychose genannt (act. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2). Nach Durchführung der für den Leistungsanspruch massgeblichen Abklärungen (act. 4 bis 11) wurde dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (act. 14) mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze ausserordentliche IV-Rente zugesprochen (act. 17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem am 17. Dezember 2001 Y._______ als Beiständin des Versicherten ernannt worden war (act. 18; AKB-act. 11) und die ab Mai 2005 von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Rente ergeben hatte (act. 20 bis 26), reiste der Versicherte am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter, um diese zu besuchen und zu erfahren, ob er sich ein Leben in Finnland vorstellen könne (act. 27). Daraufhin teilte die Beiständin der IV-Stelle des Kantons C._______ am 18. Dezember 2008 mit, dass sich der Versicherte nach einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner Mutter entschlossen habe, "seine Papiere in Finnland zu deponieren"; die Abmeldung sei beim Einwohneramt in Z._______ per 13. Oktober 2008 erfolgt (act. 30 und 31; AKB-act. 16). D. Nachdem die Akten am 9. Januar 2009 zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelt worden waren (act. 33, AKB-act. 18), erliess die IVSTA am 21. Januar 2009 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass er zufolge des Wegzugs ins Ausland ab dem 1. Februar 2009 keinen Anspruch mehr auf die ausserordentliche Rente habe (act. 34). E. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter A._______, mit Eingabe vom 9. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 21. Januar 2009 sei aufzuheben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei dahingehend informiert worden, dass der Versicherte seine Rente auch in Finnland beziehen könne. Dies sei auch die Auffassung der Beiständin, welche diesbezüglich Informationen beschafft habe. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 erhob auch die Beiständin gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte ebenfalls die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2009 (B-act. 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, sie habe sich vor der Ausreise des Versicherten nach Finnland bezüglich der Auszahlung der Rente erkundigt und es sei ihr versichert worden, dass diese weiterhin ausgerichtet werde. Sie habe angenommen, dass allein die Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland zur Anwendung gelangen würden. Um künftig eine Aufenthaltsbewilligung in Finnland zu erhalten, müsse der Versicherte den Nachweis einer schweizerischen IV-Rente erbringen. Ohne eine solche werde er nicht in Finnland bleiben können und in die Schweiz zurückkehren. Die Lebensqualität des Versicherten sei aktuell besser bei seiner Mutter in Finnland. Bei einer Rückkehr in die Schweiz müsste er in einer Institution platziert werden, was noch mehr Kosten für die Schweiz verursachen würde. G. Nachdem die Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2009 aufgefordert worden waren, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wer den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete (B-act. 3), wurde dem Bundesverwal-tungsgericht mit Eingaben vom 16. und 28. März 2009 mitgeteilt, dass die Beiständin für die Vertretung besorgt sei (B-act. 5 und 6). H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 stellte die Vorinstanz keine Anträge und führte im Wesentlichen aus, nach innerstaatlichem Recht bestehe ein Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente nur solange, als Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gegeben sei. Sofern die leistungsberechtigte Person den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU unterstellt sei, könnten ausserordentliche Renten von Schweizern und EU-Staatsangehörigen auch in einen EU-Staat ausgerichtet werden. Die Unterstellung könne sich gemäss BGE 134 V 236 unter zwei verschiedenen Titeln ergeben, die beide vom Versicherten nicht erfüllt würden. Betreffend die Frage, ob allenfalls gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Weiterausrichtung der ausserordentlichen Rente bestehen könne, wurde abschliessend ausgeführt, in den gesamten Akten fänden sich "keine Spuren" des von der Beiständin geführten Telefonats. Dementsprechend könne man zur Frage, ob allenfalls eine bindende unrichtige Auskunft erteilt worden sei, nicht Stellung nehmen (B-act. 10). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hatte ersuchen lassen (B-act. 13), wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2009 aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 14); die verlangten Unterlagen gingen am 9. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 17). J. Nachdem die Beiständin das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2010 darüber informiert hatte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2010 wieder in der Schweiz aufhalte und bei der AKB ein entsprechendes Rentengesuch gestellt habe (B-act. 18), wurde dieser mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (B-act. 19). K. Am 9. Februar 2010 wurde dem Gericht im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde für die Zeit, während der die Rente wegen des Finnlandaufenthalts nicht ausgerichtet worden sei. Weiter wurden Entscheide der Stadt C._______ vom 13. Oktober 2008 und der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 2. Februar 2010 eingereicht (B-act. 20). L. In ihrer Eingabe vom 22. März 2010 führte die Vorinstanz aus, es müsse offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2009 zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe; jedenfalls habe er in diesem Jahr keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgewiesen. Damit sei die zweite Anspruchsvoraussetzung für eine ausserordentliche Rente nicht erfüllt (B-act. 22). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammen-fassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige ausserordentliche Rente ab dem 1. Februar 2009 verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Januar 2009. 2. 2.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schwei-zer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Laut Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf eine ausser-ordentliche Rente, die während der gleichen Zahl von Jahren ver-sichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht wäh-rend eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am E._______ in C._______ geboren. Seine Mutter stammt aus Finnland und er ist wie sein Vater Staatsbürger der Tschechischen Republik. Heute verfügt er in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C (act. 1, 2, 29; AKB-act. 3 bis 5). Da vom Bezügerkreis der vorstehend wiedergegebenen Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG nur Schweizer Bürger erfasst werden, könnte die Einstellung der ausserordentlichen Rente ab 1. Februar 2009 nur aufgrund des Wortlauts nicht in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen erfolgen bzw. hätte gestützt darauf nie ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestanden. Jedoch ist zu beachten, dass die ausserordentliche Invalidenrente einer Leistung für Behinderte im Sinne von Art. 1 lit. f Ziff. ii der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [mit Anhängen]; SR 0.831.109.268.1; im Folgenden auch: Verordnung 1408/71) entspricht. Wegen des in dieser Verordnung vorgesehen Gebotes der Nichtdiskriminierung (aufgrund der Nationalität) kann die Zusprache dieser Leistung - in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 AHVG - nicht vom Besitz der schweizerischen Staatsangehö-rigkeit abhängig gemacht werden (BGE 134 V 236 E. 6). Unter diesen Umständen braucht nicht näher auf die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 IVG - welche betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen von ausländischen Staatsangehörigen - analog Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG - ebenfalls an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz anknüpfen - eingegangen werden. Mit anderen Worten kann letztlich die Frage, gemäss welcher gesetzlichen Bestimmung dem Beschwerdeführer die ausserordentliche Rente seinerzeit gewährt wurde, offengelassen werden. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob durch den Umstand, dass der Versicherte am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter nach Finnland gereist war und sich per 13. Oktober 2008 beim Einwohneramt in Z._______ abgemeldet hatte, die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 13 ATSG noch erfüllt waren. 3. 3.1 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft" sein, dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrechtzuerhalten. Zu-sätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum Vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum Vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; vgl. zum Ganzen BGE 111 V 180 E. 4). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juli 2008 zu seiner Mutter nach Finnland. Der Zweck dieser Reise lag - wie von der Beiständin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt - einerseits darin, Urlaub zu machen, und andererseits, sich mit den Gepflogenheiten dieses Landes vertraut zu machen und festzustellen, ob er sich ein Leben zusammen mit seiner Mutter fernab der Schweiz vorstellen könnte. Aus diesem Grund reiste er verständlicherweise nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - schon am 9. August 2008, sondern erst im Oktober 2008 zurück (act. 27). Aufgrund dieser Umstände ist mit Blick auf die vorstehend auszugsweise wiedergegebene Rechtsprechung ohne weiteres erstellt, dass für den von August bis Oktober 2008 dauernden Auslandaufenthalt ein Ausnahmegrund gegeben war (vgl. E. 3.1 2. Absatz hiervor), beabsichtigte der Beschwerdeführer doch zum Vorneherein - vorerst - keine endgültige Ausreise aus der Schweiz. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz für diese Zeit noch zu bejahen war. 3.2.2 Anders präsentierte sich die Situation jedoch ab dem 13. Oktober 2008. Aufgrund der wiederum nachvollziehbaren und glaubhaften Äusserungen der Beiständin hatte sich der Beschwerdeführer nach seinem gut dreimonatigen Auslandaufenthalt für ein Leben zusammen mit seiner Mutter in Finnland entschieden, weshalb er sich beim Einwohneramt in Z._______ abmeldete (act. 30 und 31). Aufgrund dieser Fakten kann ab dem 13. Oktober 2008 die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz nicht mehr bejaht werden. Somit ist erstellt, dass ab dem 13. Oktober 2008 zufolge Fehlens des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen für die ausserordentliche IV-Rente nicht mehr erfüllt waren. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. auch RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3; BGE 125 V 75 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen) in diesem Zeitpunkt ebenfalls nach Finnland verlegt hatte. Damit kann es vorliegend jedoch noch nicht sein Bewenden haben. 4. 4.1 Ausserordentliche Renten von EU-Staatsangehörigen können grundsätzlich auch in einen Staat der EU ausgerichtet werden. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die leistungsberechtigte Person den bilateralen Abkommen mit der EU unterstellt ist (vgl. Rz. 7014 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand: 1. Januar 2009). Da der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik - welche ein Mitgliedstaat der EU ist - besitzt und nach Finnland - ebenfalls ein Mitgliedstaat - weggezogen ist, kann seine Rente gemäss oben erwähnten Kreisschreiben grundsätzlich exportiert werden. Nachfolgend sind die entsprechenden Voraussetzungen dieses Leistungsexports zu prüfen. 4.2 Vorliegend von Bedeutung ist die bereits erwähnte Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung gilt diese für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. 4.2.1 Eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter dem Titel "Arbeitnehmer und Selbstständige" ist nicht gegeben, da jener nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit zum einen keine Berufsausbildung gemacht hat und zum andern weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU jemals selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig gewesen war (act. 1 und 2). Dass der Beschwerdeführer zufolge seines Schweizer Wohnsitzes in den Jahren 2001 bis 2007 AHV/IV-Beiträge als nichterwerbstätige Person entrichtet hatte, führt nicht zum Erwerb des Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 236 E. 5.2.1 bis 5.2.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Unterstellung unter dem Titel "Familienangehörige" erfolgen kann. 4.2.2 Der Begriff des Familienangehörigen wird in Art. 1 Bst. f der Verordnung 1408/71 wie folgt definiert: "i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird; ii) bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des Arbeitnehmers oder Selbstständigen oder Studierenden;" 4.2.2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Unterstellung unter dem Titel Familienangehöriger nicht erfolgen könne, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht von seinen Eltern, sondern von der öffentlichen Hand unterstützt worden sei. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - vom Fürsorgeamt der Stadt Z._______ unterstützt worden war, solange er in der Schweiz gelebt hat (AKB-act. 7 und 10). Zu dieser Zeit stellte sich die Frage nach dem Export der ausserordentlichen Rente jedoch nicht resp. fiel die Anwendbarkeit der Verordnung 1408/71 ausser Betracht. Ergänzend festzuhalten ist, dass es wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung keine Rolle spielen darf, ob die entsprechende finanzielle Unterstützung im Inland von den Eltern oder einer Sozialbehörde stammen. Ansonsten wäre eine (spätere) Unterstellung in keinem Fall möglich, wo die Eltern oder ein Elternteil - bspw. als Folge einer Scheidung - keine oder keine genügenden Unterhaltszahlungen zu leisten vermöchten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Arbeitnehmerin zu betrachten ist und demgemäss - nach Verlassen der Schweiz - unter diesem Titel in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 fiel. 4.2.2.2 Nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er während seines Auslandsaufenthalts eine Unterstützung in finanzieller (und moralischer) Hinsicht durch seine Mutter, mit welcher er offensichtlich eine häusliche Gemeinschaft gebildet hatte, erfuhr. Denn es ist so gut wie undenkbar, dass der Beschwerdeführer, dessen Invalidität zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 100 % bemessen worden war (act. 17) und er deswegen weder eine Ausbildung abschliessen noch jemals erwerbstätig sein konnte, seinen Lebensunterhalt in Finnland selber hatte bestreiten können. Im konkreten Fall ist im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Weiterausrichtung der ausserordentlichen IV-Rente, welche einer Leistung für Behinderte im Sinne von Art. 1 Bst. f Ziff. ii der Verordnung 1408/71 entspricht und deren Zusprache wegen des in der Verordnung vorgesehenen Gebots der Nichtdiskriminierung aufgrund der Nationalität nicht vom Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden darf, der Beschwerdeführer als Familienangehöriger zu betrachten resp. fällt dieser in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 (vgl. zum Ganzen auch BGE 134 V 236 E. 5.2.4, 5.2.4.2 und 6). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass in Gutheissung der Beschwerden vom 9. und 13. Februar 2009 die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2009 aufzuheben ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Rentenbetreffnisse rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 2009 auszurichten. Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat oder nicht. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die unterliegende Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Dem nicht anwaltlich, sondern gesetzlich durch die Beiständin vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerden vom 9. und 13. Februar 2009 wird die Verfügung vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2009 die ausserordentliche Rente IV-Rente auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: