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C-7803/2010

C-7803/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-30 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde im April 1942 geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Sie lebte ab dem 1. Oktober 2002 in E._______. Am 7. April 2006 sprach ihr die Eidgenössische Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine vorbezogene Altersrente zu. Am [...] April 2006 erlitt die Beschwerdeführerin während einer Herzoperation eine Hirnembolie, die zu einer diffusen zerebralen Ischämie im rechten Mediastromgebiet führte. Gemäss einem Bericht des spanischen Sozialmedizinischen Zentrums B._______ (nachfolgend: Zentrum/Klinik/Pflegeheim B._______) vom 9. Juli 2007 litt sie in der Folge namentlich an einer Hemiplegie links, einem Hemineglekt links, einer Hemianopsie links und einer neurogenen Blasenstörung. Sie sei für einen Grossteil der täglichen Aktivitäten auf die Hilfe Dritter angewiesen. Nach sieben Monaten rehabilitativer Behandlung in der Schweiz verlängerte die Krankenkasse der Beschwerdeführerin die entsprechende Kostengutsprache ab dem 1. Dezember 2006 nicht mehr. Am 5. Dezember 2006 trat die Beschwerdeführerin in C._______ (Spanien) in das Zentrum B._______ ein (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/3, 6; Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.5, 1.8, 1.10 f., 13.3). A.b Am 15. August 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der EAK einen Antrag auf Hilflosenentschädigung (SAK/5). A.c Am 12. November 2007 übertrug die EAK die Rentenakten an die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Spanien habe, und wies die SAK darauf hin, dass das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung noch nicht weiterbehandelt worden sei (SAK/6). A.d Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wies die SAK den Antrag auf Hilflosenentschädigung ab (SAK/7). A.e Am 31. Januar 2009 verliess die Beschwerdeführerin das Zentrum B._______ (vgl. act. 1 S. 2, act. 1.8 f.). A.f Nachdem die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV rügte, dass über ihren Antrag auf Hilflosenentschädigung noch nicht befunden worden sei, teilte das BSV ihr am 21. September 2009 mit, dass die SAK im Dezember 2007 einen Entscheid gefällt habe, den diese ihr nochmals zustellen werde (vgl. SAK/9). A.g Mit Schreiben vom 18. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007, die sie am 14. Oktober 2009 erstmals erhalten habe (vgl. SAK/10). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Der Einsprache legte sie eine Bescheinigung der Verwaltung von C._______ bei, wonach sie sich per 26. Juni 2009 in C._______ zur Wohnsitzaufnahme angemeldet habe, wo sie seither wohne. A.h Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2010 (nachfolgend: Einspracheentscheid) wies die SAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (SAK/22). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich seit Dezember 2006 in Spanien aufhalte und dort ihren Wohnsitz habe. A.i Am 17. Mai 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin rückwirkend per 26. Juni 2009 beim Einwohneramt des Kantons D._______ (nachfolgend: Einwohnerkontrolle D._______) nach Spanien ab (vgl. act. 1.5). B.a Am 30. Oktober 2010 (Datum Poststempel) führte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2010 und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bzw. die Rückweisung der Sache an die SAK mit der Anweisung, eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie bis zum 26. April 2009 ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in C._______, sondern in E._______ gehabt habe. Ausserdem habe die SAK ihren Entscheid ungenügend begründet. B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. B.c Mit Replik vom 14. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. B.d Am 15. März 2011 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. B.e Am 23. März 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Einspracheentscheids am 9. April 2010 massgebend (welcher an die Stelle der Verfügung vom 17. Dezember 2007 getreten ist). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

E. 2.3 Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, findet vorliegend Schweizer Recht Anwendung. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf Grund der nach der Operation vom 25. April 2006 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu haben. 3.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden Bezug genommen wird). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden Bezug genommen wird). 3.3 Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entstand somit frühestens am 1. Mai 2007, ein Jahr nach dem geltend gemachten Eintritt der Hilflosigkeit, und bestand höchstens bis zum 30. Juni 2009, da unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 26. Juni 2009 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte. Umstritten und zu prüfen ist, inwiefern die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Mai 2007 und dem 30. Juni 2009 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AHVG noch in der Schweiz hatte (vgl. unten E. 3.9). Dabei fallen aufgrund der Aktenlage als mögliche Zeitpunkte für die Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien der 5. Dezember 2006 (Eintritt ins Pflegeheim), der 29. August 2008 (Anmeldung in der Gemeinde C._______), der 31. Januar 2009 (Austritt aus dem Pflegeheim B._______) und der 26. Juni 2009 (behördlich registrierte Abmeldung in E._______ und Domizilregistrierung in C._______) in Betracht, wie nachfolgend aufzuzeigen und zu erörtern ist. 3.4 Der Wohnsitz der einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG geltend machenden Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 43bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Person muss sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2 m.w.H.). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung politischer Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Rechtsprechungsgemäss wird jedoch lediglich die Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, insbesondere wenn eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1, 133 V 309, je m.w.H.). 3.5 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AVHG geltend machende Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum Vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum Vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; vgl. zum Ganzen BGE 111 V 180 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-885/2009 vom 30. November 2010 E. 3.1). 3.6 Für die Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hat, ist somit Folgendes entscheidend: Ab welchem Zeitpunkt lassen die erkennbaren Umstände objektiv darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hatte (vgl. oben E. 3.4) bzw. ab welchem Zeitpunkt handelte es sich beim tatsächlichen Aufenthalt in Spanien nicht (mehr) um einen vorübergehenden Auslandaufenthalts aus zwingenden Gründen (vgl. oben E. 3.5). Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz lagen, ist ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. 3.7 Die SAK schliesst (alleine) daraus, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2006 in das Zentrum B._______ eingetreten ist und seither in Spanien wohnt, auf einen Wohnsitz in Spanien. Sie sei davon ausgegangen, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in Spanien befunden und diese in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz mehr gehabt habe. Daher sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Eine weitergehende Begründung, weshalb die Verlegung des tatsächlichen Aufenthaltes als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG) und/oder des Wohnsitzes nach Spanien zu qualifizieren sei, brachte die SAK in ihrem Einspracheentscheid nicht vor, obwohl die Beschwerdeführerin die entsprechende Qualifikation in ihrer Einsprache explizit bestritt. Auch in der Vernehmlassung bringt die SAK keine entsprechenden Gründe vor. Vielmehr führt sie aus, dass sie ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht abgemeldet und weiterhin Steuern in der Schweiz bezahlt habe, davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Dezember 2006 nach Spanien verlegt habe. 3.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Behandlungs- und Betreuungsbedarf und ihre finanzielle Situation sie dazu gezwungen hätten, die Schweiz am 5. Dezember 2006 zu verlassen und in das in der Nähe ihres Sohnes liegende Zentrum B._______ einzutreten. Sie habe stets beabsichtigt, nach E._______ zurückzukehren, und habe ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt stets in E._______ gehabt. Dementsprechend habe sie sich in E._______ nicht abgemeldet und dort weiterhin Steuern bezahlt. Erst am 26. Juni 2009, als sie sich in C._______ zur Wohnsitznahme angemeldet habe, habe sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach C._______ verlegt. Daher habe sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.9 Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin einleitend festzustellen, dass sich die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung als mangelhaft erweist und die gemäss zitierter Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) geltende Vermutung nicht schlüssig widerlegt worden ist. Weder hat die Vorinstanz die Wohnsitzverlegung nach Spanien im Dezember 2006 eingehend begründet und auf stichhaltige Hinweise in den Akten abgestützt, noch eine Abwägung der für und wider die Wohnsitznahme in Spanien sprechenden Anhaltspunkte vorgenommen. Daran anschliessend ist festzuhalten, dass sich vorliegend - was den "Stichtag" des 5. Dezember 2006 betrifft und wie nachfolgend aufzuzeigen ist - die Gründe für und wider die Annahme einer Verlegung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes nach Spanien in etwa die Waage halten. 3.9.1 Angesichts einer mehrmonatigen Rehabilitation in der Schweiz im Jahre 2006 und des von der Klinik B._______ mit Bestätigung vom 9. Juli 2007 genannten Krankheitsbildes, das eine ständige Pflege durch geschultes medizinisches Personal notwendig macht(e), musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Aufenthalt in Spanien zu Pflegezwecken längerfristiger Natur sein würde. Der Bestätigung der Klinik vom 9. Juli 2007 ist nicht zu entnehmen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin von vorneherein befristet gewesen bzw. auf einen Termin in absehbarer Nähe zum Zeitpunkt der Bestätigung befristet worden wäre. Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Pflegeaufenthalt in Spanien eingehend mit der Sozialstelle der Reha G._______ besprochen worden sei. Der Klinikaufenthalt erfolgte damit auf längere Sicht hinaus, letztlich wohlüberlegt, (trotz widerstrebender eigener Überzeugung) freiwillig und durch die äusseren Umstände bedingt (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1, 133 V 309). Dem gegenüberstehend hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung in der Gemeinde E._______ weiterhin aufrecht erhalten - auch wenn ihr rückblickend (zumindest was die Meldungen betreffend Wohnsitz ab 2009 betrifft) eine Mitwirkungspflichtsverletzung infolge verspäteter Meldung vorzuwerfen ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz spricht weiter, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung im Elternhaus in E._______ während mehreren Jahren beibehalten hat und die Postzustellung an die Beschwerdeführerin über diese Adresse ohne erkenntliche Schwierigkeiten erfolgte. Weiterhin zahlte die Beschwerdeführerin ihre Steuern in der Gemeinde; anzumerken ist, dass jedoch nur Steuerbelege für das Steuerjahr 2008 aktenkundig sind, solche für das Steuerjahr 2009 aber fehlen. Durchgehend ist den Akten auch die Absicht der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sich nur vorübergehend in Spanien aufhalten und später wieder in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben und ihrer Lebensgeschichte glaubhaft zugute zu halten, dass sie ihr überwiegendes Beziehungsnetz in E._______ und im grenznahen Deutschland hatte. Als Fazit kann festgehalten werden, dass anfangs Dezember 2006 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, die Beschwerdeführerin habe mit Eintritt in die Klinik B._______ ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach C._______ verlegt, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht bestätigt werden kann. 3.9.2 Eindeutig erscheint die Aktenlage bezüglich einer Wohnsitzverlegung per 29. Juni 2009 nach C._______ - und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht bestritten. Zur Verdeutlichung der in Betracht zu ziehenden Elemente für und wider die Wohnsitznahme in Spanien seien sie jedoch nachfolgend ebenfalls aufgezeigt: Per Mitte des Jahres 2009 ist den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin der Wille erkennbar zu entnehmen, ihren Lebensmittelpunkt trotz Wohnung in E._______ und überwiegendem Beziehungsnetz in der Schweiz nach Spanien verlegen zu wollen. Damit einher geht die (rückwirkende) Abmeldung in der Gemeinde per 29. Juni 2009 und (ebenfalls rückwirkende) Anmeldung in der Gemeinde C._______ per selben Datums. Den replikweise eingereichten Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009 bei den spanischen Behörden einen Antrag auf Anerkennung der Hilflosigkeit eingereicht hat, welcher am 13. Oktober 2010, rückwirkend auf den 30. Juli 2009, gutgeheissen worden ist. 3.9.3 Es bleibt schliesslich zu prüfen, inwiefern die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, ob die Beschwerdeführerin bereits per 29. August 2008 (Datum der erstmaligen Registrierung in der Gemeinde C._______) oder per 31. Januar 2009 (Austritt aus dem Pflegeheim) und damit vor dem 29. Juni 2009 - was bestritten ist - ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hat. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise (act. 1 S. 4) zwar geltend, sie habe der Einsicht, derzeit besser in C._______/Spanien aufgehoben zu sein, mit der Wohnsitznahme am 26. Juni 2009 Ausdruck verliehen, was sie mit der Einschreibung im Einwohnermeldeamt nachweise (s. Bestätigung vom 21. Oktober 2009, Beilage 6 zu act. 1). Besagter Bestätigung, die in Katalanisch verfasst ist, ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 29. August 2008 (erstmalig) im von Hand geführten Register der Einwohnergemeinde hat eintragen lassen. Das von ihr ins Recht gelegte Datum des 26. Juni 2009 wird in besagter Bestätigung als Datum für die Anmeldung "am aktuellen Domizil" in Espronceda 9 11, das im Stadtbezirk H._______ der Einwohnergemeinde C._______ liegt (vgl. [Internetadresse], zuletzt besucht am 20. November 2012), genannt. Damit belegt - entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin - das Datum des 29. Juni 2009 nur die Anmeldung an genannter Adresse; im Einwohnerregister der Stadt hat sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits im August 2008 - aus Gründen, die weder in der Beschwerde noch der Replik offen gelegt werden - erstmalig eintragen lassen. Hinzu kommt, dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin sich bereits während 1 ¾ Jahren in der Klinik B._______ in Pflege befunden hat und vom Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (s. E. 3.5) nicht mehr ausgegangen werden konnte, auch zumal der Klinikaufenthalt bis ins Jahre 2009 andauerte. 3.9.4 Noch klarer präsentiert sich die Aktenlage am 31. Januar 2009, an welchem die Beschwerdeführerin aus der Klinik ausgetreten ist. Mit dem Austritt aus der Klinik fällt die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung in Art. 26 ZGB für den vorliegend zu bestimmenden Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes (ohnehin) ausser Betracht und ist - in Fortführung der im August 2008 eingeleiteten Schritte zur Domizilierung (Anmeldung im Einwohnerregister) - ergänzend darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach C._______ verlegen wollte. Hierbei ist - wie oben bereits aufgezeigt wurde - nicht entscheidend, dass sich die Beschwerdeführerin erst per 29. Juni 2009 offiziell aus der Schweiz abgemeldet hat, da die Abmeldung auf diesen Zeitpunkt hin mit deren Meldung erst im Jahre 2010 ohnehin verspätet erfolgte und damit Realisierung und behördlicher Nachvollzug der Änderung weit auseinanderklaffen. 3.10 In Würdigung aller für und wider die Wohnsitzverlegung nach Spanien sprechenden Indizien ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Lebensmittelpunkt per Ende Januar 2009 nach C._______/Spanien verlegt hat und damit bis zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung durch die Vorinstanz zu prüfen war. Dieser (spätere) Zeitpunkt trägt - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - dem Abschluss der Behandlung in einer Pflegeanstalt (Art. 26 ZGB) und der aktenkundigen Entrichtung von Steuern bis Ende 2008 (Steuerjahr) in der Gemeinde E._______ ergänzend Rechnung.

E. 4.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich auf die folgenden Gesetze berufen hat, welche vorliegend nicht einschlägig sind: das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1; vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG) und das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006) (RHG, SR 431.02, in Kraft getreten am 1. November 2006). Ohne Relevanz ist diesbezüglich auch das Handbuch des Sozialamtes des Kantons F._______, zumal allfällige Ansprüche bundesrechtlich geregelt sind.

E. 4.2 Auch aus der mangelhaften Begründung des vorinstanzlichen Entscheids kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie die Massgeblichkeit des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 13 ATSG schon im vorinstanzlichen Verfahren erkannt und in ihrer Einsprache diesbezügliche Ausführungen gemacht hat.

E. 5 Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. August 2007, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei hat die SAK auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz bis Ende Januar 2009 abzustellen, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG erstmalig und anschliessend über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu befinden.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 9. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Kopie von act. 13 inkl. Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7803/2010 Urteil vom 30. November 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Spanien) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Hilflosenentschädigung; Einspracheentscheid der SAK vom 9. April 2010. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde im April 1942 geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Sie lebte ab dem 1. Oktober 2002 in E._______. Am 7. April 2006 sprach ihr die Eidgenössische Ausgleichskasse (nachfolgend: EAK) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine vorbezogene Altersrente zu. Am [...] April 2006 erlitt die Beschwerdeführerin während einer Herzoperation eine Hirnembolie, die zu einer diffusen zerebralen Ischämie im rechten Mediastromgebiet führte. Gemäss einem Bericht des spanischen Sozialmedizinischen Zentrums B._______ (nachfolgend: Zentrum/Klinik/Pflegeheim B._______) vom 9. Juli 2007 litt sie in der Folge namentlich an einer Hemiplegie links, einem Hemineglekt links, einer Hemianopsie links und einer neurogenen Blasenstörung. Sie sei für einen Grossteil der täglichen Aktivitäten auf die Hilfe Dritter angewiesen. Nach sieben Monaten rehabilitativer Behandlung in der Schweiz verlängerte die Krankenkasse der Beschwerdeführerin die entsprechende Kostengutsprache ab dem 1. Dezember 2006 nicht mehr. Am 5. Dezember 2006 trat die Beschwerdeführerin in C._______ (Spanien) in das Zentrum B._______ ein (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/3, 6; Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.5, 1.8, 1.10 f., 13.3). A.b Am 15. August 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der EAK einen Antrag auf Hilflosenentschädigung (SAK/5). A.c Am 12. November 2007 übertrug die EAK die Rentenakten an die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Spanien habe, und wies die SAK darauf hin, dass das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung noch nicht weiterbehandelt worden sei (SAK/6). A.d Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wies die SAK den Antrag auf Hilflosenentschädigung ab (SAK/7). A.e Am 31. Januar 2009 verliess die Beschwerdeführerin das Zentrum B._______ (vgl. act. 1 S. 2, act. 1.8 f.). A.f Nachdem die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV rügte, dass über ihren Antrag auf Hilflosenentschädigung noch nicht befunden worden sei, teilte das BSV ihr am 21. September 2009 mit, dass die SAK im Dezember 2007 einen Entscheid gefällt habe, den diese ihr nochmals zustellen werde (vgl. SAK/9). A.g Mit Schreiben vom 18. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007, die sie am 14. Oktober 2009 erstmals erhalten habe (vgl. SAK/10). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Der Einsprache legte sie eine Bescheinigung der Verwaltung von C._______ bei, wonach sie sich per 26. Juni 2009 in C._______ zur Wohnsitzaufnahme angemeldet habe, wo sie seither wohne. A.h Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2010 (nachfolgend: Einspracheentscheid) wies die SAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (SAK/22). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich seit Dezember 2006 in Spanien aufhalte und dort ihren Wohnsitz habe. A.i Am 17. Mai 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin rückwirkend per 26. Juni 2009 beim Einwohneramt des Kantons D._______ (nachfolgend: Einwohnerkontrolle D._______) nach Spanien ab (vgl. act. 1.5). B.a Am 30. Oktober 2010 (Datum Poststempel) führte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2010 und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bzw. die Rückweisung der Sache an die SAK mit der Anweisung, eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie bis zum 26. April 2009 ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in C._______, sondern in E._______ gehabt habe. Ausserdem habe die SAK ihren Entscheid ungenügend begründet. B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. B.c Mit Replik vom 14. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. B.d Am 15. März 2011 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. B.e Am 23. März 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-chung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin geltend macht, den Einspracheentscheid am 22. Oktober 2010 erhalten zu haben, und die SAK weder geltend macht noch belegt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet wurde, ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen und die Beschwerde als fristgereicht eingereicht zu betrachten (vgl. 60 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Einspracheentscheids am 9. April 2010 massgebend (welcher an die Stelle der Verfügung vom 17. Dezember 2007 getreten ist). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, findet vorliegend Schweizer Recht Anwendung. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf Grund der nach der Operation vom 25. April 2006 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu haben. 3.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden Bezug genommen wird). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden Bezug genommen wird). 3.3 Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entstand somit frühestens am 1. Mai 2007, ein Jahr nach dem geltend gemachten Eintritt der Hilflosigkeit, und bestand höchstens bis zum 30. Juni 2009, da unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 26. Juni 2009 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte. Umstritten und zu prüfen ist, inwiefern die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Mai 2007 und dem 30. Juni 2009 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AHVG noch in der Schweiz hatte (vgl. unten E. 3.9). Dabei fallen aufgrund der Aktenlage als mögliche Zeitpunkte für die Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien der 5. Dezember 2006 (Eintritt ins Pflegeheim), der 29. August 2008 (Anmeldung in der Gemeinde C._______), der 31. Januar 2009 (Austritt aus dem Pflegeheim B._______) und der 26. Juni 2009 (behördlich registrierte Abmeldung in E._______ und Domizilregistrierung in C._______) in Betracht, wie nachfolgend aufzuzeigen und zu erörtern ist. 3.4 Der Wohnsitz der einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG geltend machenden Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 43bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Person muss sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2 m.w.H.). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung politischer Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Rechtsprechungsgemäss wird jedoch lediglich die Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, insbesondere wenn eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1, 133 V 309, je m.w.H.). 3.5 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 43bis Abs. 1 AVHG geltend machende Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum Vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat. Der Ausnahmegrund des kurzfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn und insoweit der Auslandaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf aber nur soweit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum Vornherein zwingende Gründe einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.; vgl. zum Ganzen BGE 111 V 180 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-885/2009 vom 30. November 2010 E. 3.1). 3.6 Für die Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hat, ist somit Folgendes entscheidend: Ab welchem Zeitpunkt lassen die erkennbaren Umstände objektiv darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hatte (vgl. oben E. 3.4) bzw. ab welchem Zeitpunkt handelte es sich beim tatsächlichen Aufenthalt in Spanien nicht (mehr) um einen vorübergehenden Auslandaufenthalts aus zwingenden Gründen (vgl. oben E. 3.5). Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz lagen, ist ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. 3.7 Die SAK schliesst (alleine) daraus, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2006 in das Zentrum B._______ eingetreten ist und seither in Spanien wohnt, auf einen Wohnsitz in Spanien. Sie sei davon ausgegangen, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in Spanien befunden und diese in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz mehr gehabt habe. Daher sei ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Eine weitergehende Begründung, weshalb die Verlegung des tatsächlichen Aufenthaltes als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG) und/oder des Wohnsitzes nach Spanien zu qualifizieren sei, brachte die SAK in ihrem Einspracheentscheid nicht vor, obwohl die Beschwerdeführerin die entsprechende Qualifikation in ihrer Einsprache explizit bestritt. Auch in der Vernehmlassung bringt die SAK keine entsprechenden Gründe vor. Vielmehr führt sie aus, dass sie ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht abgemeldet und weiterhin Steuern in der Schweiz bezahlt habe, davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Dezember 2006 nach Spanien verlegt habe. 3.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Behandlungs- und Betreuungsbedarf und ihre finanzielle Situation sie dazu gezwungen hätten, die Schweiz am 5. Dezember 2006 zu verlassen und in das in der Nähe ihres Sohnes liegende Zentrum B._______ einzutreten. Sie habe stets beabsichtigt, nach E._______ zurückzukehren, und habe ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt stets in E._______ gehabt. Dementsprechend habe sie sich in E._______ nicht abgemeldet und dort weiterhin Steuern bezahlt. Erst am 26. Juni 2009, als sie sich in C._______ zur Wohnsitznahme angemeldet habe, habe sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach C._______ verlegt. Daher habe sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 3.9 Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin einleitend festzustellen, dass sich die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung als mangelhaft erweist und die gemäss zitierter Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) geltende Vermutung nicht schlüssig widerlegt worden ist. Weder hat die Vorinstanz die Wohnsitzverlegung nach Spanien im Dezember 2006 eingehend begründet und auf stichhaltige Hinweise in den Akten abgestützt, noch eine Abwägung der für und wider die Wohnsitznahme in Spanien sprechenden Anhaltspunkte vorgenommen. Daran anschliessend ist festzuhalten, dass sich vorliegend - was den "Stichtag" des 5. Dezember 2006 betrifft und wie nachfolgend aufzuzeigen ist - die Gründe für und wider die Annahme einer Verlegung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes nach Spanien in etwa die Waage halten. 3.9.1 Angesichts einer mehrmonatigen Rehabilitation in der Schweiz im Jahre 2006 und des von der Klinik B._______ mit Bestätigung vom 9. Juli 2007 genannten Krankheitsbildes, das eine ständige Pflege durch geschultes medizinisches Personal notwendig macht(e), musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Aufenthalt in Spanien zu Pflegezwecken längerfristiger Natur sein würde. Der Bestätigung der Klinik vom 9. Juli 2007 ist nicht zu entnehmen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin von vorneherein befristet gewesen bzw. auf einen Termin in absehbarer Nähe zum Zeitpunkt der Bestätigung befristet worden wäre. Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Pflegeaufenthalt in Spanien eingehend mit der Sozialstelle der Reha G._______ besprochen worden sei. Der Klinikaufenthalt erfolgte damit auf längere Sicht hinaus, letztlich wohlüberlegt, (trotz widerstrebender eigener Überzeugung) freiwillig und durch die äusseren Umstände bedingt (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1, 133 V 309). Dem gegenüberstehend hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung in der Gemeinde E._______ weiterhin aufrecht erhalten - auch wenn ihr rückblickend (zumindest was die Meldungen betreffend Wohnsitz ab 2009 betrifft) eine Mitwirkungspflichtsverletzung infolge verspäteter Meldung vorzuwerfen ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz spricht weiter, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung im Elternhaus in E._______ während mehreren Jahren beibehalten hat und die Postzustellung an die Beschwerdeführerin über diese Adresse ohne erkenntliche Schwierigkeiten erfolgte. Weiterhin zahlte die Beschwerdeführerin ihre Steuern in der Gemeinde; anzumerken ist, dass jedoch nur Steuerbelege für das Steuerjahr 2008 aktenkundig sind, solche für das Steuerjahr 2009 aber fehlen. Durchgehend ist den Akten auch die Absicht der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sich nur vorübergehend in Spanien aufhalten und später wieder in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben und ihrer Lebensgeschichte glaubhaft zugute zu halten, dass sie ihr überwiegendes Beziehungsnetz in E._______ und im grenznahen Deutschland hatte. Als Fazit kann festgehalten werden, dass anfangs Dezember 2006 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, die Beschwerdeführerin habe mit Eintritt in die Klinik B._______ ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach C._______ verlegt, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht bestätigt werden kann. 3.9.2 Eindeutig erscheint die Aktenlage bezüglich einer Wohnsitzverlegung per 29. Juni 2009 nach C._______ - und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht bestritten. Zur Verdeutlichung der in Betracht zu ziehenden Elemente für und wider die Wohnsitznahme in Spanien seien sie jedoch nachfolgend ebenfalls aufgezeigt: Per Mitte des Jahres 2009 ist den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin der Wille erkennbar zu entnehmen, ihren Lebensmittelpunkt trotz Wohnung in E._______ und überwiegendem Beziehungsnetz in der Schweiz nach Spanien verlegen zu wollen. Damit einher geht die (rückwirkende) Abmeldung in der Gemeinde per 29. Juni 2009 und (ebenfalls rückwirkende) Anmeldung in der Gemeinde C._______ per selben Datums. Den replikweise eingereichten Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009 bei den spanischen Behörden einen Antrag auf Anerkennung der Hilflosigkeit eingereicht hat, welcher am 13. Oktober 2010, rückwirkend auf den 30. Juli 2009, gutgeheissen worden ist. 3.9.3 Es bleibt schliesslich zu prüfen, inwiefern die Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, ob die Beschwerdeführerin bereits per 29. August 2008 (Datum der erstmaligen Registrierung in der Gemeinde C._______) oder per 31. Januar 2009 (Austritt aus dem Pflegeheim) und damit vor dem 29. Juni 2009 - was bestritten ist - ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hat. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise (act. 1 S. 4) zwar geltend, sie habe der Einsicht, derzeit besser in C._______/Spanien aufgehoben zu sein, mit der Wohnsitznahme am 26. Juni 2009 Ausdruck verliehen, was sie mit der Einschreibung im Einwohnermeldeamt nachweise (s. Bestätigung vom 21. Oktober 2009, Beilage 6 zu act. 1). Besagter Bestätigung, die in Katalanisch verfasst ist, ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 29. August 2008 (erstmalig) im von Hand geführten Register der Einwohnergemeinde hat eintragen lassen. Das von ihr ins Recht gelegte Datum des 26. Juni 2009 wird in besagter Bestätigung als Datum für die Anmeldung "am aktuellen Domizil" in Espronceda 9 11, das im Stadtbezirk H._______ der Einwohnergemeinde C._______ liegt (vgl. [Internetadresse], zuletzt besucht am 20. November 2012), genannt. Damit belegt - entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin - das Datum des 29. Juni 2009 nur die Anmeldung an genannter Adresse; im Einwohnerregister der Stadt hat sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits im August 2008 - aus Gründen, die weder in der Beschwerde noch der Replik offen gelegt werden - erstmalig eintragen lassen. Hinzu kommt, dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin sich bereits während 1 ¾ Jahren in der Klinik B._______ in Pflege befunden hat und vom Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (s. E. 3.5) nicht mehr ausgegangen werden konnte, auch zumal der Klinikaufenthalt bis ins Jahre 2009 andauerte. 3.9.4 Noch klarer präsentiert sich die Aktenlage am 31. Januar 2009, an welchem die Beschwerdeführerin aus der Klinik ausgetreten ist. Mit dem Austritt aus der Klinik fällt die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung in Art. 26 ZGB für den vorliegend zu bestimmenden Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes (ohnehin) ausser Betracht und ist - in Fortführung der im August 2008 eingeleiteten Schritte zur Domizilierung (Anmeldung im Einwohnerregister) - ergänzend darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach C._______ verlegen wollte. Hierbei ist - wie oben bereits aufgezeigt wurde - nicht entscheidend, dass sich die Beschwerdeführerin erst per 29. Juni 2009 offiziell aus der Schweiz abgemeldet hat, da die Abmeldung auf diesen Zeitpunkt hin mit deren Meldung erst im Jahre 2010 ohnehin verspätet erfolgte und damit Realisierung und behördlicher Nachvollzug der Änderung weit auseinanderklaffen. 3.10 In Würdigung aller für und wider die Wohnsitzverlegung nach Spanien sprechenden Indizien ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Lebensmittelpunkt per Ende Januar 2009 nach C._______/Spanien verlegt hat und damit bis zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung durch die Vorinstanz zu prüfen war. Dieser (spätere) Zeitpunkt trägt - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - dem Abschluss der Behandlung in einer Pflegeanstalt (Art. 26 ZGB) und der aktenkundigen Entrichtung von Steuern bis Ende 2008 (Steuerjahr) in der Gemeinde E._______ ergänzend Rechnung. 4. 4.1 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich auf die folgenden Gesetze berufen hat, welche vorliegend nicht einschlägig sind: das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1; vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG) und das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006) (RHG, SR 431.02, in Kraft getreten am 1. November 2006). Ohne Relevanz ist diesbezüglich auch das Handbuch des Sozialamtes des Kantons F._______, zumal allfällige Ansprüche bundesrechtlich geregelt sind. 4.2 Auch aus der mangelhaften Begründung des vorinstanzlichen Entscheids kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie die Massgeblichkeit des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 13 ATSG schon im vorinstanzlichen Verfahren erkannt und in ihrer Einsprache diesbezügliche Ausführungen gemacht hat.

5. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. August 2007, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei hat die SAK auf den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz bis Ende Januar 2009 abzustellen, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG erstmalig und anschliessend über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu befinden.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 9. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilage: Kopie von act. 13 inkl. Beilagen)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: