Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-renskosten verwendet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-renskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-881/2023 Abschreibungsentscheid vom 26. März 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______ GmbH / Firma gelöscht, c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss 2020, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die A._______ GmbH in Liquidation mit Verfügung vom 16. Januar 2023 rückwirkend per 1. Mai 2020 zwangsweise bei sich angeschlossen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage), dass die A._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 29. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2023 beantragte (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2023 bis zum 27. März 2023 einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- am 14. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 6 und 8), dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 im Handelsregister gelöscht worden ist (BVGer-act. 16), dass dem ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zur Löschung der Gesellschaft und einer allfälligen damit verbundenen Abschreibung des Verfahrens gewährt worden ist (BVGer-act. 17), dass der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2025) insbesondere ausführte, dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft spreche und es deshalb widersprüchlich wäre, diese Handlungsfähigkeit nun abzusprechen und das Verfahren abzuschreiben (BVGer-act. 20), dass der Beschwerdeführer überdies ausführte, die Liquidation sei mit den staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 zu erklären und namentlich beantragte, die Sache materiell zu beurteilen und eventualiter festzustellen, dass trotz der Löschung der Gesellschaft ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde fortbestehe (BVGer-act. 20), dass eine Aufforderung vom 6. November 2025 an den ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Löschung der Beschwerdeführerin noch unbezahlte Forderungen bestanden hätten und ob sich das Betreibungs- und Konkursamt damit befasst habe, unbeantwortet geblieben ist (BVGer-act. 21), dass die Rechtspersönlichkeit einer GmbH durch die Löschung ihrer Firma im Handelsregister endet, und sie dadurch auch ihre Prozessfähigkeit verliert (Urteil BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021, E. 5.2), dass mit der Löschung im Handelsregister einer juristischen Person und dem damit einhergehenden Verlust ihrer Prozessfähigkeit die anhängig gemachte Beschwerde gegenstandslos wird (Urteil BGer 9C_311/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 2; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.210), dass der Kostenvorschuss im Zusammenhang mit mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten eingeholt wird und dies eine Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht antizipiert begründet, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Verfahren vorliegend aufgrund des Wegfalls der Prozessfähigkeit sowie des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin infolge Löschung derselben im Handelsregister gegenstandslos geworden ist, dass damit der Grund für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens in der Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. Urteil BGer 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 4.3.2; Urteile BVGer C-203/2023 vom 12. November 2025; C-1990/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 6.1), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen mit Aufwand verbunden ist, der unabhängig des Ausgangs einer solchen Prüfung anfällt und dass zusätzlich dem Bundesverwaltungsgericht durch die ausgebliebene Antwort des ehemaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf die Anfrage vom 6. November 2025 zusätzlicher Abklärungsaufwand angefallen ist, dass schliesslich auch deshalb nicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, da vorliegend weder das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt worden ist (Art. 6 lit. a VGKE), noch andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei ersichtlich sind, die es als unverhältnismässig erscheinen liessen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 lit. b VGKE), dass nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 5 VGKE bewirkt hat und ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht von Relevanz sind, sofern eine Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O. Rz. 4.57), dass sich damit weitere Ausführungen zur Begründetheit der Beschwerde bzw. zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, dass die Verfahrenskosten aufgrund der massgeblichen Regeln (Art. 1 ff. VGKE) auf Fr. 800.- festgesetzt und dem durch die Beschwerdeführerin bereits vor der Löschung im Handelsregister geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen sind, dass weder der Vorinstanz als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation noch der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Für das Dispositiv ist auf die nächste Seite zu verweisen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-renskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: