Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. September 2010 hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Februar 1997 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Dabei stützte sie sich auf die Lohnbescheinigungen der Jahre 1997 bis 2007 der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons X._______, woraus sich ergebe, dass der Arbeitgeber seit 1. Februar 1997 der dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmerin B._______ Lohn ausgerichtet habe. Mit dem Dienstaustritt von B._______ per 31. August 2007 seien die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss erfüllt. Ferner wurde A._______ aufgefordert, innert zehn Tagen die beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse zu melden und es wurden ihm die Kosten der Verfügung von CHF 450.--, die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von CHF 375.-- sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (CHF 100.-- pro Person und Jahr, im Minimum aber CHF 200.--) in Rechnung gestellt (BVG-act. 3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 17. November 2010 bestätigte die C._______ AG der Vorinstanz, dass A._______ ab dem 1. März 1997 bei der Vorsorgeeinrichtung D._______ angeschlossen gewesen sei. Aufgrund einer Vereinbarung der C._______ AG und der E._______ sei dieser Anschluss ab dem 1. Januar 2006 bis zur Vertragsaufhebung per 31. August 2007 durch die E._______ fortgeführt worden (BVG-act. 5). C. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. November 2010 hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss rückwirkend ab 1. März 1997 auf. Der Anschluss für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 28. Februar 1997 blieb hingegen bestehen (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Gleichzeitig wurden A._______ die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von CHF 450.-- und CHF 375.--, die rückwirkende Rechnungsstellung von CHF 200.-- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von CHF 300.-- und die Auflösung des Anschlussvertrages von CHF 500.-- zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs; BVG-act. 6). D. Gegen diese Wiedererwägungsverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Siering, mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Monat Februar 1997 habe er nach seiner Erinnerung lediglich Verluste erwirtschaftet, jedenfalls aber keine Erträge erzielt. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen sei abgelaufen. Zwischenzeitlich habe die Angelegenheit geklärt werden können, mit dem Ergebnis, dass keine Zahlungen geschuldet seien. Es habe keinen Regelungsbedarf gegeben, da eine Zahlungsverpflichtung ohnehin nicht bestanden habe. Im Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung vom 2. September 2010 sei er längere Zeit nicht mehr in der Schweiz tätig gewesen. Ihm seien auch keine Unterlagen zur Verfügung gestanden, die es erlaubt hätten, "das Schriftstück sofort zu beantworten", zumal zuvor seine Treuhänder tätig gewesen seien und er sich mit Schriftverkehr dieser Art noch nicht befasst habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine "rückwirkende Rechnungsstellung" neben weiteren Kosten noch zusätzlich CHF 200.-- verlangt würden. Noch weniger nachvollziehbar sei die Berechnung von CHF 500.-- für die "Auflösung des Anschlussvertrages", den es eigentlich gar nicht gegeben habe. Dieser könnte wohl allenfalls fiktiv ohne seine Mitwirkung entstanden sein. Nach Klärung, dass überhaupt keine offenen Zahlungsverpflichtungen zu regeln gewesen seien, müssten die Unterlagen wohl vernichtet werden. Dafür könnten kaum noch CHF 500.-- anfallen. Schliesslich falle auf, dass Kosten für den Zeitraum ab 1. März 1997 im September 2010 für Berechnungsarbeiten geltend gemacht würden. Zumindest teilweise dürften die Forderungen verjährt gewesen sein, sodass schon deswegen keine Kosten für einen rückwirkende und im Ergebnis unbegründete Berechnung angelastet werden könnten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 4. Februar 2011 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aus den Lohnbescheinigungen 1997 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Februar 1997 (recte: von Februar bis Dezember 1997) an die Arbeitnehmerin B._______ einen dem Obligatorium unterstellten Lohn von CHF 34'450.-- (hochgerechneter Jahreslohn: CHF 37'582.--) entrichtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bestanden. Der Anschluss an die Vorinstanz für den Monat Februar 1997 sei somit zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Zwangsanschluss zur Wehr zu setzen. Die entstandenen Kosten hätten dadurch - zumindest teilweise - vermieden werden können. Er habe es jedoch unterlassen, im Rahmen der mit Schreiben vom 2. Juli 2010 gesetzten Frist, eine Stellungnahme abzugeben. Weiter habe er auch die ursprüngliche Zwangsanschlussverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb sich die Kostenauflage in casu rechtfertige. Für den Monat Februar 1997 bleibe der verfügte Zwangsanschluss zudem auch nach der Wiedererwägung der Verfügung bestehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die Kosten für die Auflösung des Vertrages zu tragen habe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, der Vorinstanz die ihr entstandenen Verwaltungskosten zu ersetzen. Die erhobenen Kosten basierten auf den in den Anschlussbedingungen ausgewiesenen Kosten und seien somit gerechtfertigt. Entgegenkommenderweise sei die Gebühr für die Wiedererwägung der Verfügung um CHF 150.-- reduziert worden und es seien nur CHF 300.-- erhoben worden. Die Verjährungsfrist beginne rechtsprechungsgemäss erst mit dem Anschluss an die Auffangeinrichtung zu laufen, weshalb die geschuldeten Beiträge nicht verjährt seien. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 25. November 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Soweit sich diese Einrede gegen die mit der Beitragsrechnung vom 3. November 2010 festgesetzten Beiträge zurückliegender Jahre richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da die Beitragsrechnung vom 3. November 2010 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BVG-act. 10). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechtsverhältnis begründet wird, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, weshalb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1; BGer 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September 2009, publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008).
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3.1 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung - zumindest bei einer Wiedererwägung auf Gesuch hin - auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a; kritisch hierzu etwa Ueli Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 306, mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss fehlender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, vgl. BGE 117 V 8 E. 2c). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Widererwägungsvoraussetzungen, so hat sie denn auch in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. SVR 1999 BVG Nr. 20 E. 3a; Peter Saladin, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen - Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Vergleich zur Praxis des Bundesgerichts in Lausanne, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 122).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine inhaltlich unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Danach sind das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 121 II 273 E. 1.a/aa S. 276 f. mit Hinweisen, BVGE 2007/29 E. 4.2).
E. 3.3 Vorliegend wurde die erste, rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2010 mit der angefochtenen Verfügung insofern zugunsten des Beschwerdeführers geändert, als die Vorinstanz den Zwangsanschluss rückwirkend ab 1. März 1997 aufhob (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs der Wiedererwägungsverfügung vom 25. November 2010). Einzig im Kostenpunkt erfolgte eine Änderung zuungunsten des Beschwerdeführers, indem ihm nebst den in der ersten, rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2010 auferlegten Kosten zusätzlich noch die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von CHF 300.00 sowie die Kosten für die Auflösung des Anschlussvertrages von CHF 500.00 auferlegt wurden. Die mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss vom 2. September 2010 einhergehenden geschuldeten Beiträge für die Zeit vom 1. März 1997 bis 31. August 2007 würden jedoch wesentlich höher als diese zusätzlich auferlegten Kosten ausfallen, weshalb die Wiedererwägungsverfügung als Ganzes zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt ist. Folglich spricht weder der Vertrauensschutz noch die Rechtssicherheit gegen die angefochtene Wiedererwägungsverfügung. Das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts überwiegt und die angefochtene Wiedererwägungsverfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. dazu auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 997 ff., 1000 und 1036; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 49 ff.).
E. 4 Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den am 2. September 2010 verfügten Zwangsanschluss des Beschwerdeführer zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 28. Februar 1997 bestehen liess (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs; vgl. E. 3.1 hiervor).
E. 4.1.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 CHF 23'880.-- (vgl. den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 4.1.2 Für Arbeitnehmer beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Damit ist sichergestellt, dass auch ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber nicht bei der Vorsorgeeinrichtung angemeldet wird, einen Versicherungsschutz geniesst. Bezweckt wird die lückenlose obligatorische Vorsorge zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, 2012, Rz. 635-637).
E. 4.1.3 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
E. 4.1.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: Verordnung über die Ansprüche der BVG-Auffangeinrichtung]).
E. 4.2 Gemäss Jahresabrechnung 1997 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons X._______ vom 25. November 1997 betrug der Lohn der Arbeitnehmerin B._______ im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 (11 Monate) CHF 34'450.-- (BVG-act. 7). Dies wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten. Vielmehr findet sich auf der genannten Jahresabrechnung die Unterschrift des Beschwerdeführers zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben.
E. 4.3 Der für den Grenzbetrag massgebende aufgerechnete Jahreslohn 1997 von B._______ betrug somit CHF 37'582.--. Damit hat sie mehr als den gesetzlichen Mindestlohn des Jahres 1997 erzielt (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer macht auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 1j BVV 2 geltend. Er hat einzig den Nachweis erbracht, dass er vom 1. März 1997 bis zum 31. August 2007 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Im Februar 1997 war er indes unbestrittenermassen keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Aufgrund der genannten Unterlagen steht zudem fest, dass B._______ per 31. August 2007 den Betrieb verliess. Somit ist der Freizügigkeitsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der Beschwerdeführer für den Monat Februar 1997 keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. In einem solchen Fall musste er von Gesetzes wegen rückwirkend vom 1. Februar 1997 bis zum 28. Februar 1997 an die Auffangeinrichtung angeschlossen werden, weshalb sich die verfügte Bestätigung des Zwangsanschlusses für diese Zeit als rechtmässig erweist. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, nach seiner Erinnerung habe er im Februar 1997 lediglich Verluste erwirtschaftet, jedenfalls aber keine Erträge erzielt, vermag daran nichts zu ändern. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer die ihm mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Kosten zu tragen hat (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine "rückwirkende Rechnungsstellung" neben weiteren Kosten noch zusätzlich CHF 200.-- verlangt würden. Noch weniger nachvollziehbar sei die Berechnung von CHF 500.-- für die "Auflösung des Anschlussvertrages", den es eigentlich gar nicht gegeben habe. Dieser könnte wohl allenfalls fiktiv ohne seine Mitwirkung entstanden sein. Nach Klärung, dass überhaupt keine offenen Zahlungsverpflichtungen zu regeln gewesen seien, müssten die Unterlagen wohl vernichtet werden. Dafür könnten kaum noch CHF 500.-- anfallen.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Zwangsanschluss zur Wehr zu setzen. Die entstandenen Kosten hätten dadurch - zumindest teilweise - vermieden werden können. Er habe es jedoch unterlassen, im Rahmen der mit Schreiben vom 2. Juli 2010 gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Weiter habe er auch die ursprüngliche Zwangsanschlussverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb sich die Kostenauflage rechtfertigt. Für den Monat Februar 1997 bleibe der verfügte Zwangsanschluss zudem auch nach Wiedererwägung der Verfügung bestehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die Kosten für die Auflösung des Vertrags zu tragen habe. Die erhobenen Kosten basierten auf den in den Anschlussbedingungen ausgewiesenen Kosten und seien somit gerechtfertigt. Entgegenkommenderweise sei die Gebühr für die Wiedererwägung der Verfügung um CHF 150.-- reduziert worden und es seien nur CHF 300.-- erhoben worden.
E. 5.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 Satz 1 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der BVG-Auffangeinrichtung muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 1. Januar 2005. Bei der Ausarbeitung und Anwendung des Kostenreglements hat sich die Vorinstanz an rechtsstaatliche Prinzipien zu halten, so an das Kostendeckungsprinzip und an das Äquivalenzprinzip, welche beide aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit hervorgehen. Wie genau die Auffangeinrichtung diese Prinzipien verletzt haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es sind denn auch keine solchen konkreten Gründe ersichtlich. Anzufügen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Gebühren eine gewisse Pauschalisierung zulässig ist und dass das Kostendeckungsprinzip selbst dann nicht verletzt würde, wenn eine Gebühr im Einzelfall höher wäre als die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu BGE 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.5).
E. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 28. Februar 1997 rechtmässig erfolgt (vgl. E. 4.3 hiervor). Ferner hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. August 2007 nicht innerhalb der Frist, welche ihm die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (BVG-act. 2) gesetzt hat, erbracht (BVG-act. 3). Diesen Nachweis hätte der Beschwerdeführer jedoch ohne weiteres fristgerecht erbringen können. Denn der Anschlussvertrag des Beschwerdeführers mit der D._______ ist bereits am 11. März 1997 unterzeichnet worden (BVG-act. 5). Somit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Vorinstanz unverzüglich darüber zu informieren und ihr eine Kopie dieses Anschlussvertrags als Beweismittel zuzustellen. Unter diesen Umständen ist die nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung vom 1. Januar 2005 erfolgte Auferlegung der Verfügungskosten sowie der Gebühren für den Zwangsanschluss und die Wiedererwägung sowie der Kosten für die Auflösung des Anschlussvertrages durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der BVG-Auffangeinrichtung). Diese Kosten und Gebühren decken die der Vorinstanz verursachten Verwaltungskosten. Nicht korrekt sind hingegen die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese - wie der Begriff bereits sagt - erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungsstellung erhoben werden können. Vorliegend ist allerdings lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für eine (erst später) zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind.
E. 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Forderungen für die Kosten der "Berechnungsarbeiten" seien mindestens teilweise verjährt, da sie einen Zeitraum ab dem 1. März 1997 beträfen. Soweit sich diese Rüge auf die mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2010 auferlegten Kosten (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) bezieht, erweist sie sich als unbegründet, verjähren gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG andere Forderungen als solche auf periodische Beiträge und Leistungen doch erst nach Ablauf von zehn Jahren, mithin am 25. November 2020 (vgl. zur Verjährungseinrede gegen Beiträge zurückliegender Jahre E. 1.3 hiervor).
E. 5.6 Die Beschwerde ist daher, soweit sie die Kostenauferlegung für die rückwirkende Rechnungsstellung betrifft, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem in einem sehr geringen Umfang obsiegenden und grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer anteilmässig Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf CHF 700.-- festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von CHF 700.-- zu verrechnen und die Differenz von CHF 100.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer teilweise unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die dem teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf CHF 200.-- festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 25. November 2010 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von CHF 450.-- und CHF 375.-- (Ziff. 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 2. September 2010) sowie die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung von CHF 300.-- und die Auflösung des Anschlussvertrags von CHF 500.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- verrechnet. Der Differenzbetrag in der Höhe von CHF 100.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 200.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - Das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8807/2010 Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Siering, Kalckreuthstrasse 10, Postfach 4151, DE-10777 Berlin, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Gegenstand BVG - Wiedererwägung des Zwangsanschlusses (Verfügung vom 25. November 2010). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. September 2010 hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Februar 1997 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen. Dabei stützte sie sich auf die Lohnbescheinigungen der Jahre 1997 bis 2007 der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons X._______, woraus sich ergebe, dass der Arbeitgeber seit 1. Februar 1997 der dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmerin B._______ Lohn ausgerichtet habe. Mit dem Dienstaustritt von B._______ per 31. August 2007 seien die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss erfüllt. Ferner wurde A._______ aufgefordert, innert zehn Tagen die beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse zu melden und es wurden ihm die Kosten der Verfügung von CHF 450.--, die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von CHF 375.-- sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (CHF 100.-- pro Person und Jahr, im Minimum aber CHF 200.--) in Rechnung gestellt (BVG-act. 3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 17. November 2010 bestätigte die C._______ AG der Vorinstanz, dass A._______ ab dem 1. März 1997 bei der Vorsorgeeinrichtung D._______ angeschlossen gewesen sei. Aufgrund einer Vereinbarung der C._______ AG und der E._______ sei dieser Anschluss ab dem 1. Januar 2006 bis zur Vertragsaufhebung per 31. August 2007 durch die E._______ fortgeführt worden (BVG-act. 5). C. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. November 2010 hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss rückwirkend ab 1. März 1997 auf. Der Anschluss für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 28. Februar 1997 blieb hingegen bestehen (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Gleichzeitig wurden A._______ die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von CHF 450.-- und CHF 375.--, die rückwirkende Rechnungsstellung von CHF 200.-- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von CHF 300.-- und die Auflösung des Anschlussvertrages von CHF 500.-- zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs; BVG-act. 6). D. Gegen diese Wiedererwägungsverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Siering, mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Monat Februar 1997 habe er nach seiner Erinnerung lediglich Verluste erwirtschaftet, jedenfalls aber keine Erträge erzielt. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen sei abgelaufen. Zwischenzeitlich habe die Angelegenheit geklärt werden können, mit dem Ergebnis, dass keine Zahlungen geschuldet seien. Es habe keinen Regelungsbedarf gegeben, da eine Zahlungsverpflichtung ohnehin nicht bestanden habe. Im Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung vom 2. September 2010 sei er längere Zeit nicht mehr in der Schweiz tätig gewesen. Ihm seien auch keine Unterlagen zur Verfügung gestanden, die es erlaubt hätten, "das Schriftstück sofort zu beantworten", zumal zuvor seine Treuhänder tätig gewesen seien und er sich mit Schriftverkehr dieser Art noch nicht befasst habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine "rückwirkende Rechnungsstellung" neben weiteren Kosten noch zusätzlich CHF 200.-- verlangt würden. Noch weniger nachvollziehbar sei die Berechnung von CHF 500.-- für die "Auflösung des Anschlussvertrages", den es eigentlich gar nicht gegeben habe. Dieser könnte wohl allenfalls fiktiv ohne seine Mitwirkung entstanden sein. Nach Klärung, dass überhaupt keine offenen Zahlungsverpflichtungen zu regeln gewesen seien, müssten die Unterlagen wohl vernichtet werden. Dafür könnten kaum noch CHF 500.-- anfallen. Schliesslich falle auf, dass Kosten für den Zeitraum ab 1. März 1997 im September 2010 für Berechnungsarbeiten geltend gemacht würden. Zumindest teilweise dürften die Forderungen verjährt gewesen sein, sodass schon deswegen keine Kosten für einen rückwirkende und im Ergebnis unbegründete Berechnung angelastet werden könnten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 4. Februar 2011 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aus den Lohnbescheinigungen 1997 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Februar 1997 (recte: von Februar bis Dezember 1997) an die Arbeitnehmerin B._______ einen dem Obligatorium unterstellten Lohn von CHF 34'450.-- (hochgerechneter Jahreslohn: CHF 37'582.--) entrichtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bestanden. Der Anschluss an die Vorinstanz für den Monat Februar 1997 sei somit zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Zwangsanschluss zur Wehr zu setzen. Die entstandenen Kosten hätten dadurch - zumindest teilweise - vermieden werden können. Er habe es jedoch unterlassen, im Rahmen der mit Schreiben vom 2. Juli 2010 gesetzten Frist, eine Stellungnahme abzugeben. Weiter habe er auch die ursprüngliche Zwangsanschlussverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb sich die Kostenauflage in casu rechtfertige. Für den Monat Februar 1997 bleibe der verfügte Zwangsanschluss zudem auch nach der Wiedererwägung der Verfügung bestehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die Kosten für die Auflösung des Vertrages zu tragen habe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, der Vorinstanz die ihr entstandenen Verwaltungskosten zu ersetzen. Die erhobenen Kosten basierten auf den in den Anschlussbedingungen ausgewiesenen Kosten und seien somit gerechtfertigt. Entgegenkommenderweise sei die Gebühr für die Wiedererwägung der Verfügung um CHF 150.-- reduziert worden und es seien nur CHF 300.-- erhoben worden. Die Verjährungsfrist beginne rechtsprechungsgemäss erst mit dem Anschluss an die Auffangeinrichtung zu laufen, weshalb die geschuldeten Beiträge nicht verjährt seien. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 25. November 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Soweit sich diese Einrede gegen die mit der Beitragsrechnung vom 3. November 2010 festgesetzten Beiträge zurückliegender Jahre richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da die Beitragsrechnung vom 3. November 2010 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BVG-act. 10). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechtsverhältnis begründet wird, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, weshalb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1; BGer 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September 2009, publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008).
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung - zumindest bei einer Wiedererwägung auf Gesuch hin - auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a; kritisch hierzu etwa Ueli Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 306, mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss fehlender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, vgl. BGE 117 V 8 E. 2c). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Widererwägungsvoraussetzungen, so hat sie denn auch in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. SVR 1999 BVG Nr. 20 E. 3a; Peter Saladin, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen - Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Vergleich zur Praxis des Bundesgerichts in Lausanne, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 122). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine inhaltlich unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Danach sind das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 121 II 273 E. 1.a/aa S. 276 f. mit Hinweisen, BVGE 2007/29 E. 4.2). 3.3 Vorliegend wurde die erste, rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2010 mit der angefochtenen Verfügung insofern zugunsten des Beschwerdeführers geändert, als die Vorinstanz den Zwangsanschluss rückwirkend ab 1. März 1997 aufhob (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs der Wiedererwägungsverfügung vom 25. November 2010). Einzig im Kostenpunkt erfolgte eine Änderung zuungunsten des Beschwerdeführers, indem ihm nebst den in der ersten, rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2010 auferlegten Kosten zusätzlich noch die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von CHF 300.00 sowie die Kosten für die Auflösung des Anschlussvertrages von CHF 500.00 auferlegt wurden. Die mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss vom 2. September 2010 einhergehenden geschuldeten Beiträge für die Zeit vom 1. März 1997 bis 31. August 2007 würden jedoch wesentlich höher als diese zusätzlich auferlegten Kosten ausfallen, weshalb die Wiedererwägungsverfügung als Ganzes zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt ist. Folglich spricht weder der Vertrauensschutz noch die Rechtssicherheit gegen die angefochtene Wiedererwägungsverfügung. Das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts überwiegt und die angefochtene Wiedererwägungsverfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. dazu auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 997 ff., 1000 und 1036; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 49 ff.).
4. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den am 2. September 2010 verfügten Zwangsanschluss des Beschwerdeführer zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 28. Februar 1997 bestehen liess (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs; vgl. E. 3.1 hiervor). 4.1 4.1.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 CHF 23'880.-- (vgl. den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.1.2 Für Arbeitnehmer beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Damit ist sichergestellt, dass auch ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber nicht bei der Vorsorgeeinrichtung angemeldet wird, einen Versicherungsschutz geniesst. Bezweckt wird die lückenlose obligatorische Vorsorge zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, 2012, Rz. 635-637). 4.1.3 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 4.1.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: Verordnung über die Ansprüche der BVG-Auffangeinrichtung]). 4.2 Gemäss Jahresabrechnung 1997 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons X._______ vom 25. November 1997 betrug der Lohn der Arbeitnehmerin B._______ im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 (11 Monate) CHF 34'450.-- (BVG-act. 7). Dies wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten. Vielmehr findet sich auf der genannten Jahresabrechnung die Unterschrift des Beschwerdeführers zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben. 4.3 Der für den Grenzbetrag massgebende aufgerechnete Jahreslohn 1997 von B._______ betrug somit CHF 37'582.--. Damit hat sie mehr als den gesetzlichen Mindestlohn des Jahres 1997 erzielt (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer macht auch keine Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 1j BVV 2 geltend. Er hat einzig den Nachweis erbracht, dass er vom 1. März 1997 bis zum 31. August 2007 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Im Februar 1997 war er indes unbestrittenermassen keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Aufgrund der genannten Unterlagen steht zudem fest, dass B._______ per 31. August 2007 den Betrieb verliess. Somit ist der Freizügigkeitsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der Beschwerdeführer für den Monat Februar 1997 keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. In einem solchen Fall musste er von Gesetzes wegen rückwirkend vom 1. Februar 1997 bis zum 28. Februar 1997 an die Auffangeinrichtung angeschlossen werden, weshalb sich die verfügte Bestätigung des Zwangsanschlusses für diese Zeit als rechtmässig erweist. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, nach seiner Erinnerung habe er im Februar 1997 lediglich Verluste erwirtschaftet, jedenfalls aber keine Erträge erzielt, vermag daran nichts zu ändern. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5. Streitig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer die ihm mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Kosten zu tragen hat (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine "rückwirkende Rechnungsstellung" neben weiteren Kosten noch zusätzlich CHF 200.-- verlangt würden. Noch weniger nachvollziehbar sei die Berechnung von CHF 500.-- für die "Auflösung des Anschlussvertrages", den es eigentlich gar nicht gegeben habe. Dieser könnte wohl allenfalls fiktiv ohne seine Mitwirkung entstanden sein. Nach Klärung, dass überhaupt keine offenen Zahlungsverpflichtungen zu regeln gewesen seien, müssten die Unterlagen wohl vernichtet werden. Dafür könnten kaum noch CHF 500.-- anfallen. 5.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich gegen den Zwangsanschluss zur Wehr zu setzen. Die entstandenen Kosten hätten dadurch - zumindest teilweise - vermieden werden können. Er habe es jedoch unterlassen, im Rahmen der mit Schreiben vom 2. Juli 2010 gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Weiter habe er auch die ursprüngliche Zwangsanschlussverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb sich die Kostenauflage rechtfertigt. Für den Monat Februar 1997 bleibe der verfügte Zwangsanschluss zudem auch nach Wiedererwägung der Verfügung bestehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die Kosten für die Auflösung des Vertrags zu tragen habe. Die erhobenen Kosten basierten auf den in den Anschlussbedingungen ausgewiesenen Kosten und seien somit gerechtfertigt. Entgegenkommenderweise sei die Gebühr für die Wiedererwägung der Verfügung um CHF 150.-- reduziert worden und es seien nur CHF 300.-- erhoben worden. 5.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 Satz 1 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der BVG-Auffangeinrichtung muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 1. Januar 2005. Bei der Ausarbeitung und Anwendung des Kostenreglements hat sich die Vorinstanz an rechtsstaatliche Prinzipien zu halten, so an das Kostendeckungsprinzip und an das Äquivalenzprinzip, welche beide aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit hervorgehen. Wie genau die Auffangeinrichtung diese Prinzipien verletzt haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es sind denn auch keine solchen konkreten Gründe ersichtlich. Anzufügen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Gebühren eine gewisse Pauschalisierung zulässig ist und dass das Kostendeckungsprinzip selbst dann nicht verletzt würde, wenn eine Gebühr im Einzelfall höher wäre als die dafür aufgewendeten Kosten (vgl. dazu BGE 2P.87/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.5). 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 28. Februar 1997 rechtmässig erfolgt (vgl. E. 4.3 hiervor). Ferner hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 31. August 2007 nicht innerhalb der Frist, welche ihm die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (BVG-act. 2) gesetzt hat, erbracht (BVG-act. 3). Diesen Nachweis hätte der Beschwerdeführer jedoch ohne weiteres fristgerecht erbringen können. Denn der Anschlussvertrag des Beschwerdeführers mit der D._______ ist bereits am 11. März 1997 unterzeichnet worden (BVG-act. 5). Somit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Vorinstanz unverzüglich darüber zu informieren und ihr eine Kopie dieses Anschlussvertrags als Beweismittel zuzustellen. Unter diesen Umständen ist die nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung vom 1. Januar 2005 erfolgte Auferlegung der Verfügungskosten sowie der Gebühren für den Zwangsanschluss und die Wiedererwägung sowie der Kosten für die Auflösung des Anschlussvertrages durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der BVG-Auffangeinrichtung). Diese Kosten und Gebühren decken die der Vorinstanz verursachten Verwaltungskosten. Nicht korrekt sind hingegen die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese - wie der Begriff bereits sagt - erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungsstellung erhoben werden können. Vorliegend ist allerdings lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für eine (erst später) zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind. 5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Forderungen für die Kosten der "Berechnungsarbeiten" seien mindestens teilweise verjährt, da sie einen Zeitraum ab dem 1. März 1997 beträfen. Soweit sich diese Rüge auf die mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2010 auferlegten Kosten (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) bezieht, erweist sie sich als unbegründet, verjähren gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG andere Forderungen als solche auf periodische Beiträge und Leistungen doch erst nach Ablauf von zehn Jahren, mithin am 25. November 2020 (vgl. zur Verjährungseinrede gegen Beiträge zurückliegender Jahre E. 1.3 hiervor). 5.6 Die Beschwerde ist daher, soweit sie die Kostenauferlegung für die rückwirkende Rechnungsstellung betrifft, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem in einem sehr geringen Umfang obsiegenden und grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer anteilmässig Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf CHF 700.-- festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von CHF 700.-- zu verrechnen und die Differenz von CHF 100.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer teilweise unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die dem teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf CHF 200.-- festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 25. November 2010 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von CHF 450.-- und CHF 375.-- (Ziff. 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 2. September 2010) sowie die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung von CHF 300.-- und die Auflösung des Anschlussvertrags von CHF 500.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.-- verrechnet. Der Differenzbetrag in der Höhe von CHF 100.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 200.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: