Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der überschiessende Teil des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6468/2011 Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, vertreten durch B._______ Revision AG, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ausgleichskasse des Kantons C._______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Stiftung Auffangeinrichtung) am 28. April 2009 informierte, dass A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) es unterlassen habe, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung BVG anzuschliessen (act. 1), dass die Stiftung Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber am 9. Mai 2011 den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2004 in Aussicht stellte und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (act. 4), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch D._______, B._______ Revision AG, in seiner Stellungnahme an die Stiftung Auffangeinrichtung vom 23. Mai 2011 ausführte, er habe seit 1. August 2004 als einzige Angestellte seine Lebenspartnerin E._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmerin) gehabt; seine selbstständige Erwerbstätigkeit habe er per 31. Juli 2009 aufgegeben (act. 6), dass die Vorinstanz den Arbeitgeber mit Verfügung vom 7. November 2011 rückwirkend ab 1. August 2004 anschloss und ihm Verfügungskosten von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- und Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement auferlegte (act. 7), dass der Arbeitgeber am 29. November 2011 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte (act. BVGer 1), dass er zur Begründung sinngemäss geltend machte, E._______ habe den BVG-Mindestlohn einzig im Jahr 2007 und lediglich um rund Fr. 4'000.- überschritten, so dass der Zwangsanschluss angesichts der geringen Beiträge und der entstehenden Kosten unverhältnismässig sei (act. BVGer 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 9), dass sie im Wesentlichen ausführte, ein Zwangsanschluss müsse auch dann erfolgen, wenn nur geringe BVG-Beiträge geschuldet seien; zudem sei der BVG-Mindestlohn nicht nur im Jahr 2007, sondern auch in den Jahren 2004 und 2008 überschritten worden (act. BVGer 9), dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. Mai 2012 bemängelte, dass die Vorinstanz zur Bestimmung der BVG-Unterstellungspflicht die Lohnsumme bei unterjähriger Beschäftigung auf eine ganzjährige Beschäftigung hochgerechnet habe (act. BVGer 11), dass er zudem ausführte, die Lohnsumme im Jahr 2008 habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter dem entsprechenden Grenzbetrag gelegen (act. BVGer 11), dass er ferner geltend machte, das Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmerin während der gesamten Anstellungsdauer liege mit Fr. 20'395.- deutlich unter den Grenzbeträgen, sodass keine BVG-Unterstellungspflicht bestehe und ein rückwirkender Anschluss aufgrund der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit überdies nicht mehr erfolgen könne (act. BVGer 11), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 18. Juli 2012 ergänzend ausführte, auch wenn im Jahr 2008 der entsprechende Grenzbetrag tatsächlich nicht überschritten worden sei, bestehe aufgrund der massgebenden Jahreslöhne der Jahre 2004 und 2007, welche nicht aufgrund eines Durchschnittseinkommens der gesamten Anstellungsdauer berechnet werden könnten, eine BVG-Unterstellungspflicht (act. BVGer 15), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14. August 2012 sinngemäss an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (act. BVGer 17), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be-schwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- rechtzeitig geleistet wurde (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), dass E._______ (Jahrgang 1954) vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2009 ununterbrochen Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers war (act. 1 ff.), dass jede Arbeitnehmerin obligatorisch zu versichern ist, die das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG), dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist, wobei die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (BGE 115 1b 34 E. 3c-d), dass aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht das durchschnittliche Jahreseinkommen während der gesamten Beschäftigungsdauer massgebend ist, dass bei unterjähriger Beschäftigung jener Lohn massgebend ist, der bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt würde (Art. 7 BVG, vgl. Urteil EVG B 25/06 vom 28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; Jürg Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 9 zu Art. 8 BVG), dass die Vorinstanz die Einkommen bei unterjähriger Beschäftigung (in den Jahren 2004 und 2009) somit zu Recht auf eine ganzjährige Beschäftigungsdauer hochgerechnet hat, dass Arbeitnehmerinnen bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung unterstanden: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die Jahre 2007 und 2008, Fr. 20'520.- für das Jahr 2009 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2), dass aufgrund der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse, unter Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse vorgenommenen und unbestrittenen Korrekturen, folgende Jahreslöhne zur Bestimmung der BVG-Unterstellungspflicht massgebend sind (act. 1 ff.; BVGer act. 11, 15): Fr. 42'000.- im Jahr 2004 (Fr. 17'500.- / 5 x 12), Fr. 18'000.- im Jahr 2005, Fr. 12'000.- im Jahr 2006, Fr. 24'000.- im Jahr 2007, Fr. 19'786.- im Jahr 2008 (Fr. 24'000.- abzgl. Fr. 4'214.-), Fr. 18'324.- im Jahr 2009 (Fr. 10'689.- / 7 x 12), dass die massgebenden Jahreslöhne der Arbeitnehmerin in den Jahren 2004 und 2007 somit offensichtlich über den entsprechenden Mindestjahreslöhnen lagen, sodass sie in diesen Jahren der obligatorischen Versicherung des BVG unterstand, dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 1j BVV 2 sich weder aus den Akten ergibt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss (Art. 11 Abs. 1 BVG), dass der Beschwerdeführer es trotz Aufforderung unterlassen hat, dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen (act. 1, 4), dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung ist (Art. 60 Abs. 1 BVG), welche verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 11 Abs. 6 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), dass ein Zwangsanschluss zudem zu erfolgen hat, wenn - wie vorliegend aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit E._______ per 31. Juli 2009 - noch vor Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen entstanden ist, welcher von Gesetztes wegen von der Auffangeinrichtung erbracht werden muss (Art. 60 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BVG und Art. 2 Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR.831.434, VO Auffangeinrichtung]), dass der Anschluss von Gesetzes wegen rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 3 BVG), dass es daher unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Tätigkeit per 31. Juli 2009 aufgegeben hat, dass sich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss vom 7. November 2011 somit als rechtmässig erweist, dass die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3 Abs. 4 der VO Auffangeinrichtung sowie gestützt auf das Kostenreg-lement der Auffangeinrichtung vom 17. September 2010 berechtigt ist, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss zu erheben, dass die Gebühren und Kosten sich grundsätzlich nicht nur nach der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden BVG-Beiträge, sondern insbesondere auch nach dem vom Beschwerdeführer verursachten Aufwand richten, dass keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, dass die Vorinstanz mit ihrem Kostenreglement das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt haben sollte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8807/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.3 und C-3509/2011 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3), dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im ein-zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist, dass dieser Ausgang des Verfahrens zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und teilweise mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet werden, dass der überschiessende Teil des Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der überschiessende Teil des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: