Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 31. August 2006 verfügte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) in Anwendung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bis voraussichtlich 31. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung (Sprachtherapie) für die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte, 1994 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin). B. In der Folge erliess die IVSTA am 3. Dezember 2007 eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 31. August 2006 annulliert bzw. ersetzt wurde. Im Rahmen dieser neuen Verfügung befristete die IVSTA die Kostenübernahme für die Sprachtherapie bis Ende Dezember 2007. Begründet wurde diese Befristung damit, dass die Übernahme von Leistungen durch die schweizerische Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) im Zusammenhang mit der Sonderschulung, den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (bspw. Logopädie) sowie der psychomotorischen Therapie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen am 1. Januar 2008 (NFA; AS 2007 5779) ausgeschlossen sei. C. Hiergegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2007 bzw. die Kostenübernahme der Sprachtherapie auch über den 31. Dezember 2007 hinaus beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 2); dieser wurde daraufhin überwiesen (B-act. 5). E. Nach Eingang zahlreicher weiterer Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht am 22. und 30. Januar 2008 (B-act. 6 und 7) beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Leistung sei nicht etwa deshalb befristet worden, weil man diese als nicht mehr notwendig beurteilt habe, sondern weil die IVSTA für deren Gewährung nicht mehr zuständig sei. Die IV könne nur die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Seit dem Inkrafttreten der NFA am 1. Januar 2008 sei die Gewährung von Beiträgen durch die IV an Massnahmen für besondere Schulung gesetzlich nicht mehr vorgesehen bzw. sei der bisherige Art. 19 IVG gestrichen worden. Da keine übergangsrechtliche Regelung vorgesehen worden sei, welche im Falle laufender Massnahmen den Besitzstand garantiert hätte, hätten sämtliche laufenden Massnahmen der besonderen Schulung - zu welchen die Sprachheilbehandlung ausdrücklich gehört habe - bis Ende Dezember 2007 befristet werden müssen. Die Verwaltung sei an die gesetzgeberischen Entscheide gebunden. Diese Bindung ergebe sich unmittelbar aus dem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, welcher das Verwaltungshandeln im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit an die vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen binde (B-act. 11). F. In ihrer - beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit weiteren Akten am 29. Juni 2008 per Fax eingegangenen - Replik vom 25. Juni 2008 liess die Versicherte sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren festhalten und unter anderem weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Sprachtherapie machen (B-act. 13). Duplicando hielt die Vorinstanz an ihren in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 gemachten Ausführungen fest (B-act. 15). In der Folge reichte die Mutter der Beschwerdeführerin weitere Eingaben nach (B-act. 17 bis 20, 22). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
E. 1.3 Durch die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2007 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden war, sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2007, mit welcher der Anspruch auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (logopädische Behandlung) über den 31. Dezember 2007 hinaus verneint worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf solche Massnahmen ab dem 1. Januar 2008.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in den USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979 (SR 0.831.109.336.1) ist im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Zur Anwendung kommen ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.2 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 685 sowie AS 2002 701]; ab 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) ebenfalls anwendbar sind. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar ist die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, Rz. 4 zu Art. 82). Da die Vorinstanz einen über den 31. Dezember 2007 hinausgehenden Anspruch auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art mit der Aufhebung von bestehenden und mit der Inkraftsetzung von neuen gesetzlichen Normen begründet hat, ist zur Prüfung des Leistungsanspruchs auch die Rechtslage ab 1. Januar 2008 mit zu berücksichtigen.
E. 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung (AS 2006 2003 2006; BBl 2005 3079) hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen; die versicherte Person hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2007 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf logopädische Behandlung über den 31. Dezember 2007 hinaus verneint, ohne diese vorgängig im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens anzuhören. Da kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter IVV gegeben war, ist die Verfügung vom 3. Dezember 2007 in Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden und stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, da sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, hatte äussern können (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d aa) und die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz ferner zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzöge-rung führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte-resse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 182 E. 3d; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
E. 3.4 Nach dem Dargelegten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2007 zwar in Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden war, die dadurch resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten kann. In formell- und materiellrechtlicher Hinsicht ergibt sich weiter was folgt:
E. 4.1 Die Vorinstanz leistete mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. August 2006 Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung (Sprachtherapie) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis vorläufig 31. Dezember 2009 (vgl. auch Bst. A. hiervor). Diese Kostengutsprache erfolgte in Anwendung von aArt. 19 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 1996 in Kraft gestandenen Fassung (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169). Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung wurden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar war, Beiträge gewährt. Diese Beiträge umfassten unter anderem besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Schulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (vgl. aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG).
E. 4.2 Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029) haben zahlreiche Bundesgesetze - so auch das IVG - Neuregelungen erfahren. Im Bereich des IVG führte dies im Rahmen der 5. IV-Revision gemäss Ziff. II/25 [Änderungen im IVG] des NFA unter anderem zur Aufhebung von aArt. 19 IVG per Ende Dezember 2007 (AS 2007 5779 5808).
E. 4.3 Da aArt. 19 IVG per Ende Dezember 2007 aufgehoben wurde, erliess die Vorinstanz am 3. Dezember 2007 die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung, mit welcher die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 31. August 2006 annulliert bzw. ersetzt wurde. Im Zusammenhang mit der Tragweite der formellen Rechtskraft dieser Verfügung ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Rechtsprinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Viertens gilt es schliesslich zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (BGE 127 V 10 E. 4b mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Da die Verfügung vom 31. August 2006 nicht auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Begebenheiten beruht hatte, steht eine prozessuale Revision vorliegend nicht zur Diskussion. Weiter liegt kein Fall einer Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse vor. Ebenso wenig geht es hier um eine Wiedererwägung, weil die seinerzeit erteilte Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung in Form einer Sprachtherapie nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann. Vorliegend ist vielmehr der vierte Gesichtspunkt zu beurteilen bzw. die Frage zu klären, wie es sich im Zusammenhang mit der Aufhebung von aArt. 19 IVG per 1. Januar 2008 mit der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 31. August 2006 verhält.
E. 4.3.3 Nach der Rechtsprechung muss eine formell rechtskräftige Verfügung - die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten - abgeändert werden, wenn seit deren Erlass eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche die Verfügung als rechtswidrig erscheinen lässt. Insbesondere zeitlich unbefristete fortwirkende Anordnungen sind zu ändern, wenn sie dadurch einer nachträglich verwirklichten Änderung des objektiven Rechts anzupassen sind; die Rechtsänderung erlaubt nicht nur die Anpassung, sie verlangt diese (BGE 121 V 157 E. 4a, 115 V 308 E. 4a dd, 112 V 393 E. 3c mit Hinweisen).
E. 4.3.4 Bei der am 31. August 2006 verfügten Kostengutsprache handelte es sich zwar nicht um eine zeitlich unbefristete Anordnung. Da die Aufhebung des aArt. 19 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision jedoch die Verfügung vom 31. August 2006 als rechtswidrig hätte erscheinen lassen, war die Vorinstanz gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zweifelsfrei gehalten, diese Verfügung zu annullieren bzw. durch die neue vom 3. Dezember 2007 zu ersetzen.
E. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten bzw. durch die Aufhebung des aArt. 19 IVG lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2007 die Verfügung vom 31. August 2006 annulliert bzw. aufgehoben hat und die logopädische Behandlung (Sprachtherapie) mangels entsprechender, den Besitzstand wahrenden Übergangsbestimmungen im IVG per Ende Dezember 2007 befristet hat. Dieser Umstand mag zwar für die Beschwerdeführerin unbefriedigend sein. In korrekter Anwendung der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage rechtfertigt es sich jedoch nicht, von diesem Ergebnis abzuweichen. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 (B-act. 11) verwiesen werden.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich sowohl der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007 an sich als auch die darin getroffenen Anordnungen als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2007 abzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren werden die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- bestimmt (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt und werden der Beschwerdeführerin erlassen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde an die betreffend die Gerichtskorrespondenz angegebene Zustelladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8726/2007/pem/str {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, gesetzlich vertreten durch die Mutter B., Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung. Sachverhalt: A. Am 31. August 2006 verfügte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) in Anwendung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bis voraussichtlich 31. Dezember 2009 Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung (Sprachtherapie) für die in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte, 1994 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin). B. In der Folge erliess die IVSTA am 3. Dezember 2007 eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 31. August 2006 annulliert bzw. ersetzt wurde. Im Rahmen dieser neuen Verfügung befristete die IVSTA die Kostenübernahme für die Sprachtherapie bis Ende Dezember 2007. Begründet wurde diese Befristung damit, dass die Übernahme von Leistungen durch die schweizerische Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) im Zusammenhang mit der Sonderschulung, den Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (bspw. Logopädie) sowie der psychomotorischen Therapie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen am 1. Januar 2008 (NFA; AS 2007 5779) ausgeschlossen sei. C. Hiergegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2007 bzw. die Kostenübernahme der Sprachtherapie auch über den 31. Dezember 2007 hinaus beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 2); dieser wurde daraufhin überwiesen (B-act. 5). E. Nach Eingang zahlreicher weiterer Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht am 22. und 30. Januar 2008 (B-act. 6 und 7) beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Leistung sei nicht etwa deshalb befristet worden, weil man diese als nicht mehr notwendig beurteilt habe, sondern weil die IVSTA für deren Gewährung nicht mehr zuständig sei. Die IV könne nur die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbringen. Seit dem Inkrafttreten der NFA am 1. Januar 2008 sei die Gewährung von Beiträgen durch die IV an Massnahmen für besondere Schulung gesetzlich nicht mehr vorgesehen bzw. sei der bisherige Art. 19 IVG gestrichen worden. Da keine übergangsrechtliche Regelung vorgesehen worden sei, welche im Falle laufender Massnahmen den Besitzstand garantiert hätte, hätten sämtliche laufenden Massnahmen der besonderen Schulung - zu welchen die Sprachheilbehandlung ausdrücklich gehört habe - bis Ende Dezember 2007 befristet werden müssen. Die Verwaltung sei an die gesetzgeberischen Entscheide gebunden. Diese Bindung ergebe sich unmittelbar aus dem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, welcher das Verwaltungshandeln im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit an die vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen binde (B-act. 11). F. In ihrer - beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit weiteren Akten am 29. Juni 2008 per Fax eingegangenen - Replik vom 25. Juni 2008 liess die Versicherte sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren festhalten und unter anderem weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Sprachtherapie machen (B-act. 13). Duplicando hielt die Vorinstanz an ihren in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 gemachten Ausführungen fest (B-act. 15). In der Folge reichte die Mutter der Beschwerdeführerin weitere Eingaben nach (B-act. 17 bis 20, 22). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3 Durch die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2007 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden war, sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2007, mit welcher der Anspruch auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (logopädische Behandlung) über den 31. Dezember 2007 hinaus verneint worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf solche Massnahmen ab dem 1. Januar 2008. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in den USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979 (SR 0.831.109.336.1) ist im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Zur Anwendung kommen ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 685 sowie AS 2002 701]; ab 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) ebenfalls anwendbar sind. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar ist die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2003, Rz. 4 zu Art. 82). Da die Vorinstanz einen über den 31. Dezember 2007 hinausgehenden Anspruch auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art mit der Aufhebung von bestehenden und mit der Inkraftsetzung von neuen gesetzlichen Normen begründet hat, ist zur Prüfung des Leistungsanspruchs auch die Rechtslage ab 1. Januar 2008 mit zu berücksichtigen. 3. 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung (AS 2006 2003 2006; BBl 2005 3079) hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen; die versicherte Person hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.2 Die Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2007 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf logopädische Behandlung über den 31. Dezember 2007 hinaus verneint, ohne diese vorgängig im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens anzuhören. Da kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter IVV gegeben war, ist die Verfügung vom 3. Dezember 2007 in Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden und stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.3 Nach der Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, da sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, hatte äussern können (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d aa) und die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz ferner zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzöge-rung führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte-resse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 182 E. 3d; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). 3.4 Nach dem Dargelegten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2007 zwar in Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden war, die dadurch resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten kann. In formell- und materiellrechtlicher Hinsicht ergibt sich weiter was folgt: 4. 4.1 Die Vorinstanz leistete mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. August 2006 Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung (Sprachtherapie) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis vorläufig 31. Dezember 2009 (vgl. auch Bst. A. hiervor). Diese Kostengutsprache erfolgte in Anwendung von aArt. 19 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 1996 in Kraft gestandenen Fassung (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169). Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung wurden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar war, Beiträge gewährt. Diese Beiträge umfassten unter anderem besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Schulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (vgl. aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG). 4.2 Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029) haben zahlreiche Bundesgesetze - so auch das IVG - Neuregelungen erfahren. Im Bereich des IVG führte dies im Rahmen der 5. IV-Revision gemäss Ziff. II/25 [Änderungen im IVG] des NFA unter anderem zur Aufhebung von aArt. 19 IVG per Ende Dezember 2007 (AS 2007 5779 5808). 4.3 Da aArt. 19 IVG per Ende Dezember 2007 aufgehoben wurde, erliess die Vorinstanz am 3. Dezember 2007 die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung, mit welcher die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 31. August 2006 annulliert bzw. ersetzt wurde. Im Zusammenhang mit der Tragweite der formellen Rechtskraft dieser Verfügung ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Rechtsprinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Viertens gilt es schliesslich zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (BGE 127 V 10 E. 4b mit Hinweisen). 4.3.2 Da die Verfügung vom 31. August 2006 nicht auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Begebenheiten beruht hatte, steht eine prozessuale Revision vorliegend nicht zur Diskussion. Weiter liegt kein Fall einer Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse vor. Ebenso wenig geht es hier um eine Wiedererwägung, weil die seinerzeit erteilte Kostengutsprache für eine logopädische Behandlung in Form einer Sprachtherapie nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann. Vorliegend ist vielmehr der vierte Gesichtspunkt zu beurteilen bzw. die Frage zu klären, wie es sich im Zusammenhang mit der Aufhebung von aArt. 19 IVG per 1. Januar 2008 mit der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 31. August 2006 verhält. 4.3.3 Nach der Rechtsprechung muss eine formell rechtskräftige Verfügung - die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten - abgeändert werden, wenn seit deren Erlass eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche die Verfügung als rechtswidrig erscheinen lässt. Insbesondere zeitlich unbefristete fortwirkende Anordnungen sind zu ändern, wenn sie dadurch einer nachträglich verwirklichten Änderung des objektiven Rechts anzupassen sind; die Rechtsänderung erlaubt nicht nur die Anpassung, sie verlangt diese (BGE 121 V 157 E. 4a, 115 V 308 E. 4a dd, 112 V 393 E. 3c mit Hinweisen). 4.3.4 Bei der am 31. August 2006 verfügten Kostengutsprache handelte es sich zwar nicht um eine zeitlich unbefristete Anordnung. Da die Aufhebung des aArt. 19 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision jedoch die Verfügung vom 31. August 2006 als rechtswidrig hätte erscheinen lassen, war die Vorinstanz gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zweifelsfrei gehalten, diese Verfügung zu annullieren bzw. durch die neue vom 3. Dezember 2007 zu ersetzen. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten bzw. durch die Aufhebung des aArt. 19 IVG lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2007 die Verfügung vom 31. August 2006 annulliert bzw. aufgehoben hat und die logopädische Behandlung (Sprachtherapie) mangels entsprechender, den Besitzstand wahrenden Übergangsbestimmungen im IVG per Ende Dezember 2007 befristet hat. Dieser Umstand mag zwar für die Beschwerdeführerin unbefriedigend sein. In korrekter Anwendung der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage rechtfertigt es sich jedoch nicht, von diesem Ergebnis abzuweichen. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 (B-act. 11) verwiesen werden. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich sowohl der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2007 an sich als auch die darin getroffenen Anordnungen als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2007 abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren werden die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- bestimmt (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgelegt und werden der Beschwerdeführerin erlassen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde an die betreffend die Gerichtskorrespondenz angegebene Zustelladresse) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: