Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten
Sachverhalt
A. A.a Die am (...) 1998 gegründete B._______ GmbH wurde aufgrund ihrer Sitzverlegung von Z._______ nach Y._______ am (...) 2005 in das Handelsregister des Kantons V._______ eingetragen. Am (...) 2015 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht, weil einerseits eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (C._______ Holding AG) und andererseits eine Vermögensübertragung (bzw. eine Übertragung des Betriebes) auf die neu gegründete A._______ AG, ebenfalls mit Sitz in Y._______, vorgenommen wurde (BVGer-act. 17-20). A.b Die B._______ GmbH bezweckte gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug (http://www._______, abgerufen am 28.10.2015) insbesondere die Vermietung, den Service und den Handel von, an und mit Kranen sowie alle in Zusammenhang stehenden Arbeiten (BVGer-act. 19). Der Betrieb war der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt. B. B.a Die Suva bzw. die von ihr beauftragte Baukontrolle der Stadt V._______ führten im Zeitraum von September 2011 bis Juli 2012 auf Baustellen der B._______ GmbH die folgenden Arbeitsplatzkontrollen durch:
- am 27. September 2011 in X._______, Kranmontage (...) (Vorakten 8)
- am 7. Februar 2012 in W._______, Kranmontage (...) (Vorakten 10)
- am 4. Mai 2012 in V._______, (...) (Vorakten 12)
- am 17. Juli 2012 in V._______, (...) (Vorakten 16). B.b Bei allen erwähnten Kontrollen wurden Sicherheitsmängel festgestellt, so dass die Suva insgesamt drei Ermahnungen (Vorakten 8, 10, 14) aussprach. Im Anschluss an die Kontrolle vom 4. Mai 2012 fand auf Anregung der Suva am 3. Juli 2012 ausserdem eine Besprechung mit dem Geschäftsführer und dem Sicherheitsbeauftragten der B._______ GmbH statt (Vorakten 12-14). Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (Vorakten 16) wies die Suva den Betrieb schliesslich auf die am 17. Juli 2012 von der städtischen Baukontrolle in V._______ erneut festgestellten Mängel hin und räumte die Gelegenheit ein, sich zu den gemachten Feststellungen innert Frist zu äussern. Gleichzeitig kündigte die Suva aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG (SR 832.20) eine Prämienerhöhung an. Die B._______ GmbH liess sich im Schreiben vom 9. Oktober 2012 zu den am 17. Juli 2012 in V._______ festgestellten Mängeln vernehmen (Vorakten 23). B.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 (Vorakten 25) reihte die Suva die B._______ GmbH als administrative Zwangsmassnahme rückwirkend auf den 1. Januar 2012 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe für die Berufsunfallversicherung (BUV) ein. Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 2.164% (Stufe 97) auf 2.630% (Stufe 101) der Klasse 13D. Die Suva stützte ihre Verfügung auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202). B.d Gegen diese Verfügung liess die B._______ GmbH mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2012 (Vorakten 27) Einsprache erheben und darum ersuchen, die Verfügung aufzuheben und auf die Prämienerhöhung zu verzichten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die verfügte Prämienerhöhung sei unverhältnismässig, weil die in zwei Jahren (2011 und 2012) ausgesprochenen vier Ermahnungen im Verhältnis zu den 52 Angestellten und den jährlich ca. 800 bis 1'000 vorgenommenen Kranmontagen bzw. den ca. 500 betreuten Baustellen zu betrachten seien. Zudem seien die aktiven Bemühungen der B._______ GmbH zur Unfallverhütung unbeachtet geblieben. B.e Die Suva wies mit Entscheid vom 18. Januar 2013 (Vorakten 30) die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Verhältnismässigkeit der für die Dauer eines Jahres angeordneten Prämienerhöhung von rund 21.5% gegeben sei, nachdem innerhalb von weniger als 10 Monaten in vier Fällen klare Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften konstatiert worden seien, was angesichts der als Stichproben und relativ selten vorgenommenen Kontrollen als augenfällige Häufung erscheine. Die von der B._______ GmbH getätigten Bemühungen zur Unfallverhütung würden daran nichts ändern. C. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die B._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. Februar 2013) erheben und folgende Beschwerdebegehren stellen: 1. Es seien die Verfügung der Suva vom 29. Oktober 2012 und der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2013 aufzuheben. 2.a. Es sei auf eine rückwirkende Erhöhung der Prämie für die BUV der B._______ GmbH für das Jahr 2012 durch Versetzung von Stufe 97 (Prämiensatz 2.164%) auf Stufe 101 (Prämiensatz 2.630%) der Klasse 13D zu verzichten. 2.b. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst nicht neu entscheide, sei die Sache zur Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung wurde zunächst gerügt, die Suva habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im Einspracheentscheid nicht detailliert mit den in der Einsprache gemachten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Weiter wurde beanstandet, die Suva habe den massgeblichen Beobachtungszeitraum willkürlich auf 10 Monate reduziert und den angefochtenen Entscheid treuwidrig begründet. Schliesslich wurde - wie bereits in der Einsprache - moniert, die Suva habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt, weil sie die festgestellten vier Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheit, welche unbestritten seien, nicht in Relation gesetzt habe zur Anzahl Mitarbeiter (aktuell 52) und den 500 Baustellen pro Jahr. Der Verfahrensantrag wurde in der Beschwerde nicht weiter begründet. D. Den mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 (BVGer-act. 2) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2013 (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 (BVGer-act. 6) stellte die Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 2. Die Beschwerde vom 18. Februar 2013 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013, womit die Verfügung vom 29. Oktober 2012 geschützt worden sei, sei zu bestätigen. Zunächst hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, der beschwerdeweise gestellte Verfahrensantrag sei unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrags verwies die Vorinstanz sodann auf ihre im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und wiederholte diese stellenweise. Ergänzend erklärte die Vorinstanz sodann, dass die vier Regelverstösse vom 27. September 2011, 7. Februar 2012, 4. Mai 2012 und 17. Juli 2012, welche zur strafweisen Höhereinreihung im Prämientarif geführt hätten, seitens der Beschwerdeführerin explizit anerkannt würden und die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen unbegründet seien. Die verfügte Prämienerhöhung entspreche dem EKAS-Leitfaden, wonach sogar bis zu 10 Jahre zurückliegende Regelverletzungen berücksichtigt werden könnten, sowie der unmissverständlichen Anordnung in Art. 92 Abs. 3 UVG. Zudem habe die Suva nur Stichproben durchgeführt und dabei eine augenfällige Häufung von Regelverletzungen festgestellt. Der angefochtene Entscheid sei deshalb absolut verhältnismässig. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 (BVGer-act. 7) wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 30. Juli 2013 (BVGer-act. 13) die beschwerdeweise gestellten (Haupt-)Anträge erneuern und die seitens des Bundesverwaltungsgerichts verfügte Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung akzeptieren. In der Replikbegründung wurde vorab klargestellt, dass einzig die Prämienerhöhung als solche, nicht jedoch deren Mass bestritten werde. Sodann wurden die Rüge der vorinstanzlichen Gehörsverletzung sowie die entsprechenden Argumente wiederholt. Betont wurde in der Replik insbesondere, dass die Vorinstanz den EKAS-Leitfaden in absoluter Weise anwende, obwohl er als keine verbindliche Rechtsverordnung gelte. Es wurde eine Schlechterstellung gegenüber kleineren Unternehmen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes gerügt. Schliesslich wurde seitens der Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz bei den Kontrollen und im Vollzugsverfahren zu wenig Rücksicht genommen habe auf die Besonderheiten von Kranmontagen und Arbeiten an Kranen. Bei der Würdigung der Gefährdungsmeldungen sei der (geringere) Gefährdungsgrad mitzuberücksichtigen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 10. September 2013 (BVGer-act. 15) an dem in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den dort gemachten Ausführungen fest und erneuerte diese. Ergänzend hob die Vorinstanz insbesondere hervor, dass durch die Einhaltung der Vorgaben des EKAS-Leitfadens, welche ein ausserordentliches Durchführungsverfahren vorsähen, sowohl der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch jener der Rechtsgleichheit eingehalten würden. Weitere Kriterien oder entlastende Faktoren seien weder in Gesetz noch Praxis vorgesehen. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2013 (BVGer-act.16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (BVGer-act. 24) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 (BVGer-act. 23) eine neue bzw. aktuelle Vollmacht ein. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2013, wonach - in Bestätigung der Verfügung vom 29. Oktober 2012 - die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 zu leistende BUV-Prämie aufgrund von wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften rückwirkend um vier Stufen erhöht wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
E. 1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheides hatte die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeeinreichung ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert war. Wie vorne (Sachverhalt A.a) erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin aber am (...) 2015 im Handelsregister des Kantons V._______ gelöscht und deren Kranbetrieb (bzw. die entsprechenden Aktiven und Passiven) auf die neu gegründete A._______ AG übertragen (BVGer-act. 17-21). Durch diese Transaktion auf dem Weg der Universalsukzession ist die A._______ AG hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes von Amtes wegen als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin zu betrachten (vgl. Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [SR 221.301]; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 6 N. 48 ff.). Dies wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Dezember 2015 bestätigt (BVGer-act. 24). Ein Rechtsschutzinteresse der A._______ AG an der Weiterführung des hängigen Verfahrens ist angesichts der von ihr übernommenen Aktiven und Passiven des Kranbetriebes der Beschwerdeführerin zu bejahen.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
E. 3.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden (nachfolgend: EKAS-Leitfaden) gemacht hat.
E. 3.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
E. 4 Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (BauAV, SR 832.311.141) sowie die Kranverordnung vom 27. September 1999 (SR 832.312.15). Vorliegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant:
E. 4.1.1 Gemäss Art. 5 VUV muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie unter anderem Schutzhelme und Schutzgeräte gegen Absturz zur Verfügung stellen, falls Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können, und er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Art. 5 Abs. 2 Bst. b BauAV schreibt eine Schutzhelmtragpflicht bei Arbeiten im Bereich von Kranen vor. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauAV sind sodann zur Gewährleistung der Arbeitsplätze insbesondere Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 anzubringen. Art. 19 Abs. 1 BauAV bestimmt, dass Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 16 oder eines Gerüstes nach Art. 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz stellte anlässlich der erwähnten Baustellenkontrollen vom 27. September 2011, 7. Februar 2012, 4. Mai 2012 und 17. Juli 2012 (vgl. Sachverhalt B.a) die folgenden sicherheitswidrigen Zustände fest: ungesichertes Arbeiten bei der Kranmontage (Absturzhöhe ca. 30 m, Vorakten 8/4), Ausführung von Arbeiten durch Kranmonteure ohne Helm und ohne Sicherung (Vorakten 10/5-6), Ausführung von Arbeiten auf dem Kranbock ohne Absturzsicherung (Vorakten 11), Vornahme von Arbeiten auf dem Kranausleger ohne Absturzsicherung (Vorakten 15). Seitens der Beschwerdeführerin wurden die genannten Vorfälle sowie die ihr deswegen von der Vorinstanz vorgehaltenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit explizit nicht bestritten (siehe insb. BVGer-act. 1 S. 8, 13 S. 5). Es kann daher als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen verstossen hat.
E. 4.2 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zuständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen beaufsichtigt die Suva als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die Suva vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungsrechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Kranbetriebes unter die Suva, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die Suva demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig.
E. 4.2.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 mit Hinweis).
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2012 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prämiensatz wurde von 2.164% (Stufe 97) auf 2.630% (Stufe 101) und damit um 21.53% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV und wird seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten (BVGer-act. 13 S. 3).
E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht mit dem Argument, der Einspracheentscheid befasse sich nicht mit dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, insbesondere nicht mit der Relation der Zahl der Verwarnungen zur Zahl der Mitarbeiter und Baustellen (BVGer-act. 1 S. 6 f.).
E. 4.2.4.1 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27).
E. 4.2.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin befasste sich die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid durchaus mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Nach Hinweis auf die massgeblichen Bestimmung (E. 3 und 3b/c) legte die Vorinstanz in ihren Erwägungen (insb. E. 3d) kurz und klar dar, aus welchen wesentlichen Überlegungen sie die Verhältnismässigkeit der Höhereinreihung vorliegend bejahte und dass die seitens der Beschwerdeführerin gemachten Einwände deshalb nicht zu berücksichtigen seien. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres Rechenschaft geben über die Tragweite des Entscheides und diesen sachgerecht ans Gericht weiterziehen. Im Unterscheid zur Einreihung in den Prämientarif (BVGE 2007/27 E. 9.3) handelt es sich bei der Prämienerhöhung wegen Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften nicht grundsätzlich um eine komplexe Materie, so dass eine entsprechend ausführlichere und umfassendere Begründung notwendig gewesen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der hier streitigen Höhereinreihung. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 6 S. 4 Ziff. 10) - anders als von der Beschwerdeführerin in der Replik behauptet (BVGer-act. 13 S. 4 f.) - eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Differenzierung nach der Betriebsgrösse im Rahmen einer strafweisen Prämienerhöhung angebracht sei, und im Übrigen auch in der Duplik weitere Ausführungen dazu macht (BVGer-act. 15 S. 2 f. Ziff. 3 f.). Selbst wenn also von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, müsste diese vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu verneinen.
E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid willkürlich, treuwidrig und einseitig begründet, indem sie ohne Berücksichtigung anderer zeitlicher Faktoren davon ausgehe, dass die vier unbestrittenen Zuwiderhandlungen sich innerhalb einer Periode von "weniger als zehn Monaten" ereignet hätten und diese als "augenfällige Häufung" qualifiziert würden. Zudem sei in der vorinstanzlichen Argumentation völlig unbeachtet geblieben, dass die am 21. September 2012 auf der Baustelle (...) in U._______ durchgeführte Arbeitsplatzkontrolle keine Mängel oder Gefährdung der Arbeitssicherheit habe aufzeigen können (BVGer-act. 1 S. 7 f., 13 S. 5 f.).
E. 4.2.5.1 Die vorliegende Rüge der Willkür und Treuwidrigkeit gemäss Art. 9 BV richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides. Ein Entscheid verstösst aber gegen Art. 9 BV nicht schon dann, wenn er willkürlich begründet ist, sondern erst, wenn er auch im Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des BGer 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 3.4.2).
E. 4.2.5.2 Die streitige Höhereinreihung als solche wird von der Beschwerdeführerin nicht als mit Art. 9 BV unvereinbar gerügt und eine entsprechende Unvereinbarkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Auch die vorinstanzliche Begründung des angefochtenen Entscheides ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich oder treuwidrig zu betrachten. Vorliegend gilt als erwiesen, dass sich die vier unbestrittenen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen in der Zeit von Ende September 2011 bis Mitte Juli 2012 und folglich tatsächlich innerhalb einer Periode von "weniger als zehn Monaten" ereignet hatten. In keiner Art und Weise ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Umstand als "augenfällige Häufung" qualifiziert. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass die vier Verstösse unbestrittenermassen im Rahmen von Stichprobenkontrollen festgestellt wurden (vgl. BVGer-act. 6 S. 5). Von einer willkürlichen Reduktion des massgeblichen Zeitraums kann keine Rede sein. Bei einer strafweisen Höhereinreihung sind aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 Abs. 3 UVG die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen massgebend. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften wird vorausgesetzt und kann nicht entlastend wirken. Der Vorinstanz ist somit nicht vorzuhalten, dass sie in ihrer Entscheidbegründung den Umstand unerwähnt liess, wonach anlässlich der Arbeitsplatzkontrolle vom 21. September 2012 keine Sicherheitsmängel festgestellt werden konnten (Vorakten 22).
E. 4.2.6 Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung, die Vorinstanz setze die in den Jahren 2011 und 2012 ausgesprochenen vier Ermahnungen nicht in Relation zu den aktuell 52 Angestellten und den pro Jahr ca. 800 bis 1'000 ausgeführten Kranmontagen auf ca. 500 Baustellen (BVGer-act. 1 S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz wende den EKAS-Leitfaden in einer undifferenzierten und zu wortgetreuen Weise an, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe (BVGer-act. 13 S. 8).
E. 4.2.6.1 Gemäss dem EKAS-Leitfaden (Ziff. 5.2.8) spricht das Durchführungsorgan im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung könnte daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehört gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (vgl. auch EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3).
E. 4.2.6.2 Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt - wie die Beschwerdeführerin richtig annimmt - auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben (vgl. E. 3.1), Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Die gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3).
E. 4.2.6.3 Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin unbestrittener- und erwiesenermassen dreimal schriftlich ermahnt, bevor sie nach der vierten Feststellung von Sicherheitsmängeln (erstmals) die Prämienerhöhung verfügte. Dieses Vorgehen entspricht dem oben erwähnten EKAS-Leitfaden und kann gestützt auf die zitierte Rechtsprechung deshalb nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts: Es trifft nicht zu, dass die Befolgung der erwähnten EKAS-Regel, welche hinsichtlich der strafweisen Höhereinreihung auf die Anzahl Zuwiderhandlungen abstellt und weitere Faktoren (wie Betriebsgrösse, Anzahl Angestellte, Anzahl Baustellen etc.) unberücksichtigt lässt, zu einer rechtsungleichen Behandlung führt. Im Gegenteil hat die Einhaltung dieser Regel zur Folge, dass die Vorschriften über Arbeitssicherheit in allen Betrieben nach dem gleichen Massstab durchgesetzt werden (vgl. dazu EKAS-Leitfaden Ziff. 2.4.1). Es kann nicht sein, dass sich ein grösserer Betrieb mehr (festgestellte) Sicherheitsmängel erlauben kann und dadurch seine Arbeitnehmenden einer höheren Gefährdung aussetzt, bis eine sanktionsweise Höhereinreihung im Prämientarif erfolgt. Vielmehr hat ein grösserer Betrieb entsprechend seiner Grösse für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften mehr Aufwand zu betreiben, damit die Arbeitsplatzsicherheit gleich hoch ist wie in einem kleineren Betrieb. Die streitige EKAS-Regel findet folglich unabhängig von der Grösse eines Betriebes Anwendung. Die Vorinstanz weist deshalb zu Recht darauf hin, dass grössere Betriebe, welche wiederholt gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstossen bzw. ihre Mitarbeitenden nicht anhalten, diese Vorschriften konsequent einzuhalten, ein höheres Risiko darstellen (BVGer-act. 15 S. 3, 6 S. 5). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 V 255) ist in der Regel sogar bei jeder Zuwiderhandlung eine Prämienerhöhung angebracht (E. 4b), wobei diese nicht von der Schwere der Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften abhängt (E. 4c). Laut den vorliegenden Akten stellte die Vorinstanz anlässlich von Baustellenkontrollen nicht nur die vier besagten sicherheitswidrigen Zustände fest, sondern es wurden - entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin in der Replik (BVGer-act. 13 S. 8) - vor dem 27. September 2011 noch zwei weitere Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit konstatiert, nämlich am 21. Juli 2011 (in T._______, Werkhof [...], nicht fachgerechter Einsatz der PSAgA auf dem Lagerplatzkran [Vorakten 6]) und am 25. August 2011 (Kranmonteur am Boden trug keinen Helm [Vorakten 7]). Die aufgrund der festgestellten Mängel entstandene Gefährdung wurde von der Vorinstanz zwar offensichtlich nicht als erhöht oder noch grösser eingestuft, weshalb in diesen beiden Fällen keine Ermahnung erfolgte (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3). Dennoch handelt es sich bei diesen aktenmässig dokumentierten und im Vollzugsverfahren unbestritten gebliebenen Vorfällen um weitere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen (vgl. E. 4.1.1), welche die Verhältnismässigkeit der hier streitigen Prämienerhöhung deutlich machen.
E. 4.2.6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Suva habe eine Monopolstellung inne (BVGer-act. 13 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass die Arbeitnehmenden von Betrieben, welche eine bestimmte Tätigkeit ausüben, ausschliesslich bei der Suva versichert sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG). Die Zusammensetzung der EKAS ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz, welches in Art. 85 Abs. 2 UVG regelt, dass sich die EKAS je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des ArG zusammensetzt (vgl. auch Art. 47 ff. VUV). Diese gesetzlichen Regelungen sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen (Art. 190 BV; vgl. auch Urteil des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.4.1)
E. 4.2.6.5 Die Beschwerdeführerin kann sich bezüglich der streitigen Höhereinreihung sodann nicht darauf berufen, aktive und über das branchenübliche bzw. gesetzliche Mass hinausgehende Bemühungen zur Unfallverhütung unternommen zu haben (BVGer-act. 1 S. 10, 13 S. 10). Sie scheint bei ihrer Argumentation den Unterschied zu verkennen zwischen einer sanktionsweisen Höhereinreihung im Prämientarif nach Art. 92 Abs. 3 UVG einerseits und der ordentlichen (risikogerechten) Einreihung in den Prämientarif gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG andererseits. Für die Versetzung in eine höhere Stufe des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 UVV und Art. 66 Abs. 1 VUV ist einzig die Zuwiderhandlung gegen Arbeitssicherheitsvorschriften massgebend. Grundlage bildet hingegen die ordentliche Einreihung, welche gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG auch den Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die sanktionsweise Höhereinreihung ist (in der Regel auf ein Jahr) befristet. Nach Ablauf dieser Zeitperiode fällt die Höhereinreihung dahin und hat keinen Einfluss auf die weitere (ordentliche) Einreihung (vgl. Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anstrengungen zur Unfallverhütung sind daher unbehelflich (vgl. auch Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 7.4).
E. 4.2.6.6 Aus dem Umstand, Kranmonteure würden praktisch nie abstürzen und auch in ihrem Betrieb habe sich bislang kein Absturzunfall ereignet (BVGer-act. 13 S. 9), kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine strafweise Höhereinreihung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften erfolgt gemäss Rechtsprechung unabhängig davon, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3 und C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8).
E. 4.2.6.7 Schliesslich ist die seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit der von der Vorinstanz zitierten Arbeitssicherheitsvorschriften auf Kranen (BVGer-act. 13 S. 9) unbeachtlich und als Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat die hier massgeblichen Bestimmungen richtig wiedergegeben (Vorakten 8 S. 4, 10 S. 5, 12, 16 S. 5, 30 S. 4) und die entsprechenden Zuwiderhandlungen wurden von der Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich anerkannt.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die am 29. Oktober 2012 verfügte Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-852/2013 Urteil vom 17. Dezember 2015 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______ AG (vormals: B._______ GmbH), vertreten durch Dr. Mark A. Schwitter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Prämienerhöhung, Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2013. Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1998 gegründete B._______ GmbH wurde aufgrund ihrer Sitzverlegung von Z._______ nach Y._______ am (...) 2005 in das Handelsregister des Kantons V._______ eingetragen. Am (...) 2015 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht, weil einerseits eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (C._______ Holding AG) und andererseits eine Vermögensübertragung (bzw. eine Übertragung des Betriebes) auf die neu gegründete A._______ AG, ebenfalls mit Sitz in Y._______, vorgenommen wurde (BVGer-act. 17-20). A.b Die B._______ GmbH bezweckte gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug (http://www._______, abgerufen am 28.10.2015) insbesondere die Vermietung, den Service und den Handel von, an und mit Kranen sowie alle in Zusammenhang stehenden Arbeiten (BVGer-act. 19). Der Betrieb war der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt. B. B.a Die Suva bzw. die von ihr beauftragte Baukontrolle der Stadt V._______ führten im Zeitraum von September 2011 bis Juli 2012 auf Baustellen der B._______ GmbH die folgenden Arbeitsplatzkontrollen durch:
- am 27. September 2011 in X._______, Kranmontage (...) (Vorakten 8)
- am 7. Februar 2012 in W._______, Kranmontage (...) (Vorakten 10)
- am 4. Mai 2012 in V._______, (...) (Vorakten 12)
- am 17. Juli 2012 in V._______, (...) (Vorakten 16). B.b Bei allen erwähnten Kontrollen wurden Sicherheitsmängel festgestellt, so dass die Suva insgesamt drei Ermahnungen (Vorakten 8, 10, 14) aussprach. Im Anschluss an die Kontrolle vom 4. Mai 2012 fand auf Anregung der Suva am 3. Juli 2012 ausserdem eine Besprechung mit dem Geschäftsführer und dem Sicherheitsbeauftragten der B._______ GmbH statt (Vorakten 12-14). Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (Vorakten 16) wies die Suva den Betrieb schliesslich auf die am 17. Juli 2012 von der städtischen Baukontrolle in V._______ erneut festgestellten Mängel hin und räumte die Gelegenheit ein, sich zu den gemachten Feststellungen innert Frist zu äussern. Gleichzeitig kündigte die Suva aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 3 UVG (SR 832.20) eine Prämienerhöhung an. Die B._______ GmbH liess sich im Schreiben vom 9. Oktober 2012 zu den am 17. Juli 2012 in V._______ festgestellten Mängeln vernehmen (Vorakten 23). B.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 (Vorakten 25) reihte die Suva die B._______ GmbH als administrative Zwangsmassnahme rückwirkend auf den 1. Januar 2012 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe für die Berufsunfallversicherung (BUV) ein. Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 2.164% (Stufe 97) auf 2.630% (Stufe 101) der Klasse 13D. Die Suva stützte ihre Verfügung auf Art. 92 Abs. 3 UVG sowie Art. 66 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202). B.d Gegen diese Verfügung liess die B._______ GmbH mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2012 (Vorakten 27) Einsprache erheben und darum ersuchen, die Verfügung aufzuheben und auf die Prämienerhöhung zu verzichten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die verfügte Prämienerhöhung sei unverhältnismässig, weil die in zwei Jahren (2011 und 2012) ausgesprochenen vier Ermahnungen im Verhältnis zu den 52 Angestellten und den jährlich ca. 800 bis 1'000 vorgenommenen Kranmontagen bzw. den ca. 500 betreuten Baustellen zu betrachten seien. Zudem seien die aktiven Bemühungen der B._______ GmbH zur Unfallverhütung unbeachtet geblieben. B.e Die Suva wies mit Entscheid vom 18. Januar 2013 (Vorakten 30) die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Verhältnismässigkeit der für die Dauer eines Jahres angeordneten Prämienerhöhung von rund 21.5% gegeben sei, nachdem innerhalb von weniger als 10 Monaten in vier Fällen klare Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften konstatiert worden seien, was angesichts der als Stichproben und relativ selten vorgenommenen Kontrollen als augenfällige Häufung erscheine. Die von der B._______ GmbH getätigten Bemühungen zur Unfallverhütung würden daran nichts ändern. C. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die B._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. Februar 2013) erheben und folgende Beschwerdebegehren stellen: 1. Es seien die Verfügung der Suva vom 29. Oktober 2012 und der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2013 aufzuheben. 2.a. Es sei auf eine rückwirkende Erhöhung der Prämie für die BUV der B._______ GmbH für das Jahr 2012 durch Versetzung von Stufe 97 (Prämiensatz 2.164%) auf Stufe 101 (Prämiensatz 2.630%) der Klasse 13D zu verzichten. 2.b. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst nicht neu entscheide, sei die Sache zur Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde der Verfahrensantrag gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung wurde zunächst gerügt, die Suva habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im Einspracheentscheid nicht detailliert mit den in der Einsprache gemachten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Weiter wurde beanstandet, die Suva habe den massgeblichen Beobachtungszeitraum willkürlich auf 10 Monate reduziert und den angefochtenen Entscheid treuwidrig begründet. Schliesslich wurde - wie bereits in der Einsprache - moniert, die Suva habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt, weil sie die festgestellten vier Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheit, welche unbestritten seien, nicht in Relation gesetzt habe zur Anzahl Mitarbeiter (aktuell 52) und den 500 Baustellen pro Jahr. Der Verfahrensantrag wurde in der Beschwerde nicht weiter begründet. D. Den mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 (BVGer-act. 2) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2013 (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 (BVGer-act. 6) stellte die Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 2. Die Beschwerde vom 18. Februar 2013 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013, womit die Verfügung vom 29. Oktober 2012 geschützt worden sei, sei zu bestätigen. Zunächst hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, der beschwerdeweise gestellte Verfahrensantrag sei unbegründet. Hinsichtlich des Hauptantrags verwies die Vorinstanz sodann auf ihre im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und wiederholte diese stellenweise. Ergänzend erklärte die Vorinstanz sodann, dass die vier Regelverstösse vom 27. September 2011, 7. Februar 2012, 4. Mai 2012 und 17. Juli 2012, welche zur strafweisen Höhereinreihung im Prämientarif geführt hätten, seitens der Beschwerdeführerin explizit anerkannt würden und die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen unbegründet seien. Die verfügte Prämienerhöhung entspreche dem EKAS-Leitfaden, wonach sogar bis zu 10 Jahre zurückliegende Regelverletzungen berücksichtigt werden könnten, sowie der unmissverständlichen Anordnung in Art. 92 Abs. 3 UVG. Zudem habe die Suva nur Stichproben durchgeführt und dabei eine augenfällige Häufung von Regelverletzungen festgestellt. Der angefochtene Entscheid sei deshalb absolut verhältnismässig. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 (BVGer-act. 7) wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 30. Juli 2013 (BVGer-act. 13) die beschwerdeweise gestellten (Haupt-)Anträge erneuern und die seitens des Bundesverwaltungsgerichts verfügte Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung akzeptieren. In der Replikbegründung wurde vorab klargestellt, dass einzig die Prämienerhöhung als solche, nicht jedoch deren Mass bestritten werde. Sodann wurden die Rüge der vorinstanzlichen Gehörsverletzung sowie die entsprechenden Argumente wiederholt. Betont wurde in der Replik insbesondere, dass die Vorinstanz den EKAS-Leitfaden in absoluter Weise anwende, obwohl er als keine verbindliche Rechtsverordnung gelte. Es wurde eine Schlechterstellung gegenüber kleineren Unternehmen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes gerügt. Schliesslich wurde seitens der Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz bei den Kontrollen und im Vollzugsverfahren zu wenig Rücksicht genommen habe auf die Besonderheiten von Kranmontagen und Arbeiten an Kranen. Bei der Würdigung der Gefährdungsmeldungen sei der (geringere) Gefährdungsgrad mitzuberücksichtigen. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 10. September 2013 (BVGer-act. 15) an dem in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie den dort gemachten Ausführungen fest und erneuerte diese. Ergänzend hob die Vorinstanz insbesondere hervor, dass durch die Einhaltung der Vorgaben des EKAS-Leitfadens, welche ein ausserordentliches Durchführungsverfahren vorsähen, sowohl der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch jener der Rechtsgleichheit eingehalten würden. Weitere Kriterien oder entlastende Faktoren seien weder in Gesetz noch Praxis vorgesehen. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2013 (BVGer-act.16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (BVGer-act. 24) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2015 (BVGer-act. 23) eine neue bzw. aktuelle Vollmacht ein. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Januar 2013, wonach - in Bestätigung der Verfügung vom 29. Oktober 2012 - die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 zu leistende BUV-Prämie aufgrund von wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften rückwirkend um vier Stufen erhöht wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 109 Bst. c UVG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheides hatte die Beschwerdeführerin bei Beschwerdeeinreichung ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb sie beschwerdelegitimiert war. Wie vorne (Sachverhalt A.a) erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin aber am (...) 2015 im Handelsregister des Kantons V._______ gelöscht und deren Kranbetrieb (bzw. die entsprechenden Aktiven und Passiven) auf die neu gegründete A._______ AG übertragen (BVGer-act. 17-21). Durch diese Transaktion auf dem Weg der Universalsukzession ist die A._______ AG hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes von Amtes wegen als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin zu betrachten (vgl. Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [SR 221.301]; Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 6 N. 48 ff.). Dies wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 10. Dezember 2015 bestätigt (BVGer-act. 24). Ein Rechtsschutzinteresse der A._______ AG an der Weiterführung des hängigen Verfahrens ist angesichts der von ihr übernommenen Aktiven und Passiven des Kranbetriebes der Beschwerdeführerin zu bejahen. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; Feller/Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). 3. 3.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. Mai 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva. Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden (nachfolgend: EKAS-Leitfaden) gemacht hat. 3.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
4. Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (BauAV, SR 832.311.141) sowie die Kranverordnung vom 27. September 1999 (SR 832.312.15). Vorliegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant: 4.1.1 Gemäss Art. 5 VUV muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie unter anderem Schutzhelme und Schutzgeräte gegen Absturz zur Verfügung stellen, falls Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können, und er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Art. 5 Abs. 2 Bst. b BauAV schreibt eine Schutzhelmtragpflicht bei Arbeiten im Bereich von Kranen vor. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauAV sind sodann zur Gewährleistung der Arbeitsplätze insbesondere Absturzsicherungen im Sinne der Art. 15-19 anzubringen. Art. 19 Abs. 1 BauAV bestimmt, dass Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 16 oder eines Gerüstes nach Art. 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist. 4.1.2 Die Vorinstanz stellte anlässlich der erwähnten Baustellenkontrollen vom 27. September 2011, 7. Februar 2012, 4. Mai 2012 und 17. Juli 2012 (vgl. Sachverhalt B.a) die folgenden sicherheitswidrigen Zustände fest: ungesichertes Arbeiten bei der Kranmontage (Absturzhöhe ca. 30 m, Vorakten 8/4), Ausführung von Arbeiten durch Kranmonteure ohne Helm und ohne Sicherung (Vorakten 10/5-6), Ausführung von Arbeiten auf dem Kranbock ohne Absturzsicherung (Vorakten 11), Vornahme von Arbeiten auf dem Kranausleger ohne Absturzsicherung (Vorakten 15). Seitens der Beschwerdeführerin wurden die genannten Vorfälle sowie die ihr deswegen von der Vorinstanz vorgehaltenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit explizit nicht bestritten (siehe insb. BVGer-act. 1 S. 8, 13 S. 5). Es kann daher als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen verstossen hat. 4.2 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 4.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zuständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen beaufsichtigt die Suva als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die Suva vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungsrechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Kranbetriebes unter die Suva, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die Suva demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig. 4.2.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 mit Hinweis). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2012 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prämiensatz wurde von 2.164% (Stufe 97) auf 2.630% (Stufe 101) und damit um 21.53% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV und wird seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten (BVGer-act. 13 S. 3). 4.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht mit dem Argument, der Einspracheentscheid befasse sich nicht mit dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, insbesondere nicht mit der Relation der Zahl der Verwarnungen zur Zahl der Mitarbeiter und Baustellen (BVGer-act. 1 S. 6 f.). 4.2.4.1 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 4.2.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin befasste sich die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid durchaus mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Nach Hinweis auf die massgeblichen Bestimmung (E. 3 und 3b/c) legte die Vorinstanz in ihren Erwägungen (insb. E. 3d) kurz und klar dar, aus welchen wesentlichen Überlegungen sie die Verhältnismässigkeit der Höhereinreihung vorliegend bejahte und dass die seitens der Beschwerdeführerin gemachten Einwände deshalb nicht zu berücksichtigen seien. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres Rechenschaft geben über die Tragweite des Entscheides und diesen sachgerecht ans Gericht weiterziehen. Im Unterscheid zur Einreihung in den Prämientarif (BVGE 2007/27 E. 9.3) handelt es sich bei der Prämienerhöhung wegen Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften nicht grundsätzlich um eine komplexe Materie, so dass eine entsprechend ausführlichere und umfassendere Begründung notwendig gewesen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der hier streitigen Höhereinreihung. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 6 S. 4 Ziff. 10) - anders als von der Beschwerdeführerin in der Replik behauptet (BVGer-act. 13 S. 4 f.) - eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Differenzierung nach der Betriebsgrösse im Rahmen einer strafweisen Prämienerhöhung angebracht sei, und im Übrigen auch in der Duplik weitere Ausführungen dazu macht (BVGer-act. 15 S. 2 f. Ziff. 3 f.). Selbst wenn also von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, müsste diese vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu verneinen. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid willkürlich, treuwidrig und einseitig begründet, indem sie ohne Berücksichtigung anderer zeitlicher Faktoren davon ausgehe, dass die vier unbestrittenen Zuwiderhandlungen sich innerhalb einer Periode von "weniger als zehn Monaten" ereignet hätten und diese als "augenfällige Häufung" qualifiziert würden. Zudem sei in der vorinstanzlichen Argumentation völlig unbeachtet geblieben, dass die am 21. September 2012 auf der Baustelle (...) in U._______ durchgeführte Arbeitsplatzkontrolle keine Mängel oder Gefährdung der Arbeitssicherheit habe aufzeigen können (BVGer-act. 1 S. 7 f., 13 S. 5 f.). 4.2.5.1 Die vorliegende Rüge der Willkür und Treuwidrigkeit gemäss Art. 9 BV richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides. Ein Entscheid verstösst aber gegen Art. 9 BV nicht schon dann, wenn er willkürlich begründet ist, sondern erst, wenn er auch im Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des BGer 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 3.4.2). 4.2.5.2 Die streitige Höhereinreihung als solche wird von der Beschwerdeführerin nicht als mit Art. 9 BV unvereinbar gerügt und eine entsprechende Unvereinbarkeit ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Auch die vorinstanzliche Begründung des angefochtenen Entscheides ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als willkürlich oder treuwidrig zu betrachten. Vorliegend gilt als erwiesen, dass sich die vier unbestrittenen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen in der Zeit von Ende September 2011 bis Mitte Juli 2012 und folglich tatsächlich innerhalb einer Periode von "weniger als zehn Monaten" ereignet hatten. In keiner Art und Weise ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Umstand als "augenfällige Häufung" qualifiziert. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass die vier Verstösse unbestrittenermassen im Rahmen von Stichprobenkontrollen festgestellt wurden (vgl. BVGer-act. 6 S. 5). Von einer willkürlichen Reduktion des massgeblichen Zeitraums kann keine Rede sein. Bei einer strafweisen Höhereinreihung sind aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 Abs. 3 UVG die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen massgebend. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften wird vorausgesetzt und kann nicht entlastend wirken. Der Vorinstanz ist somit nicht vorzuhalten, dass sie in ihrer Entscheidbegründung den Umstand unerwähnt liess, wonach anlässlich der Arbeitsplatzkontrolle vom 21. September 2012 keine Sicherheitsmängel festgestellt werden konnten (Vorakten 22). 4.2.6 Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung, die Vorinstanz setze die in den Jahren 2011 und 2012 ausgesprochenen vier Ermahnungen nicht in Relation zu den aktuell 52 Angestellten und den pro Jahr ca. 800 bis 1'000 ausgeführten Kranmontagen auf ca. 500 Baustellen (BVGer-act. 1 S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz wende den EKAS-Leitfaden in einer undifferenzierten und zu wortgetreuen Weise an, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe (BVGer-act. 13 S. 8). 4.2.6.1 Gemäss dem EKAS-Leitfaden (Ziff. 5.2.8) spricht das Durchführungsorgan im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung könnte daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehört gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (vgl. auch EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3). 4.2.6.2 Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt - wie die Beschwerdeführerin richtig annimmt - auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben (vgl. E. 3.1), Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Die gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3). 4.2.6.3 Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin unbestrittener- und erwiesenermassen dreimal schriftlich ermahnt, bevor sie nach der vierten Feststellung von Sicherheitsmängeln (erstmals) die Prämienerhöhung verfügte. Dieses Vorgehen entspricht dem oben erwähnten EKAS-Leitfaden und kann gestützt auf die zitierte Rechtsprechung deshalb nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts: Es trifft nicht zu, dass die Befolgung der erwähnten EKAS-Regel, welche hinsichtlich der strafweisen Höhereinreihung auf die Anzahl Zuwiderhandlungen abstellt und weitere Faktoren (wie Betriebsgrösse, Anzahl Angestellte, Anzahl Baustellen etc.) unberücksichtigt lässt, zu einer rechtsungleichen Behandlung führt. Im Gegenteil hat die Einhaltung dieser Regel zur Folge, dass die Vorschriften über Arbeitssicherheit in allen Betrieben nach dem gleichen Massstab durchgesetzt werden (vgl. dazu EKAS-Leitfaden Ziff. 2.4.1). Es kann nicht sein, dass sich ein grösserer Betrieb mehr (festgestellte) Sicherheitsmängel erlauben kann und dadurch seine Arbeitnehmenden einer höheren Gefährdung aussetzt, bis eine sanktionsweise Höhereinreihung im Prämientarif erfolgt. Vielmehr hat ein grösserer Betrieb entsprechend seiner Grösse für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften mehr Aufwand zu betreiben, damit die Arbeitsplatzsicherheit gleich hoch ist wie in einem kleineren Betrieb. Die streitige EKAS-Regel findet folglich unabhängig von der Grösse eines Betriebes Anwendung. Die Vorinstanz weist deshalb zu Recht darauf hin, dass grössere Betriebe, welche wiederholt gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstossen bzw. ihre Mitarbeitenden nicht anhalten, diese Vorschriften konsequent einzuhalten, ein höheres Risiko darstellen (BVGer-act. 15 S. 3, 6 S. 5). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 V 255) ist in der Regel sogar bei jeder Zuwiderhandlung eine Prämienerhöhung angebracht (E. 4b), wobei diese nicht von der Schwere der Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften abhängt (E. 4c). Laut den vorliegenden Akten stellte die Vorinstanz anlässlich von Baustellenkontrollen nicht nur die vier besagten sicherheitswidrigen Zustände fest, sondern es wurden - entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin in der Replik (BVGer-act. 13 S. 8) - vor dem 27. September 2011 noch zwei weitere Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit konstatiert, nämlich am 21. Juli 2011 (in T._______, Werkhof [...], nicht fachgerechter Einsatz der PSAgA auf dem Lagerplatzkran [Vorakten 6]) und am 25. August 2011 (Kranmonteur am Boden trug keinen Helm [Vorakten 7]). Die aufgrund der festgestellten Mängel entstandene Gefährdung wurde von der Vorinstanz zwar offensichtlich nicht als erhöht oder noch grösser eingestuft, weshalb in diesen beiden Fällen keine Ermahnung erfolgte (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3). Dennoch handelt es sich bei diesen aktenmässig dokumentierten und im Vollzugsverfahren unbestritten gebliebenen Vorfällen um weitere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen (vgl. E. 4.1.1), welche die Verhältnismässigkeit der hier streitigen Prämienerhöhung deutlich machen. 4.2.6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Suva habe eine Monopolstellung inne (BVGer-act. 13 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass die Arbeitnehmenden von Betrieben, welche eine bestimmte Tätigkeit ausüben, ausschliesslich bei der Suva versichert sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG). Die Zusammensetzung der EKAS ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz, welches in Art. 85 Abs. 2 UVG regelt, dass sich die EKAS je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des ArG zusammensetzt (vgl. auch Art. 47 ff. VUV). Diese gesetzlichen Regelungen sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen (Art. 190 BV; vgl. auch Urteil des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.4.1) 4.2.6.5 Die Beschwerdeführerin kann sich bezüglich der streitigen Höhereinreihung sodann nicht darauf berufen, aktive und über das branchenübliche bzw. gesetzliche Mass hinausgehende Bemühungen zur Unfallverhütung unternommen zu haben (BVGer-act. 1 S. 10, 13 S. 10). Sie scheint bei ihrer Argumentation den Unterschied zu verkennen zwischen einer sanktionsweisen Höhereinreihung im Prämientarif nach Art. 92 Abs. 3 UVG einerseits und der ordentlichen (risikogerechten) Einreihung in den Prämientarif gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG andererseits. Für die Versetzung in eine höhere Stufe des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 UVV und Art. 66 Abs. 1 VUV ist einzig die Zuwiderhandlung gegen Arbeitssicherheitsvorschriften massgebend. Grundlage bildet hingegen die ordentliche Einreihung, welche gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG auch den Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die sanktionsweise Höhereinreihung ist (in der Regel auf ein Jahr) befristet. Nach Ablauf dieser Zeitperiode fällt die Höhereinreihung dahin und hat keinen Einfluss auf die weitere (ordentliche) Einreihung (vgl. Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anstrengungen zur Unfallverhütung sind daher unbehelflich (vgl. auch Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 7.4). 4.2.6.6 Aus dem Umstand, Kranmonteure würden praktisch nie abstürzen und auch in ihrem Betrieb habe sich bislang kein Absturzunfall ereignet (BVGer-act. 13 S. 9), kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine strafweise Höhereinreihung aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften erfolgt gemäss Rechtsprechung unabhängig davon, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3 und C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8). 4.2.6.7 Schliesslich ist die seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Anwendbarkeit und Umsetzbarkeit der von der Vorinstanz zitierten Arbeitssicherheitsvorschriften auf Kranen (BVGer-act. 13 S. 9) unbeachtlich und als Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat die hier massgeblichen Bestimmungen richtig wiedergegeben (Vorakten 8 S. 4, 10 S. 5, 12, 16 S. 5, 30 S. 4) und die entsprechenden Zuwiderhandlungen wurden von der Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich anerkannt. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die am 29. Oktober 2012 verfügte Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: