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C-841/2017

C-841/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-15 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-45/2014 von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 2 Für das Verfahren C-45/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten für das Verfahren C-45/2014 von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  2. Für das Verfahren C-45/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-841/2017 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B._______ und C._______, diese vertreten durch PD Dr. iur. Silvia Bucher, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, medizinische Massnahmen, Versicherteneigenschaft, Neuverlegung der Verfahrenskosten (Verfahren C-45/2014), Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2016 vom 27. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-45/2014 mit Urteil vom 26. Juli 2016 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) guthiess, die angefochtene Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 4. Dezember 2013 aufhob, dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen der IV über den 30. Juni 2013 hinaus zusprach, keine Verfahrenskosten erhob, die Rückerstattung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anordnete und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zulasten der Vorinstanz zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_542/2016 vom 27. Januar 2017 in Gutheissung der Beschwerde der IVSTA das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2016 aufhob und die angefochtenen Verfügung der IVSTA vom 4. Dezember 2013 bestätigte, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-45/2014 neu zu befinden ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Januar 2017 der Beschwerdeführer im Verfahren C-45/2014 als unterliegende Partei zu gelten hat, weshalb ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen sind, welche dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren C-45/2014 von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

2. Für das Verfahren C-45/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: