Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______, geboren am 23. September 1963, kosovarischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Kosovo (nachfolgend: Beschwerdeführer), arbeitete von 1996 bis 2001 in der Schweiz und leistete dabei während 65 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 14 S. 5). Infolge Diabetes und psychischen Störungen stellte er nach seiner Rückkehr in den Kosovo am 7. Oktober 2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem verheirateten Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2004 eine ordentliche Dreiviertelsrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 60%, samt drei Kinderrenten (doc. 14 S. 2). Am 24. März 2006 verstarb seine Frau B._______. Unter Hinweis auf die erfolgte Zivilstandsänderung wurde die Dreiviertelsrente abgelöst und die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2006 mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (doc. 15, 17). B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 und vom 7. August 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils mit, es hätten sich bei der Revision der Rente keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben und es bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (doc. 18, 33). C. Am 29. Oktober 2013 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit Frau C._______ (doc. 43 S. 5). Auf der jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung wurde am 13. Juni 2014 die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin verwitwet sei, mit "ja" beantwortet (doc. 38). Am 11. Juni 2015 wurde dieselbe Frage unter Hinweis auf die Wiederheirat mit "nein" beantwortet (doc. 43 S. 1). Daraufhin wurden in drei unangefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2015 (doc. 45, 46, 47) die Renten des Beschwerdeführers und dessen Kinder unter Hinweis auf die Zivilstandsänderung rückwirkend ab dem 1. November 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. D. In einer weiteren - unangefochtenen - Verfügung vom 7. Juli 2015 (doc. 48) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Wiederverheiratung nicht rechtzeitig mitgeteilt. Zu Unrecht bezogene Renten seien gemäss Art 25 ATSG zurückzuerstatten. Sie stellte einen geschuldeten Betrag per Ende Juli 2015 von Fr. 7'079.- fest. Der geschuldete Betrag könne auch mit der laufenden IV-Rente verrechnet werden. Die Verfügung enthielt nebst einer Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis, dass mit dem beigelegten Formular "Ergänzungsblatt 3" ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt werden könne. E. E.a Am 28. September 2015 (doc. 52) stellte der Beschwerdeführer unter Beilage des Ergänzungsblattes 3 (doc. 54) ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Er legte dar, er und seine Frau seien krank, und er habe drei Kinder, welche eine Schule besuchten. Er habe ein Bauernhaus auf dem Land, die Invalidenrente sei zu gering, um existieren zu können. Er benötige aufgrund seines Diabetes mindestens 200.- für Medikamente, u. a. für Insulin, welches schwer erhältlich sei. Er habe kein anderes Einkommen als die Invalidenrente. Er und seine Familie erhielten von niemandem Geld. Er habe nicht gewusst, dass er eine zu hohe Rente erhalten habe. E.b In ihrer Berechnung vom 5. November 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass ein Härtefall vorliege (doc. 55). E.c In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 (doc. 59) führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Wiederheirat bekanntzugeben und habe damit seine Meldepflicht verletzt. Dies habe die Rückerstattungspflicht des zu viel erhaltenen Rentenbetrages zur Folge. Da als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung nicht nur ein Härtefall vorliegen müsse, sondern auch der gute Glaube beim Empfang der zu hohen Rentenbeträge, was vorliegend nicht der Fall sei, könne dem Gesuch nicht entsprochen werden. F. In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass der Rückforderung. Als Begründung führte er aus, er habe nicht gewusst, dass er zu Unrecht Geld erhalten habe. Er habe Schwierigkeiten, mit der Rente bis zum Monatsende durchzukommen. Er habe keine Möglichkeit, das Geld zurückzuerstatten. Er schlug vor, dass ein wenig Geld von der Rente abgezogen würde, bis die Schuld beglichen sei. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 habe er erst am 17. Dezember 2015 erhalten. Sinngemäss stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ergänzte (B-act. 4). G. Am 28. Dezember 2015 bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben (B-act. 2); in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 (B-act. 5) forderte es ihn erneut dazu auf, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (Art. 36 Bst. b VwVG). Die Eröffnung dieser Zwischenverfügung erfolgte über die Schweizerische Botschaft in Pristina (B-act. 6). Auf das ergänzende Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2016 an dessen ehemaligen Vertreter (B-act. 11), in welchem das Gericht um eine Stellungnahme zur aktuellen Vertretung bat, reagierte der ehemalige Vertreter nicht. H. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 (B-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Rückerstattungsverfügung. Zur Begründung führte sie aus, die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei nach dem Tod der ersten Ehefrau in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 IVG auf eine ganze Rente erhöht worden. Nach der Wiederheirat sei in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Anspruch auf eine ganze Rente wieder entfallen. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nach Art. 77 IVV bzw. nach Art. 31 ATSG nicht nachgekommen sei, müsse er den Überbezug von Fr. 7'079.- zurückerstatten. Er habe die Wiederheirat vom 29. Oktober 2013 erst im Juni 2015 gemeldet und damit seine Pflicht zur sofortigen Meldung objektiv verletzt. Auf seine Meldepflicht sei er immer wieder - unter Hinweis auf diverse Schreiben und Verfügungen (doc. 17, 18, 21, 25, 30-33, 36-38, 41, 42) - aufmerksam gemacht worden. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer den Meldetatbestand bemerken müssen. Vorliegend sei die Unterlassung als grobfahrlässig zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer immer wieder unzweideutig auf seine Meldepflicht auch bei Änderungen des Zivilstandes aufmerksam gemacht worden sei. Da bei Grobfahrlässigkeit nicht von gutem Glauben ausgegangen werden könne, seien die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nicht gegeben und die Beschwerde sei abzuweisen. I. Mit Notifikation im Bundesblatt vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einsicht in die Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 sowie zur Abgabe einer Replik hingewiesen (B-act. 14, 15). J. Mit Notifikation im Bundesblatt vom 16. August 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat und dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (B-act. 17, 18). K. Auf die weiteren Unterlagen und Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, die Verfügung vom 13. November 2015 erst am 17. Dezember 2015 erhalten zu haben. Die Beschwerde datiert vom 17. Dezember 2015 und ist am 28. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Es ist deshalb in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. nachfolgend E. 2.3) und des Grundsatzes, dass die Vorinstanz im Bestreitungsfall den Nachweis der nicht rechtzeitigen Eröffnung der Verfügung zu erbringen hat, von einer frist- und formgerechten Beschwerde auszugehen, weshalb darauf einzutreten ist (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt im Kosovo. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber - wie vorliegend - gemäss Art. 25 (Übergangsbestimmungen) des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). Da der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaates ist, gilt für die Frage der Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung von Leistungen ausschliesslich Schweizer Recht.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eige-ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son-dern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen unter-sucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat (Verfügung vom 13. November 2015, doc. 59). Denn aus dem Text der Beschwerde geht klar hervor, dass er die Rückforderungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 nicht anfechten, sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzig ein Erlassgesuch stellen will. Demnach ist die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Anfechtungsobjekt.
E. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun-gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs.1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
E. 3.3 Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1); der Versicherer weist in seiner Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2).
E. 3.4 Nach Art. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch hin gewährt (Abs. 4). Der Erlass wird in einer Verfügung angeordnet (Abs. 5).
E. 4.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rücker-stattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstat-tenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).
E. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst in ihren unangefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2015 (doc. 45, 46, 47) die Rente mit dem Hinweis auf die Zivilstandsänderung rückwirkend herabgesetzt. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz in der - ebenfalls nicht angefochtenen - Verfügung vom 7. Juli 2015 (doc. 48) die Rückerstattung von Fr. 7'079.- angeordnet und nebst einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis angebracht, dass mit dem beigelegten Formular ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, steht die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsverfügung fest (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3884/2015 vom 21. April 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Nun stellt der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch, über welches die Vorinstanz zu entscheiden hat. Das dreistufige Verfahren wurde somit eingehalten.
E. 5.1 Zur Begründung des Erlassgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die zu viel geleisteten Renten im guten Glauben bezogen und es liege eine grosse Härte vor. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass hier ein Härtefall vorliegt. Sie bestreitet jedoch unter Hinweis auf dessen Meldepflichtverletzung, dass er in gutem Glauben gehandelt habe (vgl. Vernehmlassung [B-act. 8]. Zu prüfen ist deshalb nur noch, ob sich der Beschwerdeführer beim Empfang der zu hohen Rente in gutem Glauben befunden hat.
E. 5.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. statt vieler: BGE 122 V 221 E. 3; BGE 102 V 245 E. "a"). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 E. a). Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2 und Hinweise). Eine grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3 d; BGE 108 V 202 E. 3a m.H.; BGE 106 V 24 E. 1b).
E. 5.3 Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach ei-nem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Sub-jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Eidgenös-sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49; Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 und 9C_605/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3; Urteil des BVGer C-6061/2011 vom 25. Juni 2013 E. 4.1).
E. 5.4 Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 49, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 E. 5.2.1).
E. 6.1 Vorliegend erfolgte die Wiederheirat des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2013. Auf der jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung wurde am 13. Juni 2014 die Frage, ob er weiterhin verwitwet sei, mit "ja" beantwortet (doc. 38), erst am 11. Juni 2015 mit "nein" (doc. 43 S. 1). Er hat somit die Änderung seines Zivilstandes erst nach ca. 1 ½ Jahren, erst auf ausdrückliche Aufforderung hin, gemeldet. In der Verfügung vom 20. April 2006 (doc. 17), in welcher seine bisherige Dreiviertelsrente unter Hinweis auf die erfolgte Zivilstandsänderung auf eine ganze Rente erhöht wurde, wurde der Beschwerdeführer auf seine "unverzüglichen" Meldepflichten - ausdrücklich auch hinsichtlich einer Änderung des Zivilstandes (z.B. Tod, Heirat, etc.) - hingewiesen (S. 1 der Verfügung), ebenso in etlichen von der Vorinstanz aufgelisteten Verfügungen (vgl. Vernehmlassung B-act. 8).
E. 6.2 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Inhalt der Verfügung bezüglich der "unverzüglichen Meldepflicht" verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat von 1979 bis 1982 in seiner Heimat das Gymnasium besucht (doc. 1 S. 4). Er hat von 1996 bis 2001 in X.______ bzw. Y._______ gelebt und dort als Office-Bursche bzw. Hilfskoch gearbeitet (S. 3, 4). Er ist ohne Zweifel der deutschen Sprache mächtig, auch schriftlich (vgl. Eingaben vom 25. September 2015 [doc. 52], vom 17. Dezember 2015 und vom 11. Januar 2016 [B-act. 1, 4]). Die in den Verfügungen gemachten Ausführungen zur Frage der Meldepflicht sind eindeutig und klar. Es steht deshalb fest, dass er die Fähigkeit besass nachzuvollziehen, dass am 20. April 2006 seine Rente einzig wegen dem Hinschied seiner Frau erhöht worden ist. Weiter steht fest, dass er in der Lage war nachzuvollziehen, dass der Hinweis auf seine Meldepflicht bei einer Zivilstandsänderung bedeutet, dass die Rente bei Wiederheirat angepasst wird. Falls er dies nicht mit Bestimmtheit gewusst hat, hätte er sich mit der von ihm zu erwartenden Umsicht Rechenschaft darüber ablegen müssen, dass ihm die Rente nicht zusteht (vgl. dazu Kieser, a.a.O. N. 50, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht I 622/05 E. 3, 4). Zudem hat er seit 2006 das jährliche Formular ausfüllen müssen, auch bezüglich der Frage, ob er weiterhin verwitwet sei. Er musste also wissen, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Zivilstand und der Höhe seiner Rente. Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass bei einer Wiederheirat sich in Sachen Rente nichts verändern würde. Er hätte der Meldepflicht unter diesen Umständen nachkommen müssen, und zwar - wie in der Verfügung ausdrücklich erwähnt - unverzüglich. Dies hat er unterlassen und er hat sogar auf dem jährlichen Formular - also auf ausdrückliche Nachfrage hin - für das Jahr 2014 nicht auf seine Wiederheirat im Jahr 2013 hingewiesen, sondern das Feld "verwitwet" angekreuzt.
E. 6.3 In Anbetracht dieser konkreten Umstände ist insgesamt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen zur unverzüglichen Meldepflicht verstanden hat und sich der Konsequenzen einer nicht erfolgten Meldung oder einer falschen Meldung, nämlich die fragliche Weitergewährung der ganzen Rente statt einer Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente, bewusst war. Deshalb kann die Verletzung der Meldepflicht zumindest nicht als leicht qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf den guten Glauben berufen.
E. 6.4 Unerheblich ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 das Formular, in welchem zu Unrecht bestätigt wurde, er sei weiterhin verwitwet, eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet hat - die Schrift lässt sich nicht zuordnen - oder nicht; er trägt für die Erfüllung der Meldepflicht die alleinige Verantwortung und hat bei einer Meldepflichtverletzung die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, die Behörde oder eine Drittperson habe das Formular falsch ausgefüllt oder er habe davon keine Kenntnis gehabt.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat deshalb das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.6 Die Vorinstanz wird bei Rückforderungen oder bei der Verrechnung von künftigen Invalidenleistungen zu prüfen haben, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers tangiert wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie selbst eine grosse Härte festgestellt hat (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 136 V 286 E. 6.1 und BGE 131 V 249 E. 1.2; Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.2, unter Hinweis auf RWL Rz. 10919 ff. [Stand 1.12.2012]).
E. 7 Das mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen. Es ist begründet und wird plausibilisiert durch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnung vom 5. November 2015 (doc. 55) festgestellt hat, dass ein Härtefall vorliege.
E. 8 Da der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers nicht erreichbar ist und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Androhung der Säumnisfolgen keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat, ist die Verfügung in Anwendung von Art. 36 VwVG im Schweizerischen Bundesblatt zu eröffnen.
E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (E. 6). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten
E. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Schweizerischen Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8379/2015 Urteil vom 14. März 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, XZ._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV Invalidenrente (Erlass der Rückforderung); Verfügung der IVSTA vom 13. November 2015. Sachverhalt: A. A._______, geboren am 23. September 1963, kosovarischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Kosovo (nachfolgend: Beschwerdeführer), arbeitete von 1996 bis 2001 in der Schweiz und leistete dabei während 65 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 14 S. 5). Infolge Diabetes und psychischen Störungen stellte er nach seiner Rückkehr in den Kosovo am 7. Oktober 2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem verheirateten Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2004 eine ordentliche Dreiviertelsrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 60%, samt drei Kinderrenten (doc. 14 S. 2). Am 24. März 2006 verstarb seine Frau B._______. Unter Hinweis auf die erfolgte Zivilstandsänderung wurde die Dreiviertelsrente abgelöst und die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2006 mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (doc. 15, 17). B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 und vom 7. August 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils mit, es hätten sich bei der Revision der Rente keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben und es bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (doc. 18, 33). C. Am 29. Oktober 2013 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit Frau C._______ (doc. 43 S. 5). Auf der jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung wurde am 13. Juni 2014 die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin verwitwet sei, mit "ja" beantwortet (doc. 38). Am 11. Juni 2015 wurde dieselbe Frage unter Hinweis auf die Wiederheirat mit "nein" beantwortet (doc. 43 S. 1). Daraufhin wurden in drei unangefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2015 (doc. 45, 46, 47) die Renten des Beschwerdeführers und dessen Kinder unter Hinweis auf die Zivilstandsänderung rückwirkend ab dem 1. November 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. D. In einer weiteren - unangefochtenen - Verfügung vom 7. Juli 2015 (doc. 48) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Wiederverheiratung nicht rechtzeitig mitgeteilt. Zu Unrecht bezogene Renten seien gemäss Art 25 ATSG zurückzuerstatten. Sie stellte einen geschuldeten Betrag per Ende Juli 2015 von Fr. 7'079.- fest. Der geschuldete Betrag könne auch mit der laufenden IV-Rente verrechnet werden. Die Verfügung enthielt nebst einer Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis, dass mit dem beigelegten Formular "Ergänzungsblatt 3" ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt werden könne. E. E.a Am 28. September 2015 (doc. 52) stellte der Beschwerdeführer unter Beilage des Ergänzungsblattes 3 (doc. 54) ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Er legte dar, er und seine Frau seien krank, und er habe drei Kinder, welche eine Schule besuchten. Er habe ein Bauernhaus auf dem Land, die Invalidenrente sei zu gering, um existieren zu können. Er benötige aufgrund seines Diabetes mindestens 200.- für Medikamente, u. a. für Insulin, welches schwer erhältlich sei. Er habe kein anderes Einkommen als die Invalidenrente. Er und seine Familie erhielten von niemandem Geld. Er habe nicht gewusst, dass er eine zu hohe Rente erhalten habe. E.b In ihrer Berechnung vom 5. November 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass ein Härtefall vorliege (doc. 55). E.c In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 (doc. 59) führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Wiederheirat bekanntzugeben und habe damit seine Meldepflicht verletzt. Dies habe die Rückerstattungspflicht des zu viel erhaltenen Rentenbetrages zur Folge. Da als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung nicht nur ein Härtefall vorliegen müsse, sondern auch der gute Glaube beim Empfang der zu hohen Rentenbeträge, was vorliegend nicht der Fall sei, könne dem Gesuch nicht entsprochen werden. F. In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass der Rückforderung. Als Begründung führte er aus, er habe nicht gewusst, dass er zu Unrecht Geld erhalten habe. Er habe Schwierigkeiten, mit der Rente bis zum Monatsende durchzukommen. Er habe keine Möglichkeit, das Geld zurückzuerstatten. Er schlug vor, dass ein wenig Geld von der Rente abgezogen würde, bis die Schuld beglichen sei. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 habe er erst am 17. Dezember 2015 erhalten. Sinngemäss stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ergänzte (B-act. 4). G. Am 28. Dezember 2015 bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben (B-act. 2); in der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 (B-act. 5) forderte es ihn erneut dazu auf, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (Art. 36 Bst. b VwVG). Die Eröffnung dieser Zwischenverfügung erfolgte über die Schweizerische Botschaft in Pristina (B-act. 6). Auf das ergänzende Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2016 an dessen ehemaligen Vertreter (B-act. 11), in welchem das Gericht um eine Stellungnahme zur aktuellen Vertretung bat, reagierte der ehemalige Vertreter nicht. H. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 (B-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Rückerstattungsverfügung. Zur Begründung führte sie aus, die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei nach dem Tod der ersten Ehefrau in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 IVG auf eine ganze Rente erhöht worden. Nach der Wiederheirat sei in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Anspruch auf eine ganze Rente wieder entfallen. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nach Art. 77 IVV bzw. nach Art. 31 ATSG nicht nachgekommen sei, müsse er den Überbezug von Fr. 7'079.- zurückerstatten. Er habe die Wiederheirat vom 29. Oktober 2013 erst im Juni 2015 gemeldet und damit seine Pflicht zur sofortigen Meldung objektiv verletzt. Auf seine Meldepflicht sei er immer wieder - unter Hinweis auf diverse Schreiben und Verfügungen (doc. 17, 18, 21, 25, 30-33, 36-38, 41, 42) - aufmerksam gemacht worden. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer den Meldetatbestand bemerken müssen. Vorliegend sei die Unterlassung als grobfahrlässig zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer immer wieder unzweideutig auf seine Meldepflicht auch bei Änderungen des Zivilstandes aufmerksam gemacht worden sei. Da bei Grobfahrlässigkeit nicht von gutem Glauben ausgegangen werden könne, seien die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung nicht gegeben und die Beschwerde sei abzuweisen. I. Mit Notifikation im Bundesblatt vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Einsicht in die Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 sowie zur Abgabe einer Replik hingewiesen (B-act. 14, 15). J. Mit Notifikation im Bundesblatt vom 16. August 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat und dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (B-act. 17, 18). K. Auf die weiteren Unterlagen und Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, die Verfügung vom 13. November 2015 erst am 17. Dezember 2015 erhalten zu haben. Die Beschwerde datiert vom 17. Dezember 2015 und ist am 28. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Es ist deshalb in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. nachfolgend E. 2.3) und des Grundsatzes, dass die Vorinstanz im Bestreitungsfall den Nachweis der nicht rechtzeitigen Eröffnung der Verfügung zu erbringen hat, von einer frist- und formgerechten Beschwerde auszugehen, weshalb darauf einzutreten ist (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt im Kosovo. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber - wie vorliegend - gemäss Art. 25 (Übergangsbestimmungen) des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). Da der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaates ist, gilt für die Frage der Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung von Leistungen ausschliesslich Schweizer Recht. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eige-ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.3 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son-dern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen unter-sucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattung zu Recht abgewiesen hat (Verfügung vom 13. November 2015, doc. 59). Denn aus dem Text der Beschwerde geht klar hervor, dass er die Rückforderungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 nicht anfechten, sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzig ein Erlassgesuch stellen will. Demnach ist die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Anfechtungsobjekt. 3. 3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun-gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs.1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. 3.3 Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1); der Versicherer weist in seiner Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). 3.4 Nach Art. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch hin gewährt (Abs. 4). Der Erlass wird in einer Verfügung angeordnet (Abs. 5). 4. 4.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rücker-stattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstat-tenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 8). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst in ihren unangefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2015 (doc. 45, 46, 47) die Rente mit dem Hinweis auf die Zivilstandsänderung rückwirkend herabgesetzt. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz in der - ebenfalls nicht angefochtenen - Verfügung vom 7. Juli 2015 (doc. 48) die Rückerstattung von Fr. 7'079.- angeordnet und nebst einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis angebracht, dass mit dem beigelegten Formular ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, steht die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsverfügung fest (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3884/2015 vom 21. April 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Nun stellt der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch, über welches die Vorinstanz zu entscheiden hat. Das dreistufige Verfahren wurde somit eingehalten. 5. 5.1 Zur Begründung des Erlassgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die zu viel geleisteten Renten im guten Glauben bezogen und es liege eine grosse Härte vor. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass hier ein Härtefall vorliegt. Sie bestreitet jedoch unter Hinweis auf dessen Meldepflichtverletzung, dass er in gutem Glauben gehandelt habe (vgl. Vernehmlassung [B-act. 8]. Zu prüfen ist deshalb nur noch, ob sich der Beschwerdeführer beim Empfang der zu hohen Rente in gutem Glauben befunden hat. 5.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. statt vieler: BGE 122 V 221 E. 3; BGE 102 V 245 E. "a"). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 E. a). Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2 und Hinweise). Eine grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3 d; BGE 108 V 202 E. 3a m.H.; BGE 106 V 24 E. 1b). 5.3 Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach ei-nem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Sub-jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Eidgenös-sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.4, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49; Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 und 9C_605/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3; Urteil des BVGer C-6061/2011 vom 25. Juni 2013 E. 4.1). 5.4 Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 49, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 E. 5.2.1). 6. 6.1 Vorliegend erfolgte die Wiederheirat des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2013. Auf der jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung wurde am 13. Juni 2014 die Frage, ob er weiterhin verwitwet sei, mit "ja" beantwortet (doc. 38), erst am 11. Juni 2015 mit "nein" (doc. 43 S. 1). Er hat somit die Änderung seines Zivilstandes erst nach ca. 1 ½ Jahren, erst auf ausdrückliche Aufforderung hin, gemeldet. In der Verfügung vom 20. April 2006 (doc. 17), in welcher seine bisherige Dreiviertelsrente unter Hinweis auf die erfolgte Zivilstandsänderung auf eine ganze Rente erhöht wurde, wurde der Beschwerdeführer auf seine "unverzüglichen" Meldepflichten - ausdrücklich auch hinsichtlich einer Änderung des Zivilstandes (z.B. Tod, Heirat, etc.) - hingewiesen (S. 1 der Verfügung), ebenso in etlichen von der Vorinstanz aufgelisteten Verfügungen (vgl. Vernehmlassung B-act. 8). 6.2 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Inhalt der Verfügung bezüglich der "unverzüglichen Meldepflicht" verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat von 1979 bis 1982 in seiner Heimat das Gymnasium besucht (doc. 1 S. 4). Er hat von 1996 bis 2001 in X.______ bzw. Y._______ gelebt und dort als Office-Bursche bzw. Hilfskoch gearbeitet (S. 3, 4). Er ist ohne Zweifel der deutschen Sprache mächtig, auch schriftlich (vgl. Eingaben vom 25. September 2015 [doc. 52], vom 17. Dezember 2015 und vom 11. Januar 2016 [B-act. 1, 4]). Die in den Verfügungen gemachten Ausführungen zur Frage der Meldepflicht sind eindeutig und klar. Es steht deshalb fest, dass er die Fähigkeit besass nachzuvollziehen, dass am 20. April 2006 seine Rente einzig wegen dem Hinschied seiner Frau erhöht worden ist. Weiter steht fest, dass er in der Lage war nachzuvollziehen, dass der Hinweis auf seine Meldepflicht bei einer Zivilstandsänderung bedeutet, dass die Rente bei Wiederheirat angepasst wird. Falls er dies nicht mit Bestimmtheit gewusst hat, hätte er sich mit der von ihm zu erwartenden Umsicht Rechenschaft darüber ablegen müssen, dass ihm die Rente nicht zusteht (vgl. dazu Kieser, a.a.O. N. 50, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht I 622/05 E. 3, 4). Zudem hat er seit 2006 das jährliche Formular ausfüllen müssen, auch bezüglich der Frage, ob er weiterhin verwitwet sei. Er musste also wissen, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Zivilstand und der Höhe seiner Rente. Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass bei einer Wiederheirat sich in Sachen Rente nichts verändern würde. Er hätte der Meldepflicht unter diesen Umständen nachkommen müssen, und zwar - wie in der Verfügung ausdrücklich erwähnt - unverzüglich. Dies hat er unterlassen und er hat sogar auf dem jährlichen Formular - also auf ausdrückliche Nachfrage hin - für das Jahr 2014 nicht auf seine Wiederheirat im Jahr 2013 hingewiesen, sondern das Feld "verwitwet" angekreuzt. 6.3 In Anbetracht dieser konkreten Umstände ist insgesamt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen zur unverzüglichen Meldepflicht verstanden hat und sich der Konsequenzen einer nicht erfolgten Meldung oder einer falschen Meldung, nämlich die fragliche Weitergewährung der ganzen Rente statt einer Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente, bewusst war. Deshalb kann die Verletzung der Meldepflicht zumindest nicht als leicht qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf den guten Glauben berufen. 6.4 Unerheblich ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 das Formular, in welchem zu Unrecht bestätigt wurde, er sei weiterhin verwitwet, eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet hat - die Schrift lässt sich nicht zuordnen - oder nicht; er trägt für die Erfüllung der Meldepflicht die alleinige Verantwortung und hat bei einer Meldepflichtverletzung die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, die Behörde oder eine Drittperson habe das Formular falsch ausgefüllt oder er habe davon keine Kenntnis gehabt. 6.5 Die Vorinstanz hat deshalb das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.6 Die Vorinstanz wird bei Rückforderungen oder bei der Verrechnung von künftigen Invalidenleistungen zu prüfen haben, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers tangiert wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie selbst eine grosse Härte festgestellt hat (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 136 V 286 E. 6.1 und BGE 131 V 249 E. 1.2; Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.2, unter Hinweis auf RWL Rz. 10919 ff. [Stand 1.12.2012]).
7. Das mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen. Es ist begründet und wird plausibilisiert durch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnung vom 5. November 2015 (doc. 55) festgestellt hat, dass ein Härtefall vorliege.
8. Da der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers nicht erreichbar ist und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Androhung der Säumnisfolgen keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat, ist die Verfügung in Anwendung von Art. 36 VwVG im Schweizerischen Bundesblatt zu eröffnen.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (E. 6). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Schweizerischen Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: