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C-8375/2010

C-8375/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1954 geborene ivorische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Juni 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Schwiegertochter in Zürich. Diese Beiden hatten am 31. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet. Die Schweizer Vertretung verweigerte am 11. Juni 2010 eine Visumerteilung mit der Begründung, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wäre nicht gesichert. B. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Gesuchstellerin (am 25. Juni 2010 in Form eines neuen Antrages) als auch die Gastgeber (per E-Mail vom 2. August 2010) Einsprache. C. Am 24. September 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 29. September 2010 beantwortete. D. Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass schon der Gastgeber den Weg der Migration gewählt habe. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2010 lässt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seiner Mutter nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe sich schriftlich verpflichtet, für eine ordnungsgemässe Ausreise seiner Mutter zu sorgen. Im Weiteren sei der Besuch finanziell abgesichert, und er (der Beschwerdeführer) wäre sogar bereit, eine Kaution bis maximal Fr. 5'000.- zu hinterlegen, dies um allfällige Zweifel an der Bereitschaft seines Gastes zur Rückreise zu beseitigen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin verheiratet sei, und dass sie nach einem Besuchsaufenthalt zu ihrem Ehemann und der Familie vor Ort zurückkehren müsse. Er selbst habe ein legitimes Interesse daran, seine Mutter, die er seit Jahren nicht mehr gesehen habe, hierher einzuladen. Insbesondere wolle er sie seiner Ehefrau, mit der er seit Oktober 2004 verheiratet sei, vorstellen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. G. In einer Replik vom 30. März 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Antrag und dessen Begründung fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs­zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver­waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ivorischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf­enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs­be­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrecht­li­chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zem­ber 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelan­gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zun­gen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als ivorische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder­ausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.3 Grosse Teile der Bevölkerung in der Côte d'Ivoire sind seit längerem nicht nur mit wirtschaftlich und sozial schwierigen Lebensbedingungen, sondern auch mit sicherheitspolizeilich stellenweise prekären Verhältnissen konfrontiert. Die Ereignisse bei dem zweiten Präsidentschaftswahlgang Ende November 2010 führten im Nachgang zu schwersten Menschenrechtsverletzungen, und ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines (erneuten) Bürgerkriegs. Obwohl sich die innenpolitische Lage inzwischen beruhigt, und sich das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung in kurzer Zeit normalisiert hat, sind die Auswirkungen der Krisen auf die Bevölkerung nicht zu übersehen. Auf dem Index der menschlichen Entwicklung nach Nationen aus dem Jahr 2011 steht Côte d'Ivoire nur gerade auf Platz 170 von 187 Nationen (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen und Europapolitik > Länderinformationen > Côte d'Ivoire > Innenpolitik, Stand: Oktober 2011; www.undp.org Research & Publications Human Development Reports Human Development Index [HDI] 2011 Report Table 1 - Human Development Index and its components; beide Seiten besucht im April 2012). Entsprechend hoch ist der Anteil der Personen, die versuchen, ins Ausland (beispielsweise nach Westeuropa und damit auch in die Schweiz) zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­ge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder fakti­sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige, verheiratete Frau. Nebst ihrem Ehemann sollen gemäss Beschwerde noch weitere Familienangehörige vor Ort leben. Als verheiratete Frau dürfte sie zwar durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen ihrem Ehemann gegenüber haben. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend kommt hinzu, dass in der Schweiz ein Sohn der Gesuchstellerin lebt. Demnach verfügt diese hier bereits über eine enge Bezugsperson, die den Weg der Emigration vorausgegangen ist. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin - einmal in der Schweiz - versucht sein könnte, länger als vorgegeben hier zu bleiben.

E. 6.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und es ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihr Ehemann vor Ort leben. Entsprechend kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten.

E. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Kaution zu hinterlegen. Eine solche Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig den Gastgeber verpflichten würde und sie sich nach dem Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen könnte, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen.

E. 6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, seine Mutter seit Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Über die Gründe schweigt er sich aber aus und macht beispielsweise nicht geltend, dass eine Realisierung familiärer Kontakte ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8375/2010 Urteil vom 10. Mai 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Elio G. Baumann, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1954 geborene ivorische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Juni 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Schwiegertochter in Zürich. Diese Beiden hatten am 31. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet. Die Schweizer Vertretung verweigerte am 11. Juni 2010 eine Visumerteilung mit der Begründung, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wäre nicht gesichert. B. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Gesuchstellerin (am 25. Juni 2010 in Form eines neuen Antrages) als auch die Gastgeber (per E-Mail vom 2. August 2010) Einsprache. C. Am 24. September 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 29. September 2010 beantwortete. D. Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass schon der Gastgeber den Weg der Migration gewählt habe. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2010 lässt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seiner Mutter nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe sich schriftlich verpflichtet, für eine ordnungsgemässe Ausreise seiner Mutter zu sorgen. Im Weiteren sei der Besuch finanziell abgesichert, und er (der Beschwerdeführer) wäre sogar bereit, eine Kaution bis maximal Fr. 5'000.- zu hinterlegen, dies um allfällige Zweifel an der Bereitschaft seines Gastes zur Rückreise zu beseitigen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin verheiratet sei, und dass sie nach einem Besuchsaufenthalt zu ihrem Ehemann und der Familie vor Ort zurückkehren müsse. Er selbst habe ein legitimes Interesse daran, seine Mutter, die er seit Jahren nicht mehr gesehen habe, hierher einzuladen. Insbesondere wolle er sie seiner Ehefrau, mit der er seit Oktober 2004 verheiratet sei, vorstellen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. G. In einer Replik vom 30. März 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs­zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver­waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ivorischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf­enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs­be­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrecht­li­chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zem­ber 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelan­gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen­gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zun­gen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk­ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als ivorische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder­ausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.3. Grosse Teile der Bevölkerung in der Côte d'Ivoire sind seit längerem nicht nur mit wirtschaftlich und sozial schwierigen Lebensbedingungen, sondern auch mit sicherheitspolizeilich stellenweise prekären Verhältnissen konfrontiert. Die Ereignisse bei dem zweiten Präsidentschaftswahlgang Ende November 2010 führten im Nachgang zu schwersten Menschenrechtsverletzungen, und ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines (erneuten) Bürgerkriegs. Obwohl sich die innenpolitische Lage inzwischen beruhigt, und sich das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung in kurzer Zeit normalisiert hat, sind die Auswirkungen der Krisen auf die Bevölkerung nicht zu übersehen. Auf dem Index der menschlichen Entwicklung nach Nationen aus dem Jahr 2011 steht Côte d'Ivoire nur gerade auf Platz 170 von 187 Nationen (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen und Europapolitik > Länderinformationen > Côte d'Ivoire > Innenpolitik, Stand: Oktober 2011; www.undp.org Research & Publications Human Development Reports Human Development Index [HDI] 2011 Report Table 1 - Human Development Index and its components; beide Seiten besucht im April 2012). Entsprechend hoch ist der Anteil der Personen, die versuchen, ins Ausland (beispielsweise nach Westeuropa und damit auch in die Schweiz) zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­ge­mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder fakti­sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige, verheiratete Frau. Nebst ihrem Ehemann sollen gemäss Beschwerde noch weitere Familienangehörige vor Ort leben. Als verheiratete Frau dürfte sie zwar durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen ihrem Ehemann gegenüber haben. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend kommt hinzu, dass in der Schweiz ein Sohn der Gesuchstellerin lebt. Demnach verfügt diese hier bereits über eine enge Bezugsperson, die den Weg der Emigration vorausgegangen ist. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin - einmal in der Schweiz - versucht sein könnte, länger als vorgegeben hier zu bleiben. 6.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und es ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihr Ehemann vor Ort leben. Entsprechend kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. 6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Kaution zu hinterlegen. Eine solche Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig den Gastgeber verpflichten würde und sie sich nach dem Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen könnte, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen. 6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, seine Mutter seit Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Über die Gründe schweigt er sich aber aus und macht beispielsweise nicht geltend, dass eine Realisierung familiärer Kontakte ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: