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C-8301/2008

C-8301/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-24 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Die 1948 geborene, österreichisch-schweizerische Doppelbürgerin X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerde­führerin) ent­richtete von Februar 1979 bis März 1980 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanz­liche Akten [im Folgenden: act] 16). Mit rechts­kräftigen Verfügungen vom 12. Oktober 1995 und 12. Mai 1998 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mehrere Leistungsgesuche der Versicherten mangels rentenbegrün­dender Invalidität ab (act. 57 und 79). B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 (act. 103) trat die IVSTA auf ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 15. Oktober 1998 (act. 81) nicht ein. Auch dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 16. März 2001 stellte die Versicherte über den ausländischen Sozialversicherungsträger erneut einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen IV-Rente (act. 104 und 105). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungsergebnisse (act. 106 bis 116) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 117 bis 121) erliess die IVSTA am 13. Februar 2002 eine weitere materielle rentenabweisende Verfügung (act. 122). Die hiergegen von der Versicherten am 13. März 2002 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnhaften Personen (im Folgenden: Rekurskommission) ein­gereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 6. März 2003 ab­gewiesen (act. 123). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2003 trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [im Folgenden: BGer]) mit Urteil vom 16. September 2003 nicht ein (act. 125). D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2003 beantragte die Versicherte erneut Leistungen der IV (act. 127). Nachdem sie sich während laufendem Neuanmeldungsverfahren am 30. April 2004 ein weiteres Mal an­gemeldet hatte (act. 131), erliess die IVSTA in Kenntnis weiterer Dokumente (ins­besondere in medizinischer Hinsicht; act. 134 bis 139, 141) am 17. Sep­tember 2004 eine weitere Verfügung, mit welcher auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde (act. 142). Nach hiergegen am 13. Oktober 2004 erhobener Einsprache (act. 143) wurde diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 im Ergebnis bestätigt resp. die Einsprache abgewiesen (act. 145). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 16. März 2005 Be­schwerde bei der Rekurs­kommission. Nachdem das Bundesverwal­tungs­gericht das Be­schwerde­verfahren zuständigkeitshalber über­nommen hatte, wies es mit Urteil vom 3. September 2007 die Beschwerde ab (act. 147). E. In der Folge reichte die Versicherte am 1. Februar 2008 eine weitere Neuanmeldung ein; die entsprechenden Unterlagen gingen am 18. Feb­ruar 2008 ein (act. 148 bis 150). Am 8. August 2008 erliess die IVSTA einen Vorbescheid, mit welchem ein weiterer Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt wurde (act. 155). Nachdem die Ver­sicherte unter Beilage mehrerer ärzt­licher Berichte hiergegen am 22. September 2008 (Ein­gangs­stempel) ihre Einwendungen vorge­bracht (act. 156 bis 160) und Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemein­medizin, am 12. November 2008 eine Stellung­nahme abge­geben hatte (act. 163), erliess die IVSTA am 21. November 2008 eine dem Vorbescheid im Er­gebnis entsprechende Nichteintretensverfügung (act. 164). F. Hiergegen erhob die Versicherte - unter Beilage medizinischer Be­richte - mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2008. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechts­pflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheits­zustand habe sich verschlechtert. Sie habe nun drei Bandscheiben­vorfälle zu beklagen. Als Folge des letzten Vorfalls sei es zu ein­geklemmten Nerven und therapieresistenten Taubheitsgefühlen im rechten Fuss gekommen. Zudem habe sie eine schwere Lungenent­zündung erlitten, von der sie sich noch nicht erholt habe. Weiter seien beide Augen vom Grauen Star befallen und die Netzhaut sei schlecht durchblutet. Eine Operation sei erst bei besserer Durchblutung mög­lich. Ein Grund für die mangelhafte Durchblutung sei ihre Arterio­sklerose. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde die Be­schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das Formular "Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen und die zur Beurteilung der finanziellen Lage erforderlichen Beweismittel vorzulegen (B-act. 2); die diesbezüglichen Unterlagen gingen am 22. Januar 2009 ein (B-act. 3). H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. A._______) vom 5. Mai 2009 (act. 167) und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). I. Mit ihrer Replik vom 5. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Unterlagen ein und erwähnte erneut ihren schlechter ge­wordenen Gesundheitszustand. Weiter führte sie aus, inzwischen sei sie wegen Verdachts auf Herzinfarkt oder Schlaganfall und auch zufolge Darmproblemen in stationärer Behandlung gewesen (B-act. 9). J. Nach Eingang eines neurologischen Berichts vom 20. Mai 2009 (B-act. 11) und nachdem Dr. med. A._______ die von der Be­schwerdeführerin nachgereichten Arztberichte am 7. und 14. Juli 2009 einer Würdigung unterzogen hatte, hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Juli 2009 an ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 13). K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde der Be­schwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, allfällige Be­merkungen zur Duplik anzubringen (B-act. 14); in der Folge liess sie sich allerdings nicht mehr vernehmen. Am 8. September 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Vorakten ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmun­gen des Bundes­ge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali­denversiche­rung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invaliden­ver­sicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Ab­weichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­be­stim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesver­waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes­verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Ver­fügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür­diges In­teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus­setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2008, mit welcher die Vorinstanz auf das sechste Leistungsgesuch der Be­schwerdeführerin vom 1. Februar 2008 (act. 148 bis 150) nicht ein­getreten ist. Streitig und zu prüfen ist damit nur, ob die Vor­instanz auf diese Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist - oder ob sie das Leistungsbegehren materiell hätte prüfen müssen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichisch-schweizerische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eid­genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitglied­staaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Ko­ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familien­angehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvor­schriften eines Mitglied­staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendb­aren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be­stim­mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah­rens - unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effek­ti­vität - und insbesondere auch die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzun­gen grund­sätzlich nach der innerstaatl­ichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Vorliegend ist daher der geltend gemachte An­spruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invaliden­ver­siche­rung ausschliess­lich nach schweizerischem Recht zu beurteilen, insbesondere nach dem IVG sowie der Ver­ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden­versicherung (IVV, SR 831.201).

E. 2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Ver­ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Rege­lun­gen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) einschliesslich der auf Ver­ordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte - hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ab­lehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig ge­wesenen Fassung und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne substanzielle Ände­rungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hin­weisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesent­lichen unverändert ge­blieben (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1). Die auf den 1. März 2004 in Kraft ge­tretene, hier anwendbare Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV (AS 2004 743) hat in­sofern nichts geändert, als hinsichtlich der Revision der In­validenrente nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An­spruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des EVG I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Ver­waltung nach voraus­gegangener rechtskräftiger Rentenver­weigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be­gründeten, nicht auf einer Ver­änderung des Sachverhalts beruhenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach früherer rechtskräftiger Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren (vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2).

E. 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi­tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche auf­grund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Be­gründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis­würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An­haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 3.1 Die Vorinstanz wies nach materieller Prüfung die ersten Rentengesuche der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Verfügungen vom 12. Oktober 1995 und 12. Mai 1998 ab (act. 57 und 79). Nachdem auf eine weitere Neuanmeldung mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 nicht eingetreten worden war (act. 103), verneinte die IVSTA nach er­neuter materieller Überprüfung mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2002 weiterhin den Rentenanspruch der Versicherten (act. 122); dieser Entscheid wurde von der Rekurskommission mit Urteil vom 6. März 2003 als rechtens qualifiziert (act. 123; vgl. auch act. 125). Mit Einspracheentscheid vom 22. Feb­ruar 2005 bestätigte die IVSTA da­nach eine weitere Nichteintretensverfügung vom 17. September 2004 (act. 142 und 145); die hier­gegen er­hobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver­waltungsgerichts vom 3. September 2007 abge­wiesen (act. 147). Schliess­lich erliess die Vorinstanz am 21. November 2008 die im vorliegenden Verfahren an­gefochtene Nichteintretensverfügung (act. 164).

E. 3.2 Wie bereits dargelegt wurde (E. 2.3. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, dass ihr Ge­sundheitszustand eine wesentliche, anspruchsrelevante Änderung er­fahren hat, durch einen Vergleich des Sachver­halts, wie er zur Zeit des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2002 bestanden hat, und demjenigen, der bis zur streitigen Verfügung vom 21. November 2008 eingetreten ist.

E. 4 Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesund­heitszustandes im hier zu beur­teilenden Zeitraum glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Bei Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2002 lagen der Vor­ins-tanz insbesondere der Bericht von Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 29. Mai 2001 (Formular E 213; act. 113), die Stel-lungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 7. Dezember 2001 (act. 116) und 7. Februar 2002 (act. 121) sowie die ärztliche Bestätigung von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21. Januar 2002 (act. 119) vor.

E. 4.1.1 Dr. med. B._______ stellte rezidivierende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Nervenreizung rechts ohne neuro­logische Ausfälle, degenerative Veränderungen mässigen Grades an beiden Händen, ein Zervikalsyndrom mit Nervenreizung rechts mehr als links, eine Senkfussformation mit mässigem Hallux rigidus, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit, einen Nikotinmissbrauch, eine Verfettung der Leber, mässige Beinkrampf­adern ohne Stau, eine anamnestisch belegte Nickelallergie sowie diffus ver­grösserte Schild­drüsen fest. Gemäss ICD-10-Diagnoseschlüssel diagnostizierte er J44.09 (Chro­nische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der un­teren Atemwege: FEV1 nicht näher bezeichnet), M54.05 (Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion: Thorakolumbalbereich) und M54.02 (Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion: Zervikalbereich) und führte aus, gemäss Dr. med. E._______ bestehe ein Verdacht auf eine chronische Pankreatitis. Dr. med. C._______ berichtete am 7. Dezember 2001 von Lumbalgien und Zervikalgien und hielt fest, dass radiologisch Protrusionen festgestellt worden seien, welche aber klinisch nicht von Bedeutung seien. Am 21. Januar 2001 bestätigte Dr. med. D._______ einen Zustand nach zwei Bandscheibenvorfällen (Discusprolaps; L4/5 und L5/S1) ohne radikuläre Symptomatik. In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2002 führte Dr. med. C._______ aus, nach der ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. B._______ vom 29. Mai 2001 sei der Ver­sicherten weiterhin ganztägige Arbeit zuzumuten, was im neu vorgelegten Zeugnis von Dr. med. D._______ bestätigt werde. Die mässigen Veränderungen der Wirbelsäule seien mit einer zumindest sechs­stündigen Bürotätigkeit vereinbar. Eine Arbeitsun­fähigkeit von 50 % oder mehr bestehe somit nicht.

E. 4.1.2 Die Rekurskommission erachtete es im Urteil vom 6. März 2003 nicht als erwiesen, dass aufgrund der vorstehend zu­sammen­gefasst wiedergegebenen sowie weiterer, früher erstellter ärztlicher Doku­mente sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 12. Mai 1998 (act. 79) präsentiert hatte, wesentliche Veränderungen im Gesundheits­zustand ergeben hätten. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3.2 hiervor) dient somit dieser medizi­nische Sach­verhalt als Ausgangspunkt für die Be­antwortung der Frage, ob die Versicherte hat glaubhaft machen können, dass sich ihr Gesund­heitszustand zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 21. No­vember 2008 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.

E. 4.2 Vor Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2005 (act. 145), mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 17. Septem-ber 2004 (act. 142) bestätigt worden war, dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis insbesondere die Berichte von Prof. Dr. med. F._______, Fach­arzt für Lungenkrankheiten, vom 30. Oktober 2002 (act. 135) und der G._______ vom 9. Dezember 2002 (act. 136) und 6. Februar 2004 (act. 138 und 139) sowie die Stel­lungnahme von Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemein­medizin, vom 14. Sep­tem­ber 2004 (act. 141).

E. 4.2.1 Prof. Dr. med. F._______ diagnostizierte eine akute Bronchitis mit kurzzeitigen Hämoptysen (ICD-10: J41.1) sowie eine chronisch ob­struktive Lungenerkrankung (ICD-10: J44.9). Im Bericht der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie der G._______ wurden Zu­stände nach Hepatitis A und B und als Sonografiebefund eine Steatosis hepatis erwähnt. Zu­sam­menfassend wurde ausgeführt, bei einem Zustand nach Eradi­kationstherapie einer Heliobacter pylori assoziierten Gastritis bestehe nun ein negativer Heliobacter Atemtest und somit Hinweise für eine erfolgreiche Therapie. Mit dem Hepatitis C-Virus habe die Versicherte keinen Kontakt gehabt. Im Vordergrund stünden die Einhaltung einer fett­armen Diät sowie die regelmässige Lipidkontrolle und gegebenenfalls eine lipidsenkende Medikation. Im Bericht der Klinischen Abteilung für Kardiologie der G._______ wurde dahingehend informiert, dass die Be­schwerdeführerin an einer koronaren Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen sowie an einer Hypercholesterinämie leide. Dr. med. H._______ kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin ein­gereichten ärztlichen Unterlagen zum Teil aus dem Jahre 2002 stammten bzw. vor dem Urteil der Rekurs­kommission vom 6. März 2003 verfasst worden seien. Der kardiologische sowie der CT Bericht von Februar 2004 beschrieben eine Gefässverkalkung und gingen von einem Verdacht auf eine mög­liche koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenose aus. Bei diesen Berichten handle es sich um Krankheitsbeschreibungen und Aufzäh­lungen von Diagnosen, nicht aber um die Darstellung von Gesund­heitsveränderungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus­wirkten. Aus medizinischer Sicht lasse sich zwar sagen, dass aufgrund der neuen Unterlagen eine weitere Diagnose resp. neue Beschwerden hinzu gekommen seien. Aus diesen ergebe sich aber keine Ver­änderung der Arbeitsfähigkeit.

E. 4.2.2 In Würdigung der vorstehend auszugsweise wieder­ge­gebenen Berichte hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 2007 fest, es liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 22. Februar 2005 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands einge­treten sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheb­lichen Weise geändert habe. Von dieser rechtskräftigen Beurteilung ist auszugehen, so dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin mittels seither einge­reichter Unterlagen gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand ab dem 22. Februar 2005 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2008 in rentenrelevanter Weise verändert hat.

E. 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2008 (act. 164) stützte die Vorinstanz insbesondere auf die Stel­lung­nahme von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. November 2008 (act. 163) sowie weitere, vor Erlass der an­gefochtenen Verfü-gung verfasste ärztliche Dokumente. Diese Beweis­mittel sind nachfol-gend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen. Unbeachtliche sind dagegen die beschwerdeweise eingereichten Be­richte von Dr. med. I._______, Facharzt für Augenheilkunde, vom 2. De­zem­ber 2008 (Beilage 1 zu B-act. 1), der J._______ vom 1. April 2009 (Beilage 1 zu B-act. 9) sowie von Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, vom 20. Mai 2009 (Beilage 1 zu B-act. 11), wurden diese doch nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2008 verfasst und betreffen einzig seither eingetretene gesundheitliche Probleme. Sie lassen keine Rückschlüsse auf den Sach­verhalt zu, wie er sich bis zum Er­lass der Verfügung vom 21. No­vember 2008 ergeben hat und betreffen damit Sachverhaltselemente, welche (zeitlich) ausserhalb der im vorliegen­den Verfahren zu be­achtenden richterlichen Überprüfungsbefugnis liegen (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b). Dementsprechend können auch die Berichte von Dr. med. A._______ vom 5. Mai sowie vom 7. und 14. Juli 2009 (act. 167, Beilage 2 zu B-act. 13 und Beilage 4 zu B-act. 13) nur insofern berücksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegen­stand in engem Sach­zusammenhang stehen und Rück­schlüsse auf den Ge­sund­heitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 21. November 2008 erlauben (vgl. etwa BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Prof. Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Feb­ruar 2008 unter anderem eine chronisch obstruktive Lungenerkran­kung, mehrdeutige, zum Teil nächtlich auftretende Palpitationen und steno­kardiforme Schmerzen (bisher ohne objektivierbare Ischämie- oder Arrhythmienachweise), eine atrophe Gastritis, eine Sigmadivertikulose (ohne Hinweis auf maligne Grunderkrankung), eine Thrombophlebitis sowie mehrdeutige vesikuläre Veränderungen am Perineum (act. 157). Die Klinische Abteilung für Kardiologie der G._______ stellte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2008 fol­gende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit I (LAD 50 %), Hypercho-lesterinämie, COPD, Pneumonie in Abheilung und Kopf­schmerz auf Dancor. Weiter wurde berichtet, in Zusammen­schau der Befunde bestehe weiterhin ein konservatives Procedere mit optimaler medikamentöser Einstellung der kardiovaskulären Risiko­faktoren. Nach komplikationslo-sem Aufenthalt könne die Versicherte am 17. Februar 2008 be­schwerde­frei wieder entlassen werden (act. 158). Im Bericht des Radiologischen Instituts L._______ vom 21. Februar 2008 wurde unter anderem auf Höhe LWK 3/4 ein breitbasig intra­foraminell rechtsseitiger Discusprolaps ohne signifikante Duralsack­impression und ohne Nervenwurzelkompression sowie eine mässige Spondylose sowie eine geringe Spondylarthrose erwähnt. Zusammen­fassend wurde ausgeführt, es habe eine Rückbildung der Infiltrate im Mittel- und Unterlappen rechts mit deutlich narbig postentzündlichen Veränderungen im medialen Mittellappensegment sowie im postero- und latero-basalen Unterlappensegment rechts statt­gefunden. Weiter bestehe eine elongierende und dilatierende Aortensklerose mit einem DM der Aorta aszendens thoracica von zirka 3.5 cm (act. 159). Dr. med. A._______ führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2008 aus, die neuen medizinischen Dokumente belegten keine Ver­schlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit. Die erlittene Lungenentzündung rechtfertige keines­wegs die Anerkennung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Die chro­nisch obstruktive Lungenerkrankung sei seit vielen Jahren be­kannt. Eine signifikante koronare Krankheit habe nach wie vor nicht nach­gewiesen werden können. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass sich die osteo-artikulären Leiden verschlimmert hätten. Die Tätig­keit der Beschwerdeführerin als Sekretärin sei aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar (act. 163).

E. 4.3.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Akten ergibt sich, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes in rentenrelevantem Ausmass auch seit Februar 2005 (vgl. E. 3.2 und 4.2.2 hiervor) nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies aus folgenden Gründen:

E. 4.3.2.1 Es steht fest, dass die Ende Dezember 2007 erlittene Lungen­ent­zündung, die stationär behandelt werden musste, ohne grössere Komplikationen abgeheilt ist. Zwar verschlimmerte sich vor­übergehend die seit Langem be­kannte chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Dies ändert aber nichts daran, dass keine ausreichend lange andauernde und damit allenfalls rentenrelevante Ver­schlechte­rung glaubhaft gemacht wurde, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Lungenentzündung samt Begleit­erscheinungen bloss eine vorübergehende Arbeits- und Leistungsunfähigkeit bewirkte - wie dies bereits die Rekurs­kommission hinsichtlich der im Jahre 2001 er­littenen Lungen­entzündung im Urteil vom 6. März 2003 er­wogen hatte.

E. 4.3.2.2 Die nachvollziehbare, sich auf die vorgelegten ärztlichen Be­richte stützende Stellungnahme von Dr. med. A._______ belegt, dass eine signifikante koronare Herzkrankheit aus­geschlossen und den kardio­vaskulären Risiko­faktoren mit einer geeigneten Medika­tion begegnet werden kann. Auch ist aktenkundig, dass die Versicherte aus der G._______ nach einem komplikationslosen stationären zwei­tägigen Aufenthalt frei von Be­schwerden entlassen wurde. Auch diesbezüglich ist eine rentenrelevante Verschlechterung in keiner Weise glaubhaft gemacht.

E. 4.3.2.3 Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2005 und dem 21. November 2008 einen weiteren Band­scheibenvorfall erlitt. Dem diesbezüglichen Be­richt des Radiologischen Instituts L._______ sind jedoch keinerlei An­gaben über eine allenfalls dadurch bedingte Arbeits- und Leistungs­unfähigkeit zu entnehmen. Hinweise dafür, dass die Beschwerde­führerin zufolge dieses dritten Diskusprolaps während einer länger andauernden Zeit vollständig oder zumindest teilweise in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ergeben sich auch mit Blick auf die übrigen Akten nicht, zumal dieser dritte Vorfall keine signifikante Duralsackimpression und - wie auch schon die ersten beiden Vor­fälle - keine Nervenwurzelkompression zur Folge gehabt hatte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage vor der Erstellung des Berichts des Radiologischen Instituts L._______ aus der G._______ entlassen worden war - beschwerdefrei. Im Zu­sammenhang mit allen drei Band­scheibenvor­fällen ist schliesslich festzustellen, dass im Bereich der Lenden- und Sakralwirbelkörper (LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/ SAK 1) bloss mässige Spondylosen resp. geringe Spondyl­arthrosen festgestellt werden konnten. Schliesslich führten auch die degene­rativen Ver­änderungen in den LWK 1/2 und LWK 2/3 nur zu geringen resp. mässigen Spondylosen bzw. geringen Spondylarthro­sen. Unter diesen Um­ständen steht fest, dass die Beschwerde­führerin auch in Bezug auf ihre Rückenleiden an keiner invalidi­sie­renden Symptoma­tologie leidet und eine rentenrelevante Verschlech­terung trotz des dritten Band­scheiben­vorfalls in keiner Weise glaubhaft dar­gelegt worden ist.

E. 4.4 Zusammenfassend ist fest­zuhalten, dass es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 21. November 2008 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2008 einge­treten, und die gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. No­vember 2008 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

E. 5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be­freit werden.

E. 5.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b).

E. 5.1.2 Laut Auszug der M._______ AG vom 12. Januar 2009 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Guthaben von EUR 4'283.-. Weiter ist sie gemäss ihren eigenen Angaben schuldenfrei und Eigentümerin einer Wohnung mit einem Verkehrswert von zirka EUR 140'000.-. Ein Vermögen von insgesamt EUR 144'283.- ist - insbesondere unter Be­rücksichtigung der tieferen Lebenshaltungs­kosten in Österreich (73 % der Kosten in der Schweiz per 2010; vgl. Preisindices der OECD, abrufbar unter www.swissemigration.ch/laender/lebenskosten/preis-indices /index) - deutlich mehr als ein ihr allenfalls zuzu­gestehender "Notgroschen" (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Feb­ruar 2009 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Be­schwerde­führerin nicht derart bedürftig ist, dass sie von der Bezahlung der Gerichts­kosten befreit werden müsste und dass sie durch die eigene Kostenübernahme in ihrer normalen Lebens­führung zu sehr einge­schränkt würde. Das Begehren um Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspflege ist allein schon aus diesem Grunde ab­zuweisen.

E. 5.2 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Be­rück­sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit­sache, der finanziellen Lage der Beschwerde­führerin und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Ver­bindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieser Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-8301/2008

Urteil vom 24. Januar 2011

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Vito Valenti,

Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

X._______, _______, AT-6020 Innsbruck,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz .

Gegenstand

Invalidenversicherung, Leistungsbegehren.

Sachverhalt:

A. Die 1948 geborene, österreichisch-schweizerische Doppelbürgerin X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerde­führerin) ent­richtete von Februar 1979 bis März 1980 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanz­liche Akten [im Folgenden: act] 16). Mit rechts­kräftigen Verfügungen vom 12. Oktober 1995 und 12. Mai 1998 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mehrere Leistungsgesuche der Versicherten mangels rentenbegrün­dender Invalidität ab (act. 57 und 79).

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 (act. 103) trat die IVSTA auf ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 15. Oktober 1998 (act. 81) nicht ein. Auch dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 16. März 2001 stellte die Versicherte über den ausländischen Sozialversicherungsträger erneut einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen IV-Rente (act. 104 und 105). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungsergebnisse (act. 106 bis 116) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 117 bis 121) erliess die IVSTA am 13. Februar 2002 eine weitere materielle rentenabweisende Verfügung (act. 122). Die hiergegen von der Versicherten am 13. März 2002 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnhaften Personen (im Folgenden: Rekurskommission) ein­gereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 6. März 2003 ab­gewiesen (act. 123). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2003 trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [im Folgenden: BGer]) mit Urteil vom 16. September 2003 nicht ein (act. 125).

D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2003 beantragte die Versicherte erneut Leistungen der IV (act. 127). Nachdem sie sich während laufendem Neuanmeldungsverfahren am 30. April 2004 ein weiteres Mal an­gemeldet hatte (act. 131), erliess die IVSTA in Kenntnis weiterer Dokumente (ins­besondere in medizinischer Hinsicht; act. 134 bis 139, 141) am 17. Sep­tember 2004 eine weitere Verfügung, mit welcher auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde (act. 142). Nach hiergegen am 13. Oktober 2004 erhobener Einsprache (act. 143) wurde diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 im Ergebnis bestätigt resp. die Einsprache abgewiesen (act. 145). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 16. März 2005 Be­schwerde bei der Rekurs­kommission. Nachdem das Bundesverwal­tungs­gericht das Be­schwerde­verfahren zuständigkeitshalber über­nommen hatte, wies es mit Urteil vom 3. September 2007 die Beschwerde ab (act. 147).

E. In der Folge reichte die Versicherte am 1. Februar 2008 eine weitere Neuanmeldung ein; die entsprechenden Unterlagen gingen am 18. Feb­ruar 2008 ein (act. 148 bis 150). Am 8. August 2008 erliess die IVSTA einen Vorbescheid, mit welchem ein weiterer Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt wurde (act. 155). Nachdem die Ver­sicherte unter Beilage mehrerer ärzt­licher Berichte hiergegen am 22. September 2008 (Ein­gangs­stempel) ihre Einwendungen vorge­bracht (act. 156 bis 160) und Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemein­medizin, am 12. November 2008 eine Stellung­nahme abge­geben hatte (act. 163), erliess die IVSTA am 21. November 2008 eine dem Vorbescheid im Er­gebnis entsprechende Nichteintretensverfügung (act. 164).

F. Hiergegen erhob die Versicherte - unter Beilage medizinischer Be­richte - mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2008. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechts­pflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheits­zustand habe sich verschlechtert. Sie habe nun drei Bandscheiben­vorfälle zu beklagen. Als Folge des letzten Vorfalls sei es zu ein­geklemmten Nerven und therapieresistenten Taubheitsgefühlen im rechten Fuss gekommen. Zudem habe sie eine schwere Lungenent­zündung erlitten, von der sie sich noch nicht erholt habe. Weiter seien beide Augen vom Grauen Star befallen und die Netzhaut sei schlecht durchblutet. Eine Operation sei erst bei besserer Durchblutung mög­lich. Ein Grund für die mangelhafte Durchblutung sei ihre Arterio­sklerose.

G. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde die Be­schwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das Formular "Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen und die zur Beurteilung der finanziellen Lage erforderlichen Beweismittel vorzulegen (B-act. 2); die diesbezüglichen Unterlagen gingen am 22. Januar 2009 ein (B-act. 3).

H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. A._______) vom 5. Mai 2009 (act. 167) und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).

I. Mit ihrer Replik vom 5. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Unterlagen ein und erwähnte erneut ihren schlechter ge­wordenen Gesundheitszustand. Weiter führte sie aus, inzwischen sei sie wegen Verdachts auf Herzinfarkt oder Schlaganfall und auch zufolge Darmproblemen in stationärer Behandlung gewesen (B-act. 9).

J. Nach Eingang eines neurologischen Berichts vom 20. Mai 2009 (B-act. 11) und nachdem Dr. med. A._______ die von der Be­schwerdeführerin nachgereichten Arztberichte am 7. und 14. Juli 2009 einer Würdigung unterzogen hatte, hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Juli 2009 an ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 13).

K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde der Be­schwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, allfällige Be­merkungen zur Duplik anzubringen (B-act. 14); in der Folge liess sie sich allerdings nicht mehr vernehmen. Am 8. September 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15).

L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Vorakten ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmun­gen des Bundes­ge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali­denversiche­rung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invaliden­ver­sicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Ab­weichung vom ATSG vor­sieht.

Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­be­stim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesver­waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes­verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde zuständig.

1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Ver­fügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür­diges In­teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus­setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2008, mit welcher die Vorinstanz auf das sechste Leistungsgesuch der Be­schwerdeführerin vom 1. Februar 2008 (act. 148 bis 150) nicht ein­getreten ist. Streitig und zu prüfen ist damit nur, ob die Vor­instanz auf diese Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist - oder ob sie das Leistungsbegehren materiell hätte prüfen müssen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichisch-schweizerische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eid­genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitglied­staaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Ko­ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familien­angehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvor­schriften eines Mitglied­staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen dieses Staates.

Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendb­aren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be­stim­mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah­rens - unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effek­ti­vität - und insbesondere auch die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzun­gen grund­sätzlich nach der innerstaatl­ichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Vorliegend ist daher der geltend gemachte An­spruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invaliden­ver­siche­rung ausschliess­lich nach schweizerischem Recht zu beurteilen, insbesondere nach dem IVG sowie der Ver­ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden­versicherung (IVV, SR 831.201).

2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Ver­ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Rege­lun­gen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) einschliesslich der auf Ver­ordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte - hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ab­lehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig ge­wesenen Fassung und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne substanzielle Ände­rungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hin­weisen).

Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesent­lichen unverändert ge­blieben (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1). Die auf den 1. März 2004 in Kraft ge­tretene, hier anwendbare Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV (AS 2004 743) hat in­sofern nichts geändert, als hinsichtlich der Revision der In­validenrente nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An­spruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des EVG I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Ver­waltung nach voraus­gegangener rechtskräftiger Rentenver­weigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be­gründeten, nicht auf einer Ver­änderung des Sachverhalts beruhenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach früherer rechtskräftiger Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren (vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2).

2.3. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi­tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche auf­grund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Be­gründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis­würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An­haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

3.

3.1. Die Vorinstanz wies nach materieller Prüfung die ersten Rentengesuche der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Verfügungen vom 12. Oktober 1995 und 12. Mai 1998 ab (act. 57 und 79). Nachdem auf eine weitere Neuanmeldung mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 nicht eingetreten worden war (act. 103), verneinte die IVSTA nach er­neuter materieller Überprüfung mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2002 weiterhin den Rentenanspruch der Versicherten (act. 122); dieser Entscheid wurde von der Rekurskommission mit Urteil vom 6. März 2003 als rechtens qualifiziert (act. 123; vgl. auch act. 125). Mit Einspracheentscheid vom 22. Feb­ruar 2005 bestätigte die IVSTA da­nach eine weitere Nichteintretensverfügung vom 17. September 2004 (act. 142 und 145); die hier­gegen er­hobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver­waltungsgerichts vom 3. September 2007 abge­wiesen (act. 147). Schliess­lich erliess die Vorinstanz am 21. November 2008 die im vorliegenden Verfahren an­gefochtene Nichteintretensverfügung (act. 164).

3.2. Wie bereits dargelegt wurde (E. 2.3. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, dass ihr Ge­sundheitszustand eine wesentliche, anspruchsrelevante Änderung er­fahren hat, durch einen Vergleich des Sachver­halts, wie er zur Zeit des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2002 bestanden hat, und demjenigen, der bis zur streitigen Verfügung vom 21. November 2008 eingetreten ist.

4. Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesund­heitszustandes im hier zu beur­teilenden Zeitraum glaubhaft zu machen.

4.1. Bei Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2002 lagen der Vor­ins-tanz insbesondere der Bericht von Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 29. Mai 2001 (Formular E 213; act. 113), die Stel-lungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 7. Dezember 2001 (act. 116) und 7. Februar 2002 (act. 121) sowie die ärztliche Bestätigung von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21. Januar 2002 (act. 119) vor.

4.1.1. Dr. med. B._______ stellte rezidivierende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Nervenreizung rechts ohne neuro­logische Ausfälle, degenerative Veränderungen mässigen Grades an beiden Händen, ein Zervikalsyndrom mit Nervenreizung rechts mehr als links, eine Senkfussformation mit mässigem Hallux rigidus, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit, einen Nikotinmissbrauch, eine Verfettung der Leber, mässige Beinkrampf­adern ohne Stau, eine anamnestisch belegte Nickelallergie sowie diffus ver­grösserte Schild­drüsen fest. Gemäss ICD-10-Diagnoseschlüssel diagnostizierte er J44.09 (Chro­nische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der un­teren Atemwege: FEV1 nicht näher bezeichnet), M54.05 (Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion: Thorakolumbalbereich) und M54.02 (Pannikulitis in der Nacken- und Rückenregion: Zervikalbereich) und führte aus, gemäss Dr. med. E._______ bestehe ein Verdacht auf eine chronische Pankreatitis.

Dr. med. C._______ berichtete am 7. Dezember 2001 von Lumbalgien und Zervikalgien und hielt fest, dass radiologisch Protrusionen festgestellt worden seien, welche aber klinisch nicht von Bedeutung seien.

Am 21. Januar 2001 bestätigte Dr. med. D._______ einen Zustand nach zwei Bandscheibenvorfällen (Discusprolaps; L4/5 und L5/S1) ohne radikuläre Symptomatik.

In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2002 führte Dr. med. C._______ aus, nach der ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. B._______ vom 29. Mai 2001 sei der Ver­sicherten weiterhin ganztägige Arbeit zuzumuten, was im neu vorgelegten Zeugnis von Dr. med. D._______ bestätigt werde. Die mässigen Veränderungen der Wirbelsäule seien mit einer zumindest sechs­stündigen Bürotätigkeit vereinbar. Eine Arbeitsun­fähigkeit von 50 % oder mehr bestehe somit nicht.

4.1.2. Die Rekurskommission erachtete es im Urteil vom 6. März 2003 nicht als erwiesen, dass aufgrund der vorstehend zu­sammen­gefasst wiedergegebenen sowie weiterer, früher erstellter ärztlicher Doku­mente sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 12. Mai 1998 (act. 79) präsentiert hatte, wesentliche Veränderungen im Gesundheits­zustand ergeben hätten. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3.2 hiervor) dient somit dieser medizi­nische Sach­verhalt als Ausgangspunkt für die Be­antwortung der Frage, ob die Versicherte hat glaubhaft machen können, dass sich ihr Gesund­heitszustand zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 21. No­vember 2008 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.

4.2. Vor Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2005 (act. 145), mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 17. Septem-ber 2004 (act. 142) bestätigt worden war, dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis insbesondere die Berichte von Prof. Dr. med. F._______, Fach­arzt für Lungenkrankheiten, vom 30. Oktober 2002 (act. 135) und der G._______ vom 9. Dezember 2002 (act. 136) und 6. Februar 2004 (act. 138 und 139) sowie die Stel­lungnahme von Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemein­medizin, vom 14. Sep­tem­ber 2004 (act. 141).

4.2.1. Prof. Dr. med. F._______ diagnostizierte eine akute Bronchitis mit kurzzeitigen Hämoptysen (ICD-10: J41.1) sowie eine chronisch ob­struktive Lungenerkrankung (ICD-10: J44.9).

Im Bericht der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie der G._______ wurden Zu­stände nach Hepatitis A und B und als Sonografiebefund eine Steatosis hepatis erwähnt. Zu­sam­menfassend wurde ausgeführt, bei einem Zustand nach Eradi­kationstherapie einer Heliobacter pylori assoziierten Gastritis bestehe nun ein negativer Heliobacter Atemtest und somit Hinweise für eine erfolgreiche Therapie. Mit dem Hepatitis C-Virus habe die Versicherte keinen Kontakt gehabt. Im Vordergrund stünden die Einhaltung einer fett­armen Diät sowie die regelmässige Lipidkontrolle und gegebenenfalls eine lipidsenkende Medikation.

Im Bericht der Klinischen Abteilung für Kardiologie der G._______ wurde dahingehend informiert, dass die Be­schwerdeführerin an einer koronaren Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen sowie an einer Hypercholesterinämie leide.

Dr. med. H._______ kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin ein­gereichten ärztlichen Unterlagen zum Teil aus dem Jahre 2002 stammten bzw. vor dem Urteil der Rekurs­kommission vom 6. März 2003 verfasst worden seien. Der kardiologische sowie der CT Bericht von Februar 2004 beschrieben eine Gefässverkalkung und gingen von einem Verdacht auf eine mög­liche koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenose aus. Bei diesen Berichten handle es sich um Krankheitsbeschreibungen und Aufzäh­lungen von Diagnosen, nicht aber um die Darstellung von Gesund­heitsveränderungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus­wirkten. Aus medizinischer Sicht lasse sich zwar sagen, dass aufgrund der neuen Unterlagen eine weitere Diagnose resp. neue Beschwerden hinzu gekommen seien. Aus diesen ergebe sich aber keine Ver­änderung der Arbeitsfähigkeit.

4.2.2. In Würdigung der vorstehend auszugsweise wieder­ge­gebenen Berichte hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 2007 fest, es liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 22. Februar 2005 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands einge­treten sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheb­lichen Weise geändert habe. Von dieser rechtskräftigen Beurteilung ist auszugehen, so dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin mittels seither einge­reichter Unterlagen gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand ab dem 22. Februar 2005 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2008 in rentenrelevanter Weise verändert hat.

4.3. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2008 (act. 164) stützte die Vorinstanz insbesondere auf die Stel­lung­nahme von Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. November 2008 (act. 163) sowie weitere, vor Erlass der an­gefochtenen Verfü-gung verfasste ärztliche Dokumente. Diese Beweis­mittel sind nachfol-gend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.

Unbeachtliche sind dagegen die beschwerdeweise eingereichten Be­richte von Dr. med. I._______, Facharzt für Augenheilkunde, vom 2. De­zem­ber 2008 (Beilage 1 zu B-act. 1), der J._______ vom 1. April 2009 (Beilage 1 zu B-act. 9) sowie von Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, vom 20. Mai 2009 (Beilage 1 zu B-act. 11), wurden diese doch nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2008 verfasst und betreffen einzig seither eingetretene gesundheitliche Probleme. Sie lassen keine Rückschlüsse auf den Sach­verhalt zu, wie er sich bis zum Er­lass der Verfügung vom 21. No­vember 2008 ergeben hat und betreffen damit Sachverhaltselemente, welche (zeitlich) ausserhalb der im vorliegen­den Verfahren zu be­achtenden richterlichen Überprüfungsbefugnis liegen (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b). Dementsprechend können auch die Berichte von Dr. med. A._______ vom 5. Mai sowie vom 7. und 14. Juli 2009 (act. 167, Beilage 2 zu B-act. 13 und Beilage 4 zu B-act. 13) nur insofern berücksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegen­stand in engem Sach­zusammenhang stehen und Rück­schlüsse auf den Ge­sund­heitszustand der Beschwerdeführerin bis zum 21. November 2008 erlauben (vgl. etwa BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

4.3.1. Prof. Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Feb­ruar 2008 unter anderem eine chronisch obstruktive Lungenerkran­kung, mehrdeutige, zum Teil nächtlich auftretende Palpitationen und steno­kardiforme Schmerzen (bisher ohne objektivierbare Ischämie- oder Arrhythmienachweise), eine atrophe Gastritis, eine Sigmadivertikulose (ohne Hinweis auf maligne Grunderkrankung), eine Thrombophlebitis sowie mehrdeutige vesikuläre Veränderungen am Perineum (act. 157).

Die Klinische Abteilung für Kardiologie der G._______ stellte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2008 fol­gende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit I (LAD 50 %), Hypercho-lesterinämie, COPD, Pneumonie in Abheilung und Kopf­schmerz auf Dancor. Weiter wurde berichtet, in Zusammen­schau der Befunde bestehe weiterhin ein konservatives Procedere mit optimaler medikamentöser Einstellung der kardiovaskulären Risiko­faktoren. Nach komplikationslo-sem Aufenthalt könne die Versicherte am 17. Februar 2008 be­schwerde­frei wieder entlassen werden (act. 158).

Im Bericht des Radiologischen Instituts L._______ vom 21. Februar 2008 wurde unter anderem auf Höhe LWK 3/4 ein breitbasig intra­foraminell rechtsseitiger Discusprolaps ohne signifikante Duralsack­impression und ohne Nervenwurzelkompression sowie eine mässige Spondylose sowie eine geringe Spondylarthrose erwähnt. Zusammen­fassend wurde ausgeführt, es habe eine Rückbildung der Infiltrate im Mittel- und Unterlappen rechts mit deutlich narbig postentzündlichen Veränderungen im medialen Mittellappensegment sowie im postero- und latero-basalen Unterlappensegment rechts statt­gefunden. Weiter bestehe eine elongierende und dilatierende Aortensklerose mit einem DM der Aorta aszendens thoracica von zirka 3.5 cm (act. 159).

Dr. med. A._______ führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2008 aus, die neuen medizinischen Dokumente belegten keine Ver­schlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit. Die erlittene Lungenentzündung rechtfertige keines­wegs die Anerkennung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Die chro­nisch obstruktive Lungenerkrankung sei seit vielen Jahren be­kannt. Eine signifikante koronare Krankheit habe nach wie vor nicht nach­gewiesen werden können. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass sich die osteo-artikulären Leiden verschlimmert hätten. Die Tätig­keit der Beschwerdeführerin als Sekretärin sei aus medizinischer Sicht weiterhin zumutbar (act. 163).

4.3.2. Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Akten ergibt sich, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes in rentenrelevantem Ausmass auch seit Februar 2005 (vgl. E. 3.2 und 4.2.2 hiervor) nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies aus folgenden Gründen:

4.3.2.1 Es steht fest, dass die Ende Dezember 2007 erlittene Lungen­ent­zündung, die stationär behandelt werden musste, ohne grössere Komplikationen abgeheilt ist. Zwar verschlimmerte sich vor­übergehend die seit Langem be­kannte chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Dies ändert aber nichts daran, dass keine ausreichend lange andauernde und damit allenfalls rentenrelevante Ver­schlechte­rung glaubhaft gemacht wurde, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Lungenentzündung samt Begleit­erscheinungen bloss eine vorübergehende Arbeits- und Leistungsunfähigkeit bewirkte - wie dies bereits die Rekurs­kommission hinsichtlich der im Jahre 2001 er­littenen Lungen­entzündung im Urteil vom 6. März 2003 er­wogen hatte.

4.3.2.2 Die nachvollziehbare, sich auf die vorgelegten ärztlichen Be­richte stützende Stellungnahme von Dr. med. A._______ belegt, dass eine signifikante koronare Herzkrankheit aus­geschlossen und den kardio­vaskulären Risiko­faktoren mit einer geeigneten Medika­tion begegnet werden kann. Auch ist aktenkundig, dass die Versicherte aus der G._______ nach einem komplikationslosen stationären zwei­tägigen Aufenthalt frei von Be­schwerden entlassen wurde. Auch diesbezüglich ist eine rentenrelevante Verschlechterung in keiner Weise glaubhaft gemacht.

4.3.2.3 Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2005 und dem 21. November 2008 einen weiteren Band­scheibenvorfall erlitt. Dem diesbezüglichen Be­richt des Radiologischen Instituts L._______ sind jedoch keinerlei An­gaben über eine allenfalls dadurch bedingte Arbeits- und Leistungs­unfähigkeit zu entnehmen. Hinweise dafür, dass die Beschwerde­führerin zufolge dieses dritten Diskusprolaps während einer länger andauernden Zeit vollständig oder zumindest teilweise in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ergeben sich auch mit Blick auf die übrigen Akten nicht, zumal dieser dritte Vorfall keine signifikante Duralsackimpression und - wie auch schon die ersten beiden Vor­fälle - keine Nervenwurzelkompression zur Folge gehabt hatte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage vor der Erstellung des Berichts des Radiologischen Instituts L._______ aus der G._______ entlassen worden war - beschwerdefrei. Im Zu­sammenhang mit allen drei Band­scheibenvor­fällen ist schliesslich festzustellen, dass im Bereich der Lenden- und Sakralwirbelkörper (LWK 3/4, LWK 4/5 und LWK 5/ SAK 1) bloss mässige Spondylosen resp. geringe Spondyl­arthrosen festgestellt werden konnten. Schliesslich führten auch die degene­rativen Ver­änderungen in den LWK 1/2 und LWK 2/3 nur zu geringen resp. mässigen Spondylosen bzw. geringen Spondylarthro­sen. Unter diesen Um­ständen steht fest, dass die Beschwerde­führerin auch in Bezug auf ihre Rückenleiden an keiner invalidi­sie­renden Symptoma­tologie leidet und eine rentenrelevante Verschlech­terung trotz des dritten Band­scheiben­vorfalls in keiner Weise glaubhaft dar­gelegt worden ist.

4.4. Zusammenfassend ist fest­zuhalten, dass es der Beschwerde­führerin nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 21. November 2008 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2008 einge­treten, und die gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. No­vember 2008 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

5.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be­freit werden.

5.1.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b).

5.1.2. Laut Auszug der M._______ AG vom 12. Januar 2009 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Guthaben von EUR 4'283.-. Weiter ist sie gemäss ihren eigenen Angaben schuldenfrei und Eigentümerin einer Wohnung mit einem Verkehrswert von zirka EUR 140'000.-. Ein Vermögen von insgesamt EUR 144'283.- ist - insbesondere unter Be­rücksichtigung der tieferen Lebenshaltungs­kosten in Österreich (73 % der Kosten in der Schweiz per 2010; vgl. Preisindices der OECD, abrufbar unter www.swissemigration.ch/laender/lebenskosten/preis-indices /index) - deutlich mehr als ein ihr allenfalls zuzu­gestehender "Notgroschen" (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Feb­ruar 2009 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Be­schwerde­führerin nicht derart bedürftig ist, dass sie von der Bezahlung der Gerichts­kosten befreit werden müsste und dass sie durch die eigene Kostenübernahme in ihrer normalen Lebens­führung zu sehr einge­schränkt würde. Das Begehren um Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspflege ist allein schon aus diesem Grunde ab­zuweisen.

5.2. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Be­rück­sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit­sache, der finanziellen Lage der Beschwerde­führerin und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Ver­bindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer

Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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