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C-827/2016

C-827/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-21 · Deutsch CH

Berufliche Vorsorge (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Für das Verfahren C-1410/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 2 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung Fr. 2'221.90 zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Für das Verfahren C-1410/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung Fr. 2'221.90 zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-827/2016 Urteil vom 21. März 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge (Neuverlegung Verfahrenskosten/Parteientschädigung) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) der A._______ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) mit Schreiben vom 13. Februar 2013 die Gebührenrechnung für das Aufsichtsjahr 2012 über Fr. 1'800.-, bestehend aus einem fixen Grundansatz von Fr. 300.- und einem variablen Ansatz von Fr. 1'500.- (bemessen auf der Basis der Bilanzsumme von Fr. (...) (gemäss Jahresrechnung 2011), zugestellt hat, dass die A._______ dagegen mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2015 (Verfahren C-1410/2013) abgewiesen und der Vorsorgestiftung die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt hat, dass die Vorsorgestiftung gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat mit den Anträgen, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Entscheid vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ("Gebührenrechnung") sei festzustellen, eventuell sei diese aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Festsetzung der geschuldeten Gebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei die Gebühr auf maximal Fr. 500.- für das Geschäftsjahr 2011 festzusetzen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_225/2015 vom 27. August 2015 teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 sowie die Verfügung der BBSA vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen sowie die Beschwerde im Übrigen, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen hat (Ziff. 1 des Dispositivs), die Gerichtskosten von Fr. 600.- im Umfang von Fr. 350.- (sieben Zwölftel) der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 250.- (fünf Zwölftel) der Aufsichtsbehörde auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie letztere verpflichtet hat, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'300.- zu entschädigen (Ziff. 3 des Dispositivs), dass sich das Bundesgericht nicht zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens geäussert und die Angelegenheit diesbezüglich auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- auf das von ihr angegebene Konto zurückerstattet hat, dass das Bundesgericht zwar keine Neubeurteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht angeordnet hat, das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin - aber dennoch über die Verlegung der Verfahrenskosten und die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren zu befinden hat, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass vorliegend gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige unverhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass auch eine teilweise obsiegende Partei Anspruch auf Zusprechung einer - allerdings gekürzten - Entschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen umfassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE), und das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), beträgt, dass der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. Januar 2016 eine detaillierte Kostennote über den Betrag von Fr. 5'332.60 (inkl. MWSt) eingereicht hat, dass dieser Honorarbetrag mit Blick auf den Aufwand im Beschwerdeverfahren mit dreifachem Schriftenwechsel als angemessen zu bewerten ist, dass das Honorar indes aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens des Beschwerdeführers - analog der Kostenverlegung im Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2015 - angemessen, das heisst im Umfang von sieben Zwölfteln, zu kürzen und auf Fr. 2'221.90 (inkl. MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren C-1410/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung Fr. 2'221.90 zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: